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Erstattungsfähige Anwaltskosten für Aufforderungsschreiben

AG Bremervörde – Az.: 5 C 250/16 – Urteil vom 24.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 sowie 6,00 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Erstattungsfähige Anwaltskosten für Aufforderungsschreiben
Erstattungsfähigkeit für ein Aufforderungsschreiben durch einen Rechtsanwalt (Symbolfoto: Von Jirapong Manustrong/Shutterstock.com)

Die Klägerin, eine aus Ärzten bestehende GbR, wurde von dem die Beklagte behandelnden Arzt im Namen der Beklagten mit histologischen Untersuchungen beauftragt. Die PVS erstellte für die Klägerin die Rechnungen vom 15.03.2016 über 212,51 € und 108,02 € und sandte sie der Beklagten, die einen Ausgleich der Rechnungen nicht vornahm. Nach jeweils zweimaliger Mahnung wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die PVS mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt. Vor Zustellung des Mahnbescheides am 5.8.2016 zahlte die Beklagte 50 € am 2.8.2016.

Die Klägerin hat in dieser Höhe die Klage für erledigt erklärt und für den Fall, dass eine einseitige Erledigungserklärung unzulässig sei, darum gebeten, die einseitige Erledigungserklärung als anteilige Rücknahme der Klage auszulegen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 270,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zuzüglich 20,00 € Mahnkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 37,49 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte hat sich nicht eingelassen.

Entscheidungsgründe

Soweit das Vorbringen der Klägerin den gestellten Klageantrag rechtfertigte, konnte der Klage stattgegeben werden. Soweit das Vorbringen der Klägerin den gestellten Antrag nicht rechtfertigte, war die Klage abzuweisen (vgl. § 331 Abs. 2 ZPO).

I.

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigte den Klageantrag wegen der Hauptforderung von 270,53 €. Die Klägerin hat nach Zahlung von 50 € einen Anspruch auf Ausgleich der verbleibenden Rechnungsbeträge von zusammen 270,53 € gegen die Beklagte. Die Zinsforderung darauf folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises in den Rechnungen der PVS vom 15.3.2016 Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Rechnungen leistete und so zum 16.4.2016 in Verzug geriet.

Für vier Mahnungen nach Verzugseintritt sind der Klägerin je 1,50 € also 6,00 € als Verzugsschaden zu ersetzen und nicht 20 €, 5 € je Mahnung, wie die Klägerin meint. Die PVS wurde bereits mit der Erstellung der den Verzug begründenden Rechnung und damit vor Eintritt des Verzuges beauftragt. Die von ihr verfassten vier Mahnungen sind daher so zu behandeln, wie von der Klägerin selbst geschriebene Mahnungen. Der Zeitaufwand des Geschädigten ist nicht ersatzfähig. Mahnt der Gläubiger selbst, sind die Kosten auf 1,00 € bis 2,50 € je Mahnung zu veranschlagen (vgl. Palandt, § 286 BGB Rn. 45). Die Mahnschreiben der PVS sind gleichlautend und computergeneriert erzeugt. Ein höherer Ansatz als 1,50 € ist nicht gerechtfertigt (§ 287 ZPO). Der zugesprochene Betrag von 6,00 € ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). In Höhe von 14 € weiterer verlangter Mahnkosten war die Klage abzuweisen.

II.

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt den gestellten Antrag nicht, soweit die Klägerin nach Nr. 2300 VV RVG berechnete außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 37,49 € von der Beklagten als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286, 249 ff. BGB ersetzt verlangt.

I.1. Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten einen Klageauftrag erteilt. Die dafür anfallenden Gebühren gelten gemäß § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. Erhält ein Rechtsanwalt einen Klageauftrag, fallen nach Nr. 2300 VV RVG abzurechende Kosten nicht an. Ein an den Schuldner gerichtetes Aufforderungsschreiben des Anwaltes, hier das Schreiben vom 24.06.2016, dient der Vorbereitung der Klage und gehört damit zum Rechtszug, so dass ein Gebührenanspruch nach Nr. 2300 VV RVG nicht entsteht (vgl. OLG Hamm in NJW RR 2006, 242 ff.). Die einzige konkret dargelegte außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Schreiben vom 24.06.2016, ist mit der Verfahrensgebühr für den Klageauftrag abgegolten.

