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Montrealer Übereinkommen im Reiserecht

Haftung und Entschädigung bei Gepäckschäden oder Verlust

Das Montrealer Übereinkommen über die Haftung und Entschädigung bei Gepäckschäden oder Verlust ist ein Haftungsübereinkommen, das im Jahr 1999 in Kraft getreten ist. Durch das Übereinkommen wird die Haftung für Gepäckschäden oder Gepäckverlust auf 1.131 Special Drawing Rights (SDR) pro Passagier begrenzt. Die festgelegte Haftungshöchstgrenze entspricht somit ungefähr 1.500 US-Dollar.

Anspruch auf Entschädigung für das Reisegepäck

Nahezu jeder Passagier, der eine internationale Flugreise antritt, hat stets die Sorge um sein Gepäck. Unabhängig davon, ob es sich um geschäftsreisende Personen oder um einen privaten Urlaub handelt – das Reisegepäck ist für jeden Passagier essenziell. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Wartezeit am Gepäckband auf den eigenen Koffer vergeblich ist. Das Gepäckband dreht sich unermüdlich, doch das eigene Gepäck ist entweder beschädigt oder schlimmer noch überhaupt nicht dabei. Dies kann den Start des Urlaubs oder auch des geschäftlichen Aufenthaltes sehr ordentlich durcheinander bringen und lässt nicht selten gerade diejenigen Reisenden, die noch nicht viel Erfahrung mit Flugreisen haben, ratlos zurück. Glücklicherweise gibt es seit dem Jahr 1999, genauer gesagt seit dem 28.05.1999 das sogenannte Montrealer Abkommen. Dieses Abkommen sichert die Rechte von Flugreisenden im Zusammenhang mit Gepäckbeschädigung oder Gepäckverlust, allerdings stellt das Montrealer Abkommen auch Anforderungen an diese Haftung.

Ist Ihr Reisegepäck auf einer Flugreise verloren gegangen oder wurde beschädigt? Gerne beraten wir Sie zu Ihren Rechten als Fluggast. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

Das Montrealer Abkommen wurde von den jeweiligen Mitgliedsstaaten im Jahr 2004 anerkannt. In diesem Abkommen wird die Luftbeförderung auf internationaler Ebene geregelt, allerdings gilt es nur für die jeweiligen Mitgliedsstaaten. Das Montrealer Abkommen ist der unmittelbare Nachfolger des sogenannten Warschauer Abkommens und regelt die Passagieransprüche bei Gepäckverlust bzw. Gepäckbeschädigung sowie auch die Fristen in einem Schadensfall.

Einheitliche Regelungen für die Mitgliedsstaaten

Montrealer Übereinkommen
Montrealer Übereinkommen – Rechte von Reisenden bei Gepäckschäden oder Verlust von Gepäckstücken (Symbolfoto: Von FOTOGRIN/Shutterstock.com)

Das Montrealer Abkommen (Kurzform MÜ für Montrealer Übereinkommen) verfolgte die Zielsetzung, dass es im internationalen Luftverkehr einheitliche Bestimmungen der Beförderungsvorschriften gibt. Diesbezüglich muss jedoch erwähnt werden, dass nicht jedes Land dieser Erde diese Vereinheitlichung bzw. die Übereinkunft auch wirklich ratifiziert hat.

Diese Länder haben das Montrealer Übereinkommen ratifiziert

  • die vollständige Europäische Union
  • die Vereinigten Staaten von Amerika
  • Australien
  • Japan

(Stand 2022)

Für Privatpersonen, die eine Flugreise in beliebte Urlaubsregionen antreten, ist es daher wichtig zu wissen, ob das jeweilige Zielland das Übereinkommen auch tatsächlich ratifiziert hat. Die Türkei sowie auch Tunesien nebst den Bahamas und Russland sowie Costa Rica und Korea zählen, ähnlich wie Bolivien und Senegal nebst Togo und Niger sowie Gabun und Ghana, zu den Ländern, die dieses Abkommen eben nicht ratifiziert haben. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Mauritius und Thailand sowie die Elfenbeinküste nebst Kambodscha.

Das MÜ kann zur Anwendung kommen, wenn eine Person zwischen zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens fliegt und sich dementsprechend in dem Hoheitsgebiet dieser Staaten aufhält. Für diejenigen Länder, die die MÜ nicht ratifiziert haben, hat das Warschauer Abkommen auch weiterhin Gültigkeit. Das MÜ kommt jedoch auch zur Anwendung, wenn ein Hin- oder auch ein Rückflug aus einem Vertragsstaat der MÜ erfolgt.

Die Verordnung (EG) 889/2002 ist im Zusammenhang mit dem MÜ besonders wichtig. Durch diese Verordnung wurde der Geltungsbereich des Übereinkommens auch für Flüge innerhalb von Vertragsstaaten erweitert. Wenn ein Passagier eine Flugreise innerhalb eines Vertragsstaats unternimmt, so gilt das MÜ auch dann, wenn der Flug nicht den Status „international“ hat.

Wichtige Kriterien im Zusammenhang mit dem Übereinkommen

Betroffene Passagiere, die einen Verlust oder eine Beschädigung des Gepäcks bei der Beförderung auf einer Flugreise hinnehmen mussten, stellen sich naturgemäß stets die Frage, ob auf der Grundlage des MÜ eine Entschädigung infrage kommt. Diese Frage kann grundsätzlich positiv beantwortet werden, allerdings kommt es auf gewisse Rahmenumstände an. Die positive Nachricht aus Sicht der Passagiere ist der Umstand, dass die Haftung verschuldensunabhängig deklariert wurde. Es gilt jedoch lediglich ein Entschädigungsanspruch je Person und nicht je Koffer. Zudem muss auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren auf jeden Fall Beachtung finden.

Die Grundlage für die Ansprüche bildet dabei das Montrealer Übereinkommen selbst, welches durchaus einen gesetzlichen Charakter für die Mitgliedsstaaten hat. Ein Passagier, der einen Schaden im Zusammenhang mit dem Gepäck erlitten hat, steht dabei ausdrücklich nicht in der Beweispflicht. Diese Beweispflicht bezieht sich jedoch ausdrücklich nur darauf, warum oder von welcher Person das Gepäck falsch abgefertigt oder beschädigt bzw. verloren wurde. Vielmehr muss ein Passagier jedoch beweisen, dass der Schaden bei der entsprechenden Airline auch tatsächlich angezeigt wurde.

In dem Zusammenhang muss der Luftfrachtführer dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen.

An jedem Flughafen eines Mitgliedsstaates gibt es diesbezüglich ein sogenanntes PIR-Formular, welches von dem betroffenen Passagier ausgefüllt werden muss. Nur auf diese Weise kann ein Passagier beweisen, dass der Schaden fristgerecht angezeigt wurde.

Das MÜ besagt ausdrücklich, dass die Haftung verschuldensunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Airline auch im Fall keines konkreten eigenen Fehlverhaltens eine Haftung für das Gepäck übernimmt und auch entsprechend einen Schadensersatz leisten muss. Der Passagier muss in diesem Fall lediglich glaubhaft machen, welcher Inhalt sich in dem Koffer befand. Ersatzkäufe oder auch der konkrete Beweis der Gepäckbeschädigung sind somit vollends ausreichend für den Schadensersatzanspruch.

Sollte eine Airline schuldhaft oder auch vorsätzlich das Gepäck des Passagiers beschädigt haben, so gibt es für den Schadensersatzanspruch des Passagiers keine Schadenssummenbegrenzung. Der Passagier steht jedoch diesbezüglich dann in der Beweispflicht, was in der gängigen Praxis ein schwieriges Unterfangen sein dürfte.

Sofern die Flugreise mit mehreren Airlines absolviert wurde ist es unerheblich, bei welcher Airline der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Hierbei spielt auch die Art des Fluges – Charterflug bzw. Billigflug oder Linienflug – keine Rolle. Der Schadensersatzanspruch ist unabhängig von der Buchungsklasse des Passagiers. In diesem Zusammenhang muss jedoch gesagt werden, dass die Airlines – sofern der Passagier der Airline kein schuldhaftes Verhalten nachweisen kann – eine Haftungshöchstgrenze von rund 1.600 Euro geltend machen können.

