Skip to content

Verjährung im Dieselskandal? Wichtige BGH-Entscheidung im Abgasskandal

Verjährung von Ansprüchen im Abgasskandal – Das BGH hat in der Verjährungsfrage entschieden.

Der Diesel-Abgasskandal in der Automobilbranche hat so viel Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt, wie es lange zuvor kein Skandal mehr vermochte. Vonseiten der höchsten Instanz in Deutschland wurde bereits unlängst festgestellt, dass der Automobilhersteller Volkswagen (VW) Millionen von Käufern der Diesel-Fahrzeuge aus dem Hause VW durch eine fingierte Abgassoftware regelrecht hinter das Licht geführt hat.

Trotz dieses Umstandes haben sich unzählige Käufer der besagten Fahrzeuge mit einer Schadensersatz-Klage für einen langen Zeitraum Zeit gelassen. Die Frage, die nunmehr im Raum stand und seitens des Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden musste, ging in die Richtung, ob sich die Käufer der besagten Fahrzeuge für ihre Schadensersatz-Klage am Ende nicht doch zu lange Zeit gelassen haben. Die deutsche Rechtsprechung kennt ja immerhin auch Verjährungsfristen.

Erst Jahre später erfolgte eine Reaktion

Verjährung im Dieselskandal
Vom Dieselskandal Betroffene Autobesitzer können sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof auch nach 2018 der Musterfeststellungsklage gegen VW anschließen. Damit stärkt das BGH erneut Klägern den Rücken. (Symbolfoto: Von Cineberg/Shutterstock.com)

Eine der Problematiken, mit denen sich der BGH jetzt beschäftigen muss, ist die Tatsache, dass unzählige Kläger in dem Diesel-Abgasskandal erst einige Jahre nach dem Bekanntwerden des Skandals ihren Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Automobilhersteller VW geltend gemacht haben. Dementsprechend steht der BGH nunmehr vor der Frage, ob diese Wartezeit nicht zu lang gewesen ist (vgl. Aktenzeichen VI ZR 1118/20). Die Antwort auf diese Frage wird in einem entsprechenden Urteil bekannt gegeben und dieses Urteil könnte durchaus als juristisch wegweisend für die Zukunft derjenigen Klagen sein, welche erst mit dem Jahr 2019 oder zu einem späteren Zeitpunkt bei dem jeweilig zuständigen Gericht eingegangen ist. Der Automobilhersteller Volkswagen spricht von einem Umfang von knapp 20.000 Verfahren. Es gibt durchaus bereits ähnliche Fälle in denen es seitens des BGH schon im Jahr 2020 Entscheidungen gab. Der Fall an sich geht dabei schon auf das Jahr 2015 zurück. Im September des Jahres 2015 drang an die Öffentlichkeit, dass Volkswagen in dem EA189-Motor eine Software zum Einsatz gebracht hat, welche in entsprechenden Tests von Behörden den Umstand verschleiern sollte, dass das betreffende Fahrzeug eine erhöhte Menge an Schadstoffen ausstößt. In den landesweiten Medien wurde von Betrug gesprochen. Der Automobilhersteller hatte diesen Umstand auch in einer sehr eilig formulierten öffentlichen Mitteilung bestätigt. Die tatsächlichen Emissionswerte der Fahrzeuge im Straßenverkehr wichen von den Emissionswerten ab, welche in den Behördentests mit der manipulierten Schadstoffsoftware festgestellt wurden.

Sind die Ansprüche im Dieselskandal bereits seit dem Ende des Jahres 2018 verjährt?

Problematisch an dem Fall ist der Umstand, dass Schadensersatzansprüche für gewöhnlich nach deutschem Recht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren verjähren. Dies bedeutet, dass die Käufer der betreffenden Fahrzeuge im Grunde genommen ihre Schadensersatzansprüche gegenüber VW bis zu dem Ende des Jahres 2018 hätten geltend machen müssen. Die deutsche Rechtsprechung sagt jedoch auch, dass die Frist für die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die geschädigte Person Kenntnis von dem Schaden erlangt hat oder diese Kenntnis ohne eine grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Strittig ist nunmehr bundesweit, ob dieser Umstand noch in dem Jahr 2015 gegeben war oder nicht.

In einem ähnlich gelagerten Fall aus dem Bundesland Sachsen-Anhalt wurde von dem Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass die Schadensersatz-Ansprüche eines Käufers nunmehr als verjährt anzusehen seien (vgl. Urteil vom 25.06.2020, Aktenzeichen 8 U 34/30). Als Begründung gab das OLG Naumburg in dem Urteil an, dass der Umfang des Diesel-Abgasskandals bundesweit in den öffentlichen Medien berichtet wurde und dass der Kläger durch diesen Umstand hätte Kenntnis von dem Skandal hätte erlangen müssen.