Die Klage auf Zahlung außergerichtlicher, nach Nr. 2300 VV RVG berechneter Rechtsanwaltskosten wäre nur schlüssig, wenn die Klägerin darlegt hätte, ihren Prozessbevollmächtigten zwei zu vergütende Aufträge erteilt zu haben und zwar einen Klageauftrag und vor diesem einen weiteren, sich ausschließlich auf außergerichtliche Tätigkeit richtenden Auftrag zur Beitreibung der Forderung.

Die Klägerin hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zwei Aufträge erteilt zu haben. Sie trägt vor, sie habe nach Ausbleiben der Zahlung die Hilfe ihrer Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihrer Forderung in Anspruch genommen, mithin einen Auftrag erteilt.

Die im Auftrag der Klägerin handelnde PVS führt in den Mahnungen vom 3.5.2016 aus, bei Nichtbeachtung der Mahnung müsse die Beklagte kurzfristig mit gerichtlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Dementsprechend müsste die für die Klägerin handelnde PVS die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sogleich mit gerichtlicher Tätigkeit und nicht mit außergerichtlicher Tätigkeit beauftragt haben. Im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.6.2016 heißt es: „ist uns … über die PVS ein Einziehungsauftrag erteilt worden. Bevor wir gerichtlich gegen sie vorgehen, geben wir Ihnen durch dieses Schreiben die letzte Gelegenheit, die Forderung durch eine sofortige Zahlung außergerichtlich zu erledigen“. Diese Formulierung zeigt an, dass entsprechend der Ankündigung der PVS nur ein Klageauftrag erteilt wurde.

Der Klägerin wurde aufgegeben mitzuteilen, ob ein oder zwei Aufträge erteilt wurden. Darauf wurde ausgeführt, zunächst sei ein Auftrag für außergerichtliche Tätigkeit erteilt worden, man habe nach entsprechendem Auftrag zunächst das Klagebegehren außergerichtlich geltend gemacht. Ein Klagebegehren kann man nur aufgrund eines Klageauftrages geltend machen. Nicht mitgeteilt wurde, von wem und zu welchem Zeitpunkt der Klageauftrag und der sich auf außergerichtliche Tätigkeit richtende Auftrag erteilt wurden. Es wurde mithin nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 331 Abs. 2 ZPO), dass zwei Aufträge erteilt wurden.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass die PVS für die Klägerin zwei Aufträge erteilte, weil sie sich zweimal mit der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten in Verbindung hätten setzen müssen, um zwei Aufträge zu erteilen. Da vorgetragen wird, die Rechtsanwälte der Klägerin würden von bzw. über die PVS jährlich mehrere 100 Aufträge zu erhalten, ist anzunehmen, dass die PVS die für die Auftragserledigung nötigen Daten der Rechtsanwaltskanzlei elektronisch vermittelte, also nur einen Auftrag erteilte, den die Rechtsanwälte im Einnahmenerzielungsinteresse als zwei Aufträge ansehen.

In der Inkassowirtschaft ist es üblich, dass Gläubiger im Rahmen eines generellen Auftragsverhältnisses die für die Einziehung offener Forderungen nötigen Daten auf elektronischem Wege dem beauftragten Inkassodienstleister übermitteln, der ein computergeneriertes Schreiben oder ein von einem Sachbearbeiter ohne Qualifikation als Rechtsanwalt verfasstes Schreiben wie das Schreiben vom 24.6.2016 an den Schuldner senden, ohne dass ein Rechtsanwalt überhaupt Kenntnis vom Vorgang hat und eine anwaltliche Zweckmäßigkeitsberatung über das weitere Vorgehen erfolgte. Das Vorgehen wird generell für eine Vielzahl von Fällen abgesprochen bzw. vereinbart und geht dahin, dass im Rahmen eines Auftrages bei Ausbleiben der Zahlung auf eine oder mehrere außergerichtliche Aufforderungen ein Mahnbescheid beantragt wird.

Dem Vortrag der Klägerin lässt sich also nur ein Auftrag entnehmen. Ein Anspruch auf Ersatz nach Nr. 2300 VV RVG berechneter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht vorliegend nicht, da schon im Innenverhältnis zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Klägerin ein Zahlungsanspruch über 37,49 € nicht entstanden ist.

