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Schadensersatz bei unerlaubter Handlung in schuldhaft herbeigeführter Schuldunfähigkeit

Fahrer zahlt Schaden, obwohl er unzurechnungsfähig war

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Beklagte, der aufgrund einer bipolaren Störung in einem Zustand der Schuldunfähigkeit ein Fahrzeug beschädigte, dennoch haftbar ist. Der Grund dafür liegt im vorherigen Absetzen seiner Medikation, welches den Zustand der Schuldunfähigkeit herbeiführte. Dies stellt eine fahrlässige Handlung dar, weshalb der Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 69/22 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung des Beklagten: Der Beklagte wird zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
  2. Eigentum der Klägerin: Die Klägerin wird als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs anerkannt.
  3. Bipolare Störung des Beklagten: Der Beklagte leidet unter einer bipolaren Störung und war zum Zeitpunkt des Vorfalls schuldunfähig.
  4. Absetzen der Medikation: Der Beklagte setzte eigenmächtig seine Medikamente ab, was zur manischen Phase und damit zur Tat führte.
  5. Anwendbarkeit des § 827 S. 2 BGB: Trotz Schuldunfähigkeit haftet der Beklagte aufgrund des fahrlässigen Absetzens seiner Medikation.
  6. Haftung für Nettoreparaturkosten: Der Beklagte muss die Nettoreparaturkosten und eine Unkostenpauschale zahlen.
  7. Feststellungsantrag: Die weitere Ersatzpflicht des Beklagten für mögliche zukünftige Reparaturen wird anerkannt.
  8. Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Schadensersatz und Haftung bei Schuldunfähigkeit

In der aktuellen rechtlichen Diskussion steht ein Thema, das sowohl für Juristen als auch für Laien von großer Bedeutung ist: Schadensersatzansprüche bei unerlaubten Handlungen unter dem Einfluss von schuldhaft herbeigeführter Schuldunfähigkeit. Dieses komplexe Rechtsgebiet berührt grundlegende Fragen der Verantwortlichkeit und Haftung, insbesondere wenn der Verursacher eines Schadens zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht schuldfähig war. Ein besonders interessanter Aspekt dabei ist die Beurteilung der Schuldunfähigkeit, insbesondere in Fällen, in denen sie möglicherweise durch das eigenmächtige Absetzen von Medikamenten verursacht wurde.

Die Rechtsprechung steht vor der Herausforderung, eine Balance zwischen dem Schutz der Opfer solcher Handlungen und den Rechten der Täter zu finden, die zum Zeitpunkt des Vorfalls möglicherweise nicht voll verantwortlich waren. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil eine bedeutende Entscheidung in einem solchen Fall getroffen. Dieses Urteil bietet eine wichtige Perspektive auf die Anwendbarkeit von § 827 S. 2 BGB und die damit verbundenen Haftungsfragen. Tauchen Sie mit uns in die Details dieses faszinierenden Falles ein und entdecken Sie, wie das Gericht die Grundsätze von Recht und Gerechtigkeit in einem komplizierten Sachverhalt ausbalanciert hat.

Der Vorfall: Sachbeschädigung in einem außergewöhnlichen Zustand

Im Kern des Falls steht ein bemerkenswerter Vorfall, der am 3. September 2020 stattfand. Der Beklagte, diagnostiziert mit einer bipolaren Störung und unter rechtlicher Betreuung, soll aus seinem Fenster diverse Gegenstände auf ein geparktes Fahrzeug geworfen haben, darunter einen Staubsauger, ein Kurzbeil und Bierflaschen. Die Polizei griff ein und brachte den Beklagten in eine psychiatrische Klinik, wo er behandelt wurde. Dieser Vorfall führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung um Schadensersatzansprüche.

