Das Verwaltungsgericht Gießen hob einen Gebührenbescheid in Höhe von 591,00 € für den Einsatz der Feuerwehr nach einer Autopanne auf, da der Pkw ordnungsgemäß abgesichert war und keine akute Gefahrenlage vorlag. Die Feuerwehr wurde aufgrund einer Fehlinformation alarmiert und hat die Klägerin nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen.
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Übersicht:
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Gießen im Detail
- ✔ FAQ zum Thema: Rechtliche Regelung Feuerwehreinsätze
- Wie wird entschieden, ob der Einsatz der Feuerwehr gebührenpflichtig ist?
- Was versteht man unter einer „akuten Gefahrenlage“ im Kontext der Feuerwehreinsätze?
- Welche Rechte haben Bürger, wenn sie eine Gebührenrechnung der Feuerwehr erhalten?
- Wie sollte man vorgehen, wenn die Feuerwehr irrtümlich alarmiert wird?
- In welchen Fällen kann ein Gebührenbescheid der Feuerwehr angefochten werden?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ➜ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Gebührenforderung für den Feuerwehreinsatz konnte auf keine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, da der Pkw ordnungsgemäß abgesichert war und keine akute Gefahrenlage vorlag.
- Der ADAC war bereits verständigt, sodass der Feuerwehreinsatz zur Pannenhilfe nicht erforderlich war.
- Die Feuerwehr wurde ursprünglich wegen eines vermeintlichen Baums auf der Straße alarmiert, was nach Gebührenrecht gebührenfrei gestellt ist.
- Der Feuerwehreinsatz mit 17 Einsatzkräften und 6 Fahrzeugen war überdimensioniert für die Situation.
- Der festgesetzte Gebührenbetrag war trotz Reduzierung immer noch deutlich überhöht.
- Bei der Durchführung des ungebetenen Reifenwechsels durch die Feuerwehr entstand ein Sachschaden am Fahrzeug.
- Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Anhörungsausschuss wäre geboten gewesen, bevor die Klage erhoben wurde.
Die rechtliche Regelung des Feuerwehreinsatzes bei Unfällen und Pannen ist oft ein komplexes Thema. Einerseits ist es die Aufgabe der Feuerwehr, schnell und effektiv Hilfe zu leisten, wenn Gefährliches droht. Andererseits müssen Bürger für diese Leistungen in angemessener Weise zur Kasse gebeten werden können. Wo genau die Grenzen liegen, wenn es um die Kostenpflicht für Feuerwehreinsätze geht, ist immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
Entscheidend ist dabei meist, ob eine akute Gefahrensituation vorlag, die den Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte. Denn nur in diesem Fall können Gebühren erhoben werden. Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt von den genauen Umständen ab und ist nicht immer einfach zu beurteilen. Ein Urteil, das sich mit dieser Frage befasst, soll im Folgenden näher betrachtet werden.
Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Gießen im Detail
Reifenpanne sorgt für unberechtigte Feuerwehrgebühren
In einem aktuellen Fall vor dem Verwaltungsgericht Gießen ging es um die Rechtmäßigkeit einer Gebührenforderung für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr nach einer Autopanne. Im Dezember 2022 erlitt die Klägerin während der Fahrt auf der Bundesstraße 62 einen Reifenschaden und stellte ihren Pkw am Fahrbahnrand ab. Sie sicherte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab und verständigte den ADAC. Aufgrund einer Fehlinformation wurde die Feuerwehr zum Einsatzort gerufen, da ein Baum auf der Straße vermutet wurde. Nachdem kein Baum gefunden wurde, bot die Feuerwehr der Klägerin Hilfe beim Reifenwechsel an, ohne auf eine Gebührenpflicht hinzuweisen. Nach dem Einsatz erhielt die Klägerin eine Gebührenrechnung über 784,20 €, die später im Widerspruchsverfahren auf 591,00 € reduziert wurde. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Streitpunkt: Erforderlichkeit und Gefahrenlage
Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob der Einsatz der Feuerwehr tatsächlich erforderlich war und ob eine akute Gefahrenlage vorlag, die eine Gebührenerhebung rechtfertigte. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgesichert war und keine Gefahr für den Verkehr darstellte. Zudem sei der ADAC bereits verständigt gewesen. Die Beklagte hingegen berief sich darauf, dass der Pkw an einer unübersichtlichen Stelle gestanden habe und es zuvor zu mehreren Beinaheunfällen gekommen sei.
Entscheidung des Gerichts: Gebührenbescheid rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Gießen gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf. Das Gericht stellte fest, dass der Pkw der Klägerin ordnungsgemäß abgesichert war und keine akute Gefahrenlage vorlag. Der Einsatz der Feuerwehr sei daher nicht erforderlich gewesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Pkw zu einem Großteil auf dem Bankett stand und durch Warndreieck und Warnblinkanlage gesichert war. Zudem sei die Bundesstraße breit genug gewesen, um ein gefahrloses Passieren des Fahrzeugs zu ermöglichen.
Argumentation des Gerichts: Falsche Alarmierung und fehlender Hinweis auf Gebühren
Das Gericht kritisierte, dass die Feuerwehr aufgrund einer Fehlinformation alarmiert wurde. Die ursprüngliche Meldung „Baum auf Straße“ hätte nach dem Gebührenrecht eine Gebührenfreiheit zur Folge gehabt. Zudem habe die Feuerwehr die Klägerin nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen, bevor sie ihr Hilfe beim Reifenwechsel angeboten habe. Die Klägerin durfte daher von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen. Das Gericht bemängelte auch die hohe Einsatzstärke der Feuerwehr und die fehlerhafte Berechnung der Einsatzdauer.
✔ FAQ zum Thema: Rechtliche Regelung Feuerwehreinsätze
Wie wird entschieden, ob der Einsatz der Feuerwehr gebührenpflichtig ist?
Die Entscheidung, ob ein Feuerwehreinsatz gebührenpflichtig ist, basiert auf gesetzlichen Regelungen der Bundesländer. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz für das Feuerwehrwesen und legen die Gebührenordnungen fest.
In den meisten Bundesländern sind Feuerwehreinsätze bei Bränden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen grundsätzlich gebührenfrei. Gebühren werden jedoch erhoben, wenn die Feuerwehr missbräuchlich oder leichtfertig alarmiert wurde oder bei Hilfeleistungen in Privatangelegenheiten ohne Notfall.
Beispielsweise sind in Bayern Einsätze bei Bränden, Unglücksfällen, Explosionen und öffentlichen Notständen gebührenfrei. Gebühren fallen jedoch an bei mutwilliger oder fahrlässiger Alarmierung, Einsätzen aufgrund von Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften oder Hilfeleistungen in privaten Angelegenheiten ohne Notlage.
In Nordrhein-Westfalen sind Einsätze bei Bränden, Unglücksfällen und Notlagen gebührenfrei. Gebühren werden erhoben bei Einsätzen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei bestimmten Hilfeleistungen ohne Notlage.
Die genauen Regelungen zur Gebührenpflicht variieren je nach Bundesland und sind in den jeweiligen Feuerwehrgesetzen und Gebührenordnungen festgelegt. Die Differenzierung zwischen gebührenfreien Notfalleinsätzen und gebührenpflichtigen Hilfeleistungen ist entscheidend.
Was versteht man unter einer „akuten Gefahrenlage“ im Kontext der Feuerwehreinsätze?
Eine akute Gefahrenlage im Kontext von Feuerwehreinsätzen bezeichnet eine unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr erforderlich macht.
Typische Beispiele für akute Gefahrenlagen sind:
- Brände, bei denen Menschen oder Sachwerte gefährdet sind
- Unglücksfälle mit verletzten Personen oder Verschütteten
- Explosionen oder Freisetzung giftiger Stoffe
- Akute Überschwemmungen oder Sturmschäden
- Verkehrsunfälle mit eingeklemmten Personen
In solchen Situationen ist die Feuerwehr verpflichtet, unverzüglich einzugreifen, um Schäden abzuwenden und Menschenleben zu retten. Einsätze zur Gefahrenabwehr in akuten Notlagen sind in der Regel gebührenfrei.
Keine akute Gefahrenlage liegt hingegen vor bei:
- Hilfeleistungen in Privatangelegenheiten ohne Notfall (z.B. Türöffnung)
- Fehlalarmen durch fahrlässiges Verhalten
- Vorsätzlicher oder mutwilliger Alarmierung
In diesen Fällen kann die Feuerwehr die Kosten für den Einsatz dem Verursacher in Rechnung stellen, da keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand.
Die Abgrenzung, ob eine akute Gefahrenlage vorliegt, erfolgt anhand der konkreten Umstände und ist für die Frage der Gebührenpflicht entscheidend.
Welche Rechte haben Bürger, wenn sie eine Gebührenrechnung der Feuerwehr erhalten?
Bürger haben verschiedene Rechte, wenn sie eine Gebührenrechnung der Feuerwehr erhalten:
- Widerspruchsrecht: In den meisten Fällen wird in der Gebührenrechnung auf die Möglichkeit hingewiesen, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einzulegen. Dies ist der erste Schritt, um gegen die Forderung vorzugehen.
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit: Im Widerspruchsverfahren muss die Behörde die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung überprüfen. Entscheidend sind dabei die gesetzlichen Grundlagen und die genauen Umstände des Feuerwehreinsatzes.
- Klagerecht: Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Betroffene vor dem Verwaltungsgericht klagen. Hier wird die Sach- und Rechtslage nochmals umfassend geprüft.
- Begründungspflicht: Die Behörde muss die Gebührenforderung ausreichend begründen. Eine pauschale Bezugnahme auf Satzungen reicht nicht aus. Die Notwendigkeit und Angemessenheit des Einsatzes muss dargelegt werden.
- Prüfung der Kostenkalkulation: Gerichte überprüfen auch, ob die zugrunde liegenden Kostensätze rechtmäßig und nicht überhöht sind. Fehlerhafte Kalkulationen können zur Aufhebung des Bescheids führen.
Zentral ist, ob tatsächlich eine akute Gefahrenlage vorlag, die den Feuerwehreinsatz rechtfertigte. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Alarmierung ohne Notfall sind die Gebühren in der Regel zu zahlen. Bei berechtigten Zweifeln sollten Betroffene die rechtlichen Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage nutzen.
Wie sollte man vorgehen, wenn die Feuerwehr irrtümlich alarmiert wird?
Bei einer irrtümlichen Alarmierung der Feuerwehr sollte man wie folgt vorgehen:
Unverzüglich die Feuerwehr informieren, dass es sich um einen Fehlalarm handelt. Je früher die Einsatzkräfte Bescheid wissen, desto geringer sind die Kosten für einen unnötigen Einsatz.
- Die Ursache für den Fehlalarm zügig klären, z.B. defekter Rauchmelder, Bedienungsfehler bei der Brandmeldeanlage etc. Mögliche Fehlerquellen beseitigen, um weitere Fehlalarme zu vermeiden.
- Auf eine Gebührenrechnung der Feuerwehr gefasst sein. In den meisten Bundesländern werden die Kosten für einen Feuerwehreinsatz bei mutwilliger oder fahrlässiger Alarmierung ohne Notlage dem Verursacher in Rechnung gestellt.
- Die Gebührenforderung sorgfältig prüfen. Die Behörde muss darlegen, dass tatsächlich keine Notlage vorlag und der Einsatz aufgrund fahrlässigen Verhaltens erfolgte. Andernfalls kann man Widerspruch einlegen.
- Bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung das Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht nutzen. Gerichte überprüfen die Sach- und Rechtslage umfassend.
Zentral ist, dass man unverzüglich reagiert und die Feuerwehr über den Fehlalarm informiert. So lassen sich unnötige Kosten vermeiden. Bei einer Gebührenrechnung sollte man die Rechtmäßigkeit genau prüfen und die rechtlichen Möglichkeiten des Widerspruchs nutzen.
In welchen Fällen kann ein Gebührenbescheid der Feuerwehr angefochten werden?
Ein Gebührenbescheid der Feuerwehr kann in folgenden Fällen angefochten werden:
- Keine akute Gefahrenlage: Wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter vorlag, die einen Feuerwehreinsatz rechtfertigte. Die Behörde muss darlegen, dass tatsächlich eine Notlage bestand.
- Fehlalarm ohne Verschulden: Bei einem unverschuldeten Fehlalarm, z.B. durch technischen Defekt einer Brandmeldeanlage, kann die Gebührenforderung angezweifelt werden. Fahrlässiges Verhalten muss nachgewiesen sein.
- Überdimensionierter Einsatz: Wenn der Einsatzumfang unverhältnismäßig groß war und mit geringerem Aufwand hätte abgewendet werden können, kann dies zur Aufhebung des Bescheids führen.
- Fehlerhafte Kostenkalkulation: Gerichte prüfen, ob die zugrunde liegenden Kostensätze rechtmäßig und nicht überhöht sind. Fehlerhafte Kalkulationen können zur Aufhebung führen.
- Formelle Fehler: Wenn der Gebührenbescheid nicht ausreichend begründet ist oder formelle Mängel wie fehlende Rechtsbehelfsbelehrung aufweist.
Zentral ist die Frage, ob tatsächlich eine akute Notlage vorlag, die den Einsatz erforderlich machte. Bei berechtigten Zweifeln sollten die rechtlichen Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage genutzt werden. Eine anwaltliche Prüfung kann sinnvoll sein.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 61 HBKG (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz): Regelt die Heranziehung zu Gebühren im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes, einschließlich der technischen Hilfe durch die Feuerwehr. Im konkreten Fall wird auf diesen Paragraphen Bezug genommen, um die Gebührenforderung zu begründen, da die Feuerwehr aufgrund einer vermeintlichen Gefahrenlage alarmiert wurde.
- Feuerwehrgebührenordnung der Stadt G (FGO): Spezifiziert die konkreten Gebührensätze und die Umstände, unter denen die Feuerwehr Gebühren erheben darf. Die Gebührenordnung ist maßgeblich dafür, wie der Einsatz der Feuerwehr abgerechnet wird, und war Grundlage für den ursprünglichen Gebührenbescheid.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Grundlegendes Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Deutschland. Das Verfahrensrecht regelt die Zuständigkeiten, das Vorgehen bei Klagen und die Rechte der Beteiligten. In diesem Fall regelt die VwGO den Prozessablauf und die Entscheidungsbefugnisse des Gerichts.
- Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG: Wird relevant, wenn ein Schaden durch eine rechtswidrige Amtshandlung entstanden ist, wie hier angedeutet bei der unsachgemäßen Durchführung des Reifenwechsels durch die Feuerwehr, was zur Schadensersatzforderung führen könnte.
- § 87b VwGO: Betrifft das Verfahren bei Säumnissen und Versäumnissen im gerichtlichen Prozess. Dieser Paragraph wurde herangezogen, um der Beklagten Fristen zu setzen und die Folgen einer Fristversäumung klarzustellen.
- Ermächtigungsgrundlagen für Gebührenbescheide und Widerspruchsverfahren: In diesem Fall spielen die spezifischen Vorschriften der FGO und die entsprechenden Passagen des HBKG eine Rolle, um zu bestimmen, ob und in welcher Höhe Gebühren rechtens erhoben werden dürfen. Das Widerspruchsverfahren und die daraus folgenden Entscheidungen des Gerichts basieren auf diesen rechtlichen Grundlagen.
➜ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen
VG Gießen – Az.: 2 K 2103/23.GI – Urteil vom 25.03.2024
Der Bescheid der Stadt G über die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren vom 3. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (im Folgenden: FFw).
Am 14. Dezember 2022 befuhr die Klägerin gegen 14:00 Uhr in dem auf sie zugelassenen Pkw Opel Meriva (amtl. Kennz.: M.; im Folgenden: Pkw) gemeinsam mit der Zeugin N. als Beifahrerin die B 62 aus Richtung Alsfeld kommend in Richtung Marburg, als sie innerhalb der Gemarkung der Beklagten zwischen den Stadtteilen O und P einen Reifendruckverlust am linken Vorderrad bemerkte. Hierauf brachte sie ihren Pkw etwa 30 m vor der Q-Kurve am rechten Straßenrand zum Stehen; das Fahrzeug befand danach mindestens zur Hälfte auf dem Bankett. Nachdem sie gemeinsam mit der Zeugin N. das Warndreieck aufgestellt und die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, verständigte sie den ADAC, bei dem sie eine Mitgliedschaft hält. Der ADAC kündigte ihr innerhalb der nächsten drei Stunden einen Pannenhelfer an.
Um 14:47:52 Uhr wurde die FFw über die Leitstelle des R-Kreises (im Folgenden: Leitstelle) unter dem Einsatzstichwort „H 1 – Baum auf Straße“ alarmiert. Hintergrund war eine entsprechende Meldung der Polizei. Um 14:48:37 Uhr wurde durch die Leitstelle „laut POI akute Gefahr, da wohl schon mehrere beinahe Unfälle passiert wären“ gemeldet. Unmittelbar nach der Alarmierung rückte die FFw mit insgesamt 17 Einsatzkräften in sechs Einsatzfahrzeugen der Stadtteilwehren G., S., O. und T. unter Blaulichteinsatz aus. Beim Abfahren der Strecke konnte der umgestürzte Baum indes nicht aufgefunden, jedoch der Pkw gesichtet werden. Um 14:59:27 Uhr meldete die Einsatzleitung der Leitstelle „Es liegt kein Baum auf der Straße“. Um 15:03:48 Uhr meldete die Einsatzleitung „Baum bestätigt sich nicht, technischer Defekt an Pkw wir sichern ab bis der ADAC da ist“. Sodann sicherte die FFw die Q-Kurve. durch einspurige Verkehrsleitung und wechselte den beschädigten Reifen am Pkw gegen das Ersatzrad aus dem Kofferraum. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einsatzdokumentation und den Einsatzbericht (Bl. 4 ff. d. BA) sowie die Bilddokumentation (Bl. 66 ff. d. BA) verwiesen.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für den Einsatz der FFw vom 14. Dezember 2022 Gebühren in Höhe von 784,20 EUR fest, wobei dieser Betrag wie folgt im Einzelnen tabellarisch aufgestellt und errechnet wurde:
Leistung Anzahl d. Einheiten Preis pro Einheit (1/4 Std.) Gesamtpreis Einsatzviertelstunden FF 17 Mann zus.
56,00 x ¼ Std. 6,60 EUR 369,60 EUR
Einsatzviertelstunden LF 8
2,00 x ¼ Std. 38,00 EUR 76,00 EUR
Einsatzviertelstunden TLF
2,00 x ¼ Std. 38,00 EUR 76,00 EUR
Einsatzviertelstunden ELW
4,00 x ¼ Std. 14,00 EUR 56,00 EUR
Einsatzviertelstunden TSK-W (O.)
4,00 x ¼ Std. 28,00 EUR 112,00 EUR
Einsatzviertelstunden TSK-W (S.)
4,00 x ¼ Std. 28,00 EUR 112,00 EUR
Einsatzviertelstunden TSK-W (T.)
4,00 x ¼ Std. 28,00 EUR 112,00 EUR
Gesamtbetrag 1.045,60 EUR
Der so errechnete Gesamtbetrag i.H.v. 1.045,60 EUR wurde gemäß § 61 Abs. 5 HBKG aus Billigkeitserwägungen um 25 v.H. gemindert, wodurch sich der Zahlbetrag i.H.v. 784,20 EUR ergab. Als Ermächtigungsgrundlage wurde dabei pauschal §§ 1 ff. der Feuerwehrgebührenordnung der Stadt G (im Folgenden: FGO) i.V.m. dem dazu ergangenen Gebührenverzeichnis (im Folgenden: GV) angegeben. Im Gebührenbescheid heißt es unter „Ort und Zeit der Leistung“ unter anderem „Mittwoch, 14.12.2022, 14:47 Uhr, defekter Pkw im Kurven-/Gefahrenbereich“ sowie „Tätigkeit FF: Absichern der Einsatzstelle, Entfernen des Pkw aus dem Gefahrenbereich.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Januar 2023 Widerspruch ein. Unter dem 1. Februar 2023 erhob sie beim hiesigen Gericht zudem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dem mit Beschluss 15. Mai 2023 in dem beigezogenen Verfahren 2 L 260/23.GI stattgegeben wurde. Auf den Inhalt des Beschlusses wird rekurriert. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Mai 2023, der Beklagten ausweislich der Behördenakte am 17. Mai 2023 zugegangen, begründete die Klägerin sodann ihren Widerspruch. Unter dem 1. August 2023 legte die Beklagte den Vorgang dem Anhörungsausschuss des R-Kreises (im Folgenden: AHA) per E-Mail vor; die Klägerin erlangte hiervon zunächst keine Kenntnis.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin am 28. August 2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben.
Im Verlauf des bereits rechtshängigen Verwaltungsstreitverfahrens wurde der Klägerbevollmächtigte erstmals vom AHA kontaktiert, wobei dieser für die Klägerin auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens vor dem AHA ausdrücklich verzichtete. Dem Widerspruch der Klägerin wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2023 insoweit abgeholfen, als die festgesetzte Gebühr für den Einsatz der FFw auf 591,00 EUR reduziert wurde; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als Ermächtigungsgrundlage wurde nunmehr konkret auf § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FGO abgestellt. Die Gebührenreduzierung fußte auf einer im Widerspruchsbescheid dargelegten Verminderung der Einsatzkräfteanteile auf 40,00 x ¼ Std. sowie auf der Kostenfreistellung des LF 8 und des TLF. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
Die Klägerin ist zunächst der Ansicht, ihre Klage sei trotz des vor Klageerhebung noch anhängigen Widerspruchsverfahrens zulässig, da die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden habe. Dass zwischenzeitlich ein Widerspruchsbescheid mit Teilabhilfe ergangen ist, sei unschädlich, zumal es sich ihrer Kenntnis entzogen habe, dass der Vorgang kurz vor Klageerhebung an den AHA abgegeben worden war. Der nach Klageerhebung nunmehr ergangene Widerspruchsbescheid müsse in den hiesigen Rechtsstreit einbezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
Die streitgegenständliche Gebührenforderung könne auf keine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, da der Pkw überwiegend auf dem Bankett gestanden habe, zugleich mittels Warndreieck und Warnblinker gesichert gewesen sei und deshalb keine „ungünstige oder unübersichtliche“ Gefahrenlage begründet habe, die den Einsatz der FFw dem Grunde nach überhaupt erforderlich gemacht hätte, zumal der ADAC bereits verständigt gewesen sei. Auf den von der Beklagten vorgelegten Satellitenbildern des Straßenverlaufs nebst eingezeichnetem Standort des Pkw sowie dem Vermerk über die Ortsbegehung des erkennenden Gerichts vom 7. Dezember 2023 sei ein lang gestreckter Kurvenverlauf zu erkennen, der „durchaus gut einsehbar“ sei. Zu beanstanden sei ferner, dass die FFw gerade nicht wegen der streitgegenständlichen Reifenpanne, sondern wegen eines auf die Straße gefallenen Baums alarmiert worden und ausgerückt sei, was wiederum nach § 61 Abs. 1 HBKG gebührenfrei gestellt werde.
Zu beanstanden sei auch, dass bei Ansprache der Klägerin durch die FFw von einer Gefahrenlage keine Rede gewesen sei. Stattdessen habe man ihr Hilfe angeboten, um die Wartezeit auf den ADAC zu verkürzen. Auf eine Gebührenfestsetzung für den angebotenen Reifenwechsel sei sie erstmals aufmerksam gemacht worden, als der Reifenwechsel bereits vollzogen gewesen sei.
Dessen ungeachtet erscheine auch der festgesetzte Betrag der Höhe nach trotz des Teilerlasses aus Billigkeitserwägungen und der Teilabhilfe durch den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid weiterhin deutlich überzogen; der Personal- und Fahrzeugeinsatz sei überdimensioniert gewesen. Der Ausgangsbescheid gerate vor diesem Hintergrund „in bedenkliche Nähe zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 352 StGB.“
Schließlich sei der Reifenwechsel durch die FFw nicht sachgemäß erfolgt. Da die FFw einen Wagenheber nicht dabeigehabt habe, sei der Pkw von der FFw unter Körpereinsatz angehoben worden. Dadurch sei ein Schaden am Pkw entstanden, der mit 1.362,93 EUR Reparaturkosten veranschlagt werde und im Wege der Amtshaftung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen sei.
Wegen der weiteren Begründung ihrer Klage wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 28. August 2023, vom 31. Januar 2024 und vom 1. Februar 2024 nebst Anlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Stadt G über die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren vom 3. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2023 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt zunächst aus, einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter nicht zugestimmt zu haben.
Die Klage sei bereits unzulässig, da der Beklagten eine Untätigkeit nicht vorzuwerfen sei. Nach Einlegung des Widerspruchs und Eilantragstellung in der Sache 2 L 260/23.GI habe man zunächst den Ausgang der Eilsache abwarten wollen. Der Vorgang sei nach der anschließenden rechtlichen Bewertung am 1. August 2023 dem AHA vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 7. September 2023 habe der AHA mitgeteilt, dass die Klägerin auf Anhörung verzichtet habe. Die Klageerhebung sei zeitlich hiervor erfolgt, ohne dass die Klägerin das Anhörungsverfahren abgewartet hätte.
Die Beklagte ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid könne auf § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt werden. Die Klägerin sei als Halterin des Pkw als einzige Gebührenschuldnerin in Anspruch zu nehmen, da die technische Hilfeleistung der FFw aufgrund des Standorts des Pkw zur Abwendung einer Gefährdungslage erforderlich gewesen sei. Der Pkw sei nur unzureichend abgesichert gewesen. Es habe sich lediglich ein Warndreieck ca. 15 m hinter dem Pkw befunden. Aufgrund der „ungünstigen und unübersichtlichen Position“ des Pkw an der vielbefahrenen B 62 habe der Zeuge U als Einsatzleiter der FFw entschieden, die Pannenstelle abzusichern und den Reifenwechsel vor Ort vorzunehmen. Dabei sei die Absicherung der Arbeiten am Pkw durch einspurige Verkehrslenkung an der Einsatzstelle erfolgt. Dazu seien drei TSF-W sowie der ELW eingesetzt worden; nicht benötigtes Personal und Fahrzeug seien aus dem Einsatz entlassen worden. Die Tätigkeit sei notwendig gewesen, da laut Polizei eine „akute Gefahr für weitere Unfälle“ bestanden habe. Beim Notruf der Polizei seien „bereits mehrere Meldungen von beinahe-Zusammenstößen“ gemeldet worden.
Die Gebührenfestsetzung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es seien nur die tatsächlich eingesetzten Personen und Fahrzeuge in Anrechnung gekommen.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2023, vom 8. Dezember 2024 und vom 8. Januar 2024 nebst Anlagen rekurriert.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ebenfalls unter dem 10. Oktober 2023 hat das Gericht der Beklagten gemäß § 87b Abs. 2 VwGO eine Frist bis zum 17. November 2023 unter Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung (§ 87b Abs. 3 VwGO) gesetzt; auf den Inhalt der richterlichen Verfügung wird verwiesen.
Der Einzelrichter hat im Rahmen einer Ortsbegehung am 7. Dezember 2023 die örtlichen Begebenheiten der Q-Kurve in Augenschein genommen und Fotos gefertigt. Auf den Vermerk über die Ortsbegehung wird verwiesen.
Die Beteiligten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. März 2023 angehört worden. Zudem hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Zeugen N und U uneidlich als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) sowie der beigezogenen Gerichtsakte in dem Parallelverfahren 2 L 260/23.GI, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen. Nach der Norm soll der Spruchkörper den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Regelübertragung), wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Nr. 1) und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 2).
Im vorliegenden Verfahren war es in tatsächlicher Hinsicht lediglich außerordentlich schwierig, von der Beklagten eine brauchbare Behördenakte zu erhalten, was zu einer spürbaren Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung führte. Die noch im Eilverfahren vorgelegte Behördenakte, bestehend lediglich aus mehreren FLORIX-Auszügen, wurde nicht ansatzweise den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung gerecht (s. hierzu ausführlich B. v. 15.05.2023 – 2 L 260/23.GI –, BeckRS 2023, 13549). Auch im vorliegenden Klageverfahren wurde eine brauchbare Behördenakte erst auf die gerichtliche Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 VwGO und auch erst nach deren Ablauf mit Schriftsatz der Beklagtenbevollmächtigten vom 4. Dezember 2023 zur Gerichtsakte gereicht. Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Behördenakte führen indes nicht zur Annahme, es liege eine besonders schwierige Tatsachenfrage vor, die einer Einzelrichterübertragung entgegenstehe. Vielmehr geht derartiges Versagen im Zweifel zu Lasten der Behörde, da diese hinsichtlich der Behördenakte allein vorlagepflichtig ist (§ 99 Abs. 1 VwGO). Dessen ungeachtet handelt es sich vorliegend um eine zwar durchaus ungewöhnliche bzw. kuriose Fallkonstellation („Feuerwehrgebühr für Reifenwechsel anlässlich des Ausrückens wegen eines angeblichen Baums auf Straße“), wodurch sich auch das mediale Interesse an dem Verfahren erklärt. In tatsächlicher und rechtlicher Art liegt indes eine überschaubare und vergleichsweise einfach gelagerte Feuerwehrgebühren-Sache vor, die keine besondere Schwierigkeit aufweist. Der Sachverhalt war trotz vorhandener Klärungsbedürftigkeit, die in eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernahmen mündete (dazu nachstehend mehr), rasch zu erfassen; bei der an den aufgeklärten und festgestellten Sachverhalt anknüpfenden rechtlichen Bewertung handelt es sich um eine eher einfach gelagerte Standardkonstellation.
Die hiesige Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung (wie nachstehend noch ausgeführt werden wird) vorliegend an reinen Tatsachenfragen in der Einzelfallbetrachtung zu finden war; eine über den Einzelfall hinauswirkende Bedeutung kann im konkreten Fall mithin nicht gesehen werden. Auf die Frage, ob die Rechtssache für einen der Beteiligten subjektiv gesehen „besonders bedeutend“ ist, kommt es indes nicht an.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2023 meint, der Einzelrichterübertragung nicht zugestimmt zu haben, verkennt sie, dass eine Zustimmung lediglich beim sog. „konsentierten Einzelrichter“, also der Berichterstatterentscheidung nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, erforderlich ist. Die Einzelrichterübertragung durch Beschluss des Spruchkörpers nach § 6 Abs. 1 VwGO setzt – neben den vorstehenden Voraussetzungen – indes lediglich eine Anhörung der Beteiligten voraus, die bereits unmittelbar nach Klageerhebung mit der Eingangsverfügung erfolgt ist. Daraufhin und selbst auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. August 2023, in dem dieser einer Berichterstatterentscheidung nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO zugestimmt und hinsichtlich einer Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO ausdrücklich „keine Bedenken“ geäußert hat, hat die Beklagte keine Stellung genommen; wie bereits dargelegt hat die Beklagte sich überhaupt erst in der Sache eingelassen, nachdem eine vom Gericht gesetzte Frist nach § 87b Abs. 2 VwGO bereits erfolglos verstrichen war.
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere abweichend von § 68 VwGO zulässig, weil über den Widerspruch der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist und zugleich drei Monate seit der Einlegung des Widerspruchs vergangen waren (§ 75 VwGO).
Obgleich nach dem Wortlaut des § 75 Satz 2 VwGO hinsichtlich des „Drei-Monats-Zeitraums“ auf den Zeitpunkt ab Einlegung des Widerspruchs abzustellen ist, ist es im vorliegenden Verfahren im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf den Widerspruch vom 20. Januar 2023 und den anschließenden Eilantrag vom 1. Februar 2023 zunächst den Ausgang des Eilverfahrens (2 L 260/23.GI) abgewartet hat, wobei dies in solchen Fällen vorausschauenderweise im Benehmen mit dem Widerspruchsführer erfolgen sollte. Allerdings hat die Klägerin auf den Beschluss in der Eilsache noch am selben Tag ihren Widerspruch begründet; die Begründungsschrift ist der Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 17. Mai 2023 zugegangen. Obwohl die Klägerin hierzu nicht verpflichtet war, hat sie abermals mehr als drei Monate zugewartet, ohne zumindest einen Hinweis über den Bearbeitungsstand von Seiten der Beklagten erhalten zu haben. Deshalb durfte sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. August 2023 im Ergebnis zurecht von einer Untätigkeit der Beklagten ausgehen. Dass die Beklagte den Vorgang per E-Mail vom 1. August 2023 dem AHA vorgelegt hat, ändert hieran nichts. Zum einen wurde dieser Umstand der Klägerin nicht zur Kenntnis gereicht. Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, warum es rund zweieinhalb Monate gedauert hat, dem AHA eine E-Mail zu schicken, während – ausgehend von der Behördenakte – in der Zwischenzeit absolut nichts auf Seiten der Beklagten passiert ist. Ausgehend von der chronologischen Aufstellung der Behördenakte wurde selbst die E-Mail an den AHA als Blatt 132 f. erst zur Behördenakte genommen, nachdem die Klageschrift im hiesigen Rechtsstreit der Beklagten bereits zugestellt worden war (vgl. 104 ff. d. BA). Der in § 75 Satz 2 VwGO genannte „Drei-Monats-Zeitraum“ begann durch den Eilbeschluss schließlich auch nicht erneut zu laufen, vielmehr beurteilt sich die Untätigkeit der Beklagten aus einer Gesamtschau der konkreten Umstände. Dabei soll lediglich ergänzend nicht unerwähnt bleiben, dass die Beklagte auf den Eilbeschluss selbst die der Klägerin zustehenden Kosten letztlich erst beglichen hat, nachdem der Klägerbevollmächtigte das hiesige Gericht in der Vollstreckungssache 2 N 1716/23.GI gesondert angerufen und das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte.
Eine nach dem Maßstab des § 75 VwGO verspätete Widerspruchsentscheidung legt – wie im vorliegenden Fall – lediglich den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über die zulässige (Untätigkeits-)Anfechtungsklage fest, der den Ausgangsbescheid lediglich modifizierende Widerspruchsbescheid wird zugleich Gegenstand der bereits anhängigen Anfechtungsklage (vgl. u.a. VGH Kassel, B. v. 07.05.2020 – 1 A 661/20 –, BeckRS 2020, 9602). Ein anderslautendes Ergebnis wäre im vorliegenden Fall auch weder verfahrensökonomisch, noch interessengerecht, denn die Klägerin hat durch ausdrücklichen Verzicht auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens vor dem AHA einerseits und die Beklagte durch den lediglich teilabhelfenden Widerspruchsbescheid andererseits zum Ausdruck gebracht, dass eine den Rechtsstreit beilegende Einigung nicht erzielt werden kann. Hieran würde auch die Erhebung einer neuen Anfechtungsklage auf Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides nichts ändern. Auf den richterlichen Hinweis vom 1. Februar 2023 wird ergänzend hingewiesen.
Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 3. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar wird der angefochtene Bescheid – anders, als noch in der Eilsache (s. hierzu ausführlich B. v. 15.05.2023 – 2 L 260/23.GI –, BeckRS 2023, 13549) – in der nunmehr maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung den formellen Anforderungen gerecht, insbesondere enthält der Widerspruchsbescheid erstmals eine die Tenorierung tragende Begründung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a HessKAG i.V.m. § 121 AO (zur Heilung von Begründungsmängeln im Ausgangsbescheid durch Nachholung im Widerspruchsverfahren vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a HessKAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Auch fußt die Gebührenfestsetzung auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, denn nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist in Fällen der übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, die Person kostenpflichtig, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin einer solchen Sache ist.
Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist jedoch materiell rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht allesamt vorliegen.
Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass ein Reifenwechsel an einem Privat-Kfz als allgemeine Hilfeleistung (hier in Form der technischen Hilfeleistung) grundsätzlich gebührenpflichtig sein kann. Auch kommt nach dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage der Fahrzeughalter ebenso als Kostenschuldner in Betracht, wie derjenige, der ein fremdes Fahrzeug führt und dadurch die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Auf ein Verschulden des sog. „Zustandsstörers“ kommt es dabei nicht an (Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, Erl. zu § 61 HBKG, Ziff. 3 Rn. 19; Risch, HBKG § 61 Rn. 79 ff.).
Im vorliegenden Einzelfall hat der Zustand des Pkw die allgemeine Hilfeleistung jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht i.S. der Ermächtigungsgrundlage „erforderlich“ gemacht. Bei der Frage, ob der Zustand der Sache den Einsatz der Feuerwehr erforderlich macht, kommt es allein auf die objektive Situation an (Risch, HBKG § 61 Rn. 79). Nicht maßgeblich ist die allein subjektive Einschätzung durch die Einsatzleitung der Feuerwehr oder durch die Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Feuerwehr (vgl. § 7 HBKG). Hiervon ausgehend ist die Frage der Erforderlichkeit daran zu messen, ob unter objektiven Gesichtspunkten von dem Pkw eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, so dass ein Zuwarten auf den bereits bestellten ADAC nicht hinnehmbar war und es zugleich keine ebenso geeigneten milderen Mittel zur Entschärfung bzw. Beseitigung der Verkehrssituation gegeben hat. In Anlehnung an den Gefahrbegriff aus dem Polizei- und Ordnungsrecht liegt eine solche konkret vor, wenn im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (Mühl/Fischer, BeckOK HSOG, § 11 Rn. 16).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Behördenakte, des Eindrucks, den das erkennende Gericht während der Ortsbegehung am 7. Dezember 2023 persönlich gewinnen konnte, sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Gefahrenlage im konkreten Fall nicht vorgelegen hat.
Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass der Zeuge U erst mit Klageerwiderung vom 4. Dezember 2023, mithin nach Ablauf der vom Gericht nach § 87b Abs. 2 VwGO zum 17. November 2023 gesetzten Frist von der Beklagten als Beweismittel angeboten wurde. Das Gericht hat den Zeugen gleichwohl zugelassen und zum bereits unter dem 29. November 2023 geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung mit richterlicher Verfügung vom 5. Dezember 2023 nachgeladen, da im Rahmen freier tatrichterlicher Überzeugung die Ladung des Zeugen U noch möglich war und die Erledigung des Rechtsstreits dadurch letztlich nicht verzögert wurde (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Wegen der Vernehmung der Zeugen N und U wird ergänzend auf den Beweisbeschluss und wegen des Zeugen U überdies auf die ihm erteilte Aussagegenehmigung (vgl. zu beidem Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25.03.2024) verwiesen. Letztere war erforderlich, da der Zeuge U als stellvertretender Wehrführer in einem Ehrenbeamtenverhältnis der Beklagten steht (vgl. dazu § 98 VwGO i.V.m. § 376 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 6 HBKG). Hinsichtlich der Aussagegenehmigung für den Zeugen U ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Beklagte „untätig“ geblieben ist, denn trotz richterlicher Verfügung vom 5. Dezember 2023, die „erforderliche Aussagegenehmigung zu erteilen“, wurde diese nicht in der sonst üblichen Schriftform vorgelegt und konnte stattdessen nur eingeholt werden, weil der Bürgermeister der Beklagten als zuständiger Dienstvorgesetzter diese während der mündlichen Verhandlung erteilen durfte. Wäre der Bürgermeister zum Termin nicht erschienen, wäre der Zeuge U als Beweismittel weggefallen (vgl. u.a. Huber, BeckOK StPO, § 54 Rn. 24).
Ausweislich der mit der Behördenakte vorgelegten Lichtbildaufnahmen (Bl. 66 ff. d. BA) sowie der Vernehmung der Zeugen N und U befand sich der Pkw aus O kommend etwa 30 m vor der Q-Kurve zu mindestens der Hälfte auf dem Bankett stehend, wobei das Fahrzeug mittels Warnblinkanlage und aufgestelltem Warndreieck gesichert war. Bei der B 62 handelt es sich um eine Bundesstraße und mithin um eine Verkehrsanlage mit vergleichsweise breiten Fahrspuren, so dass andere Verkehrsteilnehmer passieren konnten, ohne dadurch insgesamt eine Gefahrenlage zu provozieren, die ein sofortiges Tätigwerden der FFw erforderlich gemacht hätte. Zwar mag das hinter dem Pkw in Richtung O abgestellte Warndreieck dabei ungünstig abgestellt worden sein, da der Straßenverlauf aus O kommend mehrere hundert Meter vollständig einsehbar ist und deshalb eine frühzeitige Warnung aus dieser Richtung kommend vergleichsweise weniger notwendig war. Auch mag ein Aufstellen des Warndreiecks aus Richtung P kommend vor der Q-Kurve seinen Zweck deutlich besser erfüllt haben, da der Verlauf der Q-Kurve eine entsprechend weite Voraussicht versperrt. Allerdings befindet sich aus P kommend unmittelbar vor der Q-Kurve eine beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h, weshalb andere Verkehrsteilnehmer aus dieser Richtung kommend deutlich langsamer unterwegs sind und deshalb der Bremsweg dem kurvigen Verlauf angemessen reduziert ist. Dabei konnte sich der Einzelrichter im Rahmen der Ortsbegehung selbst davon überzeugen, dass sich passierende Fahrzeuge grundsätzlich an die Geschwindigkeitsvorgaben halten, zumal man bei überhöhter Geschwindigkeit Gefahr liefe, aus der Kurve getragen zu werden und zu verunfallen, weshalb eine angepasste Geschwindigkeit schon denklogisch angezeigt ist. Aus dem unübersichtlichen s-förmigen Verlauf der Q-Kurve ergibt sich – trotz nicht vorhandener Überholverbotsbeschilderung – überdies auch ein immanentes Überholverbot, da man hier im Fall eines Überholens jederzeit mit Gegenverkehr rechnen muss (zur Abgrenzung Eventualvorsatz von bewusster Fahrlässigkeit bei riskanten Überholmanövern vgl. u.a. Puppe, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Salinger, StGB, § 15 Rn. 88 ff.). Im Ergebnis mag die B 62 im Bereich der Q-Kurve zwar eine vielbefahrene Pendlerstrecke sein, schon wegen des Kurvenverlaufs konnte der Einzelrichter bei der Ortsbegehung jedoch keine außergewöhnlichen Raser-Aktivitäten feststellen. Da sich der Pkw aus P kommend etwa 30 m hinter besagter Kurve befand, führt dies im Wege einer Gesamtschau insgesamt zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Pkw gefahrlos passiert werden konnte.
Zu demselben Ergebnis gelangt das Gericht in freier Beweiswürdigung zwangsläufig aufgrund der Vernehmung der Zeugen N und U. So haben beide Zeugen zunächst ausgeführt, am 14. Dezember 2022 ein lediglich durchschnittliches bzw. normales Verkehrsaufkommen wahrgenommen zu haben, wodurch die vorstehend beschriebene Verkehrssituation weiter entschärft wurde. Der Zeuge U hat darüber hinaus glaubhaft ausgeführt, dass er sich in dem maßgeblichen Streckenabschnitt jedenfalls innerhalb der letzten Jahre an keine Unfälle erinnern könne. Vielmehr handele es sich zwar bei der Q-Kurve selbst um einen Unfallschwerpunkt, nicht jedoch bei dem entscheidungserheblichen Bereich vor der Kurve. Außerdem sei die Situation durch die vor geraumer Zeit vorgenommene Beschilderung und den Rückgang an Motorrädern ruhiger geworden. Er könne sich lediglich an einen tödlichen Unfall zwischen O und G, also zwischen zwei anderen Stadtteilen, erinnern. Dabei hat das erkennende Gericht zwar Verständnis dafür, dass man nach einem derartigen Einsatz das Erlebte persönlich verarbeiten muss und in anderen Situationen sensibilisierter und vorsichtiger agiert. Dies rechtfertigt allerdings nicht, eine „Gefahrenlage“ im konkreten Fall überzubewerten und dadurch einen nicht i.S.d. gesetzlichen Vorgaben „erforderlichen“ Einsatz kostenpflichtig zu stellen. Ohnehin gewinnt man in der öffentlichen Wahrnehmung in letzter Zeit den Eindruck, dass der Staat auf allen Ebenen zunehmen regulierend den in Deutschland lebenden Menschen die eigene Einsichtsfähigkeit abspricht und gefährliches Handeln unterstellt, anstatt bisweilen einfach auf den gesunden Menschenverstand zu vertrauen. Letztlich wird auch nicht gleich ein ganzer Autobahnabschnitt gesperrt oder einspurig umgeleitet, „nur“ weil auf dem Standstreifen ein Pannen-Lkw steht. Vielmehr erfordert auch dies eine individuelle Bewertung der konkreten Gefahrenlage im Einzelfall und anhand objektiver Kriterien.
Offensichtlich ist auch die Einsatzleitung der FFw selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass keine (derartige) Gefahrenlage vorlag, die eine sofortige Hilfeleistung der FFw erforderlich gemacht hätte, denn andernfalls hätte die Beseitigung des Pkw durch Pannenhilfe oder andere Mittel keinen Aufschub gestattet. Die Einsatzleitung hätte in diesem Fall nämlich unverzüglich und zwingend der Leitstelle mitteilen müssen, dass sie auf dem Weg zum Einsatzort („Baum“) einen Pkw am Straßenrand gesehen hat, dessen Abstellort kein Zuwarten erlaube. Die Leitstelle hätte daraufhin ggf. weitere Feuerwehrkräfte, erforderlichenfalls gar die Nachbarwehr zur Sicherung des Pkw (nach-)alarmieren müssen, um die für den Baum gebundenen Einsatzkräfte nicht zu schwächen. Dies wird umso deutlicher unter Berücksichtigung der Frage, was passiert wäre, wenn die FFw den „Baum auf Straße“ tatsächlich gefunden hätte. In diesem Fall wären die Einsatzkräfte abhängig von der Größe des Baums möglicherweise über mehrere Stunden vor Ort gebunden und mit dessen Beseitigung beschäftigt gewesen. In der Zwischenzeit wäre der ADAC längst beim Pkw eingetroffen und hätte den Reifen kostenfrei gewechselt.