Da die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, ihren Prozessbevollmächtigten einen zweiten, eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslösenden Auftrag erteilt zu haben, besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

II.2. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gläubiger einer Forderung könne in einem rechtlich einfach gelagerten Fall wie hier einen Klageauftrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erfolglosigkeit eines zugleich erteilten zweiten Auftrages, die Forderung außergerichtlich beizutreiben, erteilten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei einem für den Fall der Erfolglosigkeit außergerichtlicher Bemühungen erteilten Klageauftrag handelt es sich nicht um einen gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingten, sondern um einen für den Fall des Ausgleichs der begehrten Forderung auflösend bedingten und damit gem. § 158 Abs. 2 BGB wirksamen Klageauftrag bei dem eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entsteht (vgl. AG Bremervörde in NJW 2009, 1615).

Eine Bedingung ist ein Ereignis. Nur ein Ereignis kann im Sinne des § 158 BGB eintreten. Die Erfolglosigkeit außergerichtlicher Beitreibungsversuche kann nicht eintreten. Erfolglosigkeit ist der bis zum Eintritt der Bedingung andauernde Zustand. Als Bedingung wird also die Zahlung vereinbart. Die Zahlung oder Teilzahlung ist das Ereignis, das eintreten kann. Wenn ein bedingter Klageauftrag erteilt wird, soll der Klageauftrag erlöschen, sobald der Schuldner zahlt. Hätte die Beklagte auf das außergerichtliche Schreiben vom 24.6.2016 gezahlt, wäre der Klageauftrag erloschen.

Ein auflösend bedingter Klageauftrag ist auch deshalb anzunehmen, weil sich mit der auf das außergerichtliche Schreiben erfolgten Zahlung die geschuldete Verfahrensgebühr für den Klageauftrag gem. Nr. 3101 VV RVG auf eine 0,8 Gebühr reduziert, während sich die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, hier mit einer 1,0 Gebühr berechnet, nicht reduzieren würde.

Bei der Frage, ob ein „bedingter“ Klageauftrag als auflösend oder aufschiebend bedingter Auftrag anzusehen ist, kann nicht auf die vor Inkrafttreten des RVG ergangene und aus der Unfallschadensregulierung abgeleitete Rechtsprechung abgestellt werden.

Bei der Unfallschadensregulierung ist mit dem Haftpflichtversicherer immer ein solventer Schuldner vorhanden, während bei der Geltendmachung einer einfachen Forderung das Risiko der Insolvenz bzw. Unpfändbarkeit des Schuldners bedacht werden muss. Bei der Unfallschadensregulierung muss sich der Schädiger nicht im Zahlungsverzug befinden und beide Parteien haben Interesse an einer außergerichtlichen Besprechung bzw. Regulierung streitiger Positionen. Bei der Geltendmachung einer einfachen Forderung geht es dem Gläubiger nicht darum, zweifelhafte Fragen der Berechtigung oder Höhe seiner Forderung mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu klären, sondern um den Ausgleich der aus seiner Sicht eindeutig berechtigten Forderung.

Vor Inkrafttreten des RVG ließ sich der Rechtsanwalt in der Praxis bei einfachen Forderungen einen Auftrag erteilen, der auch die gerichtliche Geltendmachung umfasste. Vor der Anrufung des Gerichts wurde und wird im Übrigen immer noch eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung versandt, um sicher zu stellen, dass der Schuldner im Verzug ist, nicht kostenbefreiend sofort anerkennen kann und keine möglicherweise begründeten Einwendungen erhebt. Außerdem liegt es liegt im Kosteninteresse des Gläubigers den Klageauftrag mit der Folge der Reduktion der Gebühr auf eine 0,8 Gebühr zurücknehmen zu können, wenn der Gläubiger vor Einreichung der Klage erfährt, dass der Schuldner auf unabsehbare Zeit insolvent ist. Wurde auf außergerichtliche Schreiben nicht gezahlt, fielen für außergerichtliche Tätigkeit infolge der Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 BRAGO, die eine volle Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr vorsah, über die Verfahrensgebühr hinausgehende Gebühren für außergerichtliche Tätigkeit nicht an. Mit der Auslegung als aufschiebend und nicht auflösend bedingten Klageauftrag wird es dem Rechtsanwalt möglich, für einen Auftrag, eine einfache Forderung beizutreiben, zweifach Gebühren abrechnen zu können, weil nach dem RVG, Vorbemerkung zu Teil 3, die außergerichtliche Gebühr nicht mehr voll, sondern nur zum Teil auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und die Kostenpauschale, die von der Anrechnung ausgenommen ist, sogar doppelt anfällt.