Rechtliche Herausforderungen: Schuldunfähigkeit und Schadensersatz

Die Klägerin, Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs, forderte Schadensersatz in Höhe von 5.232,34 € sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sei. Ein Schlüsselelement des Falles war die Frage der Schuldunfähigkeit des Beklagten aufgrund seiner bipolaren Störung. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da es den Beklagten zum Zeitpunkt des Vorfalls für schuldunfähig hielt. Es sah keine Verantwortlichkeit des Beklagten nach § 827 S. 2 BGB, da die Alkoholisierung nicht Ursache, sondern Folge der Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit war.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg

Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass der Beklagte für sein Handeln verantwortlich sei, da er eigenmächtig seine Medikation abgesetzt hatte. Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.578,49 € nebst Zinsen sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Es stellte fest, dass der Beklagte schuldhaft handelte, als er die Medikation absetzte, die eine manische Phase und somit den Zustand der Schuldunfähigkeit verhindert hätte.

Schlussfolgerungen und Weiterführung des Urteils

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg setzt wichtige Maßstäbe in der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen bei unerlaubten Handlungen in Zuständen schuldhaft herbeigeführter Schuldunfähigkeit. Es zeigt auf, wie komplex die Beurteilung solcher Fälle sein kann und unterstreicht die Bedeutung einer individuellen Betrachtung jeder einzelnen Situation. Das Urteil ist ein bedeutender Beitrag zur rechtlichen Diskussion um Verantwortlichkeit und Haftung in Fällen von psychischen Erkrankungen und der Eigenverantwortung für medizinische Behandlungen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Faktoren bestimmen die „Schuldhaftigkeit“ bei der Herbeiführung von Schuldunfähigkeit?

Die Schuldhaftigkeit bei der Herbeiführung von Schuldunfähigkeit im deutschen Recht wird durch verschiedene Faktoren bestimmt.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, was Schuldunfähigkeit bedeutet. Nach dem deutschen Strafrecht handelt eine Person ohne Schuld, wenn sie aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage ist, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Dies ist in den §§ 19 und 20 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Kinder unter 14 Jahren gelten in Deutschland generell als schuldunfähig. Dies ist in § 19 StGB festgelegt. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Ein weiterer Faktor, der die Schuldunfähigkeit bestimmt, ist der psychische Zustand des Täters. Nach § 20 StGB handelt eine Person ohne Schuld, wenn sie aufgrund „einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“.

Alkohol- und Drogenkonsum können ebenfalls zur Schuldunfähigkeit führen. In der Regel wird von einer Unzurechnungsfähigkeit gemäß Paragraph 20 StGB ab einem Promillewert von 3,0 ausgegangen.

Die Schuldhaftigkeit bei der Herbeiführung von Schuldunfähigkeit kann auch durch vorsätzliches Handeln bestimmt werden. Wenn der Täter sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel vorwerfbar in einen Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt und dabei die Begehung der in diesem Zustand begangenen rechtswidrigen Tat vorausgesehen oder voraussehen können, kann er wegen dieser Tat bestraft werden.

Diese Faktoren sind jedoch nicht abschließend und die Beurteilung der Schuldhaftigkeit bei der Herbeiführung von Schuldunfähigkeit hängt immer vom Einzelfall ab.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 69/22 – Urteil vom 04.07.2023

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22.04.2022 – 3 O 6/21 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.578,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihr die weiteren aus dem Schadensereignis vom 03.09.2020 resultierenden materiellen Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Allianz-Rechtsschutz-Service GmbH zur Schadennummer AS… vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 5.232,34 € sowie die Feststellung, dass der Beklagte ihr zum Ersatz weiterer Schäden aus einem Schadensereignis vom 03.09.2020 an dem in Höhe der M…straße … in L… geparkten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L…-.. … verpflichtet ist.

Die Klägerin hat hierzu behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs und der Beklagte habe dieses am 03.09.2020 aus seinem Wohnungsfenster heraus mit diversen Dingen beworfen, wie etwa einem Staubsauger, einem Kurzbeil und Bierflaschen. Der Beklagte, der an einer bipolaren Störung erkrankt ist und unter rechtlicher Betreuung steht (Anlage BLD 2, Bl. 40), bestreitet den Vorfall mit Nichtwissen.

