OLG Frankfurt am Main
Az.: 16 U 72/03
Urteil vom 23.10.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Ein Reiseveranstalter muss in seinen Prospekten darauf hinweisen, dass bei Ferienanlagen in der Nebensaison lediglich ein eingeschränktes Aktivitätsangebot vorliegen kann (z.B. das Restaurants und Bars der Ferienanlage in der Nebensaison geschlossen sein können). Weist er hierauf im Prospekt nicht hin, stellt das eingeschränkte Angebot einen Reisemangel dar, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Sachverhalt:
Die Kläger hatten bei dem verklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in einer Ferienanlage in der Nebensaison gebucht. Im Prospekt der Anlage wurde mit mehreren Restaurants und anderen Freizeiteinrichtungen geworben. Die Kläger mussten jedoch bei ihrer Anreise feststellen, dass zahlreiche beworbene Einrichtungen geschlossen waren. Aus diesem Grund verlangten sie eine Reisepreisminderung und die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegenüber dem Reiseveranstalter.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht gab der Klage statt. Die Kläger haben gegenüber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Minderung des Reispreises und die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, da die Pauschalreise mangelhaft i.S.d. § 651c Abs.1 BGB war. Auch mussten die Kläger nicht damit rechnen, dass einige Restaurants in der Nebensaison geschlossen sind. Werden Restaurants, Bars oder sonstige Freizeitaktivitäten entgegen der Werbung nicht angeboten, so stellt dies das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar und berechtigt zum Schadensersatz.