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Verjährung von Schmerzensgeld: Wann verjähren die Ansprüche?

Verjährungsfrist beim Schmerzensgeld

Es gibt durchaus Schäden, die nicht sofort nach einem traumatischen Ereignis wie beispielsweise einem ärztlichen Behandlungsfehler oder einem Verkehrsunfall ohne eigene Schuld auftreten. Zahlreiche Schäden, aus denen heraus sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die geschädigte Person ergeben, treten vielmehr erst nach einer längeren Zeitspanne auf. In der Regel handelt es sich hierbei um psychische oder auch physische Schäden, die als Spätfolgen des traumatischen Ereignisses anzusehen sind. Derartige Schäden begründen natürlich auch einen Schmerzensgeldanspruch, allerdings ist trotzdem der Zeitpunkt des Auftretens für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entscheidend. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Schmerzensgeldansprüche der Verjährung unterliegen. Aus diesem Grund ist es auch enorm wichtig, dass die Verjährungsfristen für den Schmerzensgeldanspruch bekannt sind und dass zudem auch das Wissen vorhanden ist, wie die Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen verhindert und damit der Anspruch gesichert werden kann.

Unabhängig davon, ob es sich um einen Hundebiss oder um einen unverschuldeten Verkehrsunfall oder auch einen ärztlichen Behandlungsfehler (der sogenannte Kunstfehler) handelt, unterliegt der Schmerzensgeldanspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diesbezüglich gibt es jedoch eine Ausnahme.

Was ist die Verjährung überhaupt?

Schmerzensgeld nach einem Unfall
(Symbolfoto: Von Daisy Daisy/Shutterstock.com)

Die Verjährung als solche gehört zu den wichtigsten Faktoren in dem deutschen Rechtssystem. Durch die Verjährung wird sichergestellt, dass sich gewisse rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Parteien in einem zeitlich sehr klar definierten Rahmen abspielen müssen. Für beide Seiten erfüllt dabei die Verjährung eine gewisse Form der Schutzfunktion. Eine geschädigte Person hat in der Regel drei Jahre Zeit, die eigenen Ansprüche zu definieren und diese Ansprüche auch gegen die schädigende Partei geltend zu machen. Die Verjährung beginnt dabei stets mit dem Ende desjenigen Jahres, in welchem das traumatische Ereignis bzw. das anspruchsbegründende Ereignis stattgefunden bzw. in dem die geschädigte Partei auch Kenntnis von dem Schaden erhalten hat.

Grundsätzlich beträgt die Verjährung für Schmerzensgeldansprüche 3 Jahre. Sollte sich jedoch keine schadensverursachende Partei ausfindig machen oder ermitteln lassen, so beträgt die Verjährungsfrist für Schmerzensgeld in derartigen Fällen 30 Jahre.

Die Verjährungsfrist kann jedoch auch für die schadensverursachende Partei eine Schutzfunktion erfüllen. Die sogenannte Schädigerpartei wird durch die Verjährungsfrist davor geschützt, dass ein Anspruch einer geschädigten Person nach mehr als drei Jahren noch geltend gemacht wird. Es gibt durchaus Fallkonstellationen, in denen die Situation auf den ersten Blick als geklärt anzusehen ist, sodass beide Parteien ihrem gewohnten Leben weiter nachgehen. Die schadensverursachende Partei vergisst etwaig das Ereignis wieder und wird nach einer sehr langen Zeitspanne durch einen Anspruch überrascht, der sich vor mehr als drei Jahren ereignet hat. Durch die Verjährungsfrist wird dieser „Gefahr“ einen Riegel vorgeschoben.

Für die Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen ist es zunächst erst einmal unerheblich, aus welchem Anlass sich die Ansprüche heraus ergeben. Der Grund für die Schäden spielt also dementsprechend bei der Verjährung von Ansprüchen keine Rolle. Unabhängig davon, ob ein Unfall oder eine Straftat als schadensverursachendes Ereignis in Betracht kommen, verjähren die Ansprüche auf Schmerzensgeld bei einem klar definierbaren Schadensverursacher nach drei Jahren.