Nach Eintreffen der Polizei wurde der Beklagte am 03.09.2020 gemäß § 12 BbgPsychKG stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, dort fixiert und mit einer Notfallmedikation (Diazepam und Haldol) behandelt. Nach richterlicher Anhörung wurde die Unterbringung des Beklagten nach PsychKG angeordnet. Er wurde am 28.09.2020 aus der Klinik entlassen (wegen der weiteren Einzelheiten siehe den Entlassungsbrief der Asklepios Klinik vom 28.09.2020, Bl. 41 ff).

Die Klägerin verlangt auf Grundlage eines Kostenvoranschlags ihrer Werkstatt vom 03.09.2020 Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.207,34 € und eine Unkostenpauschale von 25 € sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für künftig entstehende Kosten. Zur Vermeidung einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten hat sie allerdings die Behauptung des Beklagten, die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf lediglich 4.553,49 €, unstreitig gestellt.

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Die Klägerin hat ihren Schaden vorprozessual mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2020 (Anlage K 3, Bl. 11 f) und vom 27.10.2020 (Anlage K 4, Bl. 13 f) geltend gemacht. Sowohl der Beklagte als auch die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung haben die Regulierung abgelehnt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Der Beklagte habe ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakte zum Ereigniszeitpunkt 1,59 Promille Blutalkoholgehalt gehabt, so dass das Ereignis darauf zurückzuführen sei. Ein allgemeiner Hinweis auf eine bipolare Störung genüge nicht, weil diese Erkrankung eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden aufweise, die nicht notwendig zu Beeinträchtigungen der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit führten. Sie bestreite, dass sich der Beklagte zum Ereigniszeitpunkt in einer akuten Episode der bipolaren Störung einhergehend mit einer Aufhebung der freien Willensbildung befunden habe und dass der Beklagte ausschließlich wegen dieses Krankheitsbildes stationär eingewiesen worden sei. Dass der Beklagte allein lebe, spreche gegen seine Schuldunfähigkeit, ebenso die Tatsache, dass der Betreuungsbeschluss keinen Zustimmungsvorbehalt enthalte.

Der Beklagte hat bestritten, dass er am 03.09.2020 alkoholisiert gewesen sei. Er leide seit langer Zeit an einer bipolaren Störung mit rezidivierenden psychotischen Phasen. Im Zuge des Krankheitsbildes komme es des Öfteren zu Halluzinationen und Merkfähigkeitsdefiziten. Selbst wenn er aber alkoholisiert gewesen sein sollte, wäre dies auf den Eintritt der psychotischen Phase und seine Suchterkrankung zurückzuführen. Darüber hinaus sei die psychotische Phase unabhängig von einer Alkoholisierung eingetreten. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien übersetzt. Das Fahrzeug könne bei der Referenzwerkstatt Karosserie & Lackiererei R… GmbH für 4.553,49 € repariert werden (wegen der Einzelheiten vgl. Anlage BLD 4, Bl. 46 ff).

Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.232,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2020 zu zahlen;

