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Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung oder Aufhebung von Verträgen?

§ 313 BGB: Vertragsanpassungen bei Störungen der Geschäftsgrundlage

Jeder Vertrag, der zwischen zwei Vertragsparteien abgeschlossen wird, basiert dem reinen Grundsatz nach auf einer Leistung und einer Gegenleistung. Die jeweiligen Leistungen bilden dabei die Geschäftsgrundlage des Vertrages. In der gängigen Praxis kommt es jedoch auch vor, dass diese Geschäftsgrundlagen von bestimmten Umständen abhängig sind. Sollten sich diese Umstände schwerwiegend so verändern, dass der Vertrag so in dieser Form von den Parteien nicht abgeschlossen worden wäre, so liegt eine Störung respektive sogar ein Wegfall dieser Geschäftsgrundlage vor. In diesen Fällen kommen dann die gesetzlichen Regelungen des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Anwendung.

Das Wichtigste in Kürze


Der § 313 BGB bietet einen rechtlichen Rahmen für die Anpassung oder Aufhebung von Verträgen, wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, vorliegt, und diese Veränderung die Fortführung des Vertrags in seiner ursprünglichen Form unzumutbar macht.

  1. Grundsatz der Leistung und Gegenleistung: Verträge basieren auf einer Geschäftsgrundlage, die durch Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien definiert wird.
  2. Störung der Geschäftsgrundlage: Eine solche Störung liegt vor, wenn sich die Umstände, die als Grundlage des Vertrages gelten, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern.
  3. Anwendung von § 313 BGB: Dieser Paragraph kommt zur Anwendung, wenn die Veränderungen derart gravierend sind, dass die ursprüngliche Geschäftsgrundlage nicht mehr gegeben ist.
  4. Vertragliches Schuldverhältnis: Die Anwendung von § 313 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein vertragliches Schuldverhältnis besteht.
  5. Objektive und subjektive Geschäftsgrundlage: Beide Aspekte müssen für die Anwendung von § 313 BGB berücksichtigt werden. Die objektive Geschäftsgrundlage bezieht sich auf faktische Umstände, die subjektive auf die Vorstellungen und Absichten der Vertragsparteien.
  6. Rechtsfolgen bei Störung: Zu den möglichen Rechtsfolgen gehören die Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB oder die Vertragsauflösung gemäß § 313 Abs. 3 BGB.
  7. Bezug zu § 314 BGB: Bei Dauerschuldverhältnissen greifen andere Regelungen, die in § 314 BGB festgelegt sind.
  8. Präventive Maßnahmen: Zur Vermeidung von Vertragsstörungen können flexible Klauseln und sorgfältige Vertragsgestaltungen hilfreich sein.

Übersicht:


Grundlagen und Bedeutung von § 313 BGB

Störung der Geschäftsgrundlage bei Verträgen
(Symbolfoto: OtmarW /Shutterstock.com)

Der § 313 BGB hat für die Vertragsparteien eine besondere Bedeutung, da dieser Paragraf den Parteien eine nachträgliche Vertragsänderung ermöglicht. Sogar die vollständige Vertragsauflösung ist durchführbar, ohne dass die Vertragsparteien hieraus einen Nachteil erleiden. Dies setzt jedoch voraus, dass bestimmte gesetzliche Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind.

Voraussetzungen für die Anwendung von § 313 BGB

Der Gesetzgeber sagt, dass der § 313 BGB nicht willkürlich jederzeit angewandt werden kann. Vielmehr müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Neben dem vertraglichen Schuldverhältnis, das dem Vertragsverhältnis als Grundlage dient, muss auch die objektive sowie subjektive Geschäftsgrundlage Berücksichtigung finden.

Das vertragliche Schuldverhältnis als Ausgangspunkt

Damit der § 313 BGB überhaupt zur Anwendung kommen kann, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien ein vertragliches Schuldverhältnis vorliegt. Dies ist beispielsweise bei einem Kaufvertrag der Fall, bei dem die Leistung einer Vertragspartei von der Leistung der anderen Vertragspartei abhängig ist. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer stehen aufgrund des Vertrages der jeweils anderen Partei gegenüber in einem Schuldverhältnis.

Objektive Geschäftsgrundlage: Definition und Beispiele

Die objektive Geschäftsgrundlage wird gem. § 313 Abs. 1 BGB als Umstand definiert, der den Vertrag als Geschäftsgrundlage voraussetzt. Bei einem Kaufvertrag wäre diese objektive Geschäftsgrundlage die Lieferung des Kaufgegenstandes gegen die Bezahlung.

Reales Element der Geschäftsgrundlage

Bei dem realen Element handelt es sich um eben jenen Umstand, der auf der Grundlage des Vertrages von einer bestimmten Vertragspartei der anderen Vertragspartei geschuldet wird. Dieses Element muss nach dem Vertragsabschluss eine Veränderung erfahren haben und es muss sich zwingend um eine Voraussetzung für den Vertragsabschluss handeln.

Hypothetisches Element: Bedeutung und Kriterien

Als hypothetisches Element werden eben jene Vertragsumstände gewertet, die für die jeweilige Vertragspartei von entscheidender Bedeutung für den Vertragsabschluss sind. Da sich die Priorität eines Menschen für die Beweggründe bei einem Vertragsabschluss in der gängigen Praxis nur schwerlich bemessen lassen, bezeichnet der Gesetzgeber dieses Element als hypothetisch. Es muss dementsprechend eine Prüfung erfolgen, ob die nachträglichen Veränderungen der Sachlage für die Vertragspartei auch tatsächlich so schwerwiegend sind. Als Fallbeispiele hierfür können Lieferschwierigkeiten oder auch eine Zweckstörung respektive eine Äquivalenzstörung: dienen.

Normatives Element: Beurteilungsgrundlagen

Bei dem normativen Element erfolgt eine Wertung im Zuge einer Abwägung der Einzelfallumstände auf die jeweiligen Vertragsparteien. Hierbei muss festgestellt werden, ob der unverändert bleibende Vertrag für diejenige Partei, die dadurch benachteiligt wird, unzumutbar geworden ist und ob eine Vertragsveränderung im Sinne des § 313 BGB für die andere Partei zumutbar ist.

Subjektive Geschäftsgrundlage: Erklärung und Anwendungsbereiche

Die subjektive Geschäftsgrundlage bezieht sich auf die wesentlichen Vorstellungen der Vertragsgrundlage. Sollten sich die Eigenschaften dieser Vertragsgrundlage als falsch oder sehr stark abweichend herausstellen, so fehlt die subjektive Geschäftsgrundlage und der § 313 BGB kann zur Anwendung kommen. Bei einem Kaufvertrag eines Fahrzeugs wäre dies der Fall, wenn das Fahrzeug statt eines Elektromotors über einen Verbrennermotor verfügt.

Anwendungsbeispiele von § 313 BGB in der Praxis

Mietverträge

Ein Beispiel für die Anwendung von § 313 BGB ist die Anpassung von Mietverträgen aufgrund der Corona-Pandemie. Gewerbliche Mieter, deren Geschäftsbetrieb durch behördliche Maßnahmen eingeschränkt wurde, können aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Mietvertrags, wie zum Beispiel eine Reduzierung der Miete, verhandeln.

Kaufverträge

Ein weiteres Beispiel ist der Kauf eines Autos, bei dem unvorhergesehene Handelsembargos die Beschaffungskosten erhöhen. In diesem Fall könnte eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, und der Käufer könnte eine Anpassung des Kaufpreises verlangen.

Dienstleistungsverträge

Auch bei Dienstleistungsverträgen kann § 313 BGB zur Anwendung kommen. Wenn beispielsweise ein Veranstalter aufgrund höherer Gewalt, wie einer Naturkatastrophe oder Pandemie, eine Veranstaltung absagen oder verschieben muss, kann er sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen, um den Vertrag anzupassen oder aufzuheben.

Verträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen

Ein weiteres Beispiel ist die Anpassung von Verträgen aufgrund von Naturkatastrophen. Wenn beispielsweise ein Bauunternehmer aufgrund einer unvorhergesehenen Überschwemmung nicht in der Lage ist, ein Bauvorhaben fristgerecht abzuschließen, kann er sich auf § 313 BGB berufen, um eine Vertragsanpassung oder -aufhebung zu erreichen.

In all diesen Fällen ermöglicht § 313 BGB den betroffenen Vertragsparteien, auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren und den Vertrag entsprechend anzupassen oder aufzuheben, um eine gerechte Lösung für beide Seiten zu finden.

Rechtsfolgen bei Störung der Geschäftsgrundlage

Sofern die Geschäftsgrundlage eine Störung oder einen Wegfall erfahren hat und der § 313 BGB zur Anwendung kommt, hat dies natürlich auch rechtliche Folgen. Den Vertragsparteien stehen hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Denkbar wäre eine Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB oder auch eine Vertragsauflösung respektive die Kündigung/der Rücktritt von dem Vertrag gem. § 313 Abs. 3 BGB.

Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB

Der Gesetzgeber in Deutschland sieht die Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage als sogenannte primäre Rechtsfolge an. Dies bedeutet, dass die Prüfung einer derartigen Möglichkeit von den Vertragsparteien als erste Maßnahme in den Fokus gerückt werden muss. Die Anpassung des Vertrages muss einvernehmlich und in schriftlicher Form erfolgen und darf keine Vertragspartei unbillig benachteiligen.

Rücktritt und Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 BGB

Die Vertragskündigung respektive der Rücktritt von dem Vertrag ist gem. § 313 Abs. 3 BGB lediglich dann möglich, wenn eine Vertragsanpassung für mindestens eine der beiden Parteien unzumutbar oder unmöglich ist. Dieser Schritt bedarf einer vorherigen Prüfung, die im Idealfall mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Vertragsrecht erfolgt. Hierfür stehen wir mit unserer juristischen Erfahrung und Fachkompetenz sehr gern zur Verfügung.

Bezug zu § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen

Sofern ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis als Vertragsgrundlage dient und diese Vertragsgrundlage eine Störung respektive einen Wegfall erfahren hat, so kommen die gesetzlichen Regelungen des § 313 BGB nicht zur Anwendung. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, der in dem § 314 BGB gesetzlich geregelt ist.

Abgrenzung von Störung der Geschäftsgrundlage zu ähnlichen Rechtskonzepten

Die Störung der Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit der Leistungserbringung und Verzug sind verschiedene Rechtskonzepte, die sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterscheiden.

Die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) tritt ein, wie oben ausführlich ausgeführt, wenn bestimmte Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und das Festhalten am ursprünglichen Vertrag für eine Partei unzumutbar wird. Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind: Anwendbarkeit, Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten, bestimmte Umstände sind Grundlage, aber nicht Inhalt eines Vertrages geworden, schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss und das Festhalten am Vertrag ist unzumutbar.

Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung (§ 275 BGB) bezieht sich auf Situationen, in denen die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr möglich ist. Dies kann aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein. Bei der echten Unmöglichkeit ist die Leistung absolut nicht mehr erbringbar und der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit.

Der Verzug tritt ein, wenn der Schuldner seine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Hierbei ist zu beachten, dass der Schuldner für den Verzug verantwortlich sein muss. Im Falle des Verzugs hat der Gläubiger das Recht, Schadensersatz zu verlangen oder unter Umständen vom Vertrag zurückzutreten.

Im Gegensatz zur Unmöglichkeit gibt das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage dem Vertragspartner einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages und nicht auf dessen Beendigung. Bei der Unmöglichkeit wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, verliert jedoch gleichzeitig den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB).

Es ist zu beachten, dass die Anwendung dieser Konzepte stark vom Einzelfall abhängt und eine genaue juristische Prüfung erfordert.

Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Vertragsstörungen

Um Vertragsstörungen vorzubeugen, können verschiedene Strategien angewendet werden. Eine davon ist die sorgfältige Vertragsgestaltung, die flexible Anpassungen bei veränderten Rahmenbedingungen ermöglicht. Hier sind einige spezifische Maßnahmen, die in den Vertrag integriert werden können:

  • Klare und präzise Vertragsbedingungen: Es ist wichtig, dass die Vertragsbedingungen klar und präzise formuliert sind, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden.
  • Flexible Klauseln: Flexible Klauseln können in den Vertrag aufgenommen werden, um Anpassungen bei veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Beispielsweise können Klauseln zur Zinsanpassung in Sparverträgen integriert werden.
  • Vorbeugende Maßnahmen bei Neueinstellungen: Bei der Neueinstellung von Mitarbeitern können vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um Vertragsstörungen zu vermeiden.
  • Präventives Claim Management: Präventives Claim Management kann dazu beitragen, Vertragsstörungen zu vermeiden. Dies kann beispielsweise durch das Führen eines Logbuchs bereits vor Vertragsschluss sowie laufend während der Vertragslaufzeit erfolgen.
  • Flexible Arbeitszeitmodelle: Flexible Arbeitszeitmodelle können dazu beitragen, Vertragsstörungen zu vermeiden, insbesondere bei Anpassung an nicht planbare Schwankungen des Arbeitsanfalls.
  • Vertragsverlängerungsklauseln: Vertragsverlängerungsklauseln können in den Arbeitsverträgen integriert werden, um vorzeitige Vertragsbeendigungen zu vermeiden.

Es ist zu beachten, dass trotz dieser Maßnahmen Vertragsstörungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Sie verbessern jedoch in jedem Fall die Verhandlungsposition und können dazu beitragen, potenzielle Störungen der Geschäftsgrundlage zu minimieren.

? FAQ – Häufig gestellte Fragen


Was versteht man unter der objektiven Geschäftsgrundlage im Kontext von § 313 BGB?

Als objektive Geschäftsgrundlage werden im Sinne des § 313 BGB alle Umstände angesehen, die zu der Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sind.

Wie wird entschieden, ob eine Änderung der Umstände schwerwiegend genug für § 313 BGB ist?

Die Entscheidung, ob die Veränderung der Vertragsumstände im Sinne des § 313 BGB als schwerwiegend genug für eine Vertragsanpassung angesehen werden, basiert letztlich auf einer genauen Prüfung des Einzelfalls. Diese Prüfung sollte mithilfe von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Vertragsrecht erfolgen, da die Vertragsanpassung lediglich einvernehmlich vorgenommen werden kann.

In welchen Fällen ist eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB möglich und sinnvoll?

Eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB kann in ganz bestimmten Situationen sinnvoll sein. Beispielsweise dann, wenn der Verkäufer bei einem Kaufvertrag anstelle des ursprünglichen Kaufgegenstandes lediglich einen leicht veränderten Gegenstand mit nur leicht abweichenden Eigenschaften liefern kann und der Käufer diesen Gegenstand mit einem abweichenden Kaufpreis erwerben möchte.

Welche Rolle spielt das normative Element bei der Beurteilung der Geschäftsgrundlagenstörung?

Das normative Element spielt bei einer Vertragsanpassung eine entscheidende Rolle, da die Sichtweise beider Vertragsparteien in Bezug auf die Vertragsanpassung hier berücksichtigt wird. Durch das normative Element kommt letztlich ein neuer, veränderter Vertrag zwischen den Vertragsparteien zustande.

