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Kündigung (betriebsbedingte) – unternehmerische Entscheidung und Beendigung der Arbeit

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen 7 Ca 4196/01

Verkündet am 30.10.2002


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 14.832,88 festgesetzt.

Tatbestand

Auf Grund des Arbeitsvertrages vom 17.12.1997, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 und 5 d. A.) stand der Kläger mit der Beklagten für den Zeitraum von 48 Monaten in einem Arbeitsverhältnis als Safetyingenieur bei dem U-Bahnbau in Das Monatsgehalt betrug DM 9.670,– brutto und das Arbeitsverhältnis sollte nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende ordentlich kündbar sein. Der Kläger ist von Beruf Diplom-Bergingenieur.

Mit Schreiben vom 11.05.2001, dem Kläger am 14.05.2001 ausgehändigt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich betriebsbedingt zum 30.06.2001.

Mit seiner Klage vom 29.05.2001, bei Gericht am 31.05.2001 eingegangen, erhob der Kläger gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage. .

Der Kläger ist der Meinung, die Kündigung der Beklagten vom 11.05.2001 sei sozial nicht gerechtfertigt, denn dringende betriebliche Erfordernisse lägen nicht vor, zumal das Projekt TV. noch nicht abgeschlossen sei und auch vor dem 31.12.2001 nicht abgeschlossen sein werde.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die Kündigung vom 11.05.2001, ausgehändigt am 14.05.2001, nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei bei dem Tunnelbauprojekt in F. als Safetyingenieur für die Bauüberwachung eingesetzt worden. Das Tunnelbauprojekt sei von einem aus mehreren Firmen bestehenden Konsortium ausgeführt worden.

Ab Oktober 2000 sei absehbar gewesen, dass die Rohbauarbeiten bis zum 30.06.2001 bei dem Tunnelbauprojekt weitgehend abgeschlossen sein würden, so dass das Konsortium im Januar 2001 beschlossen habe, die Position des Safetymanagers zum 30.06.2001 zu streichen. Im Rahmen des Konsortiums habe die Personalhoheit nicht bei der Beklagten gelegen. Die Verkürzung oder Verlängerung der Einsatzdauer der einzelnen Mitarbeiter sei ständig von den Umständen, insbesondere dem Gang der Projektentwicklung beeinflusst worden. Ab dem 01.07.2001 sei der Kläger bei dem Tunnelbauprojekt nicht mehr einsetzbar gewesen. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit habe sich nicht ergeben.

Sie, die Beklagte, habe noch bis Mai 2001 abgewartet, ob die Projektentwicklung sich so einstellen würde, wie die Projektleitung dies angedacht habe. Da dies der Fall gewesen sei und insbesondere die Rohbauarbeiten zum 30.06.2001 weitgehend abgeschlossen gewesen seien, habe man das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes zum 30.06.2001 betriebsbedingt kündigen müssen. Mit Schreiben vom 03.05.2001 sei der Betriebsrat im Betrieb der Beklagten unter Mitteilung der Kündigungsgründe zur beabsichtigten Kündigung angehört worden. Über den Inhalt des Anhörungsschreibens hinaus seien mündliche Erläuterungen durch die Personalleiterin, in der Betriebsratssitzung am 10.05.2001 gegeben worden.

Mit Schreiben vom 10.05.2001, der Beklagten am gleichen Tage zugegangen, habe der Betriebsrat mitgeteilt, dass er keinen Widerspruch einlegen werde.

Der Kläger weist darauf hin, dass er als Bergbauingenieur auch einsatzfähig sei für die Ventilation in den Tunnelröhren.

Darüber hinaus seien die Aufgaben eines Sicherheitsingenieurs keinesfalls mit dem 30.06.2001 beendet worden. Vielmehr habe die Beklagte und das Konsortium Kosten einsparen wollen und deshalb ihn, den Kläger, zum 30.06. entlassen. Seine Aufgaben seien nach seiner Entlassung auf andere Mitarbeiter übertragen worden. Da nach dem 30.06.2001 weiterhin noch Sicherheitsaufgaben durch ihn, den Kläger, hätten wahrgenommen werden können, seien keinesfalls dringende betriebliche Erfordernisse gegeben gewesen, um die ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. Die Beklagte bleibt dabei, dass nach ihrer unternehmerischen Entscheidung die Tätigkeiten des Klägers als Sicherheitsingenieur zum 30.06.2002 soweit abgeschlossen waren, dass nur noch Restarbeiten verblieben, die von den ortsansässigen Ingenieuren übernommen hätten werden können.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 12.06.2002 und vom 30.10.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die offenbar zulässige Klage musste als unbegründet abgewiesen werden, denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die betriebsbedingte, ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.05.2001, dem Kläger am 14.05.2001 zugegangen, am 30.06.2001 beendet worden.