2. festzustellen dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihr die weiteren aus dem Schadensereignis vom 03.09.2020 resultierenden materiellen Schäden zu ersetzen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Allianz Rechtsschutz-Service GmbH zur Schadennummer AS… vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.02.2021) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Akte 40 Ds (1511 Js 31645/20) 13/21 beigezogen und das zu diesem Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Med. U. H… vom 21.09.2021 (Bl. 76 ff der Beiakte) gemäß § 411 a ZPO verwertet. Mit Urteil vom 22.04.2022 (Bl. 150 ff), berichtigt durch Beschluss vom 30.05.2022 (Bl. 154a f), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zu seiner Überzeugung stehe fest, dass sich der Beklagte am 03.09.2020 in einer akuten Episode einer bipolaren affektiven Psychose und damit in einem Zustand der Aufhebung der freien Willensbildung befunden habe, weshalb ihm eine Unrechtseinsicht gefehlt habe. Er sei deshalb für den eingetretenen Schaden gemäß § 827 S. 1 BGB nicht verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten nach § 827 S. 2 Hs. BGB scheide aus. Denn die Alkoholisierung sei ausweislich des Sachverständigengutachtens Folge der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und nicht deren Ursache. Auch dass der Beklagte seine Medikamente im April/Mai 2020 abgesetzt habe, begründe nicht seine Verantwortlichkeit. Die Fahrlässigkeitshaftung nach § 827 S. 2 BGB setze eine Zuführung berauschender Mittel voraus. Zwar sei § 827 S. 2 BGB entsprechend anwendbar, wenn eine Person – etwa mit einer schizophrenen Grunderkrankung – notwendige Medikamente schuldhaft absetze und dadurch in einen Zustand mit gänzlicher Bewusstseinsstörung gerate. Vorliegend bestehe aber nicht der notwendige zeitliche Zusammenhang, da der Beklagte seine Medikamente fünf Monate vor dem Schadensereignis abgesetzt habe. § 827 S. 2 BGB sei aber nur anwendbar, wenn dadurch ein Zustand vorübergehender Schuldunfähigkeit herbeigeführt werde. Ausweislich des Sachverständigengutachtens komme es bei Absetzen der Medikation aber meist innerhalb weniger Wochen zum Auftreten manischer Symptome. Daraus lasse sich schließen, dass sich der Beklagte bereits mehrere Monate vor dem 03.09.2020 in einem Zustand der Aufhebung der freien Willensbildung befunden habe. Dass dieser Zustand durch Einnahme der verordneten Medikamente hätte beendet werden können, sei ohne Belang. Denn der Begriff „vorübergehend“ könne nicht auf unbestimmte Zeitspannen von mehreren Monaten oder Jahren ausgedehnt werden.

Eine Haftung nach den Grundsätzen der actio libera in causa komme ebenso wenig in Betracht, weil eine vorsätzliche Herbeiführung der Schuldunfähigkeit zur Begehung zukünftiger Schädigungshandlungen durch den Beklagten nicht ersichtlich sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, § 827 S. 2 BGB sei hier entsprechend anwendbar. Eine bipolare Störung führe ohne Einnahme von Medikamenten nicht dauerhaft zur Aufhebung der freien Willensbildung, vielmehr sei sie durch schubweise auftretende Wechsel von manischen und depressiven Phasen gekennzeichnet. Demzufolge müsse es in der Zeit von April/Mai 2020 bis zum 03.09.2020 auch lichte Momente gegeben haben. Im Übrigen sei eine Zeitspanne von bis zu 18 Monaten auch noch vorübergehend, wie sich aus § 1 Abs. 1 S. 4 Abs. 1 b AÜG ergebe. Der EuGH halte eine Zeitspanne von 55 Monaten sogar noch für vorübergehend (Urteil vom 17.03.2022 – C 232/20). Im Übrigen habe das Landgericht die Einstandspflicht nach § 829 BGB übersehen. Da die Klägerin nicht kaskoversichert sei, müsse der Beklagte ihr den Schaden aus Billigkeitsgründen ersetzen. Denn er habe aufgrund seiner Vorgeschichte gewusst, dass er in derartigen Phasen ähnlich handele und somit die Folgen zumindest billigend in Kauf genommen. Trotzdem habe er in einem lichten Moment die Medikamente abgesetzt. Verneine man eine Haftung des Beklagten, würde die Klägerin als völlig Unbeteiligte mangels ausreichender Versicherung und trotz eines erheblichen Schadens leer ausgehen. Auch würden dem Beklagten im Falle seiner Haftung nicht die Mittel entzogen, die er zu seinem angemessenen Unterhalt benötige, da seine private Haftpflichtversicherung einstehen müsse.