Der Auffassung, ein Klageauftrag könne gleichzeitig mit einem vergütungspflichtigen Auftrag, außergerichtlich tätig zu werden, für den Fall der Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Bemühungen aufschiebend bedingt erteilt werden, kann aufgrund der Bindung an den Wortlaut des § 158 BGB, „Eintritt der Bedingung“, nicht gefolgt werden.

Denkbar ist nur, dass zunächst ein sich ausschließlich auf außergerichtliche Tätigkeit richten- der Auftrag erteilt wird und erst danach ein Klageauftrag erteilt wird. In diesem Fall könnte der Gläubiger zwar im Innenverhältnis seinem Rechtsanwalt verpflichtet sein, beide Aufträge zu vergüten, im Außenverhältnis zum Schuldner kann er aber nur einen Auftrag, den Klageauftrag, als Verzugsschaden geltend machen. Denn er hätte sogleich einen unbedingten Klageauftrag erteilen können. Es ist nicht erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung, zwei Aufträge zur Geltendmachung derselben Forderung zu erteilen.

II.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung außergerichtlicher, nach Nr. 2300 VV RVG berechneter Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist zum einen, dass der Geschädigte im Innenverhältnis nach dem RVG zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und zum anderen, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis nach § 249 ff. BGB aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH in NJW 2011, 2509). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (BGH in NJW 2011, 3657).

In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, die Ersatzpflicht erstrecke sich auf die Kosten eines nach Verzugseintritt mandatierten Rechtsanwaltes, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspreche und nicht gegen § 254 BGB verstoße. Anders liege es nur, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig sei (vgl. Palandt, § 286 BGB Rn. 45). Diese Auffassung ist auf eine 50 Jahre alte, sich mit der Erforderlichkeit der Auftragserteilung i.S.d. § 249ff BGB nicht beschäftigende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zurückzuführen. Sie beachtet nicht, dass zwar die Erteilung eines Klageauftrages dem adäquaten Kausalverlauf entspricht, aber weiter zu prüfen ist, ob die Erteilung eines weiteren vergütungspflichtigen Auftrages, dieselbe Forderung außergerichtlich geltend zu machen, erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung ist. Die Prüfung der Erforderlichkeit wird übergangen und nur geprüft, ob die nach Nr. 2300 VV RVG berechneten Kosten nach § 254 BGB nicht zu ersetzen sind, weil der Schuldner erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Der BGH hat klargestellt, dass zunächst die Erforderlichkeit der Beauftragung mit der konkreten, außergerichtlichen Tätigkeit durch den Geschädigten darzulegen ist.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.9.2015 (NJW 2015, 3793ff) ergibt sich keine andere Darlegungs- und Beweislast. Darin führt der BGH aus, der auf Ersatz in Anspruch genommene Dritte müsse im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Unbilligkeit der Gebührenhöhe geltend machen und verweist auf § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Auf die Höhe der Gebühr kommt es aber erst an, wenn dem Grunde nach fest steht, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes mit einer sich nur auf außergerichtliche Tätigkeit richtenden Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung war. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut, „ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen,…“, voraus, dass materiell rechtlich eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG dem Grunde nach zu ersetzen ist. Aus § 14 RVG kann also nicht gefolgert werden, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit außergerichtlicher Tätigkeit darzulegen und zu beweisen. Ob die Erteilung eines nach Nr. 2300 VV RVG vergütungspflichtigen Auftrages zur Rechtsverfolgung dem Grunde nach erforderlich und zweckmäßig ist, ergibt sich aus §§ 249ff BGB und nicht aus dem RVG oder Gesetzen, die den Vergütungsanspruch des Rechtsdienstleisters gegen den Gläubiger regeln und allenfalls Bedeutung für die Höhe der angefallenen Vergütung im Verhältnis des Geschädigten zum beauftragten Rechtsanwalt haben können. Die Beweisregel des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist nicht anwendbar, wenn der Gläubiger vom Gegner aus materiellem Recht die Erstattung der Gebühren verlangt (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14 RVG Rn. 103-109). In diesem Fall hat das Gericht den Anspruch dem Grunde nach zu prüfen, wobei der Auftraggeber, mithin der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Madert aaO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die gestufte Erteilung eines Klageauftrages und die Beauftragung des Rechtsanwaltes mit nach Nr. 2300 VV RVG zu vergütender außergerichtlicher Tätigkeit zur Beitreibung derselben Forderung für erforderlich und zweckmäßig (§§ 249ff BGB) halten durfte, ist der Zeitpunkt nach Abschluss der Zweckmäßigkeitsberatung und der Beratung über die entstehenden Kosten durch den Rechtsanwalt. Denn der Geschädigte kann den seinem Anwalt erteilten Auftrag ohne Gebührennachteile nach Abschluss der Zweckmäßigkeitsberatung und Beratung über die Kosten ändern (BGH, Urteil vom 17.9.2015, NJW 2015, 3793ff). Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt für den Gläubiger aufgrund einer Rahmenvereinbarung wie hier möglicherweise die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die von der PVS in einer Vielzahl von Fällen für die Beitreibung von Forderungen von Ärzten beauftragt werden, oder nur in einem Fall tätig wird. In jedem Fall kann der Auftrag nach Abschluss der Beratung auch über die Kosten geändert, d.h. auf einen Klageauftrag zurückgeführt werden, ohne dass ein angedachter außergerichtliche Auftrag vergütet werden muss.

