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Versäumnisurteil – Zustellung – Postzustellungsurkunde

LG Bielefeld – Az.: 6 O 528/15 – Urteil vom 20.03.2017

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.12.2015 (AZ.: 6 O 528/15) wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Versäumnisurteil - Zustellung - Postzustellungsurkunde
Streit um die Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Baumaterialien. Versäumnisurteil – Zustellung – Postzustellungsurkunde (Symbolfoto: Von Mix Tape/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für von ihr gelieferte Baumaterialien.

Am 30.09.2015 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt. Laut Zustellungsurkunde vom 06.10.2015 konnte dem Beklagten der am 30.09.2015 erlassene Mahnbescheid unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden, weil der Adressat in die “ … “ verzogen sei.

Dem Beklagten ist der Mahnbescheid vom 30.09.2015 laut Zustellungsurkunde vom 13.10.2015 sodann unter der Anschrift “ … “ durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner, Herrn G., zugestellt worden.

Am 27.10.2015 sind bei dem Mahngericht Hagen gegen den Mahnbescheid vom 30.09.2015 gerichtete Widerspruchsschreiben eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsschreiben Bl. 10 und 11 d.A. Bezug genommen.

Daraufhin hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 13.11.2015 begründet, welcher dem Beklagten laut Zustellungsurkunde vom 20.11.2015 (Bl. 21 d.A.) durch Übergabe an den Adressaten persönlich zugestellt worden ist.

Am 03.12.2015 ist bei dem Landgericht Bielefeld ein auf den 25.11.2015 datiertes Schreiben mit dem Absendervermerk „Abs H.“ eingegangen (Bl. 22 d.A.), in dem das Einverständnis mit der Verweisung für die Güteverhandlung an den Güterichter erklärt worden ist.

Das Landgericht Bielefeld hat auf Antrag der Klägerin im schriftlichen Vorverfahren am 09.12.2015 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil (Bl. 22a d.A.) erlassen, welches dem Beklagten laut Zustellungsurkunde vom 12.12.2015 (Bl. 27 d.A.) durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden ist.

In der Folgezeit erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfändete den Lohn des Beklagten. Die V. als Drittschuldnerin zahlte auf dieser Grundlage am 26.02.2016, 30.03.2016, 28.04.2016, 31.05.2016, 29.06.2016 und 30.08.2016 insgesamt 8.206,58 EUR an die Klägerin.

Gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.12.2015 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.12.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 48 d.A.) und mit Schriftsatz vom 02.02.2017, eingegangen bei Gericht am 03.02.2017, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 81 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Der Beklagte beantragt,

  • gegebenenfalls unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.12.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil ihm das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.12.2015 nicht wirksam zugestellt worden sei. Hierzu behauptet er, dass er unter der Anschrift … zu keiner Zeit gewohnt habe. Sein alleiniger Wohnort und tatsächlicher Lebensmittelpunkt sei seit dem 01.03.2014 bis zum 10.08.2016 im … gewesen. Anschließend sei er in die … verzogen. Bei der Anschrift … handele es sich um die Wohnanschrift seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und seines Schwiegervaters. Von seiner Ehefrau lebe er seit Mai 2015 getrennt. Mit Antrag vom 06.08.2015 habe diese, ohne sein Wissen, einen Nachsendeauftrag bezüglich der Anschrift … zu der Anschrift … gestellt. Seit dem 11.08.2015 habe ihn daher unter der Anschrift … keinerlei Post mehr erreicht. Trotz mehrfacher telefonischer Nachfragen bei der Post sei ihm von dort nicht mitgeteilt worden, dass ein Nachsendeauftrag bestanden habe. Auch die schriftliche Bestätigung über den Nachsendeauftrag habe er nicht erhalten. Am 20.11.2015 habe er sich nicht in … aufgehalten, weshalb ihm die Klageschrift auch nicht persönlich übergeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Wegen der Parteianhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.12.2015 dem Beklagten bereits am 12.12.2015 zugestellt worden und der Einspruch erst am 09.12.2016 bei Gericht eingegangen ist.

Die Zustellung des Versäumnisurteils ist am 12.12.2015 wirksam erfolgt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das Versäumnisurteil vom 09.12.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift … zugestellt worden ist.

Unschädlich ist, dass sämtliche Postzustellungsurkunden und insbesondere auch die vom 12.12.2015 (Bl. 27 d.A.) als Anschrift die “ … “ ausweisen. Mit der Bezeichnung ist ersichtlich die allein in … vorhandene … straße gemeint.

Die Postzustellungsurkunde vom 12.12.2015 erbringt nach § 418 ZPO den Beweis für den beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf. Der zu dem Zustellungstatbestand gehörende Umstand, dass es sich um eine Wohnung handelt, nimmt an der Beweiskraft nicht teil (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.1991 – IX ZB 5/91). Der Klägerin, die für den Beginn der Einspruchsfrist und damit auch für die Voraussetzung des § 178 ZPO einschließlich des Merkmals „Wohnung“ beweispflichtig ist, steht mit der Zustellungsurkunde lediglich ein beweiskräftiges Indiz dafür zur Seite, dass der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt. Diese bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse erschüttert und entkräftet werden (vgl. Zöller/Geimer, 31. Auflage, § 418 ZPO Rn. 3). Vorliegend ist es dem Beklagten jedoch nicht gelungen, diese Indizwirkung, die von der Zustellungsurkunde ausgeht, durch seinen Vortrag wie auch die von ihm eingereichten Unterlagen und die Aussage des Zeugen L. zu erschüttern.

Dabei ist die Darstellung des Beklagten bereits nicht plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, dass ihm auf seine Anfragen bei der Post keine Auskunft über das Bestehen eines Nachsendeauftrags seit dem 11.08.2015 gegeben worden sein soll, obwohl er hierzu als Auftraggeber geführt wurde. Bis zum 10.08.2016 will der Beklagte dann unter der Anschrift in … keine Post mehr bekommen haben und dann am 10.08.2016, einen Tag vor dem Ende des Nachsendeauftrags, nach … umgezogen sein. Insoweit ist nicht verständlich, dass der Beklagte keinerlei weitere Maßnahmen getroffen haben will, obwohl er – ohne Erklärung – über Monate keinerlei Postsendungen mehr erhalten haben soll. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, dass er erst Ende Februar/Anfang März 2016 Kenntnis davon erhalten habe, dass die Klägerin seit dem 26.02.2016 seinen Lohn pfändete. Soweit der Beklagte hierzu vorgetragen hat, dass er zunächst gemeint habe, dass es sich um Abbuchungen der Volksbank wegen des durch ihn aufgenommenen Immobiliarkredits zur Finanzierung der Immobilie … gehandelt habe, erschließt sich dies schon deshalb nicht, weil die in unterschiedlicher Höhe erfolgten Pfändungen den Zins- und Tilgungsleistungen nicht entsprochen haben können und zudem als zusätzliche Abzüge hinzukamen. Auch den Umstand, dass auch in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Delbrück … ausweislich des Rubrums des Urteils vom 09.11.2016 (Bl. 101 d.A.) die Wohnanschrift des Beklagten mit … angegeben wird, konnten die Beklagtenvertreterin sowie auch der Beklagte im Termin vom 20.03.2017 nicht erklären.

Die Indizwirkung, die von der Zustellungsurkunde vom 12.12.2015 ausgeht, ist auch nicht durch die Aussage des Zeugen L. erschüttert. Zwar hat der Zeuge L. im Rahmen seiner Vernehmung im Termin vom 20.03.2017 ausgesagt, dass der Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum unter der Anschrift … gewohnt habe und er – aufgrund der zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden zwischenmenschlichen Beziehung – ausschließen könne, dass auch eine Wohnanschrift des Beklagten unter der Anschrift … bestanden habe. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge jedoch seine Aussage relativiert, indem er angegeben hat, regelmäßig einmal alle zwei Wochen in der Wohnung des Beklagten in … gewesen zu sein. Weiter hat der Zeuge L. ausgesagt, dass – wenn auch eine Anwesenheitspflicht während der Trainingszeiten bestünde – nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte in der spielfreien Zeit … verlassen habe. Diese Angaben schließen nicht aus, dass der Beklagte eine weitere Wohnung neben der in … auch in … hatte. Denn ein Adressat kann eine Wohnung im Sinne des § 178 ZPO auch an mehreren Orten haben. Die Wohnung im Sinne des § 178 ZPO ist gerade nicht gleichzusetzen mit dem Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Adressat dort gemeldet ist, weshalb auch die Ablichtung der eingereichten Meldebestätigung der Stadt … vom 03.03.2014 nicht aussagekräftig ist und sich überdies nicht über den in Rede stehenden Zeitraum Mai 2012 bis Ende Dezember 2015 verhält.

Soweit sich auf den Widerspruchsschreiben vom 15.10.2015 (Bl. 10 und 11 d.A.) und dem Schreiben vom 25.11.2015 voneinander abweichende, unleserliche Unterschriften befinden, kann dahinstehen, ob der Beklagte diese Schreiben jeweils unterzeichnet hat. Selbst wenn der Beklagte diese Schreiben nicht unterzeichnet haben sollte, sagt dies nichts darüber aus, ob der Beklagten in dem in Rede stehenden Zeitraum eine Wohnung unter der Anschrift … hatte. Aus diesem Grund kann hier auch dahinstehen, durch wen und in wessen Namen die Bestellungen bei der Klägerin getätigt wurden.

Schließlich stehen dem Vortrag des Beklagten neben der Indizwirkung der Zustellungsurkunde vom 12.12.2015 weitere gewichtige Indizien entgegen. So ist dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde vom 20.11.2015 (Bl. 21 d.A.) die Anspruchsbegründung persönlich unter der Anschrift S. ausgehändigt worden. Hier bestreitet der Beklagte, zum Zeitpunkt der Übergabe überhaupt anwesend gewesen zu sein. Durch diese Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO ist jedoch bewiesen, dass der Beklagte die Anspruchsbegründung persönlich erhalten hat. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils hat der Beklagte nicht geführt. Soweit er vorgetragen hat, am 20.11.2015, nicht in … gewesen zu sein, sondern sich andernorts mit einem Freund getroffen zu haben, hat er – entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 02.02.2017 (Bl. 85 d.A.) – hierfür bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Zeugen benannt. Die im Termin vom 20.03.2017 vorgelegten Ausdrucke der mit einem Mobiltelefon gefertigten Bilder (s. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 20.03.2017) helfen nicht weiter. Es kann dabei dahinstehen, an welchem Ort diese Bilder aufgenommen wurden. Denn jedenfalls sind die Bilder nach der Aufschrift auf den Ausdrucken am 20.11.2015 gegen 17:10 Uhr aufgenommen worden und geben daher keine Auskunft darüber, wo sich der Beklagte insbesondere in der Vormittagszeit dieses Tages aufgehalten hat.

Aufgrund einer Gesamtschau der genannten Indizien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Versäumnisurteil vom 09.12.2015 an den Beklagten zugestellt worden ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO war vorliegend nicht zu gewähren, weil bereits keine Gründe vorgetragen wurden, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Zudem hat der Beklagte die Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. Nach seinem Vortrag hatte er ab Ende Februar/Ende März 2016 jedenfalls Kenntnis von der Lohnpfändung und ausweislich der Email der Beklagtenvertreter vom 26.05.2016 (Bl. 79 d.A.) spätestens im Mai 2016 auch Kenntnis von dem ergangenen Versäumnisurteil in dem hiesigen Rechtsstreit. Dennoch hat der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 02.02.2017 (Bl. 81 ff. d.A.) – und damit sogar über zwei Monate nach Einspruchseinlegung mit Schriftsatz vom 09.12.2016 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

Der Streitwert wird auf 45.561,55 EUR festgesetzt.

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