Die Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 01.04.2022 (gemeint ist 22.04.2022) – 3 O 6/21 – den Beklagten – wie erstinstanzlich beantragt – zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Allerdings sei – entgegen der Ansicht des Landgerichts – § 827 S. 2 BGB vorliegend nicht analog auf die Absetzung von Medikamenten anwendbar. Dies gelte jedenfalls dann nicht, wenn die Medikation wie hier bereits Monate vorher abgesetzt worden sei. Erforderlich für die analoge Anwendung sei vielmehr, dass die Absetzung der Medikamente innerhalb weniger Stunden zu einer deliktischen Handlung im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit führe. Im Übrigen fehle es aber auch an der Herbeiführung eines vorübergehenden Zustandes, wie das Landgericht aufgrund der Würdigung des Sachverständigengutachtens zutreffend festgestellt habe. Da auch eine Medikation die Symptome einer bipolaren Störung nicht vollständig aufzuheben vermöge, sei auch das Absetzen der Medikation im krankhaften Zustand erfolgt. Die Voraussetzungen des § 829 BGB seien ersichtlich nicht gegeben. Der Beklagte lebe nicht in erheblich besseren Vermögensverhältnissen als die Klägerin, was aber Voraussetzung für die Billigkeitshaftung sei. Nach klägerischem Vortrag hätten Handlungen des Beklagten zu der Beschädigung eines Fahrzeugs der Oberklasse – BMW der 7er Baureihe – geführt, während der Beklagte vermögenslos sei. Dass der Beklagte eine freiwillige Privathaftpflichtversicherung habe, sei nicht anspruchsbegründend zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Strafakte 1510 Js 43340/20 (1413) der Staatsanwaltschaft Cottbus beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Med. U… H… (Sitzungsprotokoll vom 14.03.2023, Bl. 222 f.).

Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat der Senat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, nachdem die Parteien zuvor ihre Zustimmung erteilt hatten.

II.

Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Beklagte hat der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.553,49 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zu erstatten.

1.

Die Klägerin ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs aktiv legitimiert. Zwar hat der Beklagte zunächst bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Das Bestreiten war auch erheblich, da die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hier nicht greift, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschädigung abgeparkt auf der Straße stand (vgl. BeckOK/Hau/Poseck, BGB, 65. Ed., Stand: 01.02.2023, § 1006 Rn. 10.1). Nachdem die Klägerin aber den behaupteten Eigentumserwerb durch Kauf von P… S… im Jahr 2020 durch Vorlage des Kaufvertrags substanziiert hat (Bl. 229), hat der Beklagte dies nicht mehr in Abrede gestellt.

2.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte am 03.09.2020 Gegenstände aus seiner Wohnung in der M…straße … in L… auf das davor geparkte Auto der Klägerin geworfen hat. Zwar bestreitet der Beklagte die Schädigungshandlung mangels Erinnerung mit Nichtwissen. In der beigezogenen Strafakte ist der Vorfall jedoch hinlänglich dokumentiert. Die Nachbarin T… hat am 09.11.2020 in einem schriftlichen Zeugenfragebogen den Vorfall, dessen Augenzeugin sie war, geschildert (Bl. 35 der beigezogenen Strafakte). Auch die herbeigerufenen Mitarbeiterinnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes, B… und K…, haben wahrgenommen, das der Beklagte gefüllte Glasflaschen aus dem Fenster warf, wie die aufnehmende Polizeibeamtin festgehalten (Bl. 4 der beigezogenen Strafakte) und I… K… in einem schriftlichen Zeugenfragebogen ausgeführt hat (Bl. 39 der beigezogenen Strafakte). Der Beklagte stellt die Wahrnehmungen der vorgenannten Personen letztlich nicht in Frage. Gegenüber dem Gutachter H… hat er die Tat schließlich auch eingeräumt (S. 9 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 21.09.2021 zur Strafsache 40 Ds 13/21 des Amtsgerichts Lübben, Bl. 84).

3.

Der Beklagte ist verantwortlich für den von ihm an dem klägerischen Fahrzeug angerichteten Schaden.

a)

Zwar ist § 827 S. 1 BGB hier erfüllt. Danach ist, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, für den Schaden nicht verantwortlich. Der Beklagte befand sich aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen H… vom 21.09.2021 am 03.09.2020 in einer akuten Episode einer bipolaren affektiven Psychose. Ein krankhafter manischer Zustand stellt eine Entgrenzung und Enthemmung im Bereich der Affektivität, des Denkens und Sozialverhaltens der betroffenen Person dar. Währenddessen ist die Fähigkeit, das eigene Verhalten kritisch in den Blick zu nehmen bzw. kritische Hinweise von außenstehenden Personen anzunehmen, mithin die freie Willensbildung, aufgehoben, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat (S. 9 des Gutachtens vom 21.09.2021). Das wird von der Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr angegriffen.

b)

Ungeachtet dessen kann er hier aber nach § 827 S. 2 BGB zur Verantwortung gezogen werden. Denn danach ist in gleicher Weise verantwortlich, wer sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt und in diesem Zustand widerrechtlich einen Schaden verursacht, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt allerdings nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

aa)

Ansatzpunkt für die Haftung nach § 827 S. 2 BGB ist entgegen der erstinstanzlich von der Klägerin vertreten Auffassung aber nicht eine etwaige Alkoholisierung des Beklagten zum Tatzeitpunkt (die der Beklagte bestreitet). Denn Voraussetzung für die Verantwortlichkeit nach § 827 S. 2 BGB ist, dass der Alkoholkonsum auf einer freien Willensentscheidung beruht, weil der Trinkende damit eine Art Gefährdungshaftung für die Handlungen übernimmt, die er im anschließenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begeht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Handlung oder der verursachte Schaden im nüchternen Zustand voraussehbar war (BeckOGK/Wellenhofer, BGB, Stand: 01.01.2023,§ 827 Rn. 22). Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Cottbus ergab ein um 09.25 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest zwar einen Wert von 1,59 Promille, die Tatbegehung erfolgte ab 08.30 Uhr (1510 Js 43340/20, Bl. 4). Der Sachverständige H… hat aber ausgeführt, dass der Beklagte nur in den manischen Episoden 2015 und 2020 übermäßigen Alkoholkonsum i.s. d. Diagnose F10.1 (schädlicher Gebrauch) betrieb (S. 16 f. des Gutachtens vom 21.09.2021, 40 Ds (1511 Js 31645/20) 13/21, Bl. 91). Demnach erfolgte der Alkoholkonsum bereits in einem Zustand der Schuldunfähigkeit, die mit Beginn der manischen Phase eingetreten ist.

bb)

Der Beklagte hat den Eintritt der manischen Phase allerdings zu verantworten, da er die ihm verordnete Medikation zur Verhinderung eines Rückfalls eigenmächtig abgesetzt hat. Auch in solchen Fällen greift § 827 S. 2 BGB nach einhelliger Meinung.

Nach einer Auffassung ist § 827 S. 2 BGB bereits dem Wortlaut nach auch anwendbar auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Täter eine Medikation nicht eingenommen hat, mit deren Hilfe er den Wahnzustand vermeiden konnte. Denn der Wortlaut erfasse nach dem Zweck der Norm jedes Mittel, das zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung führe. Obwohl es sich bei § 827 Satz 2 BGB um eine Ausnahmevorschrift handele, schütze diese die Verkehrsbeteiligten davor, dass sich der Täter schuldhaft seiner Zurechnungsfähigkeit begebe und deshalb für die Folgen seiner Tat nicht hafte. Dies komme aber auch bei Nichteinnahme einer Medikation in Betracht. Denn gerate der Täter bei Nichteinnahme in einen unkontrollierbaren, für die Allgemeinheit gefährlichen Zustand, begründe er selbst eine Gefahrenquelle und sei daher zu aktiver Gefahrenabwehr verpflichtet (Staudinger/Oechsler, BGB, 2021, § 827 Rn. 39).