Ein Geschädigter hat unter mehreren gleichartigen Möglichkeiten, eine Forderung geltend zu machen, die kostengünstigste auszuwählen (BGH in NJW 2006, 446ff). Ein Gläubiger, der seinem Rechtsanwalt zunächst nur einen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung und danach oder gleichzeitig einen zweiten Auftrag zur gerichtlichen Beitreibung derselben Forderung erteilt, wählt nicht die kostengünstigste Möglichkeit der Rechtsverfolgung, die in der Erteilung eines Klageauftrages bzw. Auftrages zur Beantragung eines Mahnbescheides liegt (vgl. auch AG Bremervörde in NJW 2009, 1615). Dies bestätigt auch Mayer in seiner kritischen Anmerkung zum Urteil. Streicht man Überflüssiges, steht dort: „die Erteilung eines sofortigen Klageauftrags ist die kostengünstigere Variante gegenüber einer Beauftragung, zunächst nur außergerichtlich tätig zu werden, wenn der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung Zahlung leistet oder wenn das Aufforderungsschreiben keine Reaktion des Schuldners bewirkt“, der Schuldner also nicht leistet.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin führen aus, für ihre Kanzlei könne die Aussage getroffen werden, dass von mehreren 100 Fällen pro Jahr lediglich eine geringere Anzahl nicht außergerichtlich geklärt werden könne und in das streitige Mahnverfahren münde, es handele sich dabei allenfalls um eine einstellige Prozentzahl. Bei angenommen 300 Fällen im Jahr wären also mindestens 270 Fälle ohne Anrufung des Gerichts erledigt worden. Wäre in diesen Fällen, Gegenstandswert bis 500,00 € ein Klageauftrag erteilt worden und nicht ein nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnender Auftrag, hätte in 270 Fällen eine 0,8 Gebühr statt einer 1,0 Gebühr abgerechnet werden müssen, so dass die Rechtsanwälte je Fall 9,00 €, insgesamt 2.430,00 € netto im Jahr weniger verdient hätten. In den anderen 30 Fällen würden Sie, wenn die außergerichtlichen Kosten wie hier beantragt zugesprochen werden 1.124,70 mehr verdienen als bei Erteilung nur eines Klageauftrages. Soweit Mayer die Kosten eines Vergleiches in die Vergleichsbetrachtung einbezieht, ist dies nicht zulässig, weil nach dem gesetzlichen Leitbild des § 98 Satz 1 ZPO jeder Beteiligte die eigenen Kosten des Vergleiches trägt. Die Kosten können zwar im Vergleich übernommen werden, aber nie als Schaden angesehen werden, den die eine Partei der anderen Partei verursacht hat.