Wie unterscheidet sich der Rücktritt vom Vertrag nach § 313 Abs. 3 BGB von einer Vertragsanpassung?

Bei einem Rücktritt vom Vertrag gem. § 313 Abs. 3 BGB wird das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien beendet. Im Zuge einer Vertragsanpassung jedoch bleibt das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des veränderten Vertrages bestehen respektive wird es neu gegründet.

Was versteht man unter einer Äquivalenzstörung im Kontext von Verträgen und wie beeinflusst sie die Geschäftsgrundlage?

Eine Äquivalenzstörung im Kontext von Verträgen bezieht sich auf eine Situation, in der die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gegeben ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Kosten für die Erfüllung eines Vertrags erheblich erhöhen oder wenn der Wert der im Vertrag vereinbarten Leistung erheblich sinkt.

Die Äquivalenzstörung ist eng mit dem Konzept der Störung der Geschäftsgrundlage verbunden, das in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags besteht aus den gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille zumindest einer der Parteien aufbaut. Wenn eine wesentliche Grundlage des Vertrages gestört ist, erlaubt § 313 BGB es den Vertragsparteien, nachträgliche Änderungen des Vertrags durchzuführen oder diesen ganz aufzuheben.

Eine extreme Äquivalenzstörung, durch die eine beiderseits angenommene relative Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung entfällt, kann als eine Form der Störung der Geschäftsgrundlage angesehen werden. In solchen Fällen kann der benachteiligte Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags verlangen. Wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für eine Seite unzumutbar ist, erlaubt § 313 Abs. 3 BGB die Vertragsauflösung durch Rücktritt oder, bei einem Dauerschuldverhältnis, durch Kündigung.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nur in gravierenden Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) hat Vorrang, und jede Partei trägt grundsätzlich das Risiko dafür, dass der Vertrag für sie rentabel durchgeführt werden kann.

Wie wirkt sich eine Zweckstörung auf bestehende Verträge aus und welche Rolle spielt sie bei der Anwendung von § 313 BGB?

Eine Zweckstörung tritt auf, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringen kann, der Gläubiger sie aber aufgrund erheblich veränderter Bedingungen nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Herbeiführung des Leistungserfolgs noch möglich ist, der Gläubiger aber aufgrund erheblich veränderter Bedingungen kein Interesse mehr an der Leistung hat.

Die Zweckstörung spielt eine wichtige Rolle bei der Anwendung von § 313 BGB, der die Störung der Geschäftsgrundlage regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Die Zweckstörung ist eine der Fallgruppen, die eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Andere Fallgruppen sind die Leistungserschwerung und die Äquivalenzstörung. Bei der Zweckstörung ist es entscheidend, dass der Vertragspartner den Verwendungszweck der Leistung so zu Eigen gemacht hat, dass das Verlangen nach Vertragserfüllung Treu und Glauben widersprechen würde.

Die Rechtsfolgen einer Störung der Geschäftsgrundlage können eine Anpassung des Vertrages oder, wenn eine Anpassung nicht möglich oder einem Vertragsteil unzumutbar ist, ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht sein. Es ist jedoch zu beachten, dass das Risiko der Verwendung der Leistung grundsätzlich den Gläubiger trifft. Daher kann eine relevante Zweckstörung nur vorliegen, wenn der Vertragspartner sich den Verwendungszweck ebenfalls so zu Eigen gemacht hat, dass das Verlangen nach Vertragserfüllung Treu und Glauben widerspräche.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Fazit

Jeder Vertrag, der zwischen zwei Vertragsparteien abgeschlossen wird, basiert auf einer Geschäftsgrundlage. Diese ist zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der gängigen Praxis auch gegeben. Sollte es jedoch im Nachhinein zu einer Veränderung kommen, so können die gesetzlichen Regelungen des § 313 BGB zur Anwendung kommen.

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