Übertragen auf eine hypothetisch andere Fallkonstellation, bei der eine wegen eines brennenden Wohngebäudes alarmierte Feuerwehr auf dem Weg zum Einsatzort zufällig an einer brennenden Gartenlaube vorbeifährt, wären die auf dem Weg befindlichen Einsatzkräfte verpflichtet, den Einsatz am brennenden Wohngebäude fortzusetzen, weil nur so der Erfolg des Einsatzes sichergestellt wäre. Gleichzeitig wäre die Einsatzleitung aber auch verpflichtet, der Leitstelle die brennende Gartenlaube zu melden, damit weitere Kräfte (ggf. auch der Nachbargemeinde) dorthin entsandt werden können. Nichts anderes wäre vorliegend Pflicht der Einsatzleitung gewesen, wenn man tatsächlich eine konkrete Gefahrenlage angenommen hätte. Andernfalls stünden im Fall eines Schadenseintritts gar Straftatbestände, wie unterlassene Hilfeleistung oder Unterlassungsdelikte im Raum.
Wie der Zeuge U glaubhaft vorgetragen hat, ist die FFw zunächst wegen einer Alarmierung „H 1 – Baum auf Straße“ ausgerückt. Dies deckt sich auch mit der Einsatzdokumentation (Bl. 3 ff. d. BA). Nach den Ausführungen der Zeugen U und N sowie der Einsatzdokumentation ist die FFw um 14:47:45 Uhr alarmiert worden und unmittelbar ausgerückt, wobei zu Gute kam, dass der Zeuge U an diesem Tag Urlaub hatte und sich deswegen direkt ins Gerätehaus begeben konnte, um auszurüsten. Die FFw ist danach zunächst am Pkw vorbeigefahren und die B 62 bis zur Kreisgrenze abgefahren, um den Baum zu suchen. Erst nachdem endgültig feststand, dass kein Baum auf oder an der B 62 lag, kehrte die FFw zurück und hielt schließlich beim Pkw an, indes nicht, um Pannenhilfe zu leisten, sondern zunächst, um sich auch dort nach dem Baum zu erkundigen. Erst nachdem auch hiernach feststand, dass es sich wegen des Baums um einen Fehlalarm handelte, wurde Pannenhilfe wegen des defekten Reifens angeboten. In der Zwischenzeit war mehr als eine Viertelstunde vergangen; der Pkw stand zu diesem Zeitpunkt bereits etwas mehr als eine Stunde an besagter Stelle, ohne dass es einen Unfall gegeben hätte. Wäre der Abstellort des Pkw tatsächlich derart gefährlich für den Fließverkehr gewesen, dass ein unmittelbares Tätigwerden erforderlich geworden wäre, hätte die FFw nicht zunächst untätig vorbeifahren dürfen. Vielmehr hätte die Einsatzleitung sicherstellen müssen, dass der Pkw unverzüglich beseitigt wird. Zwar hat der Zeuge U dahingehend vorgetragen, weder die Leitstelle noch ein Fahrzeug des Einsatzteams erreicht zu haben, dass er es indes nicht nachhaltig so lange versucht hat, bis jemand seine Kontaktversuche bestätigt, bestärkt die Annahme, dass auch die Einsatzleitung keine konkrete Gefahrenlage gesehen hat.
Soweit die Beklagte im Verlauf des hiesigen Rechtsstreits vorgetragen hat, es seien zuvor bereits mehrere Meldungen über „beinahe Unfälle“ bei der Polizei eingegangen, ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich der Einsatzdokumentation (dort Bl. 4 d. BA) um 14:47:45 Uhr wegen „H 1 – Baum auf Straße“ alarmiert und unverzüglich ausgerückt wurde. Um 14:48:37 Uhr ist entsprechend dokumentiert, dass es mehrfach zu beinahe Unfällen gekommen sei. Um 14:59:27 Uhr ist „Es liegt kein Baum auf Straße“ vermerkt. Erstmals um 15:03:48 Uhr heißt es in der Einsatzdokumentation, dass ein technischer Defekt an Pkw festgestellt worden sei und bis zum Eintreffen des ADAC abgesichert werde. Dies ist – ungeachtet der vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen – zur Überzeugung des Gerichts auch der Zeitpunkt in dem die Einsatzleitung entschieden hat, den Reifenwechsel vorzunehmen. Schon von der chronologischen Abfolge her kann die Meldung mehrerer beinahe Unfälle demnach nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Pkw gestanden haben. Soweit der Zeuge U bei seiner Vernehmung gemutmaßt hat, er könne sich vorstellen, dass die Leitstelle den Pkw als „Gegenstand auf Straße“ falsch verstanden bzw. als „Baum auf Straße“ falsch wiedergegeben habe, überzeugt dies nicht. Zum einen hat der Zeuge U insoweit lediglich eine mutmaßende Theorie aufgestellt, die nicht geeignet ist, einen entsprechenden Beweis auf Seiten der Beklagten zu führen. Zum anderen ist es zur Überzeugung des Gerichts auch fernliegend, dass expressis verbis ein „Baum“ mit einem „Pkw“ verwechselt worden sein soll. Auch dahingehend eine hypothetische Parallele gezogen ist zwar beispielsweise vorstellbar, dass besorgte Bürger der Leitstelle anstelle eines unmittelbar außerhalb der Bebauung gelegenen brennenden Schrebergartens einen Wohnhausbrand melden, weil sie die exakte Herkunft des aufsteigenden Rauchs nicht verorten können. Dass aber jemand einen Pkw mit einem Baum verwechselt ist fernliegend bis abwegig, zumal die Meldung im Kontext der angeblichen mehrfachen beinahe Unfälle zu sehen ist. Dass gleich mehrere Personen beinahe einen Zusammenstoß erleiden, dabei aber allesamt einen Baum anstelle eines Pkw sehen, ist realitätsfern. Dass die Leitstelle sodann auf die mehrfachen Meldungen insgesamt auf einen Baum, anstelle eines Pkw schließt, überzeugt noch weniger. Insbesondere ist der Umstand, dass beim Abfahren der Strecke letztlich kein Baum gefunden wurde, nicht zum Beweis darüber geeignet, dass tatsächlich der Pkw gemeint gewesen sein soll. Dabei kommt hinzu, dass der Zeuge U diese Hypothese erstmals während seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgestellt und geäußert hat. Der von ihm gefertigte Vermerk (Bl. 64 d. BA) enthält entsprechende Ausführungen nicht, weshalb insoweit ein gesteigerter Sachvortrag vorliegt, wodurch die Hypothese wiederum zusätzlich erschüttert ist. Dabei kommt noch hinzu, dass der Vermerk vom Zeugen U erst am 24. Mai 2023, also über fünf Monate nach dem Einsatz und auch erst nach Ergehen des Eilbeschlusses des hiesigen Gerichts gefertigt wurde, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass in der Zwischenzeit eigene Wahrnehmung und Erlebtes mit Äußerungen verschwommen sein dürfte, die von Außenstehenden Personen als Reaktion auf das Eilverfahren getätigt wurden. Demgegenüber deckt sich die Zeugenaussage N mit der wenige Wochen nach den Ereignissen gefertigten eidesstattlichen Versicherung (Bl. 14 d. GA).
Nicht unerwähnt soll zudem bleiben, dass es nach § 44 Abs. 2 StVO in die originäre Zuständigkeit der Polizei fällt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln. Zwar ist die Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 1 HBKG befugt, bei Gefahr im Verzug entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn und soweit die Polizei nicht rechtzeitig vor Ort sein kann, insbesondere wenn die Feuerwehr vor der Polizei eintrifft (Gemeinsamer Erlass des HMdIS und des HMWEVL über Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter nach § 6 Abs. 1 HBKG vom 30. Januar 2017), dies bedingt neben der dadurch sicherzustellenden Abwendung von Gefahren jedoch, dass überhaupt Rücksprache mit der zuständigen Polizeidienststelle gehalten wird, weil andernfalls gar nicht abgeschätzt werden kann, ob die Polizei später oder gar nicht eintreffen wird, weil sie beispielsweise von der Gefahrenstelle noch keine Kenntnis hat. Im vorliegenden Fall wiegt dies umso schwerer, weil die FFw gegen 14:48 Uhr zunächst an dem Pkw vorbeigefahren und erst um 15:03 Uhr wieder dort eingetroffen ist. In der Zwischenzeit wäre genügend Zeit gewesen, die örtliche Polizei zu informieren oder über die Leitstelle informieren zu lassen, um die angebliche Gefahrenstelle durch die nach § 44 Abs. 2 StVO originär zuständige Behörde sachgemäß sichern zu lassen. Jedenfalls hätte spätestens Rücksprache mit der Polizei gehalten werden müssen, bevor die Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. Dass dies insgesamt nicht geschehen ist, belegt einmal mehr, dass auch die vor Ort handelnden Einsatzkräfte keine konkrete Gefahr gesehen haben können und damit mit der vom Gericht gewonnenen Überzeugung d´accord gegangen sind.
Hierneben ist noch darauf hinzuweisen, dass es zudem milderes, nach Auffassung des Gerichts gleichermaßen geeignetes Mittel gewesen wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das von dieser aufgestellte Warndreieck ungünstig aufgestellt worden ist und daher besser ans andere Ende der Q-Kurve unmittelbar an der Zufahrt zum V-Hof umgestellt werden sollte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin einer solchen Anweisung gefolgt wäre.
Schließlich stellt die Festsetzung und Erhebung von Feuerwehrgebühren im vorliegenden Fall zugleich einen Verstoß gegen Treu und Glauben sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar, da die vor Ort zufällig an der Klägerin vorbeifahrenden Feuerwehrkräfte trotz Hinweises auf den bereits bestellten ADAC ihre Hilfe beim Reifenwechsel angeboten haben, ohne auf eine Gebührenpflicht hinzuweisen. Diese Grundsätze gelten nach allgemeiner Auffassung auch im öffentlichen Recht. Sie gebieten, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt. Behörde und Abgabenpflichtiger sind zu einem konsequenten Verhalten verpflichtet, es gilt das Verbot des „venire contra factum proprium“ (hierzu u.a. BFH, U. v. 10.11.1987 – VII R 171/84 -, BFHE 151,123). Zurecht durfte die Klägerin vorliegend im Wege einer Gesamtschau der Geschehnisse ausnahmsweise von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen, da sie weder die FFw selbst angefordert hat, noch von der FFw vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Stattdessen haben die Zeugen N und U glaubhaft ausgeführt, dass die Klägerin zunächst nach dem Baum gefragt und ihr sodann Unterstützung beim Reifenwechseln angeboten wurde. Zwar mag die Frage der Einsatzleitung, ob man beim Reifenwechsel behilflich sein könne, eine reine „Höflichkeitsfloskel“ gewesen sein, sie ist aber im Rahmen einer Gesamtschau der Ereignisse jedoch weitere Indiz dafür, dass die Klägerin von einer Unentgeltlichkeit ausgehen durfte. Jedenfalls passt die höfliche Frage ins Gesamtbild, denn wäre der Reifenwechsel zu Abwendung einer konkreten Gefahrenlage i.S.d. gesetzlichen Vorgaben tatsächlich erforderlich gewesen, hätte die FFw nicht Fragen brauchen und stattdessen unmittelbar eingreifen dürfen und müssen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen durfte sie „gutgläubig“ davon ausgehen, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeit (sog. Freundschaftsdienst) handelt.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass andere Ermächtigungsgrundlagen weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholung wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 15. Mai 2023 (2 L 260/23.GI –, BeckRS 2023, 13549) verwiesen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass das Gericht aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Zeugin N davon überzeugt ist, dass weder die Klägerin, noch die Zeugin N, noch eine von einem der beiden damit beauftragte dritte Person die Leitstelle verständigt und dadurch den Einsatz ausgelöst haben. Vielmehr belegen die in der Einsatzdokumentation erfassten „mehreren Anrufe“ bei der Leitstelle zugleich, dass andere Personen dort angerufen haben.
Auch wenn es vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides hierauf nicht mehr ankommt, soll abschließend nicht unerwähnt bleiben, dass die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach trotz Teilabhilfe weiterhin erheblichen Bedenken begegnet. Zum einen wurde ausweislich der Einsatzdokumentation der gesamte Einsatz beginnend um 14:47 Uhr und beendet um 15:43 Uhr abgerechnet, obwohl die FFw ebenfalls ausweislich der Einsatzdokumentation erst um 15:03 Uhr beim Pkw eingetroffen ist. Unterstellt, die Hilfeleistung wäre erforderlich gewesen, hätte der Einsatz „Baum auf Straße“ um 15:03 Uhr formal abgeschlossen und ausgehend von der neuen Einsatzentscheidung ein weiterer Einsatz „Pkw auf Straße“ eröffnet werden müssen. Zum anderen scheint auch die Einsatzstärke nach wie vor überdimensioniert. Nach dem Gemeinsamen Runderlass des HMdIS und des HMSI zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze vom 5. November 2015 ist als taktische Einheit für das Einsatzstichwort „H 1“ eine Staffel vorgesehen, wobei unter „H 1“ mehrere Meldebilder zusammengefasst werden. Nach der FwDV 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ besteht eine Staffel aus der Mannschaftsstärke 1/2/3 aufgesetzt auf einem Fahrzeug mit Staffelkabine. Demnach sind für die Meldebilder nach „H 1“ grundsätzlich 6 Einsatzkräfte auf einem Fahrzeug vorgesehen. Zwar mag die erforderliche Einsatzstärke unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch höher ausfallen, ebenso gut kann sie im Rahmen des Ermessens aber auch geringer anzusetzen sein. Da das Einsatzstichwort „H 1“ als Meldebilder u.a. „Wasser im Keller“, „Ölspur“ oder auch den hier entscheidungserheblichen „Baum oder Gegenstand auf Straße“ erfasst, können ganz unterschiedliche Anforderungen an die Einsatzstärke zu stellen sein. So kann beispielsweise eine ausgewachsene massive umgestürzte Eiche mehr Personal erfordern, als ein gebrochener und auf die Straße gestürzter Ast. Obgleich es der Feuerwehr dabei auf der Gefahrenbeseitigungsebene freisteht, mehr Kräfte als erforderlich einzusetzen – beispielsweise, weil während der üblichen Arbeitszeiten nicht abschätzbar ist, welche Kräfte verfüg- und einsetzbar sind –, ist letztlich im Rahmen der Gebührenfestsetzung, also auf Kostenebene, nur dasjenige Personal gebührenfähig, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzes erforderlich war. Dass vorliegend ausgehend vom nunmehr maßgeblichen Widerspruchsbescheid immerhin noch zehn Einsatzkräfte und vier Fahrzeuge erforderlich gewesen wären, erschließt sich – ungeachtet der vorstehenden Feststellungen des Gerichts – im vorliegenden Fall nicht.
Da der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nach alledem rechtswidrig ist, war er insgesamt aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei in Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihrer Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Umständen und wegen der aus ihrer Sicht gegebenen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1993, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 m.w.N.). Einer nicht rechtskundigen Partei ist dies schon wegen des Grundsatzes der „Waffengleichheit“ nicht gleichermaßen zuzumuten, zumal sich selbst das erkennende Gericht – wie bereits erwähnt – außerordentlich schwer darin getan hat, die Beklagte zur Mitwirkung, insbesondere zur Vorlage einer brauchbaren Behördenakte zu bewegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 784,20 EUR festgesetzt.
Damit erledigt sich zugleich die vorläufige Streitwertfestsetzung.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach der Höhe der Gebührenfestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung.