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Haftung bei Corona-Impfschäden

Gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit Schutzimpfungen – Anspruch auf Entschädigung

Für einen langen Zeitraum galt die Thematik ausdrücklich als Tabu-Thema. Zu Beginn der Corona-Pandemie, als die ganze Welt nach Impfstoffen rief und die Impfstoffe auf den Markt kamen, war die Frage nach möglichen Impfschäden regelrecht verpönt. Diejenigen, die diese Frage stellten, wurden allgemeinhin als „Querdenker“ beschimpft.

Es dauerte bis zum Januar 2022, bis der Gesundheitsminister Karl Lauterbach via dem Onlinemessengerdienst Twitter mittels eines Videos dann zugeben musste, dass es auch durch eine Corona-Impfung zu ernsthaften Impfschäden kommen würde. Zuvor hatte der Gesundheitsminister jedoch medienwirksam sehr stark für die Impfung geworben und dem Werben kamen auch unzählige Menschen in Deutschland nach.

Thema Impfschäden in der Gesellschaft angekommen

Mittlerweile sind Corona-Impfschäden als Thematik nicht mehr verpönt und auch die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten berichten darüber. Diejenigen, die sich mit der Thematik auseinandersetzen müssen, stellen sich jetzt natürlich die Frage der Haftung bei Corona-Impfschäden und an welchen Stellen etwaige Ansprüche geltend gemacht werden können. Ist der Staat oder der Hersteller des Impfstoffes haftbar? Oder ist der Schaden durch ein fehlerhaftes Verhalten des Arztes entstanden? Auf jeden Fall ist es zunächst erst mal wichtig, den Schaden so schnell wie möglich anzuzeigen und entsprechende Beweise zu sammeln. Nur so kann in einem späteren Verfahren nachgewiesen werden, dass der Schaden tatsächlich durch die Impfung entstanden ist.

Welches Ausmaß haben die Impfschäden und wie viele Fälle gibt es?

Haftung bei Corona-Impfschäden
Wer haftet, wenn es bei einer Impfung in seltenen Fällen zu einem Impfschaden kommt? Haftet der Staat, der impfende Arzt, oder der Hersteller des Impfstoffes? Bei Impfschäden haftet , laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) v, der Staat. (Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Grundsätzlich haben in Deutschland Ärzte eine Verpflichtung dazu, aufgetretene Impfnebenwirkungen bzw. Impfschäden an das Paul-Ehrlich-Institut (PE) mittels Meldung weiterzugeben. In der Theorie mag sich diese Verpflichtung durchaus einfach darstellen, jedoch gibt es in der gängigen Praxis durchaus auch Problematiken. Eine der Hauptproblematiken liegt in dem Umstand, dass sich durch die Impfschäden gänzlich neuartige Krankheitsbilder darstellen, welche lediglich durch sehr aufwändige Untersuchungen feststellen und auf die Impfung zurückführen lassen. Hinzu kommt auch der Umstand, dass durch eine derartige Meldung ein Zeitaufwand über rund 45 Minuten entsteht.

Dies ist eine Zeitspanne, welche kaum ein Arzt an einem ganz normalen Praxisalltag aufwenden kann. Überdies ist auch der Umstand, dass manch ein Arzt die Befürchtung hat, durch eine derartige Meldung in das „Querdenkertum“ geschoben zu werden, nicht gerade förderlich für die Meldungsbereitschaft der Ärzte. Aus diesem Grund gibt es durchaus eine wahre Vielzahl von Patienten, welche ihren langwierigen Arztmarathon letztlich ohne eine feststehende Diagnose beendeten.

Schätzungen des PE gehen in die Richtung, dass die Quote der schweren Impfnebenwirkungen bzw. Impfschäden bei rund 0,02 Prozent liegt. Dies bedeutet, dass bei 10.000 Fällen rund 2 Fälle von schweren Impfnebenwirkungen bzw. Impfschäden auftreten. Diese Zahl hat jedoch keinen Bezug zu geimpften Personen, sie bezieht sich alleinig auf die Impfdose an sich. Dementsprechend höher dürfte die Zahl bei den vollständig geimpften Personen mit drei Impfungen liegen.

Auch die Versicherungsbranche hat sich mit der Thematik bereits befasst

Das PE ist nicht allein mit seinen Schätzungen. Auch aus der Branche der Versicherer gibt es bereits Schätzwerte. Die Versicherer an sich gehen jedoch von weitaus höheren Zahlen aus. Die Methodik, mit welcher die Versicherer dabei vorgehen, gilt jedoch als überaus umstritten. Dementsprechend ist es in der gängigen Praxis auch sehr schwer, die Seriosität der Zahlen von den Versicherern einzustufen. Angesichts der aktuellen Meldepraxis der Ärzte und des Umstandes, dass es in Deutschland noch kein Impfregister gibt, dürfte jedoch eine durchaus beachtliche Dunkelziffer im Zusammenhang mit Impfnebenwirkungen bzw. Impfschäden existieren. Problematisch ist jedoch, dass den geschädigten betroffenen Personen mit dieser Erkenntnis noch nicht weitergeholfen ist. Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang das Wissen darüber, an welche Stellen sich eine betroffene Person mit etwaigen Schadensersatzansprüchen wenden kann.

In welchem Ausmaß hat eine betroffene Person überhaupt Ansprüche?

Grundsätzlich muss im Hinblick auf etwaige Ansprüche einer betreffenden Person eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen den Ansprüchen, welche sich aus dem Infektionsschutzgesetz heraus ergeben und den sogenannten Amtshaftungsansprüchen. Das Infektionsschutzgesetz beschäftigt sich spezialisiert mit den Impffolgen und damit auch mit den Impfschäden während hingegen der Anspruch aus der Amtshaftung dann besteht, wenn das Handeln einer bestimmten Person aus dem staatlichen Auftrag heraus mit einem Fehler behaftet ist und aus diesem Fehler heraus ein Schaden für eine andere Person entstanden ist. Das Infektionsschutzgesetz sieht zunächst eine Entschädigung in dem ursprünglichen Sinn der Entschädigung, beispielsweise Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld, nicht vor. Gem. § 60 Infektionsschutzgesetz (InfSG) haben Betroffene jedoch möglicherweise Ansprüche auf eine „Versorgung“ auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes.

Beispiele für die Versorgung gem. Bundesversorgungsgesetz

  • Erstattung der Heilbehandlungskosten
  • Erstattung der Krankenbehandlungskosten
  • Versorgungskrankengeld
  • Beschädigtenrente
  • Pflegezulage
  • Bestattungsgeld
  • Hinterbliebenenrente

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist auch das sogenannte „persönliche Budget“ gem. SGB VIV (neuntes Sozialgesetzbuch) denkbar. Derartige Leistungen werden jedoch lediglich auf den Antrag der betroffenen Person hin gewährt.

Es müssen Voraussetzungen erfüllt sein

Als Grundvoraussetzung für die Versorgungsleistung gilt jedoch, dass eine entsprechende Impfung öffentlich empfohlen oder auch gesetzlich angeordnet / vorgeschrieben worden sein muss. Aufgrund dieser Impfung muss dann auch ein gesundheitlicher Schaden eingetreten sein, wobei die reine Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Ursache des gesundheitlichen Schadens bereits ausreichend ist. Die reine Möglichkeit, dass der gesundheitliche Schaden aufgrund der Impfung entstanden ist, gilt als nicht ausreichend. Derartige Anträge können an die zuständige Stelle gerichtet werden, wobei nahezu jedes Bundesland diesbezüglich eigene zuständige Stellen hat.

Was besagt die Amtshaftung?

Die gesetzliche Grundlage für die Amtshaftung findet sich in dem § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Dieser Paragraf muss in Verbindung mit dem Artikel 34 Grundgesetz (GG) betrachtet werden. Für die Amtshaftung gibt es selbstverständlich ebenfalls gewisse Grundvoraussetzungen, die als erfüllt angesehen werden müssen.

Die Voraussetzungen der Amtshaftung im Überblick

  • eine Person muss eine Handlung begangen haben, durch welche die Amtspflicht verletzt wurde
  • die Handlung muss den Zweck verfolgt haben, dass Dritte vor Schäden geschützt werden
  • die Handlung muss mit einem schuldhaften Fehlverhalten einhergehen
  • die Handlung muss zwingend die Ursache für Schaden sein

Aktuell gibt es in der deutschen Rechtsprechung noch keinerlei Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Amtshaftung und der Corona-Impfung.

Die Wahrscheinlichkeit für den Schadenersatz aufgrund eines Impfschadens

Auch wenn es rechtlich betrachtet noch keinerlei Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dem Schadensersatz aufgrund eines Impfschadens gibt, so können gewisse Rahmenumstände die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Geltendmachung von derartigen Ansprüchen steigern. So ist beispielsweise der Fehler eines Arztes, der die Impfung vorgenommen hat, durchaus ein Ansatz für die Geltendmachung der Ansprüche. Mögliche Arztfehler sind Fehler bei der Aufklärung in Bezug auf denkbare Impfnebenwirkungen oder auch die unterlassene Nachfrage nach bestehenden Allergien oder Medikamentenunverträglichkeiten. Auch eine unterlassene Patientenüberwachung nach einer erfolgten Impfung ist ein Ansatz für die Geltendmachung von Ansprüchen. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn die Kühlkette des Impfstoffs gestört und die Impfstoffqualität dementsprechend schlecht ist oder wenn der Arzt vor der Impfung einen Arbeitsschritt vergessen hat.

In der gängigen Praxis stellt sich bedauerlicherweise das Problem der Beweisbarkeit. Die Beweislast liegt in dem Fall bei der geschädigten Person, welche entsprechende Ansprüche geltend machen möchte. In Eigenregie derartige Ansprüche durchzusetzen dürfte daher für eine betroffene Person überaus schwierig sein, weshalb der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich ist. Wir stehen diesbezüglich sehr gerne mit unserer juristischen Fachkompetenz und Erfahrung an Ihrer Seite und werden Ihre Ansprüche sowohl auf dem außergerichtlichen als auch auf dem gerichtlichen Weg für Sie geltend machen.

Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Artikel. Wir hoffen, dass Sie nun einen besseren Einblick in das Thema Impfschaden durch die Corona Impfung haben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns, Ihnen helfen zu können.

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