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Gefährdungshaftung des Tierhalters – entgangenes Arbeitsentgelt

AG Brandenburg –  Az.: 31 C 278/18 – Urteil vom 17.01.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.984,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten …, wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 249,84 Euro freizustellen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.984,53 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadenersatzansprüchen aufgrund einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus übergegangenem Recht, die der Kläger als Arbeitgeber für seine Mitarbeiterin – die Zeugin A.-C. S. – im Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 18.12.2016 geleistet hat.

Am 16.11.2016 erlitt die Zeugin S… auf einem Reitplatz einen Unfall beim Reiten des vom Beklagten gehaltenen Pferdes mit Namen „Sunny“.

Durch diesen Sturz erlitt die Zeugin S… eine Verletzung an der linken Schulter, welche operativ in der …klinik in P… versorgt werden musste. Infolge dieser Verletzung und des Eingriffs war die Zeugin S… dann unter anderem im Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 18.12.2016 arbeitsunfähig.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte selbst vortragen würde, dass die Streitverkündete/Zeugin O… den Beklagten im Frühjahr 2016 gebeten habe, die Stute „Sunny“ nicht zu verkaufen. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Streitverkündete/Zeugin O… das Pferd selbst kaufen werde. Das Eigentum sollte jedoch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei dem Beklagten verbleiben.

Diesen Vortrag mache er – der Kläger – sich zu Eigen.

Gefährdungshaftung des Tierhalters – entgangenes Arbeitsentgelt
Symbolfoto: Von Marie Charouzova /Shutterstock.com

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagtenseite sei damit der Beklagte selbst Eigentümer und Halter des Pferdes zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen. Er habe in eigenem Namen zunächst einen Vertrag über eine „Reitbeteiligung“ und dann einen „Vorvertrag“ über den Verkauf des Pferdes unter Eigentumsvorbehalt mit der Streitverkündeten/Zeugin O… geschlossen.

Im Übrigen sei November des Jahres 2016 die Zeugin A…-C… S… von der Streitverkündeten/Zeugin O… gebeten worden, ein Pferd mit Namen „Sunny“ in Vorbereitung auf einen beabsichtigten Verkauf für Filmaufnahmen zu reiten.

Am 16.11.2016 sei dann die Zeugin S… gegen 15:00 Uhr in Begleitung der Zeugin K… auf dem Reitplatz erschienen, wo die Filmaufnahmen von dem Pferd erfolgen sollten.

Die Zeugin S… habe das Pferd mit Namen „Sunny“ – welches mit einem Westernsattel gesattelt war – dann im Schritt, im Trab und auch im Galopp ca. 10 Minuten bewegt. Während dieser Zeit habe die Streitverkündeten/Zeugin O… von dem Pferd und der Zeugin S… Videoaufnahmen gefertigt.

Anschließend habe die Streitverkündeten/Zeugin O… dann die Zeugin S… noch einmal gebeten mit diesem Pferd anzugaloppieren, weil sie dies ein letztes Mal aufnehmen wolle. Bei diesem Versuch sei dieses Pferd nach kurzem Galopp plötzlich stehen geblieben, habe den Kopf nach unten genommen und „gebuckelt“, wodurch dann die Zeugin S… nach vorn seitlich über den Pferdehals abgeworfen worden sei.

Entgegen der Behauptung des Beklagten habe die Zeugin S… aber nicht „unangebracht auf das Pferd eingewirkt“ bzw. „durch falsches, unangemessenes Einwirken auf das Pferd den Unfall hervorgerufen“. Diese Behauptungen würde er bestreiten. Diese Behauptung würde völlig „ins Blaue hinein“ erfolgen und letztlich auf die Erhebung eines Ausforschungsbeweises zielen, da der Beklagte unstreitig bei den hier streitgegenständlichen Ereignissen nicht anwesend war und daher keine eigenen Wahrnehmungen von den Abläufen haben könne.

Diese Behauptungen seien darüber hinaus in der Substanz nicht erwiderungsfähig. Der Beklagte trage nämlich nicht vor, was unter einer unangebrachten oder unangemessenen Einwirkung auf das Pferd konkret zu verstehen sei.

Im Übrigen habe das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter der Leitung des Klägers gestanden.

Er – der Kläger – würde zudem mit Nichtwissen bestreiten, dass der Beklagte einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, in dessen Rahmen auch eine Zucht, Aufzucht sowie der An- und Verkauf von Pferden betrieben wird.

Bei dem hier vom Beklagten angesprochenen landwirtschaftlichen Betrieb handele es sich nämlich um die … GmbH. Der hier geltend gemachte Anspruch richte sich aber nicht gegen den als GmbH betriebenen Landwirtschaftsbetrieb, sondern vielmehr gegen den Beklagten als natürliche Person und Eigentümer des Pferdes mit Namen „Sunny“.

Zwar könne es sein, dass der Beklagte im Rahmen der GmbH auch die Pferdezucht betreibe. Bei dem hier streitgegenständlichen Pferd handele es sich aber unstreitig nicht um ein Pferd der … GmbH, sondern um ein Pferd des Beklagten.

Mit Nichtwissen würde die Klägerseite zudem bestreiten, dass der Beklagte neben der … GmbH einen weiteren Landwirtschaftsbetrieb mit der gewerblichen Tätigkeit als Züchter von Pferden nachgehen würde.

Unbeschadet davon könne sich der Beklagte hier auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren. Seine Ausführungen würden sich nämlich ausschließlich auf die Person der Streitverkündeten/Zeugin O… beziehen.

Wenn der Beklagte aber der Streitverkündeten/Zeugin O… sein Pferd überlassen habe, dann wäre es geboten gewesen, ihr Anweisungen zum Kreis der potentiellen Reiter zu geben. Es mache wenig Sinn, ausschließlich auf die Person der Streitverkündeten/Zeugin O… abzustellen, wenn ihr vom Halter nicht auferlegt worden war, das Pferd nicht durch Dritte reiten zu lassen.

Auch habe der Beklagte offen gelassen, wie die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der Streitverkündeten/Zeugin O… zum Zeitpunkt des Unfalls bezogen auf das Pferd mit Namen „Sunny“ gewesen sei.

Auch werde bestritten, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Streitverkündeten/Zeugin O… bezogen auf das Pferd „Sunny“ zum Zeitpunkt des Unfalls auf eine bloße Reitbeteiligung beschränkt haben soll.

Im Übrigen sei nach dem Sturz der Zeugin S… durch die Zeugin/Streitverkündete O… versichert worden, dass für das Pferd „Sunny“ eine entsprechende Versicherung bestehe und eventuelle Ansprüche reguliert würden. Ob die Zeugin/Streitverkündete O… autorisiert war, Erklärungen zur Versicherung des Pferdes und einer Einstandspflicht des Versicherers abzugeben, sei ihm – dem Kläger – nicht bekannt. Gleichwohl habe die Streitverkündete diese Aussagen gegenüber der Zeugin S… gemacht.

Mit Schreiben vom 09.01.2017 – Anlage K 1 (Blatt 10 der Akte) – habe die Klägerseite die Schadenersatzansprüche bezüglich der vom Kläger für die Zeugin S… erbrachte Entgeltfortzahlung bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten (der … Versicherung AG) in Höhe von 3.984,53 EUR angemeldet.

Am 16.03.2017 habe der Versicherer des Beklagten dann Stellung genommen und ihm – dem Kläger – mitgeteilt, dass weder die Mitarbeiterin selbst noch ein von ihr beauftragter Anwalt in dieser Sache Ansprüche geltend gemacht habe. Eine Haftung des Beklagten als ihrem Versicherungsnehmer sei daher nicht abschließend geklärt. Mit Post vom 05.05.2017 habe der Versicherer dann jedoch mitgeteilt, dass er keine Leistungen erbringen werde, weil der Beklagte nicht für den eingetretenen Schaden verantwortlich sei. Der Sturz sei nach den Ermittlungen des Versicherers nämlich nicht auf die Tiergefahr des Pferdes zurückzuführen.

Er – der Kläger – habe sich anschließend um eine Sachverhaltsaufklärung bemüht und sich dazu sowohl an die Zeugin S… wie auch den von ihr ursprünglich benannten Rechtsanwalt K… gewandt. Die Zeugin S… habe zu diesem Zeitpunkt aber bereits nicht mehr im Beschäftigungsverhältnis mit ihm – dem Kläger – gestanden.

Seine Bemühungen seien jedoch zunächst ergebnislos geblieben. Er habe schließlich Klage gegen die Zeugin S… vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel erhoben und mit der Klageschrift Auskunft zum Hergang des Unfalls am 16.11.2016 eingefordert. Das Verfahren sei beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Ca …/18 geführt worden. In der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 habe die Zeugin S… dann den Hergang des Reitunfalls erläutert und den Schriftverkehr ihres Rechtsanwaltes K… mit dem Versicherer übergeben.

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Ausgehend von den Erkenntnissen aus diesem Verfahren habe er sich mit Schreiben vom 02.05.2018 erneut an den Versicherer des Beklagten gewandt und den Schadenshergang detailliert dargelegt. Dies sei mit der Aufforderung verbunden worden, den geltend gemachten Schadensersatz bis zum 25.05.2018 an ihn – den Kläger – zu zahlen.

Am 30.05.2018 habe der Versicherer dann mitgeteilt, dass man die Ermittlungen in diesem Schadensfall wieder aufnehme und auf einen Zeugenbericht warte. Anschließend werde man sich melden. Per 18.07.2018 habe der Versicherer eine Schadensregulierung jedoch endgültig abgelehnt, da zu der Frage, ob das Pferd tatsächlich buckelte, unterschiedliche Zeugenaussagen vorliegen würden und hier von einem überwiegenden Verschulden der Reiterin auszugehen sei.

Mit der Klage würde er Schadenersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 6 Abs. 1 EFZG gegenüber dem Beklagten hier geltend machen. Diese Ansprüche seien begründet, wenn der geschädigten Arbeitnehmerin aus dem Unfallereignis selbst Schadenersatzansprüche gemäß § 833 BGB gegen den Halter des Pferdes zustehen. Das sei hier der Fall. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt des Reitunfalls am 16.11.2016 der Eigentümer und Halter des Pferdes „Sunny“ gewesen. Mit dem Unfall habe sich eine spezifische Tiergefahr des Pferdes verwirklicht. Diese habe sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten geäußert. Es habe hier auch keinen erkennbaren äußeren Anlass für das plötzliche „Buckeln“ des Pferdes „Sunny“ gegeben.

Durch diesen Unfall sei die Zeugin S… in ihrer Gesundheit verletzt worden. Daraus habe eine Arbeitsunfähigkeit mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihn als Arbeitgeber in Höhe von 3.984,53 EUR für den Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 28.12.2016 resultiert.

Er – der Kläger – habe für den Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 28.12.2016 Entgeltfortzahlung für die Zeugin S… geleistet. Im Monat November 2016 habe die Zeugin S… gemäß der Gehaltsabrechnung 11/2016 – Anlage K 4 (Blatt 43 der Akte) ein Bruttogehalt in Höhe von 2.420,00 EUR bezogen. Für den Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 30.11.2016 betrage das anteilige Bruttoarbeitsentgelt 2.420,00 EUR ./. 21 Arbeitstage x 10 Arbeitstage = 1.152,38 EUR.

Er als Arbeitgeber habe als Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen bezogen auf 176,66 EUR (KV), 34,49 EUR (PfV), 226,27 EUR (RV) und 36,30 EUR (AlV) getragen. Es ergebe sich somit hier eine Summe von 473,72 EUR – anteilig für 10 Arbeitstage damit 236,86 EUR. Die erstattungsfähigen Aufwendungen würden sich für den Monat November damit auf 1.389,24 EUR belaufen.

Für den Monat Dezember 2016 habe er – der Kläger – gemäß der Gehaltsabrechnungen 12/2016 – Anlage K 5 (Blatt 44 der Akte) – Anspruch auf ein Bruttogehalt von 2.200,00 EUR. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Abrechnung nur bis zum 28.12.2018 erfolgt sei, da die Zeugin S… anschließend keinen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung gehabt habe. Geltend gemacht werde daher ein Bruttoentgelt von 2.200,00 EUR zuzüglich der Arbeitgeberaufwendungen in Höhe von 160,60 EUR (KV), 31,35 EUR (PfV), 205,70 EUR (RV) und 33,00 EUR (AlV). Es ergebe sich ein Betrag von 2.630,65 EUR.

Der Einwand des Beklagten bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen greife im Übrigen nicht durch. Zwar würden die vorgelegten Gehaltsabrechnungen jeweils Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit enthalten. Aus seiner substantiierten Darlegung zur Höhe der Klageforderung auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 28.02.2019 sei allerdings unschwer zu erkennen, dass die von ihm hier geltend gemachte Forderung allein auf Grundlage der anteiligen Bruttoarbeitsentgelte und Arbeitgeberanteile ohne Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit ermittelt wurde.

Der Anspruch bestehe daher im Umfang von insgesamt sogar 4.019,89 EUR.

Der vom Beklagten reklamierte Ausgleich nach dem Ausgleichsaufwendungsgesetz (Umlage U1) erfolge hier bereits deshalb nicht, weil er – der Kläger – mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen würde und daher vom Umlageverfahren ausgenommen sei (§ 1 Abs. 1 AAG).

Die der Zeugin S… zustehende Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 28.12.2016 sei ihr im Übrigen auch tatsächlich von ihm – dem Kläger – ausgezahlt worden.

Mit dem Klageantrag zu 2. mache er die Freistellung von Forderungen seiner anwaltlichen Vertretung für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe des nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG geltend. Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstehe, werde diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Den verbleibenden Teil habe zunächst die Partei zu tragen. Vorliegend sei die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 327,60 EUR nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Auf die im Zivilprozess entstehende Verfahrensgebühr sei ein Betrag von 163,80 EUR anrechenbar. Die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr betrage damit 163,80 EUR zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer von 66,04 EUR. Es ergebe sich somit ein nicht anzurechnender Betrag von 249,84 EUR, die die außergerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten von ihm – dem Kläger – erstattet verlangen könnten. Aus diesem Grunde habe er gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von dieser Forderung.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 3.984,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2018 zu zahlen

und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn – den Kläger – gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten …, wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 249,84 Euro freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass er mit Nichtwissen bestreiten müsse, dass Zeugin S… von der Zeugin O… beauftragt wurde, das Pferd „Sunny“ für Videoaufnahmen vorzureiten. Hiervon habe er keinerlei Kenntnis gehabt und er habe dieses auch nicht beauftragt.

Im Übrigen behauptete er zunächst mittels Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2019, dass die von ihm am 21.01.2016 gegründete … GmbH sowohl Eigentümerin als auch Halterin des streitgegenständlichen Pferdes gewesen sei, so dass daher festzustellen sei, dass die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet wurde, weil Eigentümer des streitgegenständlichen Pferdes die GmbH sei und nicht er als Privatperson. Da eine juristische Person Eigentümerin des Pferdes gewesen sei, zeige sich bereits, dass es sich auch nicht um das private Reitpferd seiner Person gehandelt habe.

Im Verhandlungstermin vom 22.10.2019 trug die Beklagtenseite dann jedoch vor, dass es richtig sei, dass der Beklagte … der Eigentümer und Halter des Pferdes „Sunny“ zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei, mithin nicht die GmbH; jedoch würde es sich bei der streitgegenständlichen Stute nicht um das private Reitpferd handeln. Diese Stute habe der Beklagte … nämlich auch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens erworben.

Für die Exkulpation sei es im Übrigen völlig ohne Belang, ob das Pferd in der landwirtschaftlichen Einzelunternehmung … erworben wurde oder in die … GmbH eingegliedert worden sei. Die Stute sei daher, wie die anderen Pferde auch, zur Zucht eingesetzt, zum Teil ausgebildet und wieder verkauft worden. Auch dies sei im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit geschehen.

Die Pferde seien für seinen Betrieb notwendig, da die Zahl der Rinder ständig schwanke und für die Subventionen der extensiven Grünlandbewirtschaftung ein Mindestbestand an Tieren notwendig sei und dieser bei Bedarf durch die Pferde aufgestockt werden könne. Es mag zwar sein, dass dieses im Jahr 2016 nicht notwendig wurde, im Jahr 2017 hingegen schon. Dieses ändere aber nichts daran, dass die Pferde eben nicht privat von ihm gehalten werden, sondern gewerblich.

Die streitgegenständliche Stute sei ein Nutztier und habe hauptberuflich gemäß der Zweckbestimmung der Gewinnerzielungsabsicht des landwirtschaftlichen Betriebes gedient. Er habe das Pferd nicht selbst geritten, sondern es gehalten, um damit Geld zu verdienen. Dieses sei auch der Anlass im Frühjahr 2016 gewesen das Pferd zu verkaufen.

Bei allen von ihm und der GmbH gehaltenen Pferden würde es sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit handeln, da die Pferde hauptsächlich gehalten wurden, um das extensive Grünland abzufressen, welches im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit unterhalten werden müsse. Diese Pferde würden immer mal wieder um das eine oder andere Tier ergänzt, eines verkauft und ab und zu sei auch ein Pferd gedeckt worden. Mithin seien alle Pferde zur Grünlandpflege im Einsatz gewesen und damit innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Gewinnerzielungsabsicht.

Auch das hier betroffene Pferd sei von ihm – dem Beklagten – im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gehalten worden. Er habe einem bekannten Bauern Heu verkauft, der dieses dann nicht zahlen konnte. Daher sei ihm das streitgegenständliche Pferd in Zahlung gegeben worden. Dieses Pferd sei daher im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit angekauft (in Zahlung genommen) worden, zur Grünlandpflege eingesetzt und zwischenzeitlich auch verkauft worden.

Er – der Beklagte – habe beabsichtigt das Pferd zu verkaufen und habe sich lediglich von der Streitverkündeten/Zeugin O… dazu „breitschlagen lassen“, das Pferd an Sie zu verkaufen und einen Vorvertrag abzuschließen.

Bezüglich der Frage, wann ein Verkäufer als gewerblich anzusehen sei, habe sich der BGH hierzu in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2006 geäußert. Wichtig sei dabei nur, dass die Leistungen über eine gewisse Dauer angeboten werden. Es spiele hingegen keine Rolle, wie häufig die Leistungen letztlich auch durch die Kunden angenommen werden. Es könne also auch ein Hobbyzüchter ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Und das selbst dann, wenn er Verluste macht und selbst das Finanzamt seinen Betrieb als Liebhaberei ansieht.

Auch habe sich die steuerrechtliche Rechtsprechung damit befasst. Die Pferdezucht gelte grundsätzlich als landwirtschaftliche Betätigung; die Einkünfte daraus seien Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Tierbestand des gesamten Betriebes – umgerechnet nach Vieheinheiten – die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Grenzen nicht überschreitet. Dabei sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden dem Bereich der Land- und Forstwirt zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futter-Grundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gelte auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden.

Die streitgegenständliche 13-jährige Stute „Sunny“ habe zum Schadenzeitpunkt bei ihm auf seiner Anlage gestanden. Die Streitverkündete/Zeugin O… habe ebenfalls im Ort gewohnt und die Stute dann nur über einen längeren Zeitraum als Reitbeteiligung bewegt.

Hier seien somit sämtliche Pferde in den Betrieb der GmbH integriert, so dass es hier keinerlei Zweifel an der Exkulpation gebe. Sein Vortrag zur Exkulpation bleibe daher aufrechterhalten.

Im Frühjahr 2016 habe er dann einen Kaufinteressenten für diese Stute gehabt. Da diese Stute zwischenzeitlich der Streitverkündeten/Zeugin O… ans Herz gewachsen sei, habe sie ihn gebeten, dass Pferde nicht zu verkaufen. Man habe sich sodann darauf geeinigt, dass die Streitverkündete/Zeugin O… das Pferd selbst kaufen wollte und sie seinerzeit lediglich einen Vorvertrag mündlich abschossen und die Streitverkündete/Zeugin O… eine Kaufpreis-Anzahlung von 300,00 € vornahm. Es sei vereinbart gewesen, dass das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei ihm – dem Beklagten – verbleibe, das Pferd auf seiner Anlage verbleibe, ebenso die zu dem Pferd gehörenden Papiere. Der restliche Geldbetrag sei jedoch nicht binnen des vereinbarten Jahres gezahlt worden, so dass er Eigentümer der Stute geblieben sei und auch die Streitverkündete/Zeugin O… niemals Eigentümerin der Stute wurde. Es sei daher bei der Reitbeteiligungsregelung verblieben.

Durch die Schwangerschaft der Streitverkündeten/Zeugin O… sei der Vorvertrag dann auch rück abgewickelt worden, so dass die Streitverkündete/Zeugin O… sich nunmehr auch Ihrerseits um einen Kaufinteressenten bemühen wollte. Im Vorfeld der Suche für einen Kaufinteressenten habe sich dann der Unfall ereignet. Die Geschädigte S… halbe der Streitverkündeten dabei geholfen.

Im Übrigen würde er bestreiten, dass das Pferd ohne Grund angehalten, den Kopf nach unten genommen und gebuckelt habe. Es habe vielmehr ausschließlich auf die Hilfen der Reiterin reagiert, die unangebracht auf das Pferd eingewirkt habe, so dass sie von dem Pferd heruntergefallen sei.

Auch wenn das Pferd zur Zeit des Unfalles nicht unter seiner Leitung gestanden habe, habe sich der Kläger jedoch das Verhalten der bei ihm Angestellten Zeugin S… zurechnen zu lassen.

Auch würde er bestreiten, dass nach dem Sturz von der Zeugin O… versichert worden sei, dass für das Pferd und den Schaden eine entsprechende Versicherung bestünde und diese reguliert werden würden. Eine solche Äußerung, die hier als Schuldeingeständnis präsentiert werde, habe die Zeugin O… für ihn – den Beklagten – überhaupt nicht abgeben können, da die Zeugin O… hierzu überhaupt nicht autorisiert gewesen sei.

Wenn von der Klägerin vorgetragen werde, dass sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht habe müsse er dazu ausführen, stand das Pferd die ganze Zeit unter den reiterlichen Hilfen der Zeugin S… – die durch falsches, unangemessenes Einwirken auf das Pferd den Unfall hervorgerufen habe – gestanden hätte. Die Realisation der Tiergefahr werde aufgrund des Unfalles weder vermutet noch sei der Sturz ein Beweis des ersten Anscheins. Die Beweislast dafür, dass sich eine spezifische Tiergefahr realisiert habe, treffe den geschädigten Reiter und mithin hier die Klägerin, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter dessen Leitung stand.

Zudem unterhalte er einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen auch die Zucht, Aufzucht und der An- und Verkauf von Pferden gehöre. So habe er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, bei der 12 Zuchtpferde und 4 Reitpferde versichert seien.

Auch das hier betroffene Pferd sei von ihm im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gehalten worden. Durch die eigene Zucht und der Ankauf von Pferden, deren Ausbildung und Verkauf sei ein Geschäftszweig, mit dem er zu seiner sonstigen landwirtschaftlichen Tätigkeit Geld verdienen würde.

Auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite sollte dieses Pferd auf Video aufgenommen werden, damit es besser zu verkaufen sei. Die Zweckbestimmung des Pferdes habe daher in dem Ausbilden und Weiterverkauf bestanden, um damit Geld zu verdienen. Mithin sei es mit Gewinnerzielungsabsicht gehalten und zwischenzeitlich auch verkauft worden.

Er habe daher die Möglichkeit der Exkulpation gemäß § 833 S. 2 BGB, da er alle im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Er habe die Reitbeteiligung der Zeugin O… sorgfältig ausgewählt. Bei der Zeugin O… würde es sich um eine erfahrene Reiterin handeln, die bereits seit Jahren reitet und auch bereits seit längerer Zeit eine Reitbeteiligung in seinem Betrieb unterhalte. Diese habe das Pferd bereits seit längerer Zeit geritten, sei mit diesem umgegangen und habe keinerlei Schwierigkeiten mit diesem Pferd gehabt. Er habe die Zeugin O… auch regelmäßig mit dem Pferd umgehen sehen und erkannt, dass diese sich sehr pflichtbewusst und pferdegerecht verhalten würde.

Mithin habe er die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten hier erfüllt, so dass eine Exkulpation eintreten würde.

Die Zeugin O… sei zum Unfallzeitpunkt Tieraufseher gem. § 834 BGB gewesen. Sie habe durch Vertrag (Reitbeteiligung/Kümmern) die Führung der Aufsicht über das Tier übernommen und sei daher für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten zufügt. Die Inhaber einer Reitbeteiligung gehören hier gem. der Rechtsprechung dazu.

Frau O… habe das Pferd an diesem Tag gesattelt und getrenst, sowie der Zeugin S… zur Verfügung gestellt und sei die ganze Zeit anwesend gewesen und habe Videoaufnahmen angefertigt. Mithin würde, wenn für ihn – den Beklagten – eine Haftung nach § 833 BGB in Betracht käme, er auch nur gemeinsam mit der Zeugin O… als Gesamtschuldner gem. § 840 BGB haften. Da er zum Unfallzeitpunkt – im Gegensatz zur Zeugin O… – überhaupt nicht anwesend war und keinerlei Einfluss auf die Abläufe und das Tier gehabt habe, würde er nur aus reiner Gefährdungshaftung haften, so dass die Haftung sich auf die Zeugin O… verschieben könnte.

Hinzu würde kommen, dass die Zeugin O… sich zum Vorreiten die Zeugin S… deshalb ausgesucht habe, da im dortigen Raum die Zeugin dafür bekannt sei, dass sie selbst seit langem Reitet und regelmäßig Kinderreitunterricht gibt. Es sei dort überhaupt nicht bekannt gewesen, dass die Zeugin S… noch anderweitig in einem Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei.

Sein Pferd sei, wie bei diesem Pferd üblich, auch mit einem Westernsattel gesattelt gewesen. Die Zeugin S… habe auch mitgeteilt, dass sich dieses für sie komisch und ungewohnt anfühle, da sie sonst nur Sättel nach dem englischen Reitstiel nutze. Daraufhin habe die Zeugin O… die Zeugin S… extra drauf hingewiesen, wenn sie sich nicht wohlfühle, solle sie doch absteigen, dann würde man einen anderen Reiter suchen. Die Zeugin O… habe daraufhin jedoch mitgeteilt, dass dieses nicht notwendig sei und dass sie dieses schon schaffe.

Mithin habe die Zeugin S… sich scheinbar zu viel zugemutet, was aber die Klägerseite sich dann auch zurechnen lassen müsse. Wenn die Zeugin S… sich in dem für sie unbekannten Sattel unwohl geführt habe, hätte sie absteigen und das Vorreiten abbrechen müssen. Die Zeugin S… habe sich jedoch bewusst dagegen entschieden.

Ein buckeln des Pferdes habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Wenn das Pferd angeblich von sich heraus aus der Gangart Galopp zum Stehen gekommen sei, zeige dieses nur sehr deutlich, dass die Zeugin S… erhebliche reiterliche Fehler begangen habe und selbst für den Schaden verantwortlich sei.

Mithin sei die Ablehnung eines Schadensersatzes mit Verweis auf das Verschulden der Zeugin S… völlig zutreffend. Zwar sei es bedauerlich, dass die Zeugin S… sich verletzt habe, eine Haftung und damit ein Schadensersatzanspruch ihm gegenüber könne daraus jedoch nicht begründet werden.

Die Forderung des Klägers in Höhe von 3.984,53 € sei auch nicht dargelegt und begründet. Ebenso sei nicht dargelegt, ob der Kläger eine Ausfallversicherung (Ul) unterhält und Zahlungen seinerseits erhalten habe.

Die Forderung der Klägerseite sei auch weiterhin nicht vollständig dargelegt und nicht korrekt berechnet worden. Aus den jetzt vorgelegten Abrechnungen ergeben sich nämlich Nachtarbeitszuschläge von 25 % und Sonntagszuschläge. Wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht gearbeitet habe, stehe ihm aber weder ein Nachtarbeitszuschlag noch ein Sonntagszuschlag zu, so dass auch die Berechnung hier nicht zutreffend erfolgt sei und daher auch die geltend gemachte Forderung nicht zutreffend berechnet wurde. Ferner sei hier eine Verrechnung mit einer Differenz aus dem Vormonat vorgenommen. Auch dieses sei daher nicht zutreffend berechnet und herausgerechnet worden.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 22.10.2019 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen S…, O…, K… und B… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.10.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12, 13 und 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten hier ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.984,53 Euro aufgrund des streitigen Unfalls vom 16.11.2016 gegenüber dem Beklagten nebst anteiliger Verzugszinsen zu (§ 249, § 251 Abs. 2 Satz 2, § 254, § 823, § 833 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EFZG sowie unter Beachtung von § 286 und § 287 ZPO).

Kann ein Arbeitnehmer – wie hier die geschädigte Zeugin S… – auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten – wie vorliegend dem Beklagten – Schadensersatz wegen seines Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch seine Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber – mithin hier den Kläger – über, als dieser seinem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Zu den gesetzlichen Vorschriften, auf denen der Schadensersatzanspruch beruhen muss, gehört aber auch die Vorschrift über die Gefährdungshaftung gemäß § 833 BGB (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.2016, Az.: 2 U 82/12, u.a. in: VersR 2016, Seiten 1327 f.).

Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zu, der kraft Gesetzes in dem durch § 6 EFZG und §§ 412, 399 ff. BGB bestimmten Umfang auf den klagenden Verein als Arbeitgeber der geschädigten Zeugin S… übergegangen ist.

Nach dem Vortrag der Klägerseite, den von der Klägerseite eingereichten Urkunden und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch als erwiesen anzusehen, dass der Entgeltfortzahlungsschaden des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2016 bis zum 18. Dezember 2016 aufgrund des am 16.11.2016 erfolgten Sturzes der Zeugin S… von dem von dem Beklagten gehaltenen Pferd mit Namen „Sunny“ beruht, da die Zeugin S… sich durch diesen Sturz eine Verletzung an der linken Schulter zuzog, welche operativ versorgt werden musste.

Die Zeugin S… hat insofern nämlich glaubhaft ausgesagt, dass sie das streitbefangene Pferd am 16.11.2016 geritten habe, als dieses Pferd nach dem zweiten Galoppsprung plötzlich stoppte. Das Pferd habe dann den Kopf nach unten gerissen und sei hinten hoch gegangen. Dabei habe sie den Halt auf dem Pferd verloren und sei dann über den Hals des Pferdes herunter gefallen. Sie sei dann zunächst auf ihren Kopf gefallen und über den Nacken abgerollt und links über ihre Schulter weiter gerollt. Sie habe dann einen extremen Schmerz-Reiz in der Schulter verspürt. Auch sei ihr dann schlecht gewesen. Im Übrigen habe sie dann auch ihren linken Arm nicht mehr aus eigener Kraft anheben können.

Zudem sagte die Zeugin S… glaubhaft aus, dass sie durch diesen Unfall – wie sich später heraus stellte – eine Schulterecksgelenksprengung erlitten habe und sie dann in das Krankenhaus nach P… gebracht worden sei, wo sie dann auch operiert worden wäre.

Die Zeugin K… hat im Übrigen glaubhaft ausgesagt, dass Frau S… mit dem streitbefangene Pferd vielleicht 20 bis 30 Minuten problemlos geritten sei, als das Pferd hinten mit dem Arsch hoch und den Kopf runter gegangen sei, so dass die Zeugin S… dann über den Kopf von dem Pferd herunter gefallen sei. Das Pferd sei also auf einmal stehen geblieben und habe hinten den Po hochgenommen und nach vorne den Hals runter gestreckt.

Die Zeugin O… hat zudem ausgesagt, dass sie dieses Pferd gesattelt habe und die Zeugin S… dann mit diesem Pferd geritten sei. Zunächst habe die Zeugin S… dieses Pferd im Schritt geritten. Dann sei die Zeugin S… mit dem Pferd auch angetrabt. Da sei auch noch alles in Ordnung gewesen. Die Zeugin S… sei dann bereits vielleicht 20 bis 30 Minuten geritten. Sie – die Zeugin O… – habe dann die Zeugin S… gefragt, ob sie nochmal im Galopp reiten würde. Als die Zeugin S… dann das zweite Mal im Galopp das Pferd bewegt habe, habe das Pferd dann aber plötzlich angehalten und sei somit plötzlich von dem Galopp in den Stand gegangen. Das Pferd habe dabei auch den Kopf nach unten gesenkt, so dass die Zeugin S… dann vorne übergekippt und von dem Pferd runter gefallen sei.

Insoweit geht das Gericht hier aber davon aus, dass die Klägerseite den Nachweis dafür erbracht hat, dass infolge des Sturzes von dem – nunmehr unstreitig – von dem Beklagten gehaltenen Pferd mit Namen „Sunny“ sich die Zeugin S… eine Verletzung an der linken Schulter zuzog, weshalb die Zeugin S… dann auch operativ versorgt werden musste und mehrere Wochen arbeitsunfähig war.

Des Weiteren sagte die Zeugin S… auch noch glaubhaft aus, dass – obwohl sie dann nach diesem Unfall nicht mehr arbeiten gehen konnte – von ihrem Arbeitgeber – mithin dem Kläger – „ganz normal“ das Geld weiter bekommen habe. Bis Ende des Jahres 2016 habe sie somit auf jeden Fall auch das Arbeitsendgeld weiter von ihrem Arbeitgeber – d.h. dem hier klagenden Verein – ausgezahlt bekommen.

Der § 833 BGB ist insofern auch schon seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, JW 1933, Seite 832; RG, WarnR 1929, Nr. 99; RG, JW 1912, Seite 797) sowie dann auch der des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.04.2018, Az.: VI ZR 25/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 3439 f.; BGH, Urteil vom 14.02.2017, Az.: VI ZR 434/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 725 ff.; BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 1730; BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75, u.a. in: NJW 1976, Seiten 2130 f.; BGH, Urteil vom 25.05.1965, Az.: VI ZR 15/64, u.a. in: VersR 1965, Seiten 719 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.1965, Az.: VI ZR 277/63, u.a. in: VersR 1965, Seiten 572 f.) und der Instanz-Gerichte (OLG Celle, Urteil vom 10.04.2018, Az.: 14 U 147/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 728 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.03.2011, Az.: 16 U 93/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 8243 = „juris“; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 217/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 748 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006, Az.: 9 U 7/05, u.a. in: NZV 2007, Seiten 143 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2005, Az.: 4 U 382/04-105, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 461 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2002, Az.: 10 U 205/01, u.a. in: NJW-RR 2003, Seite 242; OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2002, Az.: 6 U 139/01, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 524 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, Az.: 11 U 79/01, u.a. in: VersR 2002, Seiten 1166 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2000, Az.: 3 Ss 94/00, u.a. in: VersR 2001, Seite 724; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000, Az.: 6 U 202/99, u.a. in: NZV 2001, Seiten 36 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998, Az.: I-22 U 110/98, u.a. in: NJW-RR 1999, Seiten 1256 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.; KG Berlin, Urteil vom 11.03.1993, Az.: 22 U 1045/92, u.a. in: VerkMitt 1993, Nr. 119; OLG Köln, Urteil vom 02.02.1973, Az.: 4 U 93/72, u.a. in: DAR 1974, Seiten 72 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1971, Az.: 12 U 189/70, u.a. in: VersR 1972, Seite 403; KG Berlin, Urteil vom 10.05.1971, Az.: 12 U 2639/70, u.a. in: VersR 1971, Seite 941; OLG Nürnberg, Urteil vom 06.02.1962, Az.: 2 U 146/61, u.a. in: VersR 1963, Seite 759; OLG München, Urteil vom 12.01.1960, Az.: 5 U 1742/59, u.a. in: VersR 1960, Seite 572; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012, Az.: 1 S 22/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 87 ff.; LG Limburg, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 3 S 271/08, u.a. in: ZfSch 2010, Seiten 492 f.; LG Berlin, Urteil vom 06.12.2005, Az.: 10 O 415/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 702 f.; LG Essen, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 12 O 307/03, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1110 f.; AG Schöneberg, Urteil vom 20.02.2009, Az.: 17b C 153/08, u.a. in: NJOZ 2009, Seiten 4748 f. = „juris“; AG Gütersloh, Urteil vom 10.06.1998, Az.: 4 C 108/97, u.a. in: ZfSch 1998, Seiten 411 ff.) sowie auch des hiesigen Gerichts (vgl. u.a.: AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.08.2019, Az.: 31 C 227/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 18252 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 =BeckRS 2018, 9460 „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.09.2016, Az.: 31 C 372/15) immer für anwendbar gehalten worden, wenn ein Tier einen Menschen verletzt.