Nach anderer Auffassung ist § 827 S. 2 BGB jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn eine Person (etwa mit schizophrener Grunderkrankung) notwendige Medikamente (schuldhaft) absetzt oder eine Medikation eigenmächtig verändert und dadurch in einen Zustand mit gänzlicher Bewusstseinsstörung gerät (OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2011 – 17 UF 3/11; BeckRS 2011, 24575; BeckOGK/Wellenhofer, a. a. O., § 827 Rn. 21; indirekt auch BGH, Urteil vom 25.05.1982 – VI ZR 101/80, BeckRS 1982, 30395367).

Da beide Auffassungen zu demselben Ergebnis kommen, kann die dogmatische Begründung dahinstehen. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 827 S. 2 BGB sind hier erfüllt. Der Beklagte hat die Rückfall verhütende Medikation im April oder Mai 2020 abgesetzt, wie er gegenüber dem Sachverständigen H… zugegeben hat (S. 14 des Gutachtens vom 21.09.2021). Dadurch war es nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen H… zum erneuten Auftreten der manischen Symptomatik gekommen (S.19 des Gutachtens vom 21.09.2021), wobei davon auszugehen ist, dass dies innerhalb weniger Wochen geschah (S. 20 des Gutachtens, vom 21.09.2021).

Dass die manische Phase demnach mutmaßlich bereits einige Monate vor Tatbegehung am 03.09.2020 begonnen hat, steht der Verantwortlichkeit des Beklagten nicht entgegen. Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts nicht, wonach § 827 S. 2 BGB restriktiv auszulegen und eine kurze Zeitspanne zwischen Absetzen der Medikation und Tatbegehung zu verlangen sei. Eine solche Auslegung ist nicht vom Wortlaut gedeckt und auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. Das Wort „vorübergehend“ in § 827 S. 2 BGB hat nur die Bedeutung, dass der Zustand der Schuldfähigkeit wiederhergestellt werden kann; wie lange der vorübergehende Zustand anhält, ist ohne Belang. Der Zurechnungszusammenhang ist aber auch bei einer mehrere Monate andauernden manischen Phase noch gegeben. Denn es hat sich genau das Risiko verwirklicht, dass durch die Rückfall verhütende Medikation verhindert werden soll.

c)

Der Beklagte hat den Eintritt seiner vorübergehenden Schuldunfähigkeit durch Absetzen der psychopharmakologischen Medikation zur Rückfallverhütung auch schuldhaft herbeigeführt. Dass der Betroffene sich schuldhaft in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat, wird widerleglich vermutet (BeckOGK/Wellenhofer, BGB, Stand: 01.01.2023, § 827 Rn. 22), § 827 S. 2 letzter Hs. BGB.

aa)

Das dem Täter zum Vorwurf gemachte und dabei vermutete Verschulden bezieht sich allein auf die Herbeiführung des Zustandes der Schuldunfähigkeit, nicht auf die in diesem Zustand verursachte Tat (Staudinger/Oechsler, a. a. O., § 827 Rn. 40). Die Rechtsfolge des § 827 Satz 2 BGB besteht darin, dass der Täter so behandelt wird, als falle ihm Fahrlässigkeit zu Last (Staudinger/Oechsler, a. a. O., § 827 Rn. 42). Setzt eine Norm vorsätzliche Begehungsweise voraus, kann § 827 Satz 2 BGB nach allgemeiner Auffassung nicht angewendet werden (Staudinger/Oechsler, a. a. O., § 827 Rn. 44). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die hier einschlägige Anspruchsgrundlage – § 823 Abs. 1 BGB – setzt keine vorsätzliche Begehung voraus.

bb)

Der Beklagte hat die Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Außerhalb der manischen Phasen, die der Beklagte 2015 und 2020 erlebt hat, ist er fähig, etwa kontrolliert mit Alkohol umzugehen, die Häufigkeit und Trinkmenge zu regulieren und den persönlichen Gegebenheiten und äußeren Umständen anzupassen, wie der Sachverständige H… in seinem Gutachten erläutert hat (S. 18 f. des Gutachtens vom 21.09.2021). Gleiches gilt für die psychopharmakologischen Medikation, die er zur Verhütung einer manischen Episode einnehmen muss. Denn nachdem er 2015 in eine manische Episode geraten war, wurde er in einer psychiatrischen Klinik behandelt und erhielt auch laut Gutachten des Sachverständigen H… eine Medikation (S. 7 des Gutachtens vom 21.09.2021), die er erst im April/Mai 2020 abgesetzt hat (S. 14 des Gutachtens vom 21.09.2021). Allerdings gab der Beklagte zunächst gegenüber dem Gutachter an, er glaube eher nicht, dass er 2015 in Teupitz Medikamente eingenommen habe, auch sei keine Nachbehandlung bei einem Psychiater erfolgt. Er wisse auch nicht, welche Erkrankung er habe (S. 9 des Gutachtens). Gegenüber dem Sachverständigen wollte er beide Klinikaufenthalte als alkoholbedingt darstellen, nahm aber nach Konfrontation mit dem Akteninhalt Ergänzungen vor. Schließlich gab er aber gegenüber dem Sachverständigen zu, dass dies nicht auf Erinnerungslücken beruhe, sondern weil ihm die Angelegenheit peinlich sei (S. 15 des Gutachtens vom 21.09.2021). In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte dementsprechend auch eingeräumt, ihm sei bei der Einweisung 2015 gesagt worden, dass er die Medikamente dauerhaft nehmen müsse.

cc)

Die mündliche Befragung des Sachverständigen H… hat nicht den Beweis erbracht, dass der Beklagte die Medikation ohne Verschulden abgesetzt hat. Der Beklagte konnte in seiner persönlichen Anhörung keinen Grund für das Absetzen angeben. Der Sachverständige hat zwar geschildert, dass die Rückfallraten bei bipolaren Störungen, bedingt durch das Absetzen der Medikation, hoch seien. Hierfür gebe es vielfache Ursachen, etwa Nebenwirkungen oder Vitalitätsverlust, aber auch das Nachlassen der Bereitschaft nach Jahren der Stabilität. Viele sagten sich „ich versuche es mal, vielleicht geht es mir weiter gut“. Das sei meist nicht mit Ärzten abgesprochen, obwohl jeder Patient ärztlicherseits über die Notwendigkeit aufgeklärt werde.

Ob der Beklagte in für ihn verständlichem Umfang seinerzeit aufgeklärt worden ist, konnte der Sachverständige naturgemäß nicht sagen. Auch wisse er nicht, ob dem Beklagten anlässlich der vierteljährlichen Ausstellung eines neuen Rezepts die Notwendigkeit der Medikation erneut vor Augen geführt worden sei. Jedenfalls könne der Beklagte wissen, dass es zur Verschlechterung bei Absetzung der Medikation komme. Lediglich die Fähigkeit, dieses Wissen präsent zu halten, nehme ab, wenn es nicht stetig bekräftigt werde. Dass der Beklagte hier mangels ärztlicher Aufklärung die Einsicht zur Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme schuldlos verloren hat, hat er aber nicht bewiesen.

4.

Der Beklagte hat der Klägerin die Nettoreparaturkosten in der unstreitigen Höhe von 4.553,49 € sowie 25 € Unkostenpauschale zu ersetzen. Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291, 849 BGB begründet.

5.

Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten für den Fall, dass sie das Fahrzeug noch reparieren lässt. Denn dann wären zusätzlich eine Umsatzsteuer und eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu erstatten.

6.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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