Stephan Seiters in seiner Funktion als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof hat bereits in der ersten Verhandlung bezüglich der Frage der Verjährung angedeutet, dass durch das Urteil des OLG Naumburg noch keine rechtlich verbindliche Sichtweise vorgegeben wurde. Alleinig aus dem Umstand heraus, dass es eine bundesweite Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal gegeben hat, ergibt sich noch keine Garantie darauf, dass eine geschädigte Person auch tatsächlich Kenntnis von der eigenen Betroffenheit in dem Skandal erlangt hat. Es ist ja schlussendlich kein Mensch in Deutschland dazu verpflichtet, der Medienberichterstattung zu folgen. Dementsprechend ist es auch durchaus denkbar, dass eine betroffene Person trotz der umfangreichen bundesweiten Medienberichterstattung keinerlei Kenntnis von dem Abgasskandal erlangt hat.

Hemmung der Verjährung im Abgasskandal mittels Anmeldung einer Musterfeststellungsklage?

Es gibt überdies auch noch einen weiteren Punkt, in dem sich die Richterinnen sowie auch Richter bei den Vorbereitungen zu dem aktuellen Verfahren noch nicht einheitlich eine abschließende Meinung bilden konnten. In dem besagten Fall aus Sachsen-Anhalt hatte sich die klagende Partei zwischenzeitig auch einer Musterfeststellungsklage, die von der Verbraucherzentrale gegen den Automobilhersteller VW gerichtet wurde, angeschlossen. Dies geschah unter der Maßgabe, dass die Verjährung der eigenen Ansprüche dadurch verhindert werden sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt jedoch hat die klagende Partei sich selbst von dieser Musterfeststellungsklage wieder abgemeldet und in Eigenregie eine Klage gegen VW angestrengt. Die Frage ist nunmehr, ob durch die zwischenzeitige Teilnahme an der Musterfeststellungsklage die Verjährungsfrist gehemmt wurde oder ob dies nicht der Fall ist. Diese Frage dürfte jedoch überaus entscheidend sein.

Ein weiterer Punkt, der die Richterinnen sowie auch Richter des BGH noch beschäftigen wird, ist das sogenannte „Massenphänomen“. Im Zuge des Abgasskandals haben sich zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien regelrecht auf Diesel-Fälle spezialisiert und dabei wertvolle Zeit ins Land verstreichen lassen. Diese Rechtsanwaltskanzleien feuerten die Klageflut der Mandanten dergestalt an, dass sie selbst dieser Klageflut nicht mehr Herr werden konnten. Nunmehr steht die Frage im Raum, ob eine derartige Praxis überhaupt rechtmäßig war oder ob dies nicht der Fall gewesen ist. In jedem Fall dürfte der Diesel-Abgasskandal die deutsche Justiz noch eine geraume Zeit lang beschäftigen und es bleibt an dieser Stelle abzuwarten, wie der BGH in diesem Fall entscheiden wird. Selbst erfahrene juristische Experten in Deutschland können zu dem aktuellen Zeitpunkt noch keine Prognose abgeben, wie das Urteil des BGH in der Verjährungsfrage ausfallen wird.

Wenn Sie von dem Diesel-Skandal mit einem bei VW erworbenen Fahrzeug betroffen sind und Ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben, so sollten Sie auf jeden Fall schnellstmöglich einen etwaig vorhandenen Anspruch von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Es ist noch nicht zu spät, die eigenen Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Der Vorsitzende-Richter des BGH hat dies mit seiner Aussage in dem laufenden Prozess noch einmal bekräftigt. Wir sind eine überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei und können Sie sehr gern in dieser Frage ausführlich beraten. Selbstverständlich übernehmen wir, falls Sie uns mit einem Mandat ausstatten, auch sehr gern die Vertretung Ihrer Interessen vor Gericht und reichen für Sie eine Klage bei dem jeweilig zuständigen Gericht ein. Nehmen Sie einfach über unsere Internetpräsenz oder per E-Mail bzw. auf dem fernmündlichen Weg mit uns Kontakt auf und schildern Sie uns den Sachverhalt. Selbst dann, wenn Sie erst zu dem jetzigen Zeitpunkt Kenntnis von dem Diesel-Abgasskandal erlangt haben und befürchten, dass auch Sie mit Ihrem Fahrzeug davon betroffen sein könnten, stehen wir Ihnen als starker und zuverlässiger Partner sehr gern mit unserer juristischen Fachkompetenz zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos