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Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung

LG Stuttgart, Az.: 19 T 382/17, Urteil vom 07.12.2017

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.08.2017, Az. 7 M 4494/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 258,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung
Symbolfoto: frank peters/Bigstock

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten i.H.v. 258,46 €.
Mit Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2017 beantragte die Gläubigerin zunächst die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO und – für den Fall, dass eine gütliche Erledigung nicht möglich sein sollte – die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO sowie die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802f Abs. 6 ZPO.
Mit Schreiben vom 11.07.2017, dem Schuldner zugestellt am 11.07.2017, setzte der zuständige Obergerichtsvollzieher eine Frist zur Zahlung der offenen Forderung und wies den Schuldner darauf hin, dass dieser mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen habe, falls keine Zahlung erfolge. Im selben Schreiben bestimmte der Obergerichtsvollzieher für den Fall der Nichtzahlung Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 16.08.2017, 11:40 Uhr.
Mit Schreiben vom 13.07.2017 teilte der Schuldner dem Gerichtsvollzieher mit, dass die Forderungen verjährt seien. Zum Termin am 16.08.2017 erschien der Schuldner nicht. Eine Zahlung erfolgte ebenfalls nicht.
Mit Schreiben vom 17.08.2017, dem Schuldner zugestellt am 18.08.2017, erließ der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO. Mit Schreiben vom 18.08.2017 legte der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass die Forderung seit dem 31.12.2013 verjährt sei und es keinen Vollstreckungstitel gebe. Durch Beschluss vom 21.8.2017 setzte das Amtsgericht Ludwigsburg die Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis einstweilen aus.
Durch Beschluss vom 25.08.2017 wies das Amtsgericht Ludwigsburg den Widerspruch des Schuldners vom 18.08.2017 gegen die Eintragung Anordnung zurück, ob die einstweilige Anordnung vom 21.08.2017 auf und verpflichtete den Schuldner zur Kostentragung. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 29.08.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.08.2017 nahm die Gläubigerin Stellung zum Verfahren.
Mit Schreiben vom 05.09.2017, beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen am 07.09.2017, legte der Schuldner Beschwerde gegen den Beschluss vom 25 8. 2017 ein. Die Beschwerde begründet der Schuldner damit, dass kein Gebührenbescheid bei ihm angekommen sei. Aus diesem Grund lägen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Überdies müsse ein Gebührenbescheid förmlich zugestellt werden, da die Regelung des Art. 17 VwZVG nicht anwendbar sei. Mit Schreiben vom 18.09.2017 nahm die Gläubigerin zur Beschwerde Stellung.
Durch Beschluss vom 04.10.2017 hat das Amtsgericht Ludwigsburg der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 25. 8. 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 05.09.2017 ist zulässig.
Gegen eine Entscheidung nach § 882c ZPO ist der Widerspruch nach § 882d ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Im Rahmen des Widerspruchs entscheidet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch Beschluss. Gegen Entscheidungen nach § 882d ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel. So findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 793 ZPO). Solche richterliche Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren sind – wie im vorliegenden Fall – etwa Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts nach § 882d ZPO. Weiter ist der Schuldner durch den Beschluss vom 25.08.2017 auch beschwert und er hat die 2-wöchige Frist nach § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO eingehalten.
2.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist jedoch unbegründet.
Im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts anhand des Prüfungsmaßstabs der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend wendet sich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Beschwerdegericht überprüft die angefochtene Entscheidung somit ausschließlich darauf, ob die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder sie inhaltlich unzutreffend ist (BeckOK ZPO/Preuß, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 793 Rn. 20).
Nach § 882d Abs. 1 kann sich der Schuldner mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wenden. Gegenstand des Widerspruchs ist allein der Einwand des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung. Der Widerspruch ist begründet, sofern die Eintragung unberechtigt ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BT-Drs. 16/10069, 39) bzw. bei der Beschwerde der Zeitpunkt, an dem über diese befunden wird (HK-ZPO/Rathmann Rn. 4). Unberechtigt ist die Eintragung, wenn der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung nicht gem. § 882c Abs. 1 hätte erlassen dürfen oder nicht mit diesen Identifikationsmerkmalen des Schuldners.
Im Widerspruchsverfahren ist – neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) – zu prüfen, ob ein Eintragungsgrund gem. § 882c Abs. 1 vorliegt, keine Eintragungshindernisse bestehen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind.
Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist (BT-Drs. 16/10069, 39) oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 den Nachweis der Zahlung erbracht hat (AG Bonn BeckRS 2014, 13653). Schließlich ist der Widerspruch begründet, sofern Vollstreckungsschutz nach § 765a zu gewähren wäre (Schuschke/Walker/Schuschke Rn. 3). Das Gericht ist in seiner Beurteilung nicht an den vom Gerichtsvollzieher angegebenen Eintragungsgrund gebunden. Ist etwa zum Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch entschieden wird, nunmehr ein Vermögensverzeichnis abgegeben worden, so hat das Gericht zu prüfen, ob statt des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 – Verweigerung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses – nunmehr der Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 Nr. 2 eingreift, weil offensichtlich nicht genügend Vermögen für die Zwangsvollstreckung vorliegt (BT-Drs. 16/10069, 39). Materielle Einwendungen werden im Widerspruchsverfahren jedoch nicht geprüft.
Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde trägt der Schuldner vor, dass ihm weder ein Gebührenbescheid noch ein Festsetzungsbescheid zugegangen sei oder zugestellt wurde, weshalb die Forderungen nicht beigetrieben werden könnten.
Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16; BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15). Hierbei gilt, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheid erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (LG Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16). Im Rahmen dieser Überprüfung kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ankommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2016, 2 S 1203/16). Geht der Schuldner jedoch nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVfG BW).
Die Zwangsvollstreckung richtet sich vorliegend nach dem LVwVG BW, das gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG BW auch für diejenigen öffentlichen Stellen Anwendung findet, die – wie die Gläubigerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 35, 37 SWRStVtrG BW (Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2013) – unter Aufsicht des Landes stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010) vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt – vorliegend den Südwestrundfunk – als Vollstreckungsbehörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt in Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG BW durch Beitreibung. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVfG BW ist in Baden-Württemberg unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Somit ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (BGH NJW-RR 2016, 378). Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15). Hiernach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15 Abs. 3 S. 2 LVwVfG BW). Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Ebenso verhält es sich im Rahmen der sofortigen Beschwerde.
Das Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2017 genügt überdies den Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG. Das Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2017 wurde von der Vollstreckungsbehörde auch an den zuständigen Obergerichtsvollzieher versandt und dieser aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens tätig. Auch die übrigen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind vorliegend gegeben. Weiter sind auch die besonderen Voraussetzungen des § 882c ZPO gegeben. So liegt der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO vor. Eintragungshindernisse oder inkorrekte Identifikationsmerkmale des Schuldners sind weder ersichtlich noch vom Schuldner vorgetragen. Andere Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern und der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

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