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Fahrzeuggarantievertrag – Wassereinbruch

Oberlandesgericht Brandenburg – Az: 4 U 185/07 – Urteil vom 11.06.2008


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2008 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein Kläger keine Ansprüche auf Rückzahlung von Reparaturkosten geltend machen kann, die er auf Basis eines Garantiezertifikats für ein von ihm geleastes Fahrzeug von einem Autohändler gezahlt hat. Die Garantieerklärung sieht nur einen Anspruch auf Nachbesserung vor, nicht aber auf Rückerstattung der Kosten. Zudem war der Kläger möglicherweise nicht aktivlegitimiert, da er das Fahrzeug nicht direkt vom Händler gekauft hatte. Der Kläger hatte argumentiert, dass der Wasserschaden durch ein schadhaftes Fahrzeug verursacht wurde, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Gründe:

I.
Der Kläger macht unter Berufung auf ein Garantiezertifikat Ansprüche auf Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Kosten für die Reparatur eines Fahrzeuges geltend.

Der Kläger bestellte bei dem Beklagten am 15.06.2004 einen fabrikneuen PKW Nissan Patrol GR zum Preis von 33.087,88 EUR (vgl. Bl. 48 GA). Der Kaufpreis wurde über einen zwischen dem Kläger und der R… GmbH & Co. OHG geschlossenen Leasingvertrag finanziert (vgl. Bl. 7 GA). Nach Ablauf der Leasingzeit von 6 Monaten beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug zu einem Restwert von 72 % über eine Anschlussfinanzierung zu erwerben.

Der Beklagte stellte dem Kläger für das diesem übergebene Fahrzeug ein Nissan Pan-Europe-Garantiezertifikat aus, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 13 ff. GA).

Am 12.12.2005 kam es zu einem Wassereintritt in den Innenraum des Fahrzeuges, der unter anderem zu Feuchtigkeitsschäden am Hecktürschloss inklusive des Stellmotors, am Fensterhebermotor und an dem Zentralverriegelungsschalter führte. Zudem kam es zu Funktionsausfällen bei der Heckscheibenheizung und der Zentralverriegelung, außerdem leuchtete die Airbag-Anzeige.

Mit Schreiben vom 05.01.2006 (vgl. Bl. 21 GA) lehnte der Beklagte die Regulierung des Schadens auf Basis der Garantie ab. In der Folgezeit ließ der Kläger das Fahrzeug bei dem Beklagten reparieren und zahlte diesem hierfür einen Betrag in Höhe von 8.418,02 EUR (brutto).

