Bundesfinanzhof
Az.: XI R 10, 11/01
Urteil vom 23.01.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Auskünfte, die ein Steuerpflichtiger ohne die notwendige Belehrung erteilt führen zwar im Strafverfahren zu einem Verwertungsverbot, nicht aber im Besteuerungsverfahren.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegenüber dem Finanzamt zunächst unrichtige Angaben gemacht. Die Steuern waren dementsprechend zu niedrig festgesetzt worden. Anlässlich einer Betriebsprüfung ergaben sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben, woraufhin der Prüfer bei dem Kläger nachfragte, ohne ihn nach § 393 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Abgabenordnung darüber zu belehren, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht gezwungen werden dürfe, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Der Kläger berichtigte daraufhin seine Angaben.
Entscheidungsgründe:
Während das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt wurde, da die Angaben mangels Belehrung einem Verwertungsverbot unterlägen, wurden die Angaben im Besteuerungsverfahren berücksichtigt. Nach Meinung des BFH sei zu unterscheiden zwischen dem Straf- und dem Besteuerungsverfahren. Der Verfassungsgrundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen und daher insoweit belehrt werden müsse, betreffe nur das Strafverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung wäre es nicht zu vereinbaren, Auskünfte eines ehrlichen Steuerpflichtigen uneingeschränkt der Besteuerung zugrunde zu legen und Auskünfte eines einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Verdächtigten steuerlich unberücksichtigt zu lassen. Die Frage, ob dasselbe gilt, wenn sich ein Steuerpflichtiger durch Täuschung, Drohung oder ähnliche Mittel zur Mitwirkung verpflichtet fühlt, hat der BFH offen gelassen. Dafür bestanden im Streitfall keine Anhaltspunkte.