Da die Zeugin S… hier somit dadurch verletzt wurde, dass das Pferd des Beklagten plötzlich stehen bleibt, mit seinem Hinterteil hoch und dem Kopf herunter ging und hierdurch seine Reiterin – die Zeugin S… – abwarf, ist vorliegend somit der Beklagte auch gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich – sogar unstreitig – verpflichtet, dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der § 833 BGB begründet nämlich eine Gefährdungshaftung des Tierhalters wegen der grundsätzlichen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Die Beklagte haftet als Tierhalter dementsprechend gegenüber dem Kläger gemäß § 833 BGB insoweit für die von seinem Pferd ausgehende Gefahr unabhängig von irgendeinem Verschulden des Beklagten (BGH, Urteil vom 24.04.2018, Az.: VI ZR 25/17, u.a. in: NJW 2018, Seiten 3439 f.; BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 14.02.2017, Az.: VI ZR 434/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 725 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 1730; BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.1986, Az.: VI ZR 202/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 2883 f.; BGH, Urteil vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75, u.a. in: NJW 1976, Seiten 2130 f.; BGH, Urteil vom 25.05.1965, Az.: VI ZR 15/64, u.a. in: VersR 1965, Seiten 719 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.1965, Az.: VI ZR 277/63, u.a. in: VersR 1965, Seiten 572 f.; Reichsgericht, JW 1933, Seite 832; Reichsgericht, WarnR 1929, Nr. 99; Reichsgericht, JW 1912, Seite 797; OLG Celle, Urteil vom 10.04.2018, Az.: 14 U 147/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 728 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.03.2011, Az.: 16 U 93/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 8243 = „juris“; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 217/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 748 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006, Az.: 9 U 7/05, u.a. in: NZV 2007, Seiten 143 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2005, Az.: 4 U 382/04-105, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 461 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2002, Az.: 10 U 205/01, u.a. in: NJW-RR 2003, Seite 242; OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2002, Az.: 6 U 139/01, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 524 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, Az.: 11 U 79/01, u.a. in: VersR 2002, Seiten 1166 f.; OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2001, Az.: 27 U 6/01, u.a. in: NZV 2002, Seiten 461 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2000, Az.: 3 Ss 94/00, u.a. in: VersR 2001, Seite 724; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000, Az.: 6 U 202/99, u.a. in: NZV 2001, Seiten 36 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998, Az.: I-22 U 110/98, u.a. in: NJW-RR 1999, Seiten 1256 f.; OLG Köln, Urteil vom 05.11.1998, Az.: 1 U 51/98, u.a. in: VersR 1999, Seiten 1293 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.1994, Az.: 22 U 170/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 232 f.; KG Berlin, Urteil vom 11.03.1993, Az.: 22 U 1045/92, u.a. in: VerkMitt 1993, Nr. 119; OLG Bamberg, Urteil vom 20.02.1990, Az.: 5 U 41/89, u.a. in: NJW-RR 1990, Seiten 735 f.; OLG Köln, Urteil vom 02.02.1973, Az.: 4 U 93/72, u.a. in: DAR 1974, Seiten 72 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1971, Az.: 12 U 189/70, u.a. in: VersR 1972, Seite 403; KG Berlin, Urteil vom 10.05.1971, Az.: 12 U 2639/70, u.a. in: VersR 1971, Seite 941; OLG Nürnberg, Urteil vom 06.02.1962, Az.: 2 U 146/61, u.a. in: VersR 1963, Seite 759; OLG München, Urteil vom 12.01.1960, Az.: 5 U 1742/59, u.a. in: VersR 1960, Seite 572; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 13.08.2013, Az.: 2 O 661/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 22625; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012, Az.: 1 S 22/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 87 ff.; LG Limburg, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 3 S 271/08, u.a. in: ZfSch 2010, Seiten 492 f.; LG Berlin, Urteil vom 06.12.2005, Az.: 10 O 415/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 702 f.; LG Essen, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 12 O 307/03, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1110 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.08.2019, Az.: 31 C 227/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 18252 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 =BeckRS 2018, 9460 „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.09.2016, Az.: 31 C 372/15; AG Schöneberg, Urteil vom 20.02.2009, Az.: 17b C 153/08, u.a. in: NJOZ 2009, Seiten 4748 f. = „juris“; AG Gütersloh, Urteil vom 10.06.1998, Az.: 4 C 108/97, u.a. in: ZfSch 1998, Seiten 411 ff.).

Das tierische Verhalten des Pferdes muss im Übrigen nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten dieses Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1824 ff.; BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 813 ff.; OLG Celle, Urteil vom 10.04.2018, Az.: 14 U 147/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 728 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.03.2011, Az.: 16 U 93/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 8243 = „juris“; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, Az.: 11 U 79/01, u.a. in: MDR 2002, Seiten 1010 f.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999, Az.: 6 U 120/98, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1994, Az.: 6 U 42/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seiten 54 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.1994, Az.: 22 U 170/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 232 f.; KG Berlin, Urteil vom 17.01.1994, Az.: 12 U 4453/92, u.a. in: „juris“; KG Berlin, Urteil vom 10.05.1971, Az.: 12 U 2639/70, u.a. in: VersR 1971, Seite 941; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 13.08.2013, Az.: 2 O 661/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 22625; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 =BeckRS 2018, 9460 „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.).

Das Maß der von einem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt hängt zudem von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres, die der Tierhalter kennt oder kennen muss, sowie den sonstigen Umständen ab (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, VersR 1965, Seiten 719 ff.; BGH, VersR 1965, Seiten 572 f.; BGH, VersR 1962, Seiten 807 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 =BeckRS 2018, 9460 „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.).

Ist z.B. ein Pferd bekanntermaßen aggressiv, stur oder sogar bissig bzw. „buckelt“ es, sind die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung insoweit auch in erheblichem Maße erhöht (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2000, Az.: 3 Ss 94/00, u.a. in: VersR 2001, Seite 724; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“).

Wenn also der Beklagte als Tierhalter und/oder die Zeugin O… als Tieraufseherin wussten, dass dieses Pferd zum „buckeln“ neigt, hätten sie auch verhindern müssen, dass dritte Personen – wie die Zeugin S… – dann dieses Pferd reiten. Zumindest aber hätten der Beklagte und/oder die Zeugin O… vor einem Ausritt die Zeugin S… zumindest darauf hinweisen müssen, dass bei diesem Pferd ein derartiges Verhalten möglich ist.

Unter den Umständen des Streitfalls ist das Verhalten des Pferdes auch als unfallursächlich anzusehen. Denn zu dem Sturz der geschädigten Zeugin S… ist es gekommen, weil das Pferd die Vorgaben der Zeugin S… nicht befolgt hat. Ob sich die Zeugin S… mit ihrer Art das Pferd mit einem „Western-Sattel“ zu reiten im Rahmen des ihr nach den allgemeinen Regeln des Reitsports Erlaubten gehalten hat, ist hierfür im Übrigen nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 813 f.).

Die Zeugin S… hat diesen Ritt auch nicht auf eigene Gefahr unternommen. Eine vollständige Freistellung des Tierhalters von der Haftung nach § 833 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kommt allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Der Umstand, dass sich die geschädigte Zeugin S… der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist vielmehr regelmäßig ggf. erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls für Fallgestaltungen abgelehnt worden, in denen sich Personen der Tiergefahr nur vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen (BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 2434; BGH, Urteil vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08, u.a. in: VersR 2009, Seiten 693 f.; BGH, Urteil vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67, u.a. in: VersR 1968, Seiten 797 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143).

Davon ist auch hier auszugehen, da die Zeugin S… – wie sich aus ihrer Aussage ergibt und was im Übrigen auch nicht im Streit steht – zum Zeitpunkt des Sturzes die von dem Beklagten gehaltene Stute hier das erste Mal im Rahmen der beabsichtigten Film-/Videoaufnahmen beritten hat.

Die Zeugin O…, welche mit dem Beklagten wohl vereinbart hatte, das Pferd an einzelnen Tagen selbstständig reiten zu dürfen bzw. ihr Kind darauf reiten zu lassen, wurde hierdurch im Übrigen nicht zur (Mit-)Halterin dieses Pferdes. Vielmehr war sie „nur“ die Tieraufseherin im Sinne des § 834 BGB.

Die Vereinbarung einer derartigen unentgeltlichen „Reitbeteiligung“ ändert nämlich in der Regel nichts an der Haltereigenschaft des Beklagten und begründet ebenso wie der Reitvorgang als solcher keine (Mit-)Haltereigenschaft (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seite 894; OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 7 U 50/06, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 02817).

Auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beklagten und der Zeugin O… zu den Einzelheiten der Vereinbarung, wonach der Beklagte bzw. seine Ehefrau das Pferd fütterten und es regelmäßig im Stall des Beklagten war, behielt der Beklagte auch an den Reittagen das Bestimmungsrecht über dieses Tier.

Dass die Zeugin S… während des Bereitens der Stute über einen Zeitraum von einigen Minuten die alleinige Herrschaft über dieses Pferd hatte, ist für die Tierhalterhaftung im Übrigen unerheblich. Diese bleibt sogar bei einer länger dauernden Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 2434; BGH, Urteil vom 19.01.1988, Az.: VI ZR 188/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 655 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143, 656), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.

Im Übrigen kann von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinn nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger – rechtlicher, beruflicher oder sittlicher – Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08, u.a. in: VersR 2009, Seiten 693 f.; BGH, Urteil vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59, u.a. in: BGHZ Band 34, Seiten 355 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143). Eine derartige Situation ist in der Rechtsprechung beispielsweise erwogen worden, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seite 813). Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH, Urteil vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 907 f.; BGH, Urteil vom 14.07.1977, Az.: VI ZR 234/75, u.a. in: NJW 1977, Seite 2158; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143).

Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei jedoch stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können (BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12, u.a. in: NJW 2013, Seite 2661; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143). Daran fehlt es hier aber bereits.

Bei dem Pferd „Sunny“ handelt es sich nach dem Vortrag des Beklagten und der Aussage der Zeugin O… um ein ruhiges und gutmütiges Tier. Allein der Umstand, dass die Zeugin S… bei ihrem Ritt einen „Westernsattel“ benutzt, ist für sich genommen im Übrigen nicht ausreichend für die Annahme, hier habe ein gesteigertes Gefährdungspotenzial bestanden, zumal die Zeugin O… das Pferd mit diesem „Westernsattel“ gesattelt hatte und diese Stute unstreitig an diesen „Westernsattel“ gewöhnt war.

Auch ein vertraglicher Haftungsausschluss liegt hier nicht vor. Er bedarf im Allgemeinen einer eindeutigen Abrede (BGH, Urteil vom 14.07.1977, Az.: VI ZR 234/75, u.a. in: NJW 1977, Seiten 2158f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143). Eine solche ist vorliegend jedoch unstreitig nicht erfolgt.

Auch für einen stillschweigenden Haftungsausschluss bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dessen Vorliegen entscheidet sich nach Inhalt und Zweck des Vertrags in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.1988, Az.: 1 U 31/86, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 1492 f.).

Ob ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss regelmäßig schon dann anzunehmen ist, wenn der Verletzte eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier im überwiegend eigenen Interesse oder zur Berufsausübung erhält, ist streitig, kann aber hier dahinstehen, da die Zeugin S… weder ein Eigeninteresse an diesem Ritt hatte noch dieser Ritt in Ausübung ihres Berufes erfolgte.

Ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss liegt im Übrigen dann nicht nahe, wenn hinter dem Tierhalter eine Versicherung steht, wie es hier nach dem unwidersprochenen Vorbringen in der Klageschrift der Fall ist. Denn ein Haftungsverzicht, der lediglich den Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse (BGH, Urteil 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2474 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143).

Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, werden von dem Beklagten, welcher die Darlegungs- und Beweislast für die zum Ausschluss der Haftung nach § 833 BGB führenden Umstände trägt (BGH, Urteil vom 14.07.1977, Az.: VI ZR 234/75, u.a. in: NJW 1977, Seiten 2158f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143), im Übrigen hier auch nicht aufgezeigt, so dass vorliegend mit der Zeugin S… weder ein ausdrücklicher noch ein stillschweigender Haftungsausschluss vereinbart wurde.

In dem Unfallgeschehen hat sich hier auch die spezifische Tiergefahr des Pferds verwirklicht. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen zum Unfallhergang ist das Pferd beim Reiten auf der Koppel – nachdem die geschädigte Zeugin S… bereits eine gewisse Zeit in den Gangarten Schritt, Trab und Galopp mit diesem Pferd geritten war – nach einem kurzen Galopp plötzlich stehen geblieben, hatte den Kopf nach unten genommen und „gebuckelt“, wodurch dann die geschädigte Zeugin S… nach vorn seitlich über den Pferdehals abgeworfen wurde.

Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt jedoch gerade in der typischen Tiergefahr, das heißt in dem der Natur des Tiers entsprechenden unberechenbaren selbstständigen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter (BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2434 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.).

Zwar ist nicht jeder Sturz eines Reiters von einem Pferd oder mit dem Pferd ein Vorgang, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 188/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 763 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2000, Az.: 13 U 166/99, u.a. in: VersR 2002, Seite 1519 = BeckRS 2000, Nr. 5595; OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1998, Az.: 3 U 899/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 1482 f.).

Eine Vermutung oder einen Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes sei, gibt es nicht. Zu einem solchen Sturz kann es nämlich auch dadurch kommen, dass der Reiter die bei der Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat (BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 188/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 763 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1998, Az.: 3 U 899/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 1482 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1980, Az.: 4 U 134/79, u.a. in: VersR 1981, Seiten 82 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1979, Az.: 4 U 77/79, u.a. in: VersR 1980, Seite 270).

Die Gefahr eines Sturzes ist nämlich untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Reiten erfordert eine gewisse Geschicklichkeit, Aufmerksamkeit und ständige Anpassung an die Situation, dazu eine gewisse Körperbeherrschung und auch Beherztheit. Stürzt ein Reiter vom Pferd, kann dies somit auch vom Reiter verursacht worden sein.

Durch ein Tier im Sinne des § 833 Satz 1 BGB ist eine Verletzung somit nur dann verursacht worden, wenn der Schaden (zumindest auch) auf die spezifischen oder typischen Gefahren der tierischen Natur zurückzuführen ist, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußern (BGH, Urteil vom 06.03.1990, Az.: VI ZR 246/89, u.a. in: NJW-RR 1990, Seiten 789 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, Az.: 4 U 19/10, u.a. in: r + s 2012, Seiten 98 ff.).

Wenn das hier streitbefangene Pferd z.B. beim galoppierte somit genau das getan hätte, was die geschädigte Reiterin – d.h. die Zeugin S… – von ihm verlangte, hätte sich damit auch eine Tiergefahr hier nicht verwirklicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2016, Az.: 12 U 170/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11954).

Vorliegend steht jedoch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall der geschädigten Zeugin S… gemäß § 833 S. 1 BGB „durch ein Tier“, also durch das Pferd „Sunny“ verursacht wurde und sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres, wie bereits oben näher ausgeführt. Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 813 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az.: I-9 U 162/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 6909 = „juris“).

Die Beweislast dafür, dass die Verletzung bzw. der Schaden durch ein Tier eingetreten ist, trägt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur auch der Verletzte. Streitig ist zwar, ob der Verletzte auch beweisen muss, dass der eingetretene Schaden auf der spezifischen Tiergefahr beruht. Diese Streitfrage kann hier im Ergebnis aber dahinstehen. Der Kläger hat vorliegend nämlich nach § 286 ZPO den Nachweis geführt, dass die Verletzungen der geschädigten Zeugin S… durch das Pferd des Beklagten zumindest mitverursacht worden sind.

Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Eine solche Überzeugung, dass sich die geschädigte Reiterin die Verletzungen aufgrund eines Verhaltens des Pferdes des Beklagten zugezogen hat, kann hier aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gebildet werden.

Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Pferd des Beklagten hier nämlich zwar zunächst noch angaloppiert, jedoch dann plötzlich stehen geblieben. Insoweit hat sich bei dem von der geschädigten Zeugin S… geführten Pferd aber eine typische Tiergefahr vorliegend dadurch realisiert, dass dieses Pferd – an Stelle weiter zu galoppieren – plötzlich stehen blieb, den Kopf nach unten nahm und „buckelte“, so dass vorliegend nicht durch den von der Reiterin gewollten Galopp, sondern vielmehr nur durch dieses eigenständige – von der Reiterin nicht gewollte – „buckeln“ des Pferdes die geschädigte Zeugin S… von dem Pferd fiel. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob diese konkrete Situation für einen anderen erfahrenen Reiter ggf. noch beherrschbar gewesen wäre oder nicht (BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az.: VI ZR 188/80, u.a. in: NJW 1982, Seiten 763 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2000, Az.: 13 U 166/99, u.a. in: VersR 2002, Seite 1519 = BeckRS 2000, Nr. 5595).

Die durch dieses plötzliche Stehenbleiben und „buckeln“ des Pferdes hervorgerufene Gefährdung, die sich im Falle der geschädigten Zeugin S… tragisch realisiert hat, stellt gleichsam einen „Prototyp“ der Ausgestaltung dieser spezifischen Tiergefahr dar (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2014, Az.: 14 U 12/11, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14124 = „juris“; Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 833 BGB, Rn. 7).

Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall sogar dann ursächlich sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, dass der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt (BGH, Urteil vom 06.07.1999, Az.: VI ZR 170/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 3119 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2000, Az.: 13 U 166/99, u.a. in: VersR 2002, Seite 1519 = BeckRS 2000, Nr. 5595).

Dadurch, dass das hier streitbefangene Pferd entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme somit – auch aus Sicht der geschädigten Reiterin – ohne erkennbaren Grund plötzlich stehen geblieben ist, den Kopf nach unten nahm und „buckelte“, entstand für die geschädigte Reiterin aus diesem konkreten Verhalten des Pferdes eine schwer beherrschbare und zudem plötzlich hervorgerufene Gefahr, die sich schließlich in ihrem Sturz von diesem Pferd verwirklichte, so dass sich vorliegend auch eine typische Tiergefahr verwirklicht hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.). Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten der geschädigten Zeugin S… sind in der Beweisaufnahme zudem nicht zutage getreten.

Aber selbst ein etwaiger – hier aber nicht bewiesener – Reitfehler der geschädigten Zeugin S…, der zu einem abrupten Stehenbleiben und dem „buckeln“ des Pferdes evtl. geführt haben könnte, würde nichts an der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr hier ändern und könnte ggf. nur bei der Prüfung des Mitverschuldens des Reiters zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 06.07.1999, Az.: VI ZR 170/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 3119 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.).

Der Beklagte haftet als Tierhalterin hier dementsprechend grundsätzlich gemäß § 833 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger.

Eine Entlastungsmöglichkeit über das sogenannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist dem Beklagten im Übrigen hier unter Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung zu versagen.

Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB einem Tierhalter zwar die Möglichkeit ein, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, jedoch nur dann, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (BGH, Urteil vom 14.02.2017, Az.: VI ZR 434/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 725 ff.; BGH, Urteil vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1961 f.; BGH, Urteil vom 27.05.1986, Az.: VI ZR 275/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 2501 f.; BGH, VersR 1971, Seite 320; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 =BeckRS 2018, 9460 „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.09.2016, Az.: 31 C 372/15).

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft aber nicht bereits aus der Natur des Tieres, wie etwa bei Kühen. Es handelt sich bei Pferden (in ähnlicher Weise wie bei Hunden und Hühnern) nämlich um „potentiell doppelfunktionale“ Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck dieses Tier objektiv dienstbar gemacht wird und konkludent gewidmet ist (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, VersR 1962, Seiten 807 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 =BeckRS 2018, 9460 „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.09.2016, Az.: 31 C 372/15).

Hat insofern ein Pferd verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben oder Beruf, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem aber seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, VersR 1986, Seiten 345 f.; BGH, VersR 1982, Seiten 670 f.; BGH, VersR 1982, Seiten 366 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 923 = BeckRS 2019, Nr. 1954 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 =BeckRS 2018, 9460 „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.09.2016, Az.: 31 C 372/15).

Der Erwerbstätigkeit dienen insofern zwar auch Pferde, die ein Landwirt oder ein Züchter lediglich zum Zwecke des Verkaufs aufzieht und von dem er keinen anderen Nutzen hat und erwartet, als den Verkaufserlös, jedoch hat der Beklagte vorliegend nicht den Beweis dafür erbracht, dass auch das hier streitbefangene Pferd tatsächlich dazu dienen sollte.

Nunmehr unstreitig gehörte dieses Pferd nämlich dem Kläger als natürliche Person und somit gerade nicht der Firma … GmbH. Zwar hat die Beklagtenseite hier durch Vorlage des „Tierbestandsnachweises“ – Anlage B 3 (Blatt 56 der Akte) – den Nachweis erbringen können, dass 12 Equiden (Pferde, Ponys, Esel) zu diesem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit der GmbH dienten, dass aber auch die von dem Beklagten als natürliche Person gehaltenen Pferde – wie das hier streitbefangene Pferd – einer solchen Erwerbstätigkeit für sein landwirtschaftliches Einzelunternehmen dienten, hat der Beklagte – trotz Bestreitens der Klägerseite – vorliegend gerade nicht nachgewiesen.

Da der Kläger bestreitet, dass es sich bei dem streitbefangenen Pferd des Beklagten um ein Nutztier im Rahmen der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens handle, oblag nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 f.; BGH, Urteil vom 13.11.1998, Az.: V ZR 386/97, u.a. in: NJW 1999, Seiten 352 f.; BGH, Urteil vom 14.01.1991, Az.: II ZR 190/89, u.a. in: NJW 1991, Seite 1052) aber dem Beklagten vorliegend die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die „Nutztier“-Eigenschaft dieses Pferdes ergeben soll.

Mangels einer Typizität des zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts kommt dem Beklagten der Beweis nach dem ersten Anschein hier auch nicht zugute. Ein solcher kommt nämlich nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung. Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt hier aber kein typischer Lebenssachverhalt vor, der auf die Nutztierwidmung dieses Pferdes schließen ließe. Das erkennende Gericht vermag insbesondere den von der Beklagtenseite aufgestellten Erfahrungssatz nicht zu bestätigen, dass typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Anschaffung und Haltung von mehreren Pferden erfolgt, um sicherzustellen, dass das extensive Grünland abgefressen wird, welches im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH unterhalten werden müsse.

Für die Haltung dieses Pferdes als Nutztier spricht auch nicht, dass diese Stute zur Zucht eingesetzt, zum Teil ausgebildet und wieder verkauft worden sein soll – ohne dass der Beklagte hierfür jedoch jedweden Nachweis hat fehlen lassen –, da dies allein auch noch nicht auf die „Nutztier“-Eigenschaft dieses konkreten Pferdes im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Inhaber-Betrieb des Beklagten schließen lässt.

Im Übrigen behauptete der Beklagte zunächst mittels Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2019, dass die von ihm am 21.01.2016 gegründete … GmbH sowohl Eigentümerin als auch Halterin des streitgegenständlichen Pferdes gewesen sei. Im Verhandlungstermin vom 22.10.2019 trug die Beklagtenseite dann jedoch vor, dass es richtig sei, dass der Beklagte … der Eigentümer und Halter des Pferdes „Sunny“ zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei, mithin gerade nicht die GmbH. Im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes sollte aber (schon aus fiskalischen Gründen) klar sein, wer Eigentümer und Halter eines Pferdes ist. Selbst wenn sich dies nicht aus einer Bilanz ergeben sollte, so kann doch wohl gefordert werden, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH und als Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens weiß, welche juristische bzw. natürliche Person nun Eigentümer und Halter dieses Pferdes ist.

Auch der von der Beklagtenseite benannte Zeuge B… musste einräumen, dass er nicht wisse ob das Pferd mit dem Namen „Sunny“ im Eigentum der … GmbH oder aber im Eigentum des Beklagten steht. Auch das Schreiben vom 17.05.2019 (Blatt 105 der Akte) habe er nur nach den Aussagen des Beklagten so niedergeschrieben. Er habe hier also nur die Äußerungen des Beklagten schriftlich niedergeschrieben. Der Zeuge B… „wusste“ also nur aufgrund von mündlichen Äußerungen des Beklagten wer Eigentümer der Pferde war oder ist. Er selbst war aber nie bei einem Erwerb oder Verkauf eines solchen Pferdes mit dabei gewesen und habe auch keine Kaufverträge oder andere Unterlagen hinsichtlich des Erwerbs oder des Verkaufs der Pferde gesehen.

Der Umstand, dass dieses Pferd der Zeugin O… und deren Tochter aber regelmäßig durch den Beklagten unentgeltlich im Rahmen einer „Reitbeteiligung“ zum Reiten zur Verfügung gestellt wurde, stellt sogar einen Hinweis auf die vorwiegend private – und somit gerade nicht gewerbliche – Haltung dieses Pferdes durch den Beklagten dar. Insofern hat die Zeugin O… nämlich ausgesagt, dass sie dieses Pferd bereits vor dem Unfall geritten habe. Ihre Tochter sei auch viel an der Longe mit diesem Pferd geritten. Auch sie – die Zeugin O… – habe ab und zu – selbst als sie schwanger war – noch auf dem Pferd reitend gesessen. Manchmal sei sie sogar drei bis viermal die Woche mit dem Pferd unterwegs gewesen, manchmal aber auch nur zwei Mal die Woche.

Nachdem der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Nutztier-Eigenschaft des hier streitbefangenen Pferdes „Sunny“ hinsichtlich der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens somit aber nicht im Ansatz Genüge getan hat, war der Kläger auch nicht gehalten darzulegen, auf Grund welcher Tatsachen anzunehmen ist, dass dieses Pferd nicht als Nutztier durch den Beklagten eingesetzt wurde (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 f.). Vielmehr oblag hier dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Verletzt ein Pferd einen Menschen, kann der Tierhalter den Entlastungsbeweis des § 833 Satz 2 BGB überhaupt nämlich nur dann führen, wenn er zuvor bewiesen hat, dass dieses Pferd auch seiner Erwerbstätigkeit als Nutztier diente (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000, Az.: 22 U 148/99, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 890 ff.).

Da die Nutztiereigenschaft des hier streitbefangenen Pferdes „Sunny“ durch den Beklagten somit vorliegend nicht durch den Beklagten bewiesen wurde, ist dem Beklagten der Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB dann aber auch nicht eröffnet, so dass es insoweit auch nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen beachtet hat.

Im Übrigen hatte der Beklagte als Tierhalter dieses Pferdes hier auch nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Insoweit hätte der Beklagte hier auch den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.1991, Az.: 5 U 1812/90, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 476 f.; OLG Frankfurt/Main, VersR 1982, Seite 908). Der Beklagte hat weder bewiesen, dass er bei der Beaufsichtigung der Tiere die verkehrserforderliche Sorgfalt beobachtet hat noch, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Welche Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich hier um ein „normalerweise“ ruhiges Pferd handelte. Das allein entlastet den Beklagten aber noch nicht, da eine allgemeine Friedfertigkeit ein unberechenbares tierisches Verhalten gerade nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 27.05.1986, Az.: VI ZR 275/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 2501 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.1991, Az.: 5 U 1812/90, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 476 f.). Deshalb war es erforderlich, auch gegen ein unberechenbares tierisches Verhalten ausreichend Vorsorge zu treffen.

Insofern war die Tieraufseherin – d.h. die Zeugin O… – hier aber verpflichtet, die geschädigte Reiterin S… nicht noch zu einem entsprechenden Verhalten mit dem Pferd aufzufordern.

Die Streitverkündete/Zeugin O… hat insoweit hier nämlich als Tieraufseherin ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, indem sie die geschädigte Zeugin S… erneut bat noch einmal mit diesem Pferd in den Galopp zu gehen, obwohl sie wusste, dass die Zeugin S… eine Barock-Reiterin ist und ein Western-Sattel etwas komplett anderes sei. Auch hatte die Zeugin S… der Zeugin O… vor diesem Ritt gesagt, dass sie nicht auf Western-Sattel reiten würde. Zudem hatte die Zeugin S… ihr auch zuvor schon gesagt, dass es mit diesem (Western-)Sattel für sie etwas komisch sei. Auch räumte die Zeugin O… ein, dass sie selbst verunsichert war, da die dann später geschädigte Zeugin S… ihr immer wieder gesagt habe, dass sie mit dem Western-Sattel nicht zu Recht kommen würde. Deswegen habe sie der Zeugin S… auch immer wieder angeboten, das Pferd an die Longe zu nehmen. Insoweit hat die Zeugin O… diese Situation also selbst als kritisch eingeschätzt und die später geschädigte Zeugin S… sogar mehrfach gefragt, ob sie das Pferd nicht doch an die Longe nehmen solle.

Die Zeugin O… hätte als Tieraufseherin hier dann aber unter Beachtung dessen die Zeugin S… nicht noch mal zu einem weiteren Galopp des Pferdes ohne Longe auffordern dürfen. Diese Vorsichtsmaßnahme war deshalb geboten, weil in einer solchen Situation die naheliegende Möglichkeit besteht, dass die auf dem Westernsattel unerfahrene Zeugin S… ggf. von dem Pferd stürzt. Mit dieser Aufforderung zu einem weiteren Galopp ohne Longe war dem entsprechend hier eine Gefährdung für die geschädigte Reiterin S… verbunden, weil bei hohem Tempo ein unvorhergesehenes Verhalten des Pferdes von der Zeugin S… als Reiterin nicht in jedem Fall durch Körperverlagerung aufgefangen werden konnte und deshalb die Gefahr des Sturzes bestand (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2013, Az.: 4 U 162/12, u.a. in: OLG Report Mitte 25/2013 Anm. 6 = BeckRS 2013, Nr. 8933 = „juris“).

Insbesondere hielt die Zeugin O… das Pferd hier also nicht an der Longe, so dass darin ein erhebliches Verschulden zu sehen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.1991, Az.: 5 U 1812/90, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 476 f.).

Die Situation, in der diese Stute eingesetzt wurde, war für sie ungewohnt und untypisch, zumal die Stute von einer ihr völlig unbekannten Reiterin geritten wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dieses Pferd normalerweise von der Zeugin O… bzw. deren Kind geritten. Hier wurde die Stute von einer für sie fremden Person geritten. Auch war das Pferd mannigfaltigen Eindrücken ausgesetzt, an die es nicht gewöhnt war. Alle diese Umstände verstärken nach Auffassung des Gerichts die Gefahr einer unkontrollierbaren tierischen Reaktion so sehr, dass die Zeugin O… als Tieraufseherin gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen hat.

Dagegen kann der Beklagte nicht einwenden, eine derart strenge Betrachtungsweise nehme einem Tierhalter überhaupt die Möglichkeit, ein Tier in einer solchen Situation einzusetzen, ohne sich der Gefahr einer Haftung nach § 833 BGB auszusetzen. Natürlich ist das möglich. Dazu bedarf es aber eines langsamen und vorsichtigen Eingewöhnens und zwar zunächst in einer Umgebung und mit Personen, die dem Tier vertraut sind. Erst danach kommt eine allmähliche Steigerung in Betracht. All´ das ist hier aber nicht geschehen.

Zusätzlich ist der Zeugin O… und dem Beklagten ein Vorwurf auch deshalb zu machen, weil sie das Pferd von einer fremden Person – der Zeugin S… – reiten ließ, mit der dieses Pferd überhaupt nicht vertraut war. Das Pferd und die Zeugin S… hatten kaum Zeit miteinander vertraut zu werden, da die Zeugin S… das gesattelte Pferd sofort reiten sollte. Hierin liegt eine zusätzliche Pflichtwidrigkeit, wobei insoweit nach Auffassung des Gerichts auch viel für ein Organisationsverschulden des Beklagten spricht, der die Zeugin O… hätte anweisen können, dass für das Pferd völlig fremde Personen es auch nicht reiten dürfen.

Auch außerhalb des Straßenverkehrs muss der Pferdehalter nämlich selbst bei einem ruhigen Pferd mit unberechenbarem Verhalten rechnen (BGH, Urteil vom 06.11.1954, Az.: IV ZR 70/54, u.a. in: VersR 1955, Seite 38 = JZ 1955, Seiten 87 f.). Es muss deshalb auch auf dem Hofgelände und/oder einem Reitplatz unter Beaufsichtigung bleiben, wenn es nicht abgesträngt ist (BGH, RdL 1956, Seiten 186 f.).

Seiner Beaufsichtigungspflicht genügt der Pferdehalter somit nicht, wenn er dritte Personen – wie hier die Zeugin S… – gestattet ohne besondere Vorkehrungsmaßregeln, sich in die gefährliche Nähe des Pferdes zu begeben (BGH, Urteil vom 06.11.1954, Az.: IV ZR 70/54, u.a. in: VersR 1955, Seite 38 = JZ 1955, Seiten 87 f.; Hager, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2018, § 833 BGB, Rn. 162) und dieses dann sogar noch zu reiten. Insofern hätte es dem Beklagten hier also oblegen der Zeugin O… eindringlich mitzuteilen, dass Dritte, die für das Pferd völlig unbekannt sind, nicht in dessen Nähe geraten und schon gar nicht dieses Pferd reiten dürfen.

Festzustellen ist somit hier, dass der Beklagte als Halter dieses Pferdes der Zeugin S… gegenüber – und insofern auch dem Kläger – gemäß § 833 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet gewesen wäre, selbst wenn dieses Pferd als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB anzusehen gewesen wäre.

 

Die geschädigte Zeugin S… traf hier im Übrigen auch kein – geschweige denn überwiegendes – Mitverschulden an dem Schaden im Sinne des § 254 BGB, so dass die (Gefährdungs-)Haftung des Beklagten demgegenüber auch nicht teilweise (und schon gar nicht vollständig) zurücktritt.

Die Beweislast für einen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil der geschädigten Zeugin S… trägt insofern im Übrigen regelmäßig der Halter des Pferdes (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: VI ZR 255/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 217 f.; Fellner, MDR 2016, Seiten 742 ff.).

Ein Mitverschuldenseinwand ist im Übrigen nur dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden der geschädigten Zeugin S… anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung an.

Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag eines Geschädigten zur Entstehung des Schadens aber nur vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrags des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit sind hier u.a. die Erfahrung und Kenntnisse einer Reiterin in Bezug auf Pferde allgemein zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005, Az.: 5 U 21/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 93 f.; OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2002, Az.: 9 U 185/01, u.a. in: r + s 2003, Seite 170; LG Münster, Urteil vom 31.07.2019, Az.: 4 O 534/16, u.a. in: „juris“).

Dass die Zeugin S… als Reiterin des Pferdes jedoch wusste, dass dieses Pferd dazu neigt plötzlich stehen zu bleiben, mit seinem Hinterteil hoch zu gehen, den Kopf herunter zu neigen und hierdurch dann der Reiter abgeworfen wird, behauptet noch nicht einmal die Beklagtenseite. Vielmehr ist hier sogar unstreitig geblieben, dass die geschädigte Zeugin S… dieses Pferd vor diesem Unfall noch nicht ein einziges Mal gesehen – geschweige denn geritten – hatte, so dass sie auch nicht wissen konnte, dass dieses Pferd derartig reagieren kann.

Vorliegend hat die Zeugin S… nach diesen Maßgaben durch ihr Verhalten die erforderliche Sorgfalt im eigenen Interesse somit aber gerade nicht außer Acht gelassen, so dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Tierhalterhaftung des Beklagten auch insofern hier nicht zurücktrat.

Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens hat dieser im Übrigen belegt. Im Monat November 2016 hat die Zeugin S… gemäß der Gehaltsabrechnung 11/2016 – Anlage K 4 (Blatt 43 der Akte) – ein Bruttogehalt in Höhe von 2.420,00 EUR bezogen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen belaufen sich für den Monat November auf 1.389,24 Euro. Für den Monat Dezember 2016 hatte die geschädigte Zeugin S… gemäß der Gehaltsabrechnungen 12/2016 – Anlage K 5 (Blatt 44 der Akte) – einen Anspruch auf ein Bruttogehalt von 2.200,00 EUR. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung nur bis zum 28.12.2018 erfolgt, da die Zeugin S… anschließend keinen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung gehabt hatte. Geltend gemacht wird hier ein Betrag von 2.630,65 Euro.

Der Einwand des Beklagten bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen greift im Übrigen auch nicht durch. Zwar enthalten die vorgelegten Gehaltsabrechnungen jeweils Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit. Aus der substantiierten Darlegung des Klägers zur Höhe der Klageforderung ist allerdings ersichtlich, dass die von dem Kläger geltend gemachte Forderung allein auf Grundlage der anteiligen Bruttoarbeitsentgelte und Arbeitgeberanteile ohne Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit ermittelt wurde.

Zudem bestätigte die Zeugin S… diese Zahlungen, so dass der Beklagte nunmehr auch in der Hauptsache antragsgemäß durch das erkennende Gericht zu verurteilen ist.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 249,84 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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