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Widerrufsrecht bei Handwerkeraufträgen

Kann man einen Handwerker Auftrag widerrufen?

Wer heutzutage einen Handwerker benötigt, der hat es echt schwer. Die Nachfrage an handwerklichen Berufen ist, unabhängig von der jeweiligen Art der Handwerkerleistung, ungebrochen groß. Dementsprechend können sich handwerkliche Betriebe es durchaus wirtschaftlich erlauben, dem neu anfragenden Kunden eine lange Wartezeit für die Durchführung des Auftrages in Aussicht zu stellen.

Sollte die Waschmaschine ihren Dienst versagen oder der Mensch sich mit einem Rohrbruch plagen, so ist der Anruf bei dem Handwerker unerlässlich. Nicht selten erlebt der anfragende Kunde dabei eine wirtschaftlich böse Überraschung, da die Handwerkerleistung im Nachhinein betrachtet als sehr kostspielig dargestellt wird.


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Bei vielen Problemen bleibt auch nicht die Zeit zu einem ausgiebigen Vergleich des Angebots, sodass das erstbeste Angebot letztlich angenommen wird. Vielen Kunden ist jedoch der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass es auch ein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Handwerkeraufträgen gibt. Dieses Widerrufsrecht ist jedoch an gewisse Kriterien gebunden.

In den meisten Fällen sieht der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht von 14 Tagen vor. Innerhalb dieser Zeitspanne kann ein Verbraucher den entsprechenden Handwerkerauftrag widerrufen. Dies geht jedoch nur, wenn gewisse Rahmenbedingungen als erfüllt anzusehen sind.

Wichtige Informationen vorab

Handwerkerauftrag widerrufen
Widerruf bei Handwerkeraufträgen: Ein Verbraucher hat unter bestimmten Voraussetzungen ein zustehendes Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 312g BGB auf einen Handwerker Auftrag. Die Widerrufsfrist beträgt für den Verbraucher grundsätzlich 14 Tage ab dem Vertragsschluss, siehe auch § 355 Abs. 2 BGB.(Symbolfoto: Rido/Shutterstock.com)

Das Widerrufsrecht bei Handwerkeraufträgen gilt grundsätzlich dann, wenn der entsprechende Vertrag zwischen dem Handwerker und dem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Handwerkers abgeschlossen wurde. Ein entsprechendes Widerrufsrecht kann auch bei den sogenannten Telefon- bzw. Onlineverträgen zur Anwendung kommen. Zwar sagt der Gesetzgeber, dass die gesetzliche Frist für eine entsprechende Widerrufserklärung auf 14 Tage festgelegt ist, doch kann sich diese Frist unter Umständen auch verlängern. Dies wäre dann denkbar, wenn der Handwerker den entsprechenden Verbraucher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Art und Weise auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen bzw. belehrt hat. In derartigen Fällen erfolgt eine gesetzlich festgelegte Fristverlängerung auf einen Zeitraum von 12 Monaten zzgl. 14 Tage.

Sollte ein Verbraucher von dem gesetzlichen Widerrufsrecht entsprechend Gebrauch machen, so erfolgt eine Umwandlung des bereits bestehenden Vertragsverhältnis in das sogenannte Abwicklungsverhältnis.

In welchen Fällen hat ein Verbraucher ein entsprechendes Widerrufsrecht bei Handwerkeraufträgen?

Die gesetzliche Grundlage für das Widerrufsrecht bei Handwerkeraufträgen findet sich in dem § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Auch der Verbraucherschutz spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Gem. § 312b BGB hat ein Verbraucher dann ein Widerrufsrecht, wenn der Handwerkervertrag nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Betriebes abgeschlossen wurde. Der Grundgedanke, welcher hinter diesem Prinzip steht, sagt, dass der Kunde zu dem Handwerker kommen muss. Sollte jedoch ein Handwerker zu dem Kunden kommen, so hat der Kunde als Verbraucher ein besonderes Schutzbedürfnis. Dieses Prinzip lässt sich gem. § 312c BGB auch auf die sogenannten Fernabsatzverträge zur Anwendung bringen, wobei auch Onlineverträge unter die Fernabsatzverträge fallen. Zwar ist der Umstand korrekt, dass sich in der gängigen Praxis zumeist ein Verbraucher im Internet aktiv um einen Handwerker bemüht, allerdings erfolgt der Vertragsabschluss aus Sicht des Gesetzgebers nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Handwerkers. In diesem Zusammenhang muss jedoch ausdrücklich erwähnt werden, dass es für das Widerrufsrecht auch Erlöschungskriterien gibt. Diese Kriterien sind in dem § 356 Abs. 4 BGB eindeutig festgelegt, wobei es sich stets um sogenannte besondere Fälle handelt.

Die Erlöschungskriterien für das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 4 BGB im Überblick

  • die Handwerkerleistung wurde im Rahmen der vertragsgemäß vereinbarten Zeitspanne unmittelbar nach dem Abschluss des Vertrages durch den Handwerker durchgeführt
  • die Kosten für die Handwerkerleistung übersteigen nicht den Wert von 40 Euro
  • der Verbraucher hat den Handwerker zu sich nach Hause bestellt, um dort wichtige Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten durchführen zu lassen
  • die Handwerkerarbeiten in den Räumlichkeiten des Verbrauchers beziehen sich lediglich auf die wichtigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
  • in dem zugrundeliegenden Vertrag verkauft der Handwerker dem Verbraucher in den Räumlichkeiten des Verbrauchers keine anderweitigen Dienstleistungen bzw. Produkte

Die Verjährungsfrist für den Widerruf der Handwerkeraufträge

In der gängigen Praxis besitzt ein Verbraucher gegenüber dem Handwerker ein Widerrufsrecht auf der Grundlage des § 355 Abs. 2 BGB. Diese Frist bezieht sich auf den Zeitraum von 14 Tagen. Diese Fristsetzung kann rechtlich betrachtet auch als Verjährungsfrist für den Widerruf betrachtet werden, welche an die Aufklärungspflicht bzw. Belehrungspflicht des Handwerkers gegenüber dem Verbraucher gebunden ist. Nicht selten versäumen es Handwerker, gegenüber dem Verbraucher diesen Pflichten nachzukommen. Auch eine nur sehr oberflächlich durchgeführte Widerrufsbelehrung, welche nicht den gesetzlich festgelegten Anforderungen entspricht, kann für einen Handwerker die Folge mit sich bringen, dass sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher um einen Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen verlängert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die wenigsten Verbraucher über ihr bestehendes Recht ausreichend informiert sind. Dies ist ein Umstand, den sich einige Handwerker gern zu eigen machen und die Unwissenheit des Verbrauchers für sich ausnutzen. Im absoluten Zweifel sollte daher der Verbraucher lieber erst einmal umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt für Vertragsrecht aufsuchen und dort ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

Die rechtlichen Folgen eines Widerrufs von einem Handwerkerauftrag

Sollte der Verbraucher binnen eines Zeitraums von 14 Tagen den Handwerkerauftrag widerrufen, so wird das Vertragsverhältnis der beiden Vertragsparteien gem. § 357 Abs. 1 BGB umgewandelt. Der rechtliche Status ist dann als Abwicklungsverhältnis festgelegt. Dieses Abwicklungsverhältnis hat sowohl für den Verbraucher als auch für den Handwerker zur Folge, dass der Handwerker etwaig geleistete Zahlungen des Verbrauchers umgehend an den Verbraucher zurückerstatten muss. Überdies müssen dann auch sämtliche bereits erfolgte Lieferungen, welche der Handwerker an den Verbraucher bereits getätigt hat, durch den Verbraucher zurückgegeben werden. Der Handwerker muss diese bei dem Verbraucher abholen, wenn die Rückgabe auf dem Postwege nicht möglich sein sollte.

Sollte ein Handwerker seiner Aufklärungs- bzw. Belehrungspflicht gegenüber dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein, so muss der Handwerker die Kosten für die Rücksendung der Waren übernehmen.

In der gängigen Praxis sind sich die Handwerker für gewöhnlich des Umstandes bewusst, dass der Verbraucher ihnen gegenüber in einer gewissen Zwangslage steht. Der Rohrbruch ist hierfür ein regelrechtes Musterbeispiel, da der Verbraucher durch ein schnelles Handeln möglichst umfassende Folgeschäden vermeiden möchte. Der Anruf bei dem Handwerker stellt eben jene Hilfe in Aussicht, welche der Kunde so dringend benötigt. Fakt ist jedoch auch, dass sich ein Handwerker über Aufträge in der gängigen Praxis überhaupt keine Sorgen zu machen braucht. Der Bedarf an handwerklichen Dienstleistungen ist überaus hoch. Es gibt jedoch auch Handwerker, die tatsächlich auf Aufträge von Verbrauchern angewiesen sind. Diese Handwerker werden natürlich nicht gerade Begeisterungsstürme äußern, wenn ein Verbraucher den Widerruf des Handwerkerauftrages äußert. Nicht selten vermitteln Handwerker den Verbrauchern eine vollständig abweichende rechtliche Auffassung darüber, wie die aktuelle Gesetzeslage aktuell aufgestellt ist. Auf diese Weise erhöhen Handwerker gegenüber Verbrauchen dann den Druck, den entsprechenden Auftrag eben nicht zu widerrufen. Ob dies durch die Handwerker wissentlich oder unwissentlich geschieht, sei an dieser Stell einmal dahingestellt. Fakt ist jedenfalls, dass viele Handwerker schlicht und ergreifend als Teil ihrer festen Unternehmensstrategie darauf bauen, dass die rechtliche Unwissenheit des Verbrauchers keine weitergehenden Folgen für den Handwerker mit sich bringen.

Rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen

Die wenigsten Verbraucher wissen, dass sie gegenüber dem Handwerker rechtlich betrachtet überhaupt nicht in der schwächeren Position stehen. Durch den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt kann ein Verbraucher jedoch dieses Wissen erlangen und überdies auch die Drucksituation gegenüber dem Handwerker umkehren. Mit einer Mandatierung eines erfahrenen Rechtsanwalts übernimmt der Rechtsanwalt die Kommunikation mit dem Handwerker, sodass dieser plötzlich in der Drucksituation steht. Ein Handwerker mag zwar auf seinem Gebiet durchaus eine Fachkraft sein, allerdings braucht auch der Handwerker für einen möglichen Rechtsstreit einen Rechtsanwalt. Wir stehen als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei gern zur Verfügung.

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