AG Bremen, Az: 25 C 478/10
Urteil vom 16.12.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. § 495a ZPO)
Der Pkw der Klägerin ist am 21.07.2009, am 04.08.2009, am 10.08.2009 und am 09.09.2009 auf dem Uni-Parkplatz 1 in Bremen abgestellt worden. Die nach der Parkordnung zu entrichtende Gebühr von 0,70 Euro je Parkvorgang ist nicht entrichtet worden.
Die Klägerin verlangt die jeweils fällig gewordenen Parkgebühren sowie für jeden Parkvorgang 20,00 Euro pauschalierten Schadenersatz.
Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Auto seinerzeit Dritten zur Nutzung überlassen. Sie habe das Fahrzeug dort nicht abgestellt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Parkgebühren und Vertragsstrafen. Der Vertrag über die Nutzung der Parkfläche kommt mit dem jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges zustande. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die Beklagte die Fahrerin ihres Fahrzeuges war.
Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht als Halterin in Anspruch nehmen. Eine Haftung des Halters für privatrechtliche Parkgebühren sieht das Gesetz nicht vor. In Anbetracht des langen Zeitraumes von ca. einem halben Jahr zwischen dem Parkvorgang und der Inanspruchnahme durfte die Beklagte sich hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug abgestellt hat, auch mit Nichtwissen erklären, sodass ihr Bestreiten, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben, ausreichend ist.
Die Klage ist danach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO.