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Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Aufstellung eines mobilen Verkehrsschildes

Mobiles Verkehrsschild fällt auf Auto – Keine Haftung

Das Landgericht Lübeck hat die Klage einer Frau, die Schadensersatz für Beschädigungen an ihrem geparkten Auto durch ein umgestürztes mobiles Verkehrsschild forderte, abgewiesen. Das Gericht befand, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, da das Schild nach geltenden Standards und Witterungsbedingungen korrekt aufgestellt wurde. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass das Schild von Anfang an unsachgemäß platziert oder die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 40/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das LG Lübeck wies die Klage auf Schadensersatz wegen eines umgestürzten mobilen Verkehrsschildes ab.
  2. Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Die Streithelferin hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da das Schild korrekt aufgestellt war.
  3. Standards eingehalten: Die Aufstellung entsprach den Vorschriften der ZTV-SA 97 und der TL-Aufstellvorrichtung 97, die Windlasten bis 8 Beaufort abdecken.
  4. Position des Schildes: Es gab keine Beweise, dass das Schild anfänglich auf einer schrägen Fläche aufgestellt wurde.
  5. Möglicher Vandalismus: Es bestand die Möglichkeit, dass das Schild nachträglich von Dritten bewegt wurde.
  6. Kein Anspruch auf Schadensersatz: Da keine Pflichtverletzung vorlag, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
  7. Windstärken berücksichtigt: Das Schild hielt den am Schadentag herrschenden Windstärken stand.
  8. Keine übermäßige Sicherung erforderlich: Es kann nicht verlangt werden, dass mobile Verkehrsschilder gegen alle Extremwetterereignisse gesichert werden.

Verantwortung und Haftung bei Verkehrssicherungspflichten

Mobiles Verkehrsschild
(Symbolfoto: Dutch_Photos /Shutterstock.com)

Die Thematik der Verkehrssicherungspflichtverletzung steht immer wieder im Zentrum juristischer Auseinandersetzungen. Besonders interessant wird es, wenn es um die Aufstellung von mobilen Verkehrsschildern und die daraus resultierenden Schadensersatzforderungen geht. Dies betrifft nicht nur die direkten Beteiligten, sondern hat auch weitreichende Bedeutung für das Verkehrsrecht und Straßenbauarbeiten. Im Fokus steht hierbei oft die Frage, inwieweit die Verantwortlichen für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Sorge tragen müssen und in welchem Umfang sie für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden können.

Die Beurteilung solcher Fälle erfordert eine detaillierte Betrachtung der jeweiligen Umstände, einschließlich der Art und Weise, wie die Schilder aufgestellt wurden, sowie der Wetterbedingungen und anderer externer Faktoren. Das Hinzuziehen von DEKRA-Gutachten kann dabei eine entscheidende Rolle spielen, um den Sachverhalt zu klären. Zudem ist die genaue Klageforderung und deren Begründung von hoher Relevanz.

In dem nachfolgenden Urteil des Landgerichts Lübeck werden diese Aspekte anhand eines konkreten Falles beleuchtet. Es zeigt auf, wie Gerichte mit der komplexen Materie der Verkehrssicherungspflicht umgehen und welche Kriterien für die Entscheidung maßgeblich sind. Tauchen Sie ein in eine Welt, in der rechtliche Präzision und die Analyse von Verantwortlichkeiten im Verkehrsrecht aufeinandertreffen.

Zwischen Verkehrssicherheit und Haftung: Der Fall des umgestürzten Verkehrsschildes

Ein komplexer Rechtsstreit hat das Landgericht Lübeck beschäftigt, bei dem es um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufstellung eines mobilen Verkehrsschildes ging. Im Zentrum stand die Frage, ob die für die Straßenbauarbeiten beauftragte Firma für die durch das Umfallen des Schildes entstandenen Schäden haftbar gemacht werden kann.

Die Klägerin, Besitzerin eines geleasten Volvo, parkte ihr Fahrzeug auf einem Parkstreifen in Lübeck. Genau dort wurde von einer Baufirma, die von der T… GmbH beauftragt wurde, ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Die Verkehrssicherungspflicht für diesen Bereich wurde von der Auftraggeberin auf die Baufirma übertragen. Das Schild war mit mehreren Fußplatten beschwert, um Stabilität zu gewährleisten.

Schadensfall durch umgestürztes Verkehrsschild

Einige Tage nach der Aufstellung kam es zu einem Vorfall: Das Verkehrsschild stürzte um und beschädigte den geparkten Volvo. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein DEKRA-Gutachten, um den entstandenen Schaden zu dokumentieren und bezifferte ihre Klageforderung auf über 4.000 Euro. Sie argumentierte, dass das Schild aufgrund der Wetterbedingungen nicht ausreichend gesichert gewesen sei und somit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege.

Juristische Auseinandersetzung und Beweisführung

Die Klägerin nahm zuerst die Baufirma und später die T… GmbH sowie die Stadt als Beklagte in Anspruch. Sie argumentierte, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten, da das Schild nicht ausreichend gegen starke Winde gesichert war und zudem auf einer abschüssigen Fläche stand. Die Beklagten wiesen die Schuld von sich, indem sie behaupteten, das Schild sei ordnungsgemäß und verkehrssicher aufgestellt worden. Sie führten an, dass es möglicherweise durch Dritte oder Vandalismus bewegt worden sei.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht kam nach einer eingehenden Prüfung der Sachlage zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Es wurde festgestellt, dass die Streithelferin das Schild gemäß den technischen Vorschriften verkehrssicher aufgestellt hatte. Zudem konnte nicht bewiesen werden, dass das Schild anfänglich unsachgemäß auf einer abschüssigen Fläche platziert wurde. Das Gericht berücksichtigte auch die Aussagen eines Zeugen und eines Sachverständigen, die darauf hindeuteten, dass das Schild durch äußere Einflüsse umgestürzt sein könnte.

Fazit und Ausblick auf ähnliche Fälle

Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität von Fällen im Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Es zeigt, dass die genaue Untersuchung aller Umstände und Beweismittel entscheidend ist, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen. Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass nicht automatisch von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgegangen werden kann, wenn ein Verkehrsschild umstürzt und dabei Schäden verursacht.

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck in diesem Fall könnte richtungsweisend für ähnliche Fälle sein, bei denen es um die Verkehrssicherungspflicht und die Haftung bei Schäden durch mobile Verkehrszeichen geht.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Unter welchen Bedingungen kann ein mobiles Verkehrsschild Anlass für einen Schadensersatzanspruch sein?

Ein mobiles Verkehrsschild kann Anlass für einen Schadensersatzanspruch sein, wenn es unsachgemäß aufgestellt wurde oder die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. In einem Fall, in dem ein mobiles Verkehrsschild auf ein Auto fiel, entschied das Landgericht Lübeck, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn das Schild sicher aufgestellt war und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte.

In einem anderen Fall, in dem ein mobiles Baustellenschild auf ein Fahrzeug fiel, entschied das Landgericht, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass mobile Verkehrsschilder standsicher sind und auch bei stärkeren Windböen standhalten. Wenn ein mobiles Verkehrsschild umstürzt, weil es einer unvorhersehbaren Sturmböe nicht gewachsen ist, muss der Schildaufsteller den am Fahrzeug entstandenen Schaden mangels Verschuldens nicht ersetzen.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 9 O 40/22 – Urteil vom 28.06.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Aufstellung eines mobilen Verkehrsschildes.

Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt parkte die Klägerin den von ihr geleasten Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Parkstreifen der Straße An der U… in Lübeck. Ebenfalls zu einem nicht näher genannten Datum hatte die T… GmbH die Streithelferin mit der Durchführung von Straßenbauarbeiten zur Sanierung einer Stromleitung in o.g. Straße beauftragt. Gem. Ziffer 1.6 der Allgemeinen Vorbemerkungen wie auch Ziff. 1.1.20 der Allgemeinen und technischen Vertragsbedingungen übertrug sie die Verkehrssicherungspflicht für den interessierenden Bereich auf die Streithelferin.

Am 01. April 2021, dem Gründonnerstag vor den Osterfeiertagen, stellte die Streithelferin gemäß der Aufstellungsanordnung der Beklagten vom 16. März 2021 zur Durchführung der o.g. beauftragten Bauarbeiten im Rahmen der Straßenbaustelle ein mobiles Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen auf dem Gehweg an dessen Rand zur Straße für die Bauarbeiten-Zeit vom 06. April 2021 bis zum 09. April 2021 auf. Das Verkehrsschild war mit fünf Schildern und vier sog. Fußplatten mit einem Gewicht von jeweils gut 28 kg beschwert. Die Stange des Verkehrszeichens war in alle vier Fußplatten gesteckt, sodass die vier Fußplatten ineinander „eingerastet“ waren. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 5 zur Klageschrift eingereichte Lichtbild des mobilen Verkehrsschildes Bezug genommen.

Unter dem 07. April 2021 ließ die Klägerin aufgrund von Beschädigungen des von ihr geleasten Kfz ein Gutachten der DEKRA einholen, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Anlage K 3 Bezug genommen wird. Die DEKRA stellte der Klägerin für das Gutachten einen Betrag von 564,00 € mit Rechnung vom 07. April 2021 in Rechnung (Anlage K 3).

Die Klägerin beziffert ihre Klageforderung wie folgt:

1. Reparaturkosten netto 2.904,82 €

2. Verbringungskosten netto 159,50 €

3. Wertminderung 500,00 €

4. Gutachterkosten 564,00 €

5. Kostenpauschale 25,00 €

4.153,32 €

Die Klägerin trägt vor, dass durch kräftige Winde am 05. April 2021 das von der Streithelferin aufgestellte Verkehrsschild auf die Motorhaube ihres auf dem Parkstreifen An der U… geparkten Pkw Volvo gefallen sei, wodurch die Motorhaube, der rechte Seitenspiegel und der rechte Kotflügel beschädigt worden seien. Durch den Vorfall seien die geltend gemachten Kosten entstanden, wie sie sich hauptsächlich aus dem als Anlage K 3 zur Akte gereichten DEKRA-Gutachten ergeben würden. Ausweislich des als Anlage K 10 zur Akte gereichten Leasingvertrages sowie der Bestätigung der Leasing-Gesellschaft sei sie berechtigt, die hiesige Forderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten einzuklagen. Die Streithelferin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Verkehrsschild sei angesichts der Witterungsverhältnisse offensichtlich insgesamt nicht ausreichend gesichert gewesen, sondern es hätten eben noch weitere Füße montiert werden müssen. Auch aus dem als Anlage K 1 überreichten Polizeibericht ergebe sich, dass am gleichen Tage ein weiteres Fahrzeug durch ein umgefallenes Schild beschädigt worden sei. Wiederum sei Verantwortlicher die Streithelferin gewesen. An diesem Tag mögen Windstärken von 6 bis 8 bestanden haben. Dass es sich nicht um einen Einzelfall handele, habe ihr Prozessbevollmächtigter miterleben können. Am 11. Juni 2021 habe er seine Kanzlei verlassen, als böiger Wind geherrscht habe. Direkt auf dem Klingenberg sei in diesem Fall allerdings nur ein einzelnes Schild umgefallen, was wiederum mit vier Fußplatten gesichert gewesen sei. Obwohl dieses Schild am Klingenberg also eine deutlich geringere Angriffsfläche geboten habe, sei es umgefallen, was im Umkehrschluss bedeute, dass das Schild hier noch hätte anders gesichert werden müssen. Die Streithelferin habe zudem die Wetterbedingungen eruieren müssen, um entsprechend zu reagieren. Selbst wenn aber die Windlast korrekt berücksichtigt worden sein sollte, wäre hier der Aufstellungsort falsch gewählt worden. Das Schild sei auf einer schrägen Fläche abgestellt worden. Dies sei sogar aus der Anlage K 5 zu ersehen. Das Schild liege exakt an der Stelle, an der Teer aufgeschüttet sei, um die Höhendifferenz von der Straße zum Bürgersteig zu überwinden. Sprich, die Fläche dort sei schon ausweislich des Bildes abschüssig, und exakt in diese Richtung sei das Schild dann auch gefallen. Es werde davon ausgegangen, dass das Schild dort aufgestellt worden sei, wo es letzten Endes auch umgefallen sei. Im Übrigen habe die Beklagte bzw. die Streithelferin eine Kontrollpflicht derart getroffen, dass sie regelmäßig die vorübergehende Baustelle täglich oder zumindest zweitäglich und dann auch die positionierten Schilder entsprechend habe überprüfen müssen, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.