Die Aussage, dass die Erteilung eines Klageauftrages die vom Gläubiger zu wählende kostengünstigere Variante gegenüber der Erteilung eines nach Nr. 2300 VV RVG zu erteilten Auftrages ist, ist also richtig.

Eine vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG entsteht nur, wenn zunächst ein sich nur auf außergerichtliche Vertretung richtender Auftrag erteilt wird (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2011, 25 W 194/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 01.12.2011). Wenn ein Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig werden soll und danach oder zugleich mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt wird, erhält er zwei Aufträge in derselben Sache. Es liegt auf der Hand, dass zwei Aufträge höhere Kosten verursachen als ein Auftrag, weil die für die außergerichtliche Tätigkeit im Innenverhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt anfallende Gebühr nur zum Teil auf die vom Gläubiger an ihn zu zahlende Verfahrensgebühr für die gerichtliche Tätigkeit angerechnet wird. Der nicht anrechenbare Teil wird in derselben Sache doppelt bezahlt (für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit). Die Kostenpauschale wird nicht angerechnet, also in derselben Sache vom Gläubiger im Innenverhältnis doppelt bezahlt. Bei dieser Art der Beauftragung verstößt ein Gläubiger gegen die ihn treffende Verpflichtung, von mehreren ihm bekannten Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere wahrzunehmen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhielten von der PVS einen Auftrag, zwei einfache, unbestrittene Forderung geltend zu machen, an deren Berechtigung weder die Klägerin noch die PVS zweifelten und bei denen ihnen nur nicht klar war, ob die Beklagte zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig war. Angesichts einer verzugsbegründenden Rechnung und jeweils zwei erfolglosen außergerichtlichen Mahnungen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Zahlung nur vergessen haben könnte.

In einfach gelagerten Fällen ist eine über die auch im Rahmen eines Klageauftrages aus den unter I.2. geschilderten Gründen erfolgende außergerichtliche Zahlungsaufforderung hinausgehende weitere Anwaltstätigkeit nicht erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung. Die Auslösung eines weiteren vergütungspflichtigen Auftrages in diesen Fällen ist überflüssig und teuer.

Der Rechtsanwalt hat den Gläubiger über die entstehenden Kosten zu beraten und den zweckmäßigsten und kostengünstigsten Weg zur Rechtsverfolgung anzuraten.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin müssen diese oder die PVS darüber beraten haben, dass das außergerichtliche Mahnschreiben vom 24.06.2016 auch aufgrund eines Klageauftrages verfasst werden kann. Es muss mitgeteilt worden sein, dass in diesem Falle bei einer Zahlung aufgrund des außergerichtlichen Schreibens sich die Verfahrensgebühr auf eine 0,8 Gebühr ermäßigen würde.

Wer einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung einer Forderung in einem einfach gelagerten Fall beauftragt, will im Zweifel auch die Forderung titulieren lassen, also einen Klageauftrag erteilen. Jeder ordnungsgemäß beratene Gläubiger einer aus seiner Sicht begründeten, einfach zu beurteilenden Forderung wird einem Rechtsanwalt nur einen Klageauftrag mit dem Inhalt erteilen, zur Vorbereitung der gerichtlichen Tätigkeit durch ein außergerichtliches Schreiben dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Schuld zu begleichen. Denn er wird in seine Überlegungen einstellen, dass der Schuldner zahlungsunfähig sein könnte oder über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt, so dass ein Ausgleich seiner Forderung einschließlich der von ihm an seinen Rechtsanwalt gezahlten Kosten aus tatsächlichen Gründen auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen wird. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätte der Gläubiger neben den Verfahrenskosten seinem Rechtsanwalt die gesamten Kosten für überflüssige außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Kostenpauschale zu zahlen, ohne diese ersetzt zu erhalten. Kein vernünftiger Gläubiger, der im Unterschied einer Beauftragung im Rahmen der Unfallschadensregulierung mit der Insolvenz des Schuldners rechnen muss, wird in Kauf nehmen, seinem Rechtsanwalt höhere Kosten als unbedingt notwendig zu zahlen. Die Möglichkeit der Minderung der Verfahrensgebühr auf eine 0,8 Gebühr dient ebenfalls dem Interesse des Gläubigers. Erkennt dieser etwa durch eine Antwort auf das außergerichtliche Schreiben, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, hat er die Möglichkeit, den Klageauftrag vor Einschaltung des Gerichts zurückzunehmen und so die Kosten der Rechtsverfolgung, die er faktisch nicht ersetzt erhalten wird, auf eine 0,8 Gebühr zu beschränken. Dies ist bei Erteilung eines nach Nr. 2300 VV RVG vergütungspflichtigen Auftrages nicht möglich.