Der Kläger, der mit seiner Klage die Rückzahlung des Nettoreparaturbetrages in Höhe von 7.256,91 EUR begehrt, hat erstinstanzlich vorgetragen, der Schaden sei entstanden, als er mit Schrittgeschwindigkeit durch eine 45 bis 50 cm tiefe Wasserfläche gefahren sei. Die Regulierung des Schadens sei von dem Garantiezertifikat umfasst, so dass der Beklagte die Kosten zu übernehmen habe.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es fehle ihm die Passivlegitimation, da er das Fahrzeug nicht an den Kläger verkauft habe; Vertragspartner des Klägers sei vielmehr die Leasinggeberin. Im Übrigen habe der Kläger nicht behauptet, dass das Fahrzeug bei Auslieferung einen Fehler gehabt habe bzw. ein solcher zumindest angelegt gewesen sei. Die Benutzung des Pkw als Boot stelle keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar, so dass dieser nicht unter die Garantiebedingungen falle. Denn die festgestellten Schäden ließen auf einen Wasserstand von deutlich mehr als 70 cm schließen; dies zeige insbesondere die Nässe beim Fensterheber in Höhe von ca. 100 cm. Vermutlich sei der Kläger stecken geblieben und habe die Türen geöffnet. Es fehle daher an einer Undichtigkeit, mithin an einem Mangel. Jedenfalls könne der Kläger die Reparaturkosten wegen § 814 BGB nicht zurückverlangen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2007 (Bl. 134 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Z… und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angefochtenen Urteil vom 07.11.2007 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger den Nachweis eines unter die Garantie fallenden Mangels nicht erbracht habe, da seine Darstellungen zum Eindringen des Wassers in das Fahrzeug in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen G… in seinem Gutachten in Einklang zu bringen seien. Daher könne dahinstehen, ob der Beklagte für die geltend gemachten Garantieansprüche überhaupt passivlegitimiert sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er rügt, dass die in dem Urteil aus dem Gutachten gezogenen Schlüsse zur Tiefe des von ihm durchfahrenen Wassers auf einem logischen Fehler beruhen würden. Das Landgericht unterscheide nicht zwischen Wassertiefe und relativem Wasserstand. Die Annahme des Landgerichts, jede Überschreitung eines Wasserstandes von 70 cm am Pkw stelle einen unsachgemäßen Gebrauch dar, werde der Realität des Gebrauchs eines Off-Road-Fahrzeuges nicht gerecht, da dieses in der Landschaft nicht immer einem exakt messbaren Wasserstand ausgesetzt sei. Aber selbst bei einer exakten maximalen Wassertiefe von 70 cm dringe durch Wellen, die durch das Fahren entstünden, Wasser in höhere Bereiche des Fahrzeuges vor. In der natürlichen Landschaft seien zudem Unebenheiten des Wassergrundes zu berücksichtigen, die zu einem Wasserstand von über 70 cm am Fahrzeug führen könnten, selbst wenn die Wassertiefe vom Grund bis zur Oberfläche an keiner Stelle 70 cm überschreite. Der Hersteller habe in seinem Prospekt eine befahrbare Wassertiefe von 70 cm angegeben; zu dem einzuhaltenden Wasserstand am Fahrzeug habe er keine Angaben getätigt. Im Übrigen könne von einem Fahrer eines Off-Road-Fahrzeuges auch nicht verlangt werden, dass er exakte Berechnungen zum Wasserstand am Fahrzeug anstelle. Zudem folge aus dem Gutachten nicht, dass in das Fahrzeug nicht bereits bei einem Wasserstand von 66 cm Wasser eingedrungen wäre, da sich nicht mehr ermitteln lasse, ob die in dieser Höhe angebrachte Folie ordnungsgemäß verarbeitet worden sei. Auch habe das Gutachten ergeben, dass bereits bei einem Wasserstand von 68 bis 72 cm rückseitig gegen die Lautsprechermembran Wasser laufen würde. Da dies zur Beschädigung der Lautsprecher führe, seien die Angaben in dem Prospekt fehlerhaft. Es sei auch nicht tragbar, dass das Landgericht wegen der Beschädigung des wohl nicht gegen Wassereinwirkung geschützten – und damit mangelbehafteten – Fensterhebermotors von einer Wassertiefe von 95 cm ausgegangen sei, da die Möglichkeit bestehe, dass im Innenraum der Tür befindliches Wasser beim Anfahren des Fahrzeuges gegen die Hinterseite des Türinnenraumes gedrückt werde und dadurch nach oben steige.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.256,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 zu zahlen.

Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte und der Streithelfer verteidigen das erstinstanzliche Urteil und verweisen darauf, dass der Kläger keinen Beweis für das Vorliegen eines Garantiefalls habe erbringen können. Zudem rügen sie die Verspätung der Einwände des Klägers gegen das Gutachten und die in der Berufungsbegründung möglicherweise enthaltene erstmalige Behauptung des Klägers, es habe bei seiner Fahrt durch das Wasser eine Differenz zwischen der Wassertiefe und dem Wasserstand gegeben. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung der an diesen gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.256,91 EUR (netto) lässt sich nicht – von dem Kläger offensichtlich angenommen – unmittelbar aus dem Pan-Europe-Garantiezertifikat herleiten, auf welches der Kläger sein Begehren stützt.

a) Insoweit kann auch in der Berufungsinstanz im Ergebnis offen bleiben, ob sich der Kläger überhaupt auf die Garantieerklärung berufen kann, in welcher der Beklagte als Verkäufer für das Fahrzeug zusätzlich zu der im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistung eine „besondere Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Fahrzeugs bei Auslieferung entsprechende Fehlerfreiheit“ übernommen hat (vgl. Bl. 13 GA). In dem Zertifikat wurde der Kläger zwar als „Besitzer“ vermerkt, jedoch hat dieser das Fahrzeug nicht von dem Beklagten erworben, sondern zunächst von der R… GmbH & Co. OHG geleast. Partei des Kaufvertrags mit dem Beklagten ist folglich nicht der Kläger, sondern die R… GmbH & Co. OHG geworden.

Es spricht vieles dafür, dass der Beklagte bei der Ausstellung der Garantieerklärung die Unterscheidung zwischen dem rechtlichen und dem – über den Leasingvertrag vermittelten – tatsächlichen Erwerb des Pkw unbeachtet gelassen und den Beklagten als „Käufer“ angesehen und ihn deshalb als „Besitzer“ eingetragen hat. Diese Ungenauigkeit ist unter Berücksichtigung der üblichen Leasingbedingungen, die – wie hier in X. A. 1. (vgl. Bl. 9 GA) – eine Freizeichnungsklausel zugunsten des Leasinggebers unter gleichzeitiger Abtretung der Gewährleistungsansprüche einschließlich der Garantieansprüche an den Leasingnehmer enthalten, unschädlich, so dass sich der Leasingnehmer jedenfalls über § 398 BGB auf diese Garantiererklärung berufen kann.

Allerdings war die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingzeit von sechs Monaten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits abgelaufen, ohne dass der Kläger dazu vorgetragen hat, ob er das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasinggeber erworben und somit selbst aus der Garantieerklärung berechtigt ist oder aber das Fahrzeugleasing durch Abschluss eines neuen Leasingvertrages mit der R… GmbH & Co. OHG verlängert worden ist, so dass dem Kläger möglicherweise ein Anspruch aus abgetretenem Recht zustehen könnte.

b) Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Kläger aus der Garantieerklärung des Beklagten eigene Ansprüche oder solche aus abgetretenem Recht herleiten kann, er also aktivlegitimiert ist. Denn die Garantieerklärung vermittelt dem Kläger jedenfalls kein Recht auf Rückzahlung der Reparaturkosten in Höhe von 7.256,91 EUR (netto) gegen den Beklagten. Vielmehr folgt aus dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 2 der Bedingungen („Instandsetzung oder Austausch der betreffenden Teile ohne Berechnung der Material- und Lohnkosten“) nur ein Nachbesserungsanspruch, der von dem Kläger jedoch nicht geltend gemacht wird.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten aber auch aus keinem anderen Rechtsgrund einen Anspruch auf Rückerstattung der an den Beklagten gezahlten Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, ob man einen etwaigen Anspruch herleitet aus einer – zumindest konkludent – getroffenen Nebenabrede zum Reparaturauftrag des Klägers an den Beklagten, aus § 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (vgl. zu einem solchen Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung der Rechte aus der Garantie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., 2005, Rn. 696 BGB) oder aber aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

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Denn Voraussetzung eines solchen Anspruches ist stets, dass der Wassereinbruch, der zur Notwendigkeit der Reparatur des Pkw führte, durch einen unter die Garantie fallenden Mangel verursacht worden ist. Hierfür ist der Kläger jedoch den ihm obliegenden Beweis fällig geblieben.

Bei der Beurteilung, ob ein von den Garantiebedingungen umfasster Mangel vorgelegen hat, kann aus Sicht des Senates offen bleiben, ob durch den Beklagten eine so genannte Beschaffenheits- oder aber eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist.

Während bei der Beschaffenheitsgarantie nur Mängel erfasst werden, die bei Gefahrübergang bereits vorhanden waren, erstreckt sich die Haltbarkeitsgarantie auf alle Mängel, die innerhalb der Garantiezeit auftreten. Den Bedingungen der Garantie kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob durch den Beklagten eine Beschaffenheits- oder aber eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wurde, da es in dieser nur heißt, der Verkäufer leistet für das Kraftfahrzeug zusätzlich zu der im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistung „eine besondere Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Fahrzeugs bei Auslieferung entsprechende Fehlerfreiheit“. Dass sich der Passus „bei Auslieferung“ – wie vom Beklagten vorgetragen – auf die Fehlerfreiheit bezieht, so dass von einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen wäre, erscheint nicht zwingend. Vielmehr lässt sich die Erklärung auch dahingehend verstehen, dass Beurteilungsmaßstab für die Fehlerfreiheit des Fahrzeuges während der Zeit der Garantie – diese verstanden als Haltbarkeitsgarantie – der Stand der Technik des Fahrzeugtyps bei Auslieferung ist, also technische Weiterentwicklungen nach Auslieferung des Fahrzeugs bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Garantiefalls unberücksichtigt bleiben sollen.

Aber auch wenn man die Garantieerklärung als Haltbarkeitsgarantie versteht, ist dem insoweit beweisbelasteten Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass ein Mangel an dem Fahrzeug, sei er bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, sei er erst nachträglich entstanden, ursächlich für den Wassereinbruch war.