Die Klägerin hat mit ihrer vor dem Amtsgericht Lübeck erhobenen Klage zunächst nur die Streithelferin in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht Lübeck mit Verfügung vom 25. November 2021 (Bl. 54 d.A.) auf Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts im Hinblick auf § 71 Abs. 2 Satz 2 GVG hingewiesen hat und die Klageschrift der Streithelferin am 11. November 2021 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021, welcher der jetzigen Beklagten und damaligen Beklagten zu 2.) am 22. Dezember 2021 zugestellt worden ist, die Klage auf diese erweitert und beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck zu verweisen (Bl. 61 ff. d.A.). Nachdem die Streithelferin mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2021 mitgeteilt hat, dass Auftraggeberin die T… GmbH gewesen ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 ihre Klage gegen die T… GmbH erweitert und die Klage gegen die damalige Beklagte zu 2.) und jetzige Beklagte zurückgenommen. Diese hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 beantragt, die Kosten des Rechtsstreits insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 (Bl. 61 d.A.) hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als dass die Klage gegen die damalige Beklagte zu 1.) und jetzige Streithelferin gerichtet worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2022 ist auf Antrag der damaligen Beklagten zu 1.) und jetzigen Streithelferin sowie der damaligen Beklagten zu 2.) antragsgemäß gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. Juni 2022 zugestellte, Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 07. Juli 2022 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und ihre Klage erneut auf die jetzige Beklagte erweitert. Mit Schriftsatz vom 20. September 2022 (Bl. 298 d.A.) hat die Klägerin sodann die gegen die damalige Beklagte zu 1.) und jetzige Streithelferin sowie die damalige Beklagte zu 2.) (T… GmbH) gerichtete Klage zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2022 hat die T… GmbH (Bl. 310 d.A.) beantragt, der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit gegen sie die Klage zurückgenommen worden ist. Mit Schriftsatz vom 30. September 2022 (Bl. 307 d.A.) hat die damalige Beklagte zu 1.) und jetzige Streithelferin der gegen sie gerichteten Klagerücknahme zugestimmt. Mit Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2022 hat das Gericht der klagenden Partei die außergerichtlichen Kosten der damaligen Beklagten zu 1.) und zu 2.) nach erfolgter Klagerücknahme auferlegt. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 (Bl. 369 ff. d.A.) hat die Beklagte sodann der vormaligen Beklagten den Streit verkündet, die mit Schriftsatz vom 09. Februar 2023 (Bl. 410 ff. d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen an sie 4.153,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2021 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2021 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Wertminderung an die Leasinggesellschaft, die L… … GmbH, zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass sie nur die Anordnung vom 17. März 2021 zur Beschilderung mittels Verkehrszeichen erlassen habe. Sie habe das streitgegenständliche Verkehrsschild nicht aufgestellt und dieses sei auch nicht in ihrem Auftrag aufgestellt worden. Ihre straßenverkehrsrechtliche Anordnung stehe in keiner Weise in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Aufstellen und Umfallen des Verkehrsschildes, denn ob der Bauherr im Rahmen der Beschilderung feste oder mobile Verkehrsschilder aufstelle, stehe alleine im Ermessen des Bauherrn. Zudem habe die Streithelferin das Schild verkehrssicher aufgestellt. Sie habe die für die Aufstellung temporärer Verkehrszeichen geltenden Vorschriften der ZTV-SA 97 und der TL-Aufstellvorrichtung 97 beachtet. Eine Veranlassung zur Kontrolle während der sich nach der Aufstellung anschließenden Feiertage habe nicht bestanden. Die stärkste Böe habe bei 8 Beaufort gelegen, welcher das streitige Schild standhalte. Das streitige Schild sei am 01. April 2021 auch ordnungsgemäß auf gerader und ebener Fläche aufgestellt und auf Standsicherheit überprüft worden. Es sei nicht auf der Abschrägung der Asphaltfläche an der Ecke des Parkstreifens aufgestellt worden, sondern vor dem Parkstreifen auf dem Gehweg, wo es hingehöre. Die als Anlagen B 2 bis B 4 eingereichten Lichtbilder würden die Örtlichkeiten zeigen, auf denen mit roter Sprühfarbe kenntlich gemacht worden sei, wo der Standfuß des Schildes sich befunden habe so, wie es am 01. April 2021 aufgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass das Verkehrsschild seitens der Streithelferin auf dem Fußweg selbst aufgestellt worden sei, sei zu vermuten, dass dieses durch Vandalismus oder unberechtigtes Einwirken eines Dritten in dem Bereich der Parkbucht verschoben worden und umgestürzt sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, gegen unvorhersehbaren Vandalismus Vorkehrungen zu schaffen. Es komme durchaus vor, dass mobile Verkehrsschilder aus reiner Lust am Vandalismus durch Personen umgestoßen würden. Die Wetterlage am Vortag habe keine gesonderte Kontrolle des Verkehrsschildes erfordert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H… C… sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und persönliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07. Dezember 2022 (Bl. 339 ff. d.A.) und vom 07. Juni 2023 (Bl. 439 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B…  vom 30. Dezember 2022 (Bl. 374 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klägerin gem. § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Dezember 2022 (Bl. 339 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Durch den Einspruch der Klägerin ist der Prozess in die Lage vor Eintritt seiner Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Er ist nämlich zulässig. Insbesondere ist er gem. § 338 ZPO statthaft und gem. §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Aus diesem Grund konnte die mit dem Einspruch vorgenommene Parteierweiterung auf die Beklagte entsprechend § 263 ZPO wirksam vorgenommen werden. Über das Versäumnisurteil selbst, welches auf Antrag der ehemaligen Beklagten zu 1.) und 2.) ergangen war, war indes nicht mehr gem. § 343 ZPO zu entscheiden, da durch wirksame Klagerücknahmen gegen die v.g. Beklagten das Versäumnisurteil gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist.

