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Reiseversicherung bei COVID-19 (Corona-Virus)

Greift eine Reiserücktrittsversicherung bei Coronavirus?

Derzeitig ist die ganze Welt buchstäblich im Coronakrisenmodus, sodass sich gravierende Auswirkungen auf das Reiseverhalten der Menschen ergeben. Auch in absehbarer Zeit werden sich diesbezüglich keinerlei Änderungen ergeben und viele Reisende haben deshalb Frage, die sich in Richtung Reiserücktritt von bereits gebuchten Reisen sowie Stornos und Umbuchungsmöglichkeiten bewegen. Auch wenn derzeitig aufgrund von COVID-19 weltweit

Das Wichtigste vorab: Eine Reiserücktrittsversicherung tritt nicht bei Fallen von Reisewarnungen sowie Einreiseverboten ein. Reisegutscheine, die von Reiseveranstaltern als reine Ersatzleistung angeboten werden, müssen von dem Kunden nicht akzeptiert werden.

Reiserücktritt wegen Covid-19
Symbolfoto: Von Daria Ahafonova/Shutterstock.com

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Hinblick auf die Coronakrise bereits reagiert und durch die Bundesregierung eine sogenannte globale Reisewarnung ausgesprochen. Diese Reisewarnung betrifft sämtliche nicht erforderlichen Reisen oder Reisen aus touristischem Anlass und soll zunächst bis zum Ablauf des Monats April 2020 gelten. Eine Verlängerung dieser Reisewarnung wird jedoch als sehr wahrscheinlich angesehen. Für diejenigen deutschen Staatsbürger, die sich bereits auf einer Reise befinden und im Ausland aufgrund von den Reisebeschränkungen der jeweiligen Länder festsitzen, hat der Bundesaußenminister Maas ein staatliches Rückholprogramm ins Leben gerufen.

Voraussetzungen für das Rückholprogramm

  • Information über die geltenden Sicherheits- sowie Reisehinweise des jeweiligen Landes
  • Kontakt zu dem Reiseveranstalter bzw. der Airline
  • Aufnahme in die Krisenvorsorgeliste namens Elefand

In welchen Fallen tritt die Reiserücktrittsversicherung ein?

Die Reiserücktrittsversicherung tritt nur dann ein, wenn die von dem Reisenden gebuchte Reise aufgrund eines versicherten Umstandes nicht stattfindet. Das regelrechte Musterbeispiel hierfür ist die unerwartete schwere Erkrankung des Reisenden, wofür ein ärztliches Attest vorliegt. Die Reiserücktrittsversicherung wird dann auch die Stornokosten übernehmen.

Für den Eintritt der Reiserücktrittsversicherung ist es jedoch erforderlich, dass die Versicherung vor dem Krankheitsfall abgeschlossen wurde.

Sollte die Reise bereits angetreten worden sein und die Rückreise kann aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht angetreten werden, so ist eine Reiseabbruchversicherung erforderlich. Diese Versicherung erstattet dann die notwendigen Mehrkosten für Umbuchungsmaßnahmen sowie die zusätzlich entstandenen Mehrkosten für die Unterkunft sowie die Rückreise. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass sehr viele Versicherungsverträge auch Klauseln enthalten, die sich auf Pandemien beziehen. Wenn die WHO eine Krankheit als Pandemie einstuft kann dies den Ausschluss der Leistungspflicht einer Versicherung nach sich ziehen. Covid-19 wurde von der WHO als Pandemie eingestuft, daher sollte der Versicherungsvertrag auf jeden Fall auf das Vorliegen etwaiger Klauseln überprüft werden.

Ängste und Sorgen im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung begründen keine Versicherungseintrittspflicht!

Überdies gelten auch Reisewarnungen, die lediglich zum Teil von dem Auswärtigen Amt im Hinblick auf das jeweilige Land ausgesprochen werden, ausdrücklich nicht als ein versichertes Ereignis. Gleichermaßen verhält es sich, wenn für ganz bestimmte Nationalitäten ein Einreiseverbot ausgesprochen wird. Sollte die Reise dann bereits angetreten worden sein kommt die Versicherung auch nicht für die Mehrkosten auf.

Covid-19 grassiert am jeweiligen Urlaubsort, lässt sich die Pauschalreise stornieren?

Im Zusammenhang mit dieser Frage ist es absolut entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Reise erfolgen soll. Eine Reise, die unmittelbar bevorsteht, kann immer dann kostenfrei storniert werden, wenn die Reisedurchführung durch außergewöhnliche sowie unvermeidbare Umstände in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist diesbezüglich ein sehr starkes rechtliches Indiz.

Im Fall der Corona-Pandemie zeigen sich die Reiseveranstalter überaus kulant, sodass kostenlose Stornierungen der Reisen problemlos möglich sein sollten. Die bereits erfolgten Zahlungen werden von den Veranstaltern erstattet.

Ein wenig anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Reise nicht unmittelbar bevorsteht und unklar ist, ob die Reisewarnungen zum Zeitpunkt der Reise überhaupt noch besteht. In diesem Fall sollte erst einmal die weitere Entwicklung abgewartet werden, da eine kostenfreie Stornierung der Reise zum aktuellen Zeitpunkt rechtlich gesehen nicht als zwingend anzusehen ist. Sollte die Reise jedoch von dem Veranstalter abgesagt werden, so besteht de facto ein Anspruch auf eine Rückerstattung des Geldes. Weitergehende Ansprüche im Hinblick auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehen jedoch aufgrund der unvermeidbaren sowie außergewöhnlichen Umstände, die von dem Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, nicht.

Ein vollständig kostenfreier Rücktritt von der Pauschalreise ist auch dann möglich, wenn ein wesentlicher Bestandteil der Leistung von der Pauschalreise nicht möglich ist. Die 14-tägige Pflichtquarantäne, die nach einer Einreise in ein Land erforderlich werden, stellt einen Rücktrittsgrund dar! Für Kreuzfahrten gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für eine Pauschalreise.

Kann eine Individualreise aufgrund von Covid-19 storniert werden?

Sollte ein Anbieter wie beispielsweise eine Fluggesellschaft oder ein Hotel die Dienstleistung aufgrund von Covid-19 absagen besteht für den Reisenden das Recht auf eine Rückzahlung des bereits gezahlten Geldbetrages. Es kommt jedoch sehr stark darauf an, welches Recht bei der Reise zur Anwendung kommt. Das deutsche Recht sieht eine kostenfreie Stornierung seitens des Reisenden nur dann vor, wenn der Anbieter seiner Leistungspflicht nicht nachkommen kann.

Kann beispielsweise

  • ein Hotel keine Übernachtungsmöglichkeit bieten
  • ein Flughafen nicht angeflogen werden
  • die Anreise in das Gebiet nicht erfolgen

sieht das deutsche Reiserecht eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit für den Reisenden vor. Wichtig ist jedoch der Hinweis darauf, welches Recht bei der Reise zur Anwendung kommt. Sollte der Reiseveranstalter jedoch seine Leistung anbieten können aber der Reisende aus Angst vor einer Corona-Infektion nicht antreten wollen, so begründet dies keinen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung.

Fluggesellschaften dürfen den Flugreisenden, die einen Flug stornieren, Stornokosten berechnen. Im Hinblick auf die aktuelle Corona-Situation gibt es noch keinerlei verbindliche rechtliche Regelungen, weshalb sowohl die Fluggesellschaft als auch der Reisende eine einvernehmliche Lösung finden sollten.

Sollte die Airline die Flüge absagen und sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, so kann der Fluggast ausschließlich die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen. Ein Anspruch auf eine weitergehende pauschale Ausgleichszahlung besteht für den Fluggast nicht. Bei Bahnreisen ist dieser Umstand jedoch nicht gegeben, da sich Bahnunternehmen aktuell nicht auf die außergewöhnlichen Umstände berufen dürfen. Dementsprechend haben Bahnreisende auch einen Anspruch Entschädigungen bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten oder Zugausfällen.

Einreisesperren und Grenzschließungen aufgrund von Covid-19

Einreisestop wegen Coronavirus
Symbolfoto: Von CuteCatArts /Shutterstock.com

Im Hinblick auf die aktuelle Covid-19 Situation sind viele rechtliche Fragen bislang noch ungeklärt. Die Frage, ob ein Urlauber aufgrund von Einreisesperren von einer entsprechend gebuchten Pauschalreise kostenfrei zurücktreten kann oder ob in diesem Fall die Stornokosten von dem Urlauber getragen werden müssen, gehört noch zu dem Bereich der ungeklärten Fragen. Die Argumentation der außergewöhnlichen Umstände könnte jedoch in diesem Fall ein wirkungsvolles Instrument sein.

Sollte das Reiseland seine Grenzen jedoch schließen, so besteht für den Urlauber definitiv die Möglichkeit des kostenfreien Rücktritts, da die Pauschalreise durch die Grenzschließung unmöglich wird.

Welche Schritte sollten jetzt durchgeführt werden?

In erster Linie sollte ein Urlauber schnellstmöglich Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen, um gemeinschaftlich nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Die meisten Reiseveranstalter haben diesbezüglich bereits eine sehr kulante Politik gegenüber den Kunden angekündigt, sodass rechtlich unklare Situationen durchaus im gegenseitigen Einvernehmen geklärt werden können. Bei Reiseveranstaltern, die das deutsche Recht zugrunde gelegt hat, sollten dementsprechend einfache und schnelle Lösungen ohne nennenswerte Verzögerung gefunden werden können.

Ein wenig problematischer wird der Umstand erst dann, wenn ausländisches Recht für die Reise zugrunde liegt. Sollte der Veranstalter als Online-Anbieter lediglich die Reise „vermittelt“ haben, so ist die gesetzliche Grundlage des jeweiligen Urlaubslandes für den Urlaub maßgeblich. In diesem Fall kann es durchaus vorkommen, dass auch der Anbieter der Reise keine schnelle und einfache sowie kulante Lösung für die Problematik auf Anhieb parat hat. Auch wenn die Regierungen der einzelnen Länder in Europa derzeitig sehr stark darauf bedacht sind, dass eine einheitliche europäische Lösung für die Reiseproblematik gefunden werden soll, kann noch ein wenig Zeit ins Land gehen, bevor diese einheitliche Regelung gefunden wird. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass bei Weitem nicht jeder Reisende die erforderliche Fachkenntnis über die jeweilige rechtliche Situation des jeweiligen Reiselandes oder die zugrundeliegende rechtliche Situation entsprechend auslegen kann. Da jedoch in sehr vielen Fallsituationen eine angespannte Grundatmosphäre vorherrscht und auch Geld sowie Urlaubsfreuden auf dem Spiel stehen, sollte zunächst erst einmal eine objektive Meinung im Hinblick auf die Fallsituation eingeholt werden.

Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein hervorragendes Team bestehend aus Fachanwälten für Reiserecht, welches sich sehr gern Ihres Falls annimmt. Selbstverständlich haben wir die notwendige Kernkompetenz im Hinblick auf die jeweiligen rechtlichen Situationen in den verschiedenen Ländern, sodass wir für jede Fallsituation die rechtliche Ausgangslage ermitteln und Ihnen dementsprechend fachkompetent weiterhelfen können. Unabhängig davon, ob Ihre Reise durch den Veranstalter abgesagt wurde und Sie jetzt dementsprechend das Geld zurückfordern möchten oder ob Sie aus den außergewöhnlichen Umständen heraus von Ihrer Reise zurücktreten möchten – wir stehen für Sie sehr gern zur Verfügung. Dabei übernehmen wir sowohl die Kommunikation mit allen beteiligten Parteien als auch die, etwaig erforderliche, gerichtliche Auseinandersetzung in Ihrem Namen.

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