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung.

Danach müssen für die betriebsbedingte ordentliche Kündigung der Beklagten dringende betriebliche Erfordernisse vorhanden sein, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers auf dem Arbeitsplatz als Sicherheitsingenieur beim U-Bahnbau in entgegenstehen und ein anderer vergleichbarer und zumutbarer Arbeitsplatz darf für den Kläger nicht vorhanden sein und die Beklagte muss eine ausreichende soziale Auswahl getroffen haben.

Diese Voraussetzungen liegen für die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 11.05.2002 vor. Der Kläger ist von Beruf Diplom-Berkwerksingenieur und wurde wegen dieser Qualifikation als Sicherheitsingenieur für den U-Bahnbau und die dortige Bauüberwachung in F von der Beklagten eingestellt.

Dies bedeutet zunächst einmal einleuchtenderweise, dass die Beklagte bei einem Bauüberwachungsauftrag für ein Hochbauprojekt keinen Bergwerksingenieur eingestellt hätte. Dies bedeutet wiederum, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsingenieur gemäß seiner Qualifikation in der sicherheitstechnischen Bauüberwachung der „bergmännischen Arbeiten“, also der Tunnelarbeiten, gelegen hat. Es liegt offensichtlich auf der Hand, dass die Beklagte keinen Diplom-Bergwerksingenieur als Sicherheitsingenieur für die Bauüberwachung bei der Betonierung von Bahnsteigkanten mit einem monatlichen Gehalt von DM 9.670,- brutto einsetzt.

Dies bedeutet wiederum, dass der Kläger mit seinem Argument, dass so lange das Projekt nicht beendet sei, es keine Befugnis der Beklagten gebe, eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Auf Grund der uneidlichen Zeugenaussagen der Zeugen steht für die erkennende Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die wesentlichen von einem Bergwerksingenieur sicherheitstechnisch zu überwachenden Tunnelbauarbeiten zum 30.06.2001 bei dem Projekt TV abgeschlossen waren und nach dem 30.06. nur noch kleinere bergmännische Arbeiten zu verrichten waren, für deren Überwachung es nicht mehr der Beschäftigung eines Diplom-Bergbauingenieurs als Sicherheitsingenieur bedurfte. Dies bedeutet, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass das wesentliche Betätigungsfeld des Klägers als Diplom-Bergbauingenieur in seiner Eigenschaft als Sicherheitsingenieur auf der U-Bahnbaustelle in zum 30.06.2001 abgeschlossen war.

Es handelte sich also nicht um eine „unternehmerische Entscheidung“ der Beklagten, das Gehalt des Klägers ab dem 30.06.2001 aus Kostengründen einzusparen, sondern um die unternehmerische Entscheidung, dass die wesentlichen bergmännisch zu erledigenden Arbeiten, für die der Kläger als Sicherheitsingenieur beschäftigt worden ist, zum 30.06:2001 spätestens beendet waren und die Restarbeiten von ortsansässigen Ingenieuren sicherheitstechnisch betreut werden konnten. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Beklagte nach dem 30.06.2001 keinen Diplom-Bergwerksingenieur als Sicherheitsingenieur mit einem Gehalt von DM 9.670,- brutto auf der Baustelle neu eingestellt oder weiterbeschäftigt hat. Sie hat vielmehr ab dem 30.06.2001 für die Restarbeiten auf die Mitarbeit eines Diplom-Bergwerksingenieurs als Sicherheitsingenieur verzichtet und das sicherheitstechnische Risiko für diese unternehmerische Entscheidung hingenommen. Diese Entscheidung der Beklagten kann von dem angerufenen Arbeitsgericht auf seine Richtigkeit hin nicht überprüft werden. Insbesondere erscheint sie nicht unvernünftig und nicht willkürlich. Vielmehr erscheint sie plausibel, denn für die noch anstehenden Restarbeiten beim Ausbau des U-Bahnbaus bedarf es nicht der Beschäftigung eines Diplom-Bergwerkingenieurs als Sicherheitsingenieur. Natürlich ist klar, dass der Kläger auch diese Arbeiten noch als Sicherheitsingenieur hätte überwachen können.

Die Klage musste daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG unter Berücksichtigung von drei Bruttomonatsgehältern des Klägers.

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