AG Hamburg-Altona, Az.: 318c C 254/14, Urteil vom 27.11.2015
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.053,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.8.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … 11.2013 gegen 19.30 Uhr auf dem Parkplatz … in der B.straße … in … H. mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 2.357,97 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom .. 11.2013 um etwa 19.30 Uhr. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug in einer Parkbucht auf dem R. Markt in H. abgestellt und verlassen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug, einem J., zu der Zeit auf dem Parkplatz aus einer Parklücke heraus und verließ den Parkplatz.
Die Klägerin behauptet, am 9.11.2013 gegen 19.30 Uhr sei ein Schaden an ihrem Pkw durch einen Unfall unter Beteiligung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden. Dieser sei beim Ausparken in Rückwärtsfahrt gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren.
Die Klägerin begehrt Ersatz der Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2053,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 5.02.2014 zu zahlen
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … November 2013 gegen 19.30 Uhr auf dem Parkplatz … in der B.strasse … in … H. mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte zu 1) sei am 9.11.2013 nicht in einen Unfall verwickelt gewesen. Sein Fahrzeug sei völlig unbeschädigt. Wäre er gegen das Fahrzeug der Klägerin gestoßen, müsse sich ein Schaden an seinem Fahrzeug finden lassen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., S. und W. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2014 sowie das Sachverständigengutachten vom 24.08.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.11.2013 gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG zu.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin ist von der Finanzierungsbank ermächtigt, die Ansprüche betreffend das geleaste Fahrzeug geltend zu machen.
2.
Zur Überzeugung des Gerichts steht vorliegend fest, dass am .. 11.2013 bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) auf dem R.-Parkplatz ein Schaden am klägerischen Fahrzeug entstanden ist. Zwar schilderte der Beklagte zu 1), nicht in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein und führt zur Erläuterung aus, er habe nichts von einem Unfall gehört und bemerkt und sein Fahrzeug sei zudem völlig unbeschädigt. Demgegenüber gab die Zeugin W.an, die als Unbeteiligte das Geschehen auf dem R. Parkplatz erlebte, dass sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe zurücksetzen sehen und sodann etwas gehört habe. Ob es zur Kollision gekommen ist, konnte die Zeugin bei ihrer Vernehmung am 19.12.2014 – also 13 Monate nach dem Unfall – nicht mehr bestätigen. Das vernommene Geräusch habe sie jedoch mit der Richtung in Verbindung gebracht, in die sie geschaut habe. Instinktiv habe sie das Nummernschild des Beklagtenfahrzeugs notiert und sei zum klägerischen Fahrzeug gegangen, an dem die Zeugin sodann eine Schramme entdeckt habe. Die Zeugin Wi… hatte zudem nur einen Monat nach dem Unfall, im Dezember 2013, im Zeugenfragebogen bei der Polizei angegeben, das Beklagtenfahrzeug habe beim Ausparken in Rückwärtsfahrt das klägerische Fahrzeug beschädigt. Gleiches hatte die Zeugin W…, die nach dem Unfall auf dem Parkplatz wartete, bis die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge B., vom Einkäufen zurück zum Auto kamen, auch gegenüber den beiden geäußert, wie der Zeuge B. glaubhaft schilderte. Dass sich die Zeugin nach mehr als einem Jahr nicht mehr im Detail erinnert, sondern ihre Erinnerung an den Unfall schwächer geworden ist, liegt in der Natur der Sache, spricht aber nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, sondern eher für sie.
Die abschließende Überzeugung gewinnt das Gericht sodann aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Danach ist das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht beschädigungsfrei. Der Sachverständige kommt zudem zu dem Ergebnis, dass die am klägerischen Pkw vorhandenen Kontaktspuren sich gut durch einen Kontakt mit der linken hinteren Felge des rückwärts setzenden Jeeps erklären lassen. Am Fahrzeug der Klägerin seien schräg verlaufende Schrammspuren unterschiedlicher Intensität vorhanden. Am Fahrzeug des Beklagten zu 1) seien an der hinteren Leichtmetallfelge umlaufend Kratzer mit verschiedenen Verlaufsrichtungen vorhanden, an der Kunststoffeinfassung des rechten Hinterrades im hinteren Abschnitt leichte Kratzer und an der Radlaufkante im vorderen Abschnitt leichte Schürfungen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Stellproben beider Fahrzeuge ergaben, wie der Gutachter nachvollziehbar zeigt, dass nur ein Radkontakt, insbesondere mit den 5 seitlich hervorstehenden Radspeichen, die Kontaktspuren in Form von Kratzern aufweisen, erfolgt sein kann. Die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs ließen sich durch den Anstoß des rückwärts rotierenden Rades erklären. Der Sachverständige bestätigt, dass der Verlauf und der Umfang der Schrammen technisch nicht widersprüchlich sind, sondern sich die (damaligen) Schrammen am klägerischen Fahrzeug hinsichtlich des Verlaufs, der Spurcharakteristik und der Höhe der Spuren sehr gut durch das abrollende Hinterrad erklären lassen. Auch umgekehrt führt der Sachverständige aus, dass an den Radspeichen des Beklagtenfahrzeugs Kratzspuren vorhanden seien, die durch den Vorgang erklärt werden könnten.
Zwar kann der Sachverständige mangels Individualspuren, insbesondere Farbantragspuren, nicht den eindeutigen Nachweis führen, dass das Beklagtenfahrzeug die Spuren am Klägerfahrzeug hinterlassen hat. In der Zusammenschau der Beweismittel, hier insbesondere der glaubhaften Aussage der unbeteiligten Zeugin W. und dem Gutachten, steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass der Schaden am Klägerischen Pkw durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verursacht wurde.
Die Aussage des Polizeibeamten S. steht dieser Annahme nicht entgegen. Er gab an, er habe am Fahrzeug des Beklagten zu 1) etwa 2 Monate nach dem Unfall keine korrespondieren den Schäden feststellen können. Dies ist in Anbetracht der tatsächlich vom Sachverständigen festgestellten Schäden, die ja nicht augenscheinlich, offensichtlich und erheblich sind, nicht verwunderlich, sondern erklärbar.
Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass es auch die Angaben des Beklagten zu 1) für glaubhaft hält, dass nämlich dieser von dem Unfall nichts bemerkt hat. Er gab an, die Warnsensoren hätten gepiept, aber nicht mit einem Dauerpiepton. Der Sachverständige erläutert, dass ein seitlicher Kontakt auch bei den vorhandenen Abstandswarnern erfolgen kann, da diese im Wesentlichen vor einem Kontakt im Heckbereich warnen.
3.
Zur Schadenshöhe ergibt sich:
Reparaturkosten netto 1550,78 EUR
Kosten Sachverständigengutachten 482,66 EUR
Kostenpauschale 20,00 EUR
Gesamt 2053,44 EUR
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
5.
Auch der Feststellungantrag zu Ziffer 2. ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat bei der hier streitigen Schadensverursachung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der Zeuge B. hat bestätigt, dass die Klägerin beabsichtige, das Fahrzeug reparieren zu lassen, so dass ein weiterer Schaden entstehen wird.
6.
Die Klägerin kann zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 ersetzt verlangen, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer, berechnet nach einem Gegenstandswert bis EUR 3000. Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren auch aktivlegitimiert, nachdem die Rechtsschutzversicherung den übergegangenen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.