II.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bzw. §§ 281 Abs. 2 Satz 4, 39 Satz 1 ZPO. Die Klägerin ist auch befugt, die Ansprüche ihrer Leasinggeberin aus der Verletzung ihres Eigentums in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Januar 2015, 8 O 5750/14, juris). Die hierfür notwendige Ermächtigung entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ergibt sich aus dem als Anlage K 10 eingereichten Schreiben der L… … GmbH vom 12. Dezember 2022, die sie auch zum Leistungsverlangen an sich berechtigt.

III.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 4.153,32 € aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Beklagte für die Streithelferin als Verwaltungshelferin haften würde. Jedenfalls ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Streithelferin nicht gegeben. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung bzw. Betrieb einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigungen Dritter möglichst zu vermeiden (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 46 m.w.N.). Der Pflichtige muss jedoch nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend (d.h. Beurteilung ex ante) zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (Grüneberg/Sprau a.a.O. Rn. 51). Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhaft in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise/Berufsgruppen unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglichen Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. die nach den sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender rechtswidriger Benutzung drohen (Grüneberg/Sprau a.a.O.). Welche Maßnahmen (auch wirtschaftlich) zumutbar sind, richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, dem Gewicht möglicher Schadensfolgen und der Höhe des mit etwaigen Sicherheitsvorkehrungen verbundenen Kostenaufwandes. Für bestimmte Berufsgruppen, Gegenstände oder Tätigkeiten wird der Inhalt der Pflicht konkretisiert durch Regelwerke wie DIN-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften oder allgemeine beruflichen Standards (Grüneberg/Sprau a.a.O.). Sie dienen bei vergleichbaren Situationen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten, soweit Gefahren betroffen sind, vor denen sie schützen sollen (Grüneberg/Sprau a.a.O.). Das gilt aber nur im Grundsatz. Der Verpflichtete hat darüber hinaus selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen ggf. zur Vermeidung von Schädigungen erforderlich sind. Dies gilt z.B., wenn ein Standard nachträglich eingeführt wird im Hinblick auf die konkrete Situation, die Vorschrift nicht angemessen ist, weil veraltet, oder naheliegende Gefahrenquellen nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Gewerbetreibende/Freiberuflicher bei Ausübung ihrer Tätigkeit. Ebenso ist aber bedeutsam, welche einschlägigen, vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach Gesetz und Rechtsprechung typischerweise (nicht im konkreten Fall) obliegen (Grüneberg/Sprau a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Streithelferin nicht zu beweisen vermocht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B…  hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Dezember 2022 überzeugend dargelegt, dass seine Berechnung ergeben habe, dass die vier Fußplatten, mit denen das Verkehrsschild aufgestellt gewesen sei, den an dem besagten Tag aufgetretenen Winddruck hätten aufnehmen können. Insoweit sei das Verkehrsschild gemäß den einschlägigen Regelwerken verkehrssicher aufgestellt gewesen. Vorgaben zur Standsicherheit von Verkehrsschildern seien in den ZTV-SA 97 enthalten, welche in Kombination mit den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen anzuwenden seien. Gemäß ZTV-SA 6.2.4 sei bei der Berechnung der Standsicherheit von Verkehrsschildern innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m² → 20 m/s (8 Beaufort) zugrunde zu legen. Das mit vier Fußplatten mit einem Gewicht von jeweils 30 kg aufgestellte Verkehrsschild habe einer Windlast von 0,48 kN/m² standhalten können, wohingegen die stärkste Windlast am 05. April 2021 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr 0,33 kN/m² betragen habe. Dies hat der Sachverständige ausgehend von den Daten des Deutschen Wetterdienstes überzeugend sowie anhand den in seinem Gutachten, auf das insoweit verwiesen wird, im Einzelnen dargestellter Berechnungen nachvollziehbar begründet.

Soweit die Klägerin die Wahl des Standortes als von vornherein falsch moniert und vorgebracht hat, das Schild sei auf einer Aufschüttung und schrägen Stelle nahe ihrem Parkplatz von der Streithelferin aufgestellt worden, führt dies aus zweierlei Gründen nicht zum Erfolg. Zum einen hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Streithelferin das Schild tatsächlich am 01. April 2021 auf der Abschrägung, die auf dem als Anlage K 5 zur Akte gereichten Lichtbild zu erkennen ist, abgestellt hat. Die Beklagte bzw. die Streithelferin haben insoweit dargelegt, dass das Schild auf der rot gekennzeichneten Stelle auf dem als Anlage B 3 eingereichten Lichtbild aufgestellt worden sei und sich auf dem ebenen Gehweg befunden habe. Gegenteiliges konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung in dem Verhandlungstermin vom 07. Dezember 2022 angegeben, dass das Verkehrsschild, als sie es das erste Mal wahrgenommen habe, auf der Abschrägung gestanden habe. Diesbezüglich konnte sie sich aber an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern. Vielmehr hat sie angegeben, dass das Schild dort noch nicht gestanden habe, als sie ihr Fahrzeug dort abgestellt habe. Wann sie ihr Fahrzeug dort geparkt hatte, hat sie zunächst mit „1 oder 2 Tage vorher“ beschrieben, dann aber eingeräumt, dies nicht genauer sagen zu können. Insoweit ist nicht gesagt, dass das Verkehrsschild von Beginn an auf der Schrägung/Aufschüttung stand. Der Umstand, dass es zum Unfallzeitpunkt dort positioniert war, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Standort so bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung durch die Streithelferin war. Insoweit hat auch der Zeuge C… bekundet, dass die Position des Verkehrsschildes ursprünglich neben der Laterne auf dem Gehweg gewesen sei, was mit der Darstellung der Beklagten im Einklang steht. Auch hat der Zeuge angegeben, dass der Standort des Schildes mehrfach verändert worden sei, und dass es sich dann dort befunden habe, wo es nicht habe stehen dürfen, nämlich in der von ihm als „Kuhle“ bezeichneten Stelle, womit er ersichtlich die Aufschüttung/Schräge meinte. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2023 auch erläutert, dass das – wenn auch schwere – Verkehrsschild mit Kraft hätte bewegt werden können. Wenngleich der Sachverständige angemerkt hat, dass ein solches Verrücken mobiler Verkehrsschilder nicht oft vorkomme, so begründet die von ihm beschriebene Möglichkeit in Verbindung mit der Aussage des Zeugen C… doch zumindest die ernstliche Möglichkeit, dass das Schild nach seiner Aufstellung durch Dritte bewusst verstellt wurde. Wie nachstehend noch dargestellt wird, hat der Zeuge C… auch von einem an der Untertrave verbreiteten Vandalismus gesprochen. Für ein derartiges Verhalten Dritter war jedoch weder die Streithelferin noch die Beklagte im Rahmen der Verkehrssicherung verantwortlich (vgl. LG Karlsruhe, VersR 1998, 1391)

Selbst aber, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass die Streithelferin das Schild bereits am 01. April 2021 auf der schrägen Aufschüttung vor ihrem (späteren) Parkplatz errichtet oder sie für ein Verrücken des Schildes durch dritte Personen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht einzustehen hätte, wäre eine Haftung letztlich nicht gegeben. Denn auch insoweit hat der Sachverständige – zum anderen – überzeugend dargelegt, dass mit einer „Schrägstellung“ der „Windangriffsfläche“ in der Regel die „Größe des Winddrucks“, welche auf die Flächen einwirke, abnehme. In seiner persönlichen Anhörung vom 07. Juni 2023 hat er weiter überzeugend ausgeführt, dass die mobilen Verkehrsschilder gerade auch für die Aufstellung auf Baustellen und damit konstruktiv dafür vorgesehen seien, einer Schrägung standzuhalten. Einer auf dem als Anlage K 5 überreichten Lichtbild zu sehenden Neigung von 2° bis 3° oder sogar 5° hätte das Verkehrsschild standgehalten, da aufgrund der vier Betonfußplatten noch ein Risikospielraum von 10 % vorhanden gewesen sei, die Neigung von 5° aber nur zu einer Risikoerhöhung für die Standsicherheit des Schildes von 2 % bis 3 % führe.