Denn der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass er mit Schrittgeschwindigkeit durch eine 45 bis 50 cm bzw. – bei Zugrundelegung des vom Landgericht nach den klägerischen Angaben im Termin am 08.11.2006 ermittelten Wertes – 58 cm tiefe Wasserfläche gefahren und es (allein) dadurch zum Wassereintritt in das Fahrzeug gekommen sei. Unter Berufung auf den Werbeprospekt (vgl. Bl. 76 GA), in welchem es heißt:

„Er (der Nissan Patrol GR) kann durch erstaunliche 700 mm Wassertiefe waten“, hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Wassereintritt auf einen Mangel des Fahrzeuges zurückzuführen sei.

Die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt, wäre vom Vorliegen eines Mangels auszugehen. Denn die Aussage in dem Werbeprospekt ist – wie auch von dem Beklagten eingeräumt – so zu verstehen, dass bei dem Pkw Nissan Patrol bei ordentlich verschlossenen Türen zumindest bis zu einer Wassertiefe von 70 cm kein Wasser in den Fahrzeuginnenraum dringt.

Allerdings hat die Behauptung des Klägers zur Ursache des Eintritts des Wassers in den Innenraum des Pkw im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. So konnte der Zeuge Z… zur Wassertiefe im Moment des Eindringens des Wassers in den Fahrzeuginnenraum keine Angaben machen. Vielmehr hat er nur bekundet, dass der Kläger nach dem Wassereintritt auf der Fahrerseite angehalten habe und durch das Fenster ausgestiegen sei. Als der Kläger ausgestiegen sei, habe das Wasser unter seinen Knien gestanden; die Reifen habe man noch sehen können.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) G… hat demgegenüber in seinem Gutachten vom 15.05.2007 nachvollziehbar dargelegt, dass unter Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers ein Wassereinruch in den Innenraum des Pkw überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Dem Gutachten kann vielmehr entnommen werden, dass Wasser erst ab einer Wasserstandshöhe von 54 cm ins Fahrzeuginnere gelangen kann, dies allerdings auch nur bei geöffneten bzw. jedenfalls nicht korrekt geschlossenen Türen.

Ein mögliches Eindringen von Wasser in das vom Kläger geführte Fahrzeug wegen nicht korrekt geschlossener Türen würde sich allerdings nicht als Folge eines Mangels darstellen und daher auch nicht der Garantie unterfallen.

Weiter hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass erst ab einem Wasserstand von 66 cm ein nennenswerter Wassereinbruch möglich sei, wenn die Türfolien nicht sauber und dicht verklebt seien. Bei korrekt geschlossener Tür und sauber und dicht verklebten Türfolien könne erst ab einer Wassertiefe von ca. 90 cm über das Loch in der Türfolie für die Kabeldurchführung der Fensterheber nennenswert Wasser in das Innere des Pkw eindringen. Zugleich hat der Sachverständige festgestellt, dass für die unstreitige Durchnässung des Türschlosses nebst dem noch darüber angebrachten Stellmotor ein Wasserstand von mindestens 73 cm erforderlich gewesen wäre und der durchnässte Fensterhebermotor und der ebenfalls durchnässte Zentralverriegelungsschalter an der hinteren linken Fahrzeugtür auf einen zumindest kurzzeitigen Wasserstand von mehr als 95 cm hindeuten würden (vgl. zum Ganzen insbesondere S. 8 des Gutachtens).

Die Einwände des Klägers in der Berufung sind dagegen nicht geeignet, dieses vom Landgericht zutreffend herausgestellte Ergebnis der Beweisaufnahme zu erschüttern und Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen zu wecken (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn diesen fehlt der Bezug zu dem erstinstanzlich im Streit stehenden Sachverhalt, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.

Soweit der Beklagte bemängelt, dass das Landgericht nicht zwischen Wassertiefe und relativem Wasserstand am Fahrzeug unterschieden habe, ist diesem insoweit zu folgen, als es rechnerisch bei einer entsprechenden Neigung möglich ist, dass der Wasserstand am Pkw die tatsächliche Wassertiefe übersteigt. Jedoch hat der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass er mit dem Pkw die Wasserfläche im geneigten Zustand durchfahren habe. Auch in der Berufungsbegründung behauptet der Kläger nicht, dass es zu dem Wassereintritt gekommen sei, als er mit dem Pkw die Wasserfläche im geneigten Zustand durchfahren habe; die Berücksichtigung eines solchen – von dem Beklagten bereits vorsorglich bestrittenen – Vorbringens würde im Übrigen am Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO scheitern.

Auch der Einwand des Klägers, der Werbeprospekt des Herstellers habe eine befahrbare Wassertiefe von 70 cm ausgewiesen, ohne dass auf einen maximal zulässigen Höchststand des Wassers am Fahrzeug hingewiesen worden sei, greift nicht durch. Denn Streit entscheidend ist nicht eine möglicherweise fehlerhafte oder ungenaue Angabe in dem in Ablichtung zu den Akten gereichten Prospekt, sondern allein die Frage, ob das Fahrzeug den vom Kläger behaupteten Mangel aufgewiesen hat, nämlich es bei einer Fahrt im Wasser mit Schrittgeschwindigkeit bei einer Tiefe von 45 bis 50 cm – bzw. unter Beachtung der Angaben des Klägers in seiner Anhörung bei einer Tiefe von etwa 58 cm – zu dem dargestellten Eintritt von Wasser in das Fahrzeuginnere kommen konnte.

Insoweit erschließt sich auch der klägerische Verweis auf das Urteil des BGH vom 29.04.2004 – VII ZR 107/03 – nicht. Diese Entscheidung befasst sich mit der Inhaltskontrolle einer Klausel in den „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt-StB 94)“. Die Erwägungen des BGH zur Unwirksamkeit der Klausel 1.7.4. dieser Bedingungen lassen sich vorliegend nicht verwerten; es gibt keinerlei Parallele des vom BGH entschiedenen Sachverhaltes mit dem hier streitgegenständlichen.

Die weiteren Ausführungen des Klägers zur fehlenden Pflicht des Nutzers eines Off-Road-Fahrzeuges, vor dem Befahren der Wasserfläche den exakten Wasserstand zu prüfen bzw. zu berechnen, verhelfen der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch insoweit fehlt ein Bezug zum erstinstanzlichen Vorbringen. Der Kläger hat nämlich vor dem Landgericht zum einen behauptet, er habe die Tiefe des Wassers kontrolliert. Zum anderen hat er einen konkreten Sachverhalt geschildert, der zum Wassereinbruch geführt haben soll, ohne sich auf eine mögliche Schrägstellung des Fahrzeuges berufen zu haben, die zu einem die Wassertiefe überschreitenden höheren Stand des Wassers am Pkw geführt haben könnte.

Auch der klägerische Hinweis, aus dem Gutachten des Sachverständigen G… könne nicht geschlussfolgert werden, dass das Fahrzeug bei einem Wasserstand von 66 cm nicht bereits „geflutet“ worden wäre, verkennt, dass der Kläger Ansprüche auf der Grundlage eines konkret geschilderten Geschehensablaufes geltend macht. Unabhängig von der Richtigkeit des Einwandes, mit dem sich der Senat nicht auseinanderzusetzen braucht, hat der Kläger erstinstanzlich – und auch im Berufungsverfahren – nicht geschildert, dass es bei einem am Fahrzeug gemessenen Wasserstand von 66 cm zu dem Eintritt des Wasser in den Innenraum gekommen sei. Für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren des Klägers ist es daher völlig unbeachtlich, ob Wasser in das Fahrzeug möglicherweise nicht erst bei Überschreitung der im Prospekt angegebenen Wassertiefe von 70 cm, sondern schon bei einem am Fahrzeug gemessenen Wasserstand von 66 cm hätte eintreten können; gleiches gilt für den Einwand, das Gutachten habe ergeben, dass Wasser bereits bei einem Wasserstand von 68 bis 72 cm rückseitig gegen die Lautsprechermembran laufen würde.

Letztlich führt auch der Einwand, der Gutachter habe unberücksichtigt gelassen, dass aus der Beschädigung des Fenstermotors nicht zwangsläufig ein Rückschluss auf den außen stehenden Wasserstand gezogen werden könne, da die Möglichkeit bestehe, dass im Innenraum der Tür befindliches Wasser beim Anfahren des Fahrzeuges gegen die Hinterseite des Türinnenraumes gedrückt werde und dadurch nach oben steige, nicht weiter. Denn unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen, welches sich als Beanstandung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens darstellt, mit Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt beachtlich sein kann (vgl. insoweit OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.1981 – 1 U 46/81, MDR 1982, 60, welches in dem dort streitgegenständlichen Fall einen erstmaligen Angriff gegen ein erstinstanzlich eingeholtes Gutachten in der Berufungsinstanz als verspätet angesehen hat), steht nach dem Gutachten fest, dass sich unter Zugrundelegung des Vortrages des Klägers im Türinnenraum kein Wasser befunden haben könnte, da ein Wassereinbruch in den Innenbereich der Türen überhaupt erst bei einem Wasserstand von mehr als 66 cm möglich gewesen wäre (vgl. Seite 6 f. des Gutachtens).

III.

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.256,91 EUR festgesetzt.

 

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