AG Osterholz-Scharmbeck, Az.: 4 C 214/11
Urteil vom 21.07.2011
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch aus § 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Mieten.
Das ergibt sich bereits daraus, dass nicht nachgewiesen wurde, dass das Auto der Beklagten überhaupt auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt wurde.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihr Auto auf dem von der Klägerin bezeichneten Parkplatz geparkt hat. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist vorliegend auch zulässig. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Tatsache, von deren Vorliegen die Klägerin zwangsläufig Kenntnis haben muss. Wenn sie selbst das Auto nicht dort abgestellt hat, kann sie hierzu keine Angaben machen. Das Bestreiten mit Nichtwissen wäre lediglich dann unzulässig, wenn die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hätte, dass sie selbst das Auto dort abgestellt hat. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan. Insoweit hat sie sich festgelegt und bekundet, dass sie selbst das Fahrzeug nicht auf den Parkplatz gestellt habe.
Es wäre daher an der Klägerin gewesen, Beweis dafür anzubieten, dass das Auto der Beklagten auf ihrem Parkplatz stand. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte. Irgendwoher muss die Klägerin die Information, dass das Auto am 21.07., 04.08. und am 12.10. auf dem Parkplatz gestanden hat, erhalten haben. Es hätte ihr daher, wenn ihr Vortrag zutrifft, ein Leichtes sein müssen, ein Beweismittel hierfür zu benennen, sei es einen Zeugen oder ein Augenscheinsbeweismittel.
Da bereits die Grundvoraussetzung für einen Anspruch, der Nachweis, dass das Auto der Beklagten überhaupt die Parkfläche in Anspruch nahm, vorliegend fehlt, waren sämtliche weitere Streitpunkte nicht mehr entscheidungserheblich. Insbesondere die Frage, ob der Vertrag dann, wenn das Auto tatsächlich auf dem Parkplatz geparkt hätte, gerade mit der Beklagten zustande gekommen wäre, bedarf aus den genannten Gründen gar keiner Entscheidung mehr.
Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass ein Vertrag nicht automatisch mit dem Halter eines Autos zustande kommt. Es wäre daher außerdem nachzuweisen gewesen, dass gerade die Beklagte das Auto auf die Parkfläche gestellt hat. Eine vertragliche Verpflichtung des Fahrzeughalters ohne jegliches, auch nur schlüssiges sozialtypisches, auf einen Vertragsschluss gerichtetes Verhalten ist nach deutschem Recht schlechterdings nicht vorstellbar. Dem deutschen Zivilrecht ist eine fingierte vertragliche Haftung völlig fremd (AG Leverkusen, Urteil vom 14.02.1995 – 20 C 311/94).
Ein Vertrag mit dem jeweiligen Fahrzeughalter kommt auch nicht über eine Stellvertretung zustande. Dass der Fahrer in Vertretung des Halters handelt, ist lebensfremd (AG Weilheim, i. OB – Urteil vom 04.10.1995 – 2 C 483/95).
Das Gericht hätte auch, wenn diese Frage zu entscheiden gewesen wäre, keinen Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten angenommen.
Die Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Halter eines Fahrzeugs immer auch der Fahrer ist, vermag das Gericht nicht zu teilen. Aus der Haltereigenschaft lassen sich keine Schlüsse ziehen, da Kfz erfahrungsgemäß häufig von anderen Personen als dem Halter benutzt werden (AG Weilheim, i. OB, a. a. O.). Auch die Beklagte hat vorgetragen, ihr Auto häufiger zu verleihen. Der Anschein spricht nicht dafür, dass gerade die Beklagte auf dem Uniparkplatz geparkt hat.
Der Argumentation der Klägerin, der Anscheinsbeweis ergebe sich daraus, dass allein der Fahrzeughalter Kenntnis von den Nutzern des Fahrzeugs habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Anscheinsbeweis gründet sich – wie bereits vom Beklagtenvertreter ausführlich dargestellt – auf einen typischen Geschehensablauf. Dass der Halter den Fahrer möglicherweise kennt, bewirkt aber nicht typischerweise, dass beide identisch sind.
Ob die Grundsätze der sekundären Darlegungslast anzuwenden sind, wenn nur der Halter, aber nicht der Fahrer bekannt ist, kann dahin stehen. Streiterheblich ist diese Frage nicht, da, wie dargestellt, unbewiesen geblieben ist, ob das Auto überhaupt auf dem Uniparkplatz geparkt hat.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht unzumutbar schlecht gestellt wird, wenn sie verpflichtet wird, ihren Vertragspartner zu benennen. Die Klägerin hat insoweit – worauf vom Beklagtenvertreter zutreffend hingewiesen wurde – selbst vorgetragen, dass es ihr durchaus möglich wäre mit Hilfe einer Parkschranke zu verhindern, dass ihr Parkplatz unberechtigt in Anspruch genommen wird.
Der Anspruch auf Beträge in Höhe der Mieten ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch.
So kann die Klägerin die entgangenen Mieten nicht deshalb als Schadensersatz von der Beklagten ersetzt verlangen, weil sie den Namen des Fahrers nicht benennt. Der Halter ist hierzu nicht verpflichtet (LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008 – 1 S 54/07).
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Ob es überhaupt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten wäre, wenn die Beklagte das Auto verleiht und der Fahrer dann ohne zu zahlen parkt, ist bereits zweifelhaft. Dass hieraus ein kausaler Schaden der Klägerin resultieren würde, wäre jedenfalls nicht dargetan, da unklar ist, ob der Stellplatz anderweitig vermietet worden wäre. Spätestens scheitert auch dieser Anspruch daran, dass nicht feststeht, dass das Auto der Beklagten überhaupt auf dem Parkplatz stand.
Auch einen Anspruch auf die Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 20,00 € kann die Klägerin nicht gegen die Beklagte geltend machen.
Als Anspruchsgrundlage käme Ziffer 2.2 der AGB der Klägerin in Betracht. Wie dargestellt ist jedoch kein Vertragsschluss zwischen Klägerin und Beklagter nachweisbar. Auf die Frage der Wirksamkeit der AGB und deren Einbeziehung kam es daher nicht mehr an.
Aus den genannten Gründen waren auch die Rechtsanwaltsgebühren nicht von der Beklagten zu erstatten. Ein fälliger Anspruch gegen die Beklagte wurde nicht nachgewiesen, so dass die Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Verzugsschadens fehlt.
Gleiches gilt für die Zinsforderung.
Die Berufung war nicht zuzulassen.
Es kam vorliegend nämlich, wie beschrieben, gar nicht auf die Entscheidung von streitigen Rechtsfragen an. Der Anspruch scheiterte bereits an der rein tatsächlichen Frage, ob das Auto der Beklagten auf dem klägerischen Parkplatz stand oder nicht.