Der Überzeugungskraft der sachverständigen Ausführungen auch für die Beurteilung des Streitfalls steht nicht entgegen, dass er dann für das tatsächliche Umfallen des Schildes nur die Erklärung gehabt hat, dass jemand dieses umgestoßen habe. Zwar hat der Zeuge C… bekundet, dass er gesehen habe, wie das Schild auf das Fahrzeug der Klägerin gefallen sei, nicht aber, eine Person wahrgenommen zu haben, die das Schild umgestoßen habe. Indessen ist nicht klar, ab wann der Zeuge das Umfallen des Verkehrsschildes beobachtet hat, ob er dies also von Beginn an – aus dem Fenster blickend – gesehen hat und er somit eine dritte Person auf jeden Fall hätte wahrnehmen müssen, wenn diese das Schild umgestoßen hätte, oder ob er den Vorgang erst durch das Aufprallgeräusch wahrgenommen hat. Insoweit erscheint seine Aussage auch nicht hinreichend zuverlässig, da er zum einen eingeräumt hat, „er sei eher der vergessliche Typ, weil er gestresst sei“, seine Vernehmung erst über eineinhalb Jahre nach dem Vorfall stattfand und er darüber hinaus angab, dass das Schild bereits etwa zwei Wochen vorher bei der Aufschüttung gestanden habe, obwohl dies unstreitig erst am 01. April 2021 dort aufgestellt worden war. Die Angaben des Sachverständigen zur Ursache des Umstürzens wird allerdings durch die Aussage des Zeugen C… insofern gestützt, als dass er auch bekundet hat, dass man generell zur Situation dort An der Untertrave sagen müsse, dass sie viel Vandalismus hätten, Briefkästen abgetreten werden würden etc. Diesbezüglich ist seine Aussage nicht anzuzweifeln, da sie sich insoweit nicht auf ein Detail eines Einzelvorganges bezieht, sondern auf einen generellen, sich über einen längeren Zeitraum wiederholenden, Lebenssachverhalt, der auch für einen „vergesslichen Typ“ erinnerbar ist.

Selbst wenn man davon ausginge, das Verkehrsschild sei allein wegen des am 05. April 2021 herrschenden stürmischen Wetters umgefallen, so würde sich hieraus keine Schadensersatzpflicht ergeben, da es dann zumindest an einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Streithelferin fehlen würde. Wie bereits dargelegt, hat sie die Vorgaben zur Standsicherheit mobiler Verkehrsschilder nicht nur eingehalten, sondern sogar ein darüberhinausgehendes Risiko abgedeckt. Es hätte Windböen von 8 Beaufort standhalten müssen. Wie sich aus den nicht konkret bestrittenen Ausführungen der Streithelferin auf Bl. 245 d.A. ergibt, herrschten in dem Zeitraum vom 31. März 2021 bis zum 05. April 2021 höchstens Winde mit der Stärke von 8 Beaufort. Da in den hiesigen Breitengraden die Windstärke 8 nur sehr selten überschritten wird und unstreitig durch stärkere Windeinwirkung verursachte Schäden durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckt werden können, muss es grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, wenn die Beklagte mobile Verkehrsschilder verwendet, die bis Windstärke 8 sturmsicher sind (LG Berlin NVwZ-RR 1999, 362). Es kann nicht verlangt werden, dass mobile Verkehrsschilder von vornherein gegen Extremwetterereignisse abgesichert werden. Um den Bedürfnissen von Sicherheit auf der einen und Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität zum anderen Rechnung zu tragen, kann sich die Streithelferin – wie geschehen – auf die vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen „Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ zurückziehen (LG Bonn, Urteil vom 02. März 2022, 1 O 347/20, juris).

Die Beklagte bzw. die Streithelferin waren auch weder verpflichtet, das Verkehrsschild im Boden fest zu verankern noch durch Anketten zu sichern (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03. März 1999, 14 U 44/98, juris). Dies zu verlangen würde das überschreiten, was im Rahmen des Zumutbaren von dem Verkehrssicherungspflichtigen vom Verkehr erwartet werden kann. Wie auch der Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt hat, handelte es sich ja gerade um ein mobiles Verkehrsschild, bei dem eine feste Verankerung nicht vorgenommen wird. Es wäre eine Überforderung, würde man für mobile Verkehrsschilder, die beispielsweise nur für wenige Tage aufgestellt werden müssen, verlangen, dass diese fest eingebaut werden müssen. In der Regel käme dann nur ein Einmauern oder eine sehr tiefe Gründung in der Erde in Betracht. Das erscheint unverhältnismäßig im Verhältnis zu dem erreichten Effekt (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass ein mobiles Verkehrsschild etwa durch Anketten gesichert werden muss. Zwar mag eine solche Sicherung zweckmäßig sein. Es ist aber keineswegs immer möglich, eine solche Sicherung anzubringen, weil es häufig an einem Objekt fehlen wird, wo das Halteschild angekettet werden kann. Zudem hat ein Anketten nur Sinn, wenn ein Schloss die Kette abschließt. Das wiederum setzt den Einsatz eines „Schlüssel-Trägers“ voraus und damit einen nicht auswechselbaren Verantwortlichen. Rechtlich das Anketten von mobilen Verkehrsschildern zu verlangen, erscheint deshalb als generelle Regel nicht praktikabel und zweckmäßig und aus dem Verkehrssicherungsgedanken ableitbar (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich ebenfalls nicht aus einer unterlassenen Kontrolle oder Überwachung des mobilen Verkehrsschildes in Bezug auf Standort und Standsicherheit (ggf. unter Einbeziehung der Wetterbedingungen). Eine solche ergibt sich nicht aus der unterlassenen täglichen oder zweitäglichen Kontrolle, wie sie die Klägerin der Beklagten bzw. der Streithelferin vorwirft. Eine derart zeitlich engmaschige Kontrollpflicht traf die Streithelferin mangels Zumutbarkeit nicht. Angesichts der eingangs dargestellten Grundsätze zur Verkehrssicherung wäre ggf. eine wöchentliche Kontrolle zu fordern, diese aber auch ausreichend gewesen (LG Bonn a.a.O.). Vorliegend war der Schaden indessen bereits vier Tage nach der Aufstellung des Schildes eingetreten, sodass er durch die v.g. Kontrolle nicht hätte verhindert werden können. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei den sich an dem Aufstelltag anschließenden Tagen um die Osterfeiertage gehandelt hatte, und es auch insoweit an der Zumutbarkeit für eine Kontrolle an diesen Tagen fehlte. Zudem war das Schild – wie bereits ausgeführt – nach den Feststellungen des Sachverständigen, derart gesichert, dass es üblichen Umwelteinflüssen zu trotzen imstande war (vgl. LG Bonn a.a.O.). Insofern kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ebenso wenig darauf gestützt werden, dass die Streithelferin die Wetterberichte auf etwaige Sturmwarnungen hätte verfolgen müssen. Die Klägerin hat schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine besondere Überwachungspflicht zum fraglichen Zeitpunkt ergeben könnte. Warnungen vor orkanartigen Windböen werden nicht konkret vorgetragen. Die Annahme einer solchen Sicherungspflicht würde sich ohnehin nicht mehr in den vernünftigen Grenzen bewegen. Denn dann wären die Streithelferin gezwungen, binnen sehr kurzer Frist (oft weniger als ein Tag) sämtliche Schilder auf einmal zu kontrollieren oder nachzusichern, wofür Personal als auch Material vorgehalten werden müssten (LG Bonn a.a.O). Ungeachtet dessen aber, wenn man eine derartige Pflicht postulieren würde, würde sie nicht zu einer Haftung im vorliegenden Fall führen. Wie bereits ausgeführt, betrugen die Windstärken in der Zeit vom 31. März 2021 bis zum Schadenstag am 05. April 2021 maximal 8 Beaufort. Wie ebenso bereits dargelegt, hielt das in Rede stehende Verkehrsschild den sich hieraus ergebenden Windlasten stand und seine Standfestigkeit ging sogar darüber hinaus.

IV.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner kein Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € aus § 839 i.V.m. Art. 34 GG zu. Wie dargelegt, bestand schon keine Hauptforderung gegen die Beklagte.

V.

Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da dieser nur für den Fall gestellt worden ist, dass mangels Aktivlegitimation der Klägerin ihre Klage insoweit abgewiesen werden würde.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Über die Kosten der ausgeschiedenen Beklagten wurde bereits gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch gesonderten Beschluss entschieden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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