Verlassen des Flughafens führt zum Verfall der Ansprüche

Sollte ein Passagier den Flughafen ohne eine Schadensanzeige oder eine Verlustmeldung des Gepäcks verlassen, so führt dies zu einem Verlust des Schadensersatzanspruches. Rechtlich betrachtet wird dann davon ausgegangen, dass das Gepäck nicht beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Sollte der Passagier erst später bemerken, dass das Gepäck beschädigt oder verloren gegangen ist, so kehrt sich die Beweislast um. Der Passagier wäre in diesem Fall zu einem Beweis des entstandenen Schadens verpflichtet. Aus diesem Grund sollte sich jeder Passagier am Flughafen eines Mitgliedsstaates in aller Ruhe das Gepäck betrachten und das Gepäck im Zweifel auch fototechnisch dokumentieren.

Im Zusammenhang mit der Schadenshöchstsumme muss auch gesagt werden, dass es sich hierbei ausdrücklich nicht um eine Fallpauschale je Schaden handelt. Vielmehr wird der Schadensersatzanspruch des Passagiers zunächst auf der Basis der Passagierangaben errechnet. Der Ärger, der mit dem Verlust oder mit der Beschädigung des Gepäcks für den Passagier einhergeht, findet hierbei jedoch ausdrücklich keine Berücksichtigung.

So sollte sich ein Passagier im Fall des Verlustes oder der Beschädigung des Gepäcks verhalten

  • der aufgetretene Schaden sollte unverzüglich am Flughafenschalter der Airline gemeldet werden
  • der Passagier sollte von der Airline eine Kopie des „damage report“ / der Schadensmeldung verlangen
  • die entsprechenden Dokumente sollten zusammen mit den Flugtickets / Reiseunterlagen aufbewahrt werden

Sollte die Beschädigung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt werden, so kann dieser Schaden bei der Airline noch binnen einer Frist von sieben Tagen gemeldet werden. Das Flugdatum ist hierbei entscheidend. Als Beweisdokumentation sind die Bordkarte sowie auch der Gepäckabschnitt nebst einem Foto des Schadens ausreichend. Verstreicht die sieben Tagefrist seitens des Passagiers ungenutzt, so kann ein Schadensersatzanspruch zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht werden.

Es ist durchaus denkbar, dass sich gewisse Airlines im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung des Montrealer Übereinkommens stur stellen. Nicht selten werden von dem Passagier weitergehende Beweise eingefordert, obgleich der Passagier selbst überhaupt nicht in der Beweispflicht steht. Es ist daher auf jeden Fall überaus ratsam, dass die betroffene Person sich einen rechtsanwaltlichen Rat einholt bzw. einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragt. Wir sind eine langjährig erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen mit unserer juristischen Kompetenz und unserer Erfahrung sehr gerne zur Seite stehen.

Was bedeutet das Warschauer Abkommen?

Das Warschauer Abkommen ist ein multilateraler Vertrag, der die Haftung von Fluggesellschaften bei Gepäckschäden oder Verlust regelt. Wenn Flüge nicht einheitlich gebucht werden, müssen der Abflug- und der Bestimmungsort des jeweiligen Flugs in dem Gebiet eines Vertragstaates liegen. Ist einer der Staaten, in denen sich Start- oder Zielort des Flugs befindet, das Montrealer Übereinkommen noch nicht ratifiziert, kann die Vorgängerregelung, das Warschauer Abkommen von 1929 oder eines seiner entsprechenden Zusatzprotokolle, wie etwa das Haager Protokoll sowie das Zusatzabkommen von Guadalajara zur Anwendung kommen. In solch einem Fall sollten Sie sich am besten rechtlich beraten lassen. Mittlerweile haben allerdings bereits viele touristisch wichtige Staaten das Montrealer Übereinkommen ratifiziert so dass dieses in den meisten Fällen massgeblich sein sollte. Welche Staaten dabei sind können Sie bei der International Civil Aviation Organization (ICAO) erfahren.

Unsere Hilfe bei Entschädigungsansprüchen im Reiserecht

Wir haben Ihnen in unserem Artikel nun dargestellt, wie Sie vorgehen können, falls Sie ein Anliegen bezüglich des Montrealer Übereinkommens haben. Wenn Sie sich jedoch weiterhin unsicher fühlen oder Hilfe benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von erfahrenen Rechtsanwälten steht Ihnen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen dabei, die bestmögliche Lösung für Ihr Problem zu finden.

 

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