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Verletzung Verkehrssicherungspflicht – abgehende Schnee- und Eislawinen

LG Osnabrück – Az.: 4 S 86/17 – Beschluss vom 20.03.2017

Gründe

I.

Die Klägerin wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

II.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Eigentümer einer in dem Haus H. in O. befindlichen Eigentumswohnung auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Dazu hat sie behauptet, sie sei am 07.01.2016 gegen 12.00 Uhr von großen Eis-/Schneemassen, die sich von dem Dach des Mehrfamilienhauses gelöst hätten, an der linken Kopfhälfte getroffen und hierdurch verletzt worden.

Verletzung Verkehrssicherungspflicht - abgehende Schnee- und Eislawinen
Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung durch abgehende Dachlawine mit Schnee und Eis – Strittige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Symbolfoto: Von Venn-Photo/Shutterstock.com)

Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seine ihm als Miteigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR geltend gemacht. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass auf dem Dach des Hauses – unstreitig – Schneefanggitter angebracht seien, ferner eine Hausverwaltung bestehe, die wiederum einen Hausmeisterservice mit der Wahrnehmung sämtlicher anfallender Arbeiten beauftragt habe. Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Augenscheineinnahme abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, der Beklagte habe die Hausverwaltung und den Hausmeisterservice auf das besondere Gefährdungspotential hinweisen müssen, welches sich aus der Dachneigung bzgl. eines möglichen Herabfallens von Schnee und Eis ergebe. Dann wäre erkannt worden, dass es nicht ausgereicht habe, das Dach am Vorfallstag lediglich um 4.45 Uhr zu kontrollieren, denn mit dem Ablösen von Schnee und Eis sei erst am Tag bei einer entsprechenden Erwärmung aufgrund Sonneneinstrahlung zu rechnen gewesen. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass der Beklagte sich das Verschulden des Hausmeisterdienstes zurechnen lassen müsse.

Mit den erhobenen Einwendungen gegen das amtsgerichtliche Urteil dringt die Klägerin nicht durch. Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.

Der Beklagte ist seiner Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Durch die Wohnungseigentümer wurde für die Verwaltung des Hauses H. eine Hausverwaltung bestellt. Diese hat, was ebenfalls unstreitig ist, zur Überwachung des baulichen Zustandes des Objekts und zur Vornahme des Winterdienstes einen Hausmeisterservice beauftragt. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger seine Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen kann und ihm dann lediglich die Pflichtüberwachung des Dritten trifft, wobei der Verkehrssicherungspflichtige allgemein darauf vertrauen kann, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern (OLG München, Urt. v. 28.06.2013, Az. 1 U 4539/12; OLG Frankfurt, Urt.v. 26.11.2003, Az.: 21 U 38/03). Demzufolge traf die eigentliche Absicherungspflicht die Hausverwaltung, die für ein etwaiges Verschulden des von ihr beauftragten Hausmeisterservices als ihres Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einzustehen hätte. Die Beauftragung der Zeugin S. mit der umfassenden Verwaltung des Objektes beinhaltete auch eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten und der Kontrollpflichten, ob von dem Objekt Gefahren für Dritte ausgehen konnten. Hinweise, dass die Hausverwaltung S. ihre Verwaltungstätigkeiten bereits im Vorfeld nicht zuverlässig ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Eine Kontrolle der Sicherheit des Objekts durch den Beklagten bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, war nicht zu verlangen, da es gerade Sinn und Zweck des Verwaltungsvertrages ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesen Pflichten entbunden wird, d.h. keine eigenen Mitarbeiter für die Verwaltung des Hauses einstellen muss oder selbst Dritte mit der Überwachung und Kontrolle des baulichen Zustandes des Hauses beauftragen muss (vgl. OLG München, Urt.v. 28.06.2013, Az.: 1 U 4539/12).

Soweit sich die Klägerin auf die Verletzung möglicherweise dem Beklagten verbliebener Überwachungs- und Hinweispflichten beruft, bleibt auch dieses ohne Erfolg. Insbesondere ist der Hinweis auf ein mögliches besonderes Gefährdungspotential des Hausdaches nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten zu begründen. Die Klägerin beruft sich hier auf einen einmaligen Vorgang, nämlich am Vorfallstag, den 07.01.2016. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers umfasst nur dann auch die Pflicht, Maßnahmen zur Verhinderung von Schneelawinen oder zum Schutz von Passanten vor herabgehenden Schnee- und Eislawinen zu ergreifen, wenn besondere Umstände vorliegen, die es dem Grundstückseigentümer erkennbar machen, dass eine derartige Gefahr auftritt. In einem schneereichen Gebiet sind insofern andere Anforderungen zu stellen als in einem schneearmen Bereich (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 96). Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemeinen ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrsanschauung (BGH, NJW 1955, 300; OLG Celle, NJW-RR 1988, 663; OLG Karlsruhe, NJW 1983, 2946). Eine Pflicht zur Warnung vor Dachlawinen ist immer erst dann gegeben, wenn der Gebäudeeigentümer Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage haben kann. Hierfür trägt jedoch der Geschädigte die Beweislast (OLG Zweibrücken, OLG-Report 2000, 7 ff.). Warnschilder und dergleichen brauchen in schneearmen Gebieten, wozu auch der Landkreis O. zählt, grundsätzlich nicht aufgestellt zu werden. Selten strenge und schneereiche Winter können in grundsätzlich schneearmen Gebieten nicht zum Maßstab genommen werden. Tritt also in einer schneearmen Gegend ausnahmsweise einmal mehr Schnee auf und damit die Gefahr von Schneelawinen, so ist es eher den Verkehrsteilnehmern zuzumuten, sich hierauf einzurichten (OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, 119). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass auf dem Haus tatsächlich Schneefanggitter angebracht waren. Dass dem Beklagten eine etwaige Unzulänglichkeit der angebrachten Schneefanggitter bekannt war, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ebenso wenig trägt sie vor, dass es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Vorfällen durch herabstürzende Schnee- und Eismassen gekommen sei. Im Übrigen stellt das bloße Vorhandensein aufgestauten, aber nicht wesentlich überhängenden Schnees oberhalb der Dachrinne noch keine konkrete Gefahr dar, die es sofort abzuwenden gilt, da ein Gebäudeeigentümer davon ausgehen darf, dass Schnee allmählich schmilzt und abfließt und nicht etwa in großer Menge auf einmal herabstürzen wird, zumal im vorliegenden Fall der Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Schneefanggitter ein solches Abstürzen verhindern würden.

Dass ein Hinweis auf die besondere Dachneigung gegenüber der Hausverwaltung bzw. der von ihr eingesetzten Hausmeisterfirma den Schaden im vorliegenden Fall abgewendet hätte, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge R. hat vor dem Amtsgericht ausgesagt, er habe um 4.45 Uhr das Dach von der gegenüberliegenden Straßenseite kontrolliert. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Zeugen die relativ starke Dachneigung bekannt war, da diese, wie das Amtsgericht aufgrund Augenscheinseinnahme festgestellt hat, von der gegenüberliegenden Straßenseite ohne weiteres zu erkennen war. Eine Hinweispflicht hätte der Wohnungseigentümergemeinschaft somit nur dann oblegen, wenn sie erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, dass aus dem auf dem Dach liegenden Schnee eine konkrete baldige Gefahr für andere drohte, weil sich auch in der Vergangenheit derartige Vorfälle ereignet hätten oder regelmäßig mit dem Herabfallen von Schnee und Eis auf den Gehweg zu rechnen war. Hierzu hat die Klägerin weder vorgetragen noch Beweis erbracht.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei zunächst niedrigen Nachttemperaturen und dann einsetzendem Tauwetter bzw. Wetterumschlag und starken Schneefällen eine Warnpflicht des Gebäudebesitzers dann entfällt, wenn dem Geschädigten aufgrund von Fernseh-, Rundfunk- oder Presseaufrufen die besonderen Witterungsverhältnisse bekannt gewesen sind bzw. hätten bekannt sein können bei pflichtgemäßem Handeln (OLG Karlsruhe, Justiz 1972, S. 355). Zum Schutz vor ohnehin allgemein bekannt generell – abstrakten Gefahren ist eine Warnung nicht geboten. Die Klägerin beruft sich selbst darauf, dass an dem besagten Tag wegen der besonderen Witterungsverhältnisse in O. schulfrei gewesen sei. Es hätte sich eine gefährliche Schnee- und Eisglätte in O. gebildet. Aufgrund dieser Umstände war die Klägerin zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Dass der Beklagte im Hinblick auf die behauptete Gefahr einen etwaigen Wissensvorsprung vor der Klägerin, die ebenfalls ortskundig und in unmittelbarer Nachbarschaft wohnhaft ist, hatte, ist nicht ersichtlich.

Der Beklagte muss sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht das Verschulden der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Hausverwaltung bzw. der Hausmeisterfirma zurechnen lassen. § 278 BGB findet keine Anwendung, da zwischen der Klägerin und der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Schuldverhältnis bestand.

Die zur Entscheidung stehende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Urteilsentscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein rechtlich relevanter neuer Tatsachenvortrag i.S. des § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht aus den genannten Gründen nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.

Eine mündliche Verhandlung i.S. von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.

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