Einem Rechtsanwalt ist es nicht gestattet, anstehende Verfahren des Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die einzelnen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (vgl. BGH in NJW 2004, 1043-1048). Wenn der Rechtsanwalt im eigenen Gebühreninteresse zwei Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner in getrennten Prozessen geltend macht, kann er die Mehrgebühren nicht fordern, weil er sie als Schadensersatz dem Auftraggeber sogleich wieder zu erstatten hätte (BGH aaO). Dies gilt auch für die außergerichtliche Geltendmachung mehrerer Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner. Auch hier muss sich der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Verfolgung aller Forderungen erteilen lassen und kann sich nicht mehrere Aufträge zur Verfolgung der einzelnen Forderungen erteilen lassen (BGH in NJW 2015, 3793ff). Die Mehrkosten die durch die Aufspaltung in mehrere Aufträge im Vergleich zur Erteilung eines Auftrages entstehen, sind dem Gläubiger vom Schuldner nicht als Schaden zu ersetzen, weil der Gläubiger schon im Innenverhältnis zu seinem Rechtsanwalt einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt hat. Ferner darf sich ein Rechtsanwalt nicht erneut einen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung erteilen lassen, wenn zuvor ein anderer Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister erfolglos versucht hat, die Forderung außergerichtlich beizutreiben.

Der Rechtsanwalt des Gläubigers von zwei Forderungen darf sich also nur einen Auftrag zur Beitreibung von zwei Forderung erteilen lassen. Der Gläubiger einer Forderung darf nicht zwei Rechtsanwälte mit der Beitreibung derselben Forderung beauftragen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Gläubiger zur Beitreibung einer Forderung zwei Aufträge erteilt. Auch hier muss wie bei den vorgenannten genannten Fällen aufgrund der Pflicht des Gläubigers, die kostenmäßig günstigere Schadensbeseitigung zu wählen gelten, dass der Gläubiger seinem Rechtsanwalt nur einen Auftrag zur Beitreibung der einen Forderung erteilen darf und der Rechtsanwalt den erteilten Auftrag nicht in zwei Aufträge, einen Klageauftrag und einen nach Nr. 2300 VV RVG zu vergütenden Auftrag, vereinzeln darf.

Das ist auch hier der Fall. Die PVS ist für die Klägerin im Bereich des Forderungsmanagements tätig. Sie hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie bei Ausbleiben der Zahlung auf ihre zweiten Mahnungen mit gerichtlichen Zwangsmaßnahmen rechnen müsse. Aufgrund der Kenntnisse der PVS, die sich die Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, oder aufgrund der Beratung durch die beauftragten Rechtsanwälte hätte die Klägerin nur einen Klageauftrag erteilen dürfen bei dem die Kosten von 37,49 € nicht angefallen wären.

II.4. Da auf jeweils zwei Mahnungen der PVS keine Zahlung erfolgte und die PVS in ihrer jeweils letzten Mahnung die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht hatte, mussten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon ausgehen, dass die Einschaltung des Gerichtes erforderlich wird, weil die Beklagte zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Sie konnten nicht mehr davon ausgehen, dass die Beklagte die Zahlung lediglich vergessen habe und durften sich nicht einen weiteren Auftrag auf außergerichtliche Beitreibung der Forderung erteilen lassen (vgl. Palandt § 286 BGB, Rn. 45), so dass auch nach herrschender Meinung die Klage aufgrund des Tatsachenvortrages abzuweisen war.

II.5. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit außergerichtlichen Inkassodienstleistungen war für die Klägerin, die sich ihrerseits des kaufmännisch geschulten Personals der PVS im Rahmen des Forderungsmanagements bediente zur Rechtsverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig im Sinne der §§ 249 ff. BGB. Auch deshalb sind die außergerichtlichen Kosten von 37,49 € nicht als Verzugsschaden zu ersetzen.

Durch das Mahnverfahren wird dem Gläubiger einer Geldforderung die Möglichkeit verschafft, einen Vollstreckungstitel zu erhalten, wenn der Schuldner die Forderung nicht ernstlich bestreitet, sie aber nicht erfüllen kann oder erfüllen will (BVerfGE, Rechtspfleger 2007, 427 f.). Der Anwaltszwang gilt im Mahnverfahren nicht. Der Gesetzgeber wollte dem Gläubiger im Falle der Insolvenz des Schuldners weitere Kosten ersparen, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstehen. Zumindest der Auftrag an den Rechtsanwalt nochmals vergütungspflichtig außergerichtlich tätig zu werden, war für die PVS, deren Wissen und Kenntnisse die Klägerin sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, erkennbar überflüssig und führte einzig im Interesse der beauftragten Rechtsanwälte zu höheren Kosten der Rechtsverfolgung. Die Klägerin hätte von der PVS die Forderungen sogleich gerichtlich durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides geltend machen lassen können. Es gehört zu den in der Ausbildung erlernten Grundfertigkeiten eines Kaufmannes, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, ohne hierfür die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen zu müssen. Kaufmännische Mahnungen enden nach erfolgloser Mahnung im letzten Schritt der Beantragung eines Mahnbescheides und nicht mit dem Hinweis, nochmals Dritte außergerichtlich mahnen zu lassen. Da die Klägerin nach den Fähigkeiten der von ihr beauftragten PVS sogar den Mahnbescheid hätte beantragen können, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit außergerichtlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung. Diese Kosten stellen für einen Betrieb mit kaufmännisch ausgebildetem Personal bzw. für einen Gläubiger, der sich eines entsprechenden Betriebes bedient keinen adäquaten, durch den Verzug verursachten Schaden dar. Der Schuldner muss zwar mit Beitreibungskosten in Gestalt der Erteilung eines unbedingten Klageauftrages rechnen, aber er muss nicht damit rechnen, dass ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb wie die PVS, der selbst einen Mahnbescheid beantragen kann, es nötig hat, einem Rechtsanwalt vor dem Klageauftrag nochmals mit außergerichtlicher Tätigkeit zu beauftragen und so höhere Kosten der Rechtsverfolgung als erforderlich zu produzieren.

Dies entspricht der Rechtsprechung des für Mietsachen zuständigen Senates des Bundesgerichtshofes. Dieser hat entschieden, dass ein Vermieter, der über ausreichend kaufmännisch vorgebildetes Personal verfügt, die ihm nach Nr. 2300 VV RVG für außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit entstandenen Kosten für die Geltendmachung des offenen Mietzinses trotz Eintritt des Verzuges nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann (vgl. BGH in WuM 2012, 262 f.). Entscheidende Zäsur ist der Verzugseintritt und nicht die Ermittlung, nach wieviel Mahnungen ein Rechtsanwalt mit außergerichtlicher Tätigkeit beauftragt oder nicht mehr beauftragt werden kann.

Wenn ein Vermieter mit kaufmännisch geschultem Personal die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros für die außergerichtliche Verfolgung offener Mietzinsen trotz Verzugseintritts nicht als Schaden ersetzt verlangen kann, ist es nicht einzusehen, warum die PVS, deren Aufgabe es ist, für Ärzte Rechnungen zu schreiben und diese einzuziehen, einen Rechtsanwalt kostenpflichtig mit außergerichtlicher Tätigkeit beauftragen kann und der Schuldner diese überflüssigen Kosten als Schaden ersetzen soll, obwohl bereits gerichtliche Tätigkeit in Auftrag gegeben werden könnte.

Da die Entscheidung im Einklang mit der genannten Entscheidung des BGH steht, war die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Da in der Zahlung von 50 € vor Rechtshängigkeit kein erledigendes Ereignis liegen kann, war die teilweise Erledigungserklärung als teilweise Klagerücknahme. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, weil diese sich zum Zeitpunkt der Zahlung der 50,00 € im Zahlungsverzug befand.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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