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Last-Minute: Statt Hotelzimmer – Campingplatz!

Amtsgericht München

Az.: 261 C 2788/01


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich gemäß § 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG zuständig.

Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Hotelmehrkosten, Übernachtungskosten auf dem Campingplatz sowie Transferkosten und zusätzliche Verpflegungskosten als Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB geltend gemacht.

Nach den Ausführungen der Klagepartei hat diese bei dem streitverkündeten Reisebüro eine 1-wöchige Pauschalreise nach Italien all inclusive mit Doppelzimmer und Vollpension gebucht. Dies wurde durch die vorgelegte Reiseanmeldung bei dem Lastminute-Reisebüro bestätigt. Vorort fanden die Kläger jedoch nur einen Campingplatz vor. Als Unterbringungsmöglichkeit ergab sich für die erste Nacht nur die Unterbringung in einem Zelt, wobei die Kläger nach sieben Stunden auf dessen Aufbau warten mußten.

Die Beklagtenpartei trägt dazu vor, daß die gebuchte Reise nur mit einer Unterbringung in einem Hotel auf dem Zeltplatz oder in einem Zelt gebucht werden konnte. Die Beklagtenpartei hat sich ein Verschulden des Reisebüros nicht zurechnen zu lassen. Ein Reisevertrag wäre nur über die Unterbringung in einem Zelt zustande gekommen.

Der Klagepartei war der geltend gemachte Anspruch zuzusprechen. Die Beklagtenpartei hat sich ein Verschulden des vermittelten Reisebüros gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen. Wobei im vorliegenden Fall die Besonderheit einer Buchung einer Lastminute-Reise zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtssprechung (vgl. LG Frankfurt NJW RR 1991 Seite 690 f) ist für den Inhalt eines Reisevertrages bei Last-minute-Buchungen der Inhalt der Reiseanmeldung und etwaige mündliche Erläuterungen der Buchungsstelle von Bedeutung, wenn nach Absprache die Reisebestätigung entweder gar nicht oder erst kurz vor Reiseantritt dem Reisenden zugehen soll. In einem solchen Fall kann auch dahingestellt bleiben, ob das Reisebüro bewußt eine falsche Erklärung abgegeben hat oder selbst einem Mißverständnis unterlag, da sich in beiden Fällen der Veranstalter das Verhalten des Reisebüros gemäß § 278 zurechnen lassen muß. Unbestritten wurde der Klagepartei als Buchungsbestätigung lediglich ein Computerausdruck ausgehändigt, aus dem sich die Buchung eines Zeltes statt der Unterbringung in Hotel nur als verschlüßelter Code ergibt. Dies kann jedoch bei Auslegung der Vertragserklärungen nicht zu Lasten der Klagepartei berücksichtigt werden. Für die Klagepartei war nicht ersichtlich aas die Abkürzung ZE bedeuten sollte, im übrigen war nach der Reiseanmeldung eine Unterbringung im Doppelzimmer im Hotel mit Vollpension zwischen den Parteien vereinbart worden. Weitere Unterlagen sollten der Klagepartei übersandt werden, was hier doch letzlich nicht geschehen ist. Die Reiseunterlagen konnten erst am Flughafen kurz vor Abflug abgeholt werden. Der Entgegennahme dieser Reiseunterlagen und dem Antritt des Fluges kann jedoch kein Einverständnis der Klagepartei mit einer gegebenenfalls geänderten Unterbringung gesehen werden. Nach der Rechtssprechung besteht darin keine Einverständniserklärung mit einer Abänderung des Reisevertrags (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1991 Seite 690, 691).

Der Klagepartei war daher der schlüssig vorgetragene Anspruch auf Ersatz von Zusatzkosten für die Hotelunterbringung für die Übernachtung am Campingplatz, den Transfer zum Hotel und für zusätzliche Verpflegung sowie Verlust eines Reisetages in Höhe von insgesamt 982,06 DM zuzusprechen. Die einzelnen Positionen wurden von der Beklagtenpartei nicht bestritten. Die Hotelmehrkosten beruhen sowie auch die weiter geltend gemachten Kosten auf einem Reisemangel, da die Beklagtenpartei nicht die gewünschte Buchung eines Hotels mit Doppelzimmer und Vollpension zur Verfügung stellte.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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