Die Besonderheiten bei der Verjährung

Der deutsche Gesetzgeber kennt insgesamt drei Sonderfälle, die im Zusammenhang mit der Verjährung wichtig sind. Diese drei Sonderfälle haben Auswirkungen auf die Verjährungsfrist.

Die drei Sonderfälle der Verjährung

  • die Verlängerung einer Verjährungsfrist
  • die Hemmung einer Verjährungsfrist
  • der Neustart der Verjährungsfrist

Diese drei Sonderfälle können unter ganz bestimmten Umständen zum Tragen kommen und führen dazu, dass die Verjährung nicht bereits nach drei Jahren einsetzt. Dementsprechend kann die geschädigte Partei ihre Ansprüche auch für einen erheblich längeren Zeitraum gegenüber der schadensverursachenden Partei geltend machen.

Die Verlängerung einer Verjährungsfrist kommt für Schmerzensgeldansprüche in Betracht, die aufgrund von einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers oder des Lebens bzw. der Gesundheit oder sexuellen Selbstbestimmung oder auch Freiheit der geschädigten Person beruhen. Derartige Schmerzensgeldansprüche verjähren erst mit dem Ablauf von 30 Jahren. Gleiches gilt auch für diejenigen Schmerzensgeldansprüche, bei denen die schadensverursachende Partei nicht ermittelt werden kann.

Die Hemmung einer Verjährungsfrist kann aus ganz bestimmten Gründen erreicht werden. Hierbei handelt es sich um klar definierte Gründe, die eine Verjährungsfristverlängerung von sechs Monaten nach sich ziehen.

Die Hemmungsgründe für die Verjährungsfrist von Schmerzensgeldansprüchen

  • aktuell laufende gerichtliche Verhandlungen
  • eine anhängige Klage gegen die schadensverursachende Person (auch Klagen, die durch dritte Personen eingereicht werden)
  • ein Mahnbescheid gegen die schadensverursachende Person
  • ein etwaig bestehendes Leistungsverweigerungsrecht der schadensverursachenden Person
  • wenn Schmerzensgeldansprüche ihren Grund in der höheren Gewalt haben
  • wenn Schmerzensgeldansprüche gegen Familienmitglieder bestehen
  • wenn Schmerzensgeldansprüche aufgrund der Verletzung von sexueller Selbstbestimmung bestehen

Der Neustart der Verjährungsfrist

Verjährung Schmerzensgeldanspruch
Verjährung Schmerzensgeldanspruch – (Symbolfoto: Von Pusteflower9024/Shutterstock.com)

Grundsätzlich startet die Verjährungsfrist erneut, sofern eine schadensverursachende Person die eigene Schuld an dem traumatischen Erlebnis der geschädigten Person eingesteht und damit den Schmerzensgeldanspruch der geschädigten Person eingesteht. Dieses Eingeständnis kann auch durch die Versicherung der schadensverursachenden Person erfolgen, wodurch ebenfalls ein Neustart der Verjährungsfrist erreicht wird. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn durch eine Verurteilung der schadensverursachenden Person die Schuld gerichtlich nachgewiesen festgestellt wird.

Es ist mitunter denkbar, dass gewisse Schmerzensgeldansprüche in der Gefahr der Verjährung stehen und auch nicht gehemmt werden können. In derartigen Fallsituationen ist es jedoch möglich, die Schmerzensgeldansprüche mittels eines Mahnbescheides vor der Verjährung zu schützen. Ein derartiger Mahnbescheid muss seitens der geschädigten Person bei dem zuständigen Mahngericht beantragt werden. Hierfür gibt es die Frist des 30.12., da auch am 31.12. noch eine gerichtliche Bearbeitung des Antrags erfolgt. Auf diese Weise wird die Verjährung der Schmerzensgeldansprüche zum 01.01. wirksam verhindert.

Wie kann eine geschädigte Person die Verjährung der Schmerzensgeldansprüche noch verhindern?

Grundsätzlich gilt, dass verjährte Schmerzensgeldansprüche gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Dementsprechend ist es auch wichtig, die Verjährung durch frühzeitiges Handeln zu verhindern. Hierfür sollte sich eine geschädigte Person auf jeden Fall einen rechtsanwaltlichen Beistand nehmen und zunächst erst einmal die Prüfung der Schmerzensgeldansprüche sowie die Schmerzensgeldhöhe rechtsanwaltlich durchführen lassen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird zunächst auf der Grundlage einer Schmerzensgeldtabelle genau definiert und bestimmt. Anschließend erfolgt eine Schmerzensgeldforderung der geschädigten Person an die schadensverursachende Person in schriftlicher Form.

Die Schmerzensgeldforderung kann von der geschädigten Person auch an die Versicherung der schadensverursachenden Person erfolgen.

Im Zuge der Schmerzensgeldforderung sollten zudem auch Gedächtnisprotokolle oder auch Krankschreibungen bzw. psychologische Gutachten beigefügt werden, welche eine wichtige Beweisfunktion erfüllen. Mitunter ist es zu dem Zeitpunkt noch gar nicht möglich, spätere Folgeschäden direkt abzusehen. Hierfür gibt es jedoch das gerichtliche Instrument des Feststellungsantrages, welcher bei dem zuständigen Gericht gestellt wird. Durch diesen Feststellungsantrag wird gerichtlich der gesamte Schadensfall geprüft, sodass die denkbaren Nachwirkungen von dem Schadensereignis festgestellt und die Schmerzensgeldansprüche auch vor einer Verjährung geschützt werden. Durch einen Feststellungsantrag verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

Ein Feststellungsantrag bei dem zuständigen Gericht dient der Haftungssicherung der schadensverursachenden Person und kann lediglich dann gestellt werden, wenn künftige Schäden durch das Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden können.

Die Verjährungsfrist ist durchaus ein rechtliches Instrument, welches einen wichtigen Zweck erfüllt. Die Schutzfunktion der geschädigten Person ist überaus wichtig, allerdings darf auch die Schutzfunktion der Verjährungsfrist gegenüber der schadensverursachenden Person an dieser Stelle nicht vernachlässigt werden. Die Verjährungsfrist kann jedoch durchaus auch zu einer Falle werden. Es gibt gewisse Schadensereignisse, die eine traumatisierende Wirkung auf die geschädigte Person auswirken. Hier wäre in erster Linie ein starker unverschuldeter Verkehrsunfall oder auch ein gravierender Arztfehler denkbar, bei dem die geschädigte Person die gesamte Situation zunächst erst einmal „verarbeiten“ muss. Mitunter ist es zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht möglich, den vollen Umfang der Folgeschäden des Schadensereignisses abzusehen. Die geschädigte Person ist in vielen Fällen zunächst erst einmal damit beschäftigt, die Genesung voranzutreiben und den Weg in das vorherige normale Leben vor dem Schadensereignis zurückzufinden. Dies kann sehr viel Zeit beanspruchen, sodass mitunter Jahre bis zu einer vollständigen Herstellung der Normalität vergehen können. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Verjährungsfrist von Schmerzensgeldansprüchen auf jeden Fall zu beachten, da etwaige Schmerzensgeldansprüche nach einer Verjährung schlichtweg nicht mehr realisiert werden können.

Sofern Sie aktuell mit einer derartigen Situation zu kämpfen haben und die Verjährung Ihrer Schmerzensgeldansprüche gegen die schadensverursachenden Person auf jeden Fall verhindern möchten, so können Sie sich selbstverständlich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Wir stehen als Ihr starker Partner fest an Ihrer Seite.

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