So viel Unterhalt steht Ihrem Kind laut Düsseldorfer Tabelle ab 2022 zu
Der 01.01. eines jeden Jahres ist aus rechtlicher Sicht stets ein überaus interessanter Tag, da mit dem Beginn des neuen Jahres in der Regel auch neue Gesetzesänderungen oder Modifizierungen von rechtlichen Leitlinien in Kraft treten. Auch mit dem 01.01.2022 wird dies nicht anders sein, da die Düsseldorfer Tabelle Änderungen erfährt. Betroffen sind hiervon in erster Linie die sogenannten Kinder-Bedarfssätze, die zum Beginn des Jahres 2022 ansteigen, sowie auch Einkommensgrenzen. Mit dieser Anpassung folgt der Gesetzgeber der 4. Verordnung zur Mindestunterhaltsverordnung, welche am 30.11.2021 beschlossen wurde. Auch für studierende Kinder können sich Änderungen ergeben, die jedoch merklich von der Lebensstellung der jeweiligen Elternteile abhängig sind.
In der Mindestunterhaltsverordnung wurde massiv der Umstand berücksichtigt, dass minderjährige Kinder einen erhöhten Mindestbedarf haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diesbezüglich bereits seine rechtliche Auffassung geäußert und Recht gesprochen, sodass der Gesetzgeber nunmehr dieser rechtlichen Auffassung folgt.
Übersicht:
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Diese neuen Mindestunterhaltssätze gelten für Kinder mit dem 01.01.2022
- Kinder im Alter bis zu dem vollendeten 6. Lebensjahr (Stufe 1) erhalten künftig statt 393 Euro -> 396 Euro pro Monat
- Kinder im Alter von 7 – bis vollendet 12 Jahren (Stufe 2) erhalten künftig statt 451 Euro -> 455 Euro pro Monat
- Kinder im Alter von 13 – bis vollendet 18 Jahren (Stufe 3) erhalten künftig statt 528 Euro -> 533 Euro pro Monat
Die aufgeführten Beträge sind für die Bedarfssätze der Einkommensgruppe 1 bis zum Maximalbetrag von 1.900 Euro gem. der Düsseldorfer Tabelle gültig. Auch die Bedarfssätze der Einkommensgruppen 2 – 10 haben Erhöhungen erfahren. Diese Erhöhungen sind prozentual gestaffelt. In den Einkommensgruppen 2 – 5 beträgt der Anstieg jeweils 5 Prozent der bisherigen Sätze und in den Einkommensgruppen 6 – 10 beträgt der Anstieg jeweils 8 Prozent der bisherigen Sätze im Bereich des Mindestunterhalts.
Düsseldorfer Tabelle 2022 – Kindesunterhalt für das 1. und 2. Kind
Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger | 0-5 Jahre* | 6-11 Jahre* | 12-17 Jahre* | ab 18 Jahre | Prozent | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 396 (286,50) | 455 (345,50) | 533 (423,50) | 569 (350) | 100 | 960/1.160 |
1.901-2.300 | 416 (306,50) | 478 (368,50) | 560 (450,50) | 598 (379) | 105 | 1.400 |
2.301-2.700 | 436 (326,50) | 501 (391,50) | 587 (477,50) | 626 (407) | 110 | 1.500 |
2.701-3.100 | 456 (346,50) | 524 (414,50) | 613 (503,50) | 655 (436) | 115 | 1.600 |
3.101-3.500 | 476 (366,50) | 546 (436,50) | 640 (530,50) | 683 (464) | 120 | 1.700 |
3.501-3.900 | 507 (397,50) | 583 (473,50) | 683 (573,50) | 729 (510) | 128 | 1.800 |
3.901-4.300 | 539 (429,50) | 619 (509,50) | 725 (615,50) | 774 (555) | 136 | 1.900 |
4.301-4.700 | 571 (461,50) | 656 (546,50) | 768 (658,50) | 820 (601) | 144 | 2.000 |
4.701-5.100 | 602 (492,50) | 692 (582,50) | 811 (701,50) | 865 (646) | 152 | 2.100 |
5.101-5.500 | 634 (524,50) | 728 (618,50) | 853 (743,50) | 911 (692) | 160 | 2.200 |
5.501-6.200 | 666 (556,50) | 765 (655,50) | 896 (768,50) | 956 (737) | 168 | 2.500 |
6.201-7.000 | 697 (587,50) | 801 (691,50) | 939 (829,50) | 1002 (783) | 176 | 2.900 |
7.001-8.000 | 729 (619,50) | 838 (728,50) | 981 (871,50) | 1047 (828) | 184 | 3.400 |
8.001-9.500 | 761 (651,50) | 874 (764,50) | 1024 (914,50) | 1093 (874) | 192 | 4.000 |
9.501-11.000 | 792 (682,50) | 910 (800,50) | 1066 (956,50) | 1138 (919) | 200 | 4.700 |
Zum Vergleich finden Sie hier die Düsseldorfer Tabelle von 2021 und den Ausblick auf die Zahlbeträge für 2023
Die Änderungen für die Kinder, welche die Volljährigkeit bereits erreicht haben bzw. studieren
Zum 01.01.2022 erfolgt auch eine Anhebung der Bedarfssätze eben jener Kinder, welche die Volljährigkeit bereits erreicht haben. Die neuen Sätze betragen nunmehr 125 Prozent des jeweiligen Bedarfs aus der Altersstufe 2. Für diejenigen Kinder, die aktuell noch einem Studium nachgehen, gibt es mit dem Regelsatz von 860 Euro zunächst keine Veränderungen.
Sollte sich aufgrund der besseren Lebensstellung der Kindeseltern für die Kinder ein durchaus höherer Bedarf ergeben, so kann auch eine Abweichung nach oben von dem bisherigen Mindestbedarf erfolgen.
Der Paragraf 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für die Düsseldorfer Tabelle besonders wichtig, da dieser Paragraf die Anrechnung des Kindergeldes regelt. Das Kindergeld wird angerechnet, allerdings in unterschiedlichen Ausmaßen. Bei minderjährigen Kindern erfolgt in der Regel eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes während hingegen bei Kindern, welche die Volljährigkeit bereits erreicht haben, eine volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt.
Es gibt mit dem 01.01.2022 eine neue Einkommensgruppe
Bislang kannte die Düsseldorfer Tabelle 10 Einkommensgruppen, wobei das maximale Einkommen auf 5.500 Euro taxiert wurde. Der BGH hat diesbezüglich jedoch einen Beschluss mit dem 16.09.2020 gefasst (Aktenzeichen XII ZB 499/19), welcher von dem Gesetzgeber jetzt umgesetzt wird. Diese Änderung verfolgt die Zielsetzung, dass Kinder von Eltern mit höheren Einkommen auch einen Anspruch darauf haben, dass ihnen ein gem. ihrem Lebensalter ansprechender Anteil an der Lebensführung der Eltern zuteil kommt. Die Düsseldorfer Tabelle hat diesbezüglich eine neue Einkommensgruppe für diejenigen Einkommen (bereinigtes Einkommen) erhalten, welche ein Maximaleinkommen von 11.000 Euro erzielen. Der Mindestbedarf des Kindes beträgt bei dieser Einkommensgruppe 200 Prozent des Mindestbedarfs.
Der angemessene sowie auch notwendige Selbstbehalt erfährt keine Veränderungen
Im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle ist für die Unterhaltsverpflichteten besonders der sogenannte Selbstbehalt besonders wichtig. Hierbei handelt es sich um eben jenen Betrag, welcher der unterhaltsverpflichteten Person auf jeden Fall verbleiben muss, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es werden daher an dieser Stelle sehr viele unterhaltsverpflichtete Personen als gute Nachricht empfinden, dass es in diesem Bereich mit dem 01.01.2022 keinerlei Veränderungen gibt. Der Selbstbehalt ist dabei ebenfalls gestaffelt.
Die Staffelung des Selbstbehalts
- nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 960 Euro
- erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete 1.160 Euro
In dem Selbstbehalt sind die zwingend erforderlichen Wohnkosten als „Warmmiete“ in Höhe von 430 Euro bereits berücksichtigt. Ein Selbstbehalt kann jedoch dann eine Erhöhung erfahren, wenn die zwingend erforderlichen Wohnkosten nicht angemessen sind und den Betrag in Höhe von 430 Euro als Warmmiete übersteigen. Dies dürfte realistisch betrachtet in sehr vielen Regionen Deutschlands so der Fall sein.
Im Zusammenhang mit dem Selbstbehalt muss noch erwähnt werden, dass dieser Selbstbehalt den Mindestbedarf des Kindes nicht tangieren darf. Sofern dies nicht der Fall ist beträgt der Selbstbehalt im Jahr 2022 1.400 Euro.
Der § 1610 Absatz 1 spricht im Zusammenhang mit dem Unterhaltsbedarf eines Kindes von dem sogenannten Barunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle dient der verpauschalisierten tabellarischen Festlegung (siehe Urteil des BGH vom 13. Oktober 1999, Aktenzeichen XII ZR 16/98). Auf diese Weise soll die Düsseldorfer Tabelle allen Beteiligten eine Möglichkeit gegeben werden, den Unterhalt in den sogenannten „Normalfällen“ sehr einfach und effektiv sowie auch gerecht festzustellen und auch eine vereinheitlichte Rechtsprechung zu ermöglichen. Die allgemeine Lebenserfahrung im Zusammenhang mit dem Mindestbedarf eines Kindes wurde diesbezüglich im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt zugrundegelegt. Die Düsseldorfer Tabelle hat jedoch ausdrücklich keinen Gesetzescharakter, sie wurde jedoch einheitlich von allen Oberlandesgerichten als Leitlinie für die Entscheidungen in Anspruch genommen. Obgleich dies durchaus bereits einen sehr aussagekräftigen Charakter hat bleibt die Düsseldorfer Tabelle summa summarum lediglich eine Richtlinie.
Dementsprechend ist es auch denkbar, dass von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle im Einzelfall abgewichen wird. Für eine derartige Abweichung kommen dann die sogenannten Mehrbedarf oder auch Sonderbedarfe eines Kindes in Betracht, die jedoch als Einzelfallprüfung zunächst erst einmal gerichtlich festgestellt werden müssen. Der Mehr- oder auch Sonderbedarf bezieht sich jedoch ausschließlich auf das unterhaltsberechtigte Kind und nicht auf die unterhaltsverpflichtete Person.
Mit jeder Änderung ergeben sich auch stets neue Fragen von betroffenen Personen, die in der Regel ihre finanzielle Planung auf die Düsseldorfer Tabelle ausgelegt haben. Für diejenigen Personen, die sich „einvernehmlich“ mit den Elternteilen des unterhaltsberechtigten Kindes einigen konnten, dürfte die Veränderung zum 01.01.2022 nicht merklich ins Gewicht fallen. Hierbei handelt es sich dann um die sogenannten Normalfälle, bei denen die Unterhaltsfrage ohnehin geklärt ist. Es gibt jedoch auch andere Fallkonstellationen, bei denen die Unterhaltsfrage eben nicht geklärt oder immer noch zum Gegenstand von Streitigkeiten gemacht wird. Sollten Sie sich mit dieser Problematik aktuell auseinandersetzen müssen oder weitergehende Fragen zu der Thematik „Unterhalt“ haben, so können Sie sich natürlich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Sehr gerne stehen wir Ihnen im Zuge eines ersten Beratungsgesprächs zur Verfügung und übernehmen Ihre rechtsanwaltliche Vertretung, wenn bei der Thematik noch Problematiken geklärt werden müssen. Nehmen Sie diesbezüglich einfach mit uns über unsere Internetpräsenz oder per E-Mail bzw. auf dem fernmündlichen Wege Kontakt auf und vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.
Ausblick auf die Düsseldorfer Tabelle für 2023
Voraussichtliche Änderung beim Mindesunterhalt (Stand November 2022)
Für minderjährige Kinder wird der Mindestunterhalt ab dem Jahr 2023 voraussichtlich erneut steigen. Der künftige Mindestunterhalt wiurde bereits am 30.11.2021 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt. Dieser Betrag orientiert sich an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes.
Anhand dieser Grundlage soll der zukünftige Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ab 2023 betragen:
- Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren: 404 Euro
- Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren: 464 Euro
- Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren: 543 Euro
Der Mindestunterhalt ist die Grundlage für die dynamischen Bedarfssätze in der Düsseldorfer Tabelle. Der entsprechend zu zahlende Unterhalt wird dann, basierend auf dieser Grundlage, durch Abzug des zur Hälfte gezahlten Kindergeldes ermittelt.
Kindergeld ab 01.Januar 2023
Der neue Entwurf des Inflationsausgleichsgesetz vom 9. November 2022 sieht vor, dass das Kindergeld ab dem 01.01.2023 auf 250,00 € pro Monat für die ersten 3 Kinder jeweils angehoben wird – eine Erhöhung gegenüber der bisherigen Planung von 237,00 € pro Monat.
Unterhalt Zahlbeträge laut voraussichtlicher Düsseldorfer Tabelle ab 01.Januar 2023
Durch die Angleichung des Kindergeldes wird ab dem 01.01.2023 für alle Kinder (erste und zweite Kind) der Unterhalt in folgendem Umfang voraussichtlich ansteigen:
Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger | 0-5 Jahre* | 6-11 Jahre* | 12-17 Jahre* | ab 18 Jahre | Prozent | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 279 | 339 | 418 | 330 | 100 | 960/1.160 |
1.901-2.300 | 300 | 363 | 446 | 359 | 105 | 1.400 |
2.301-2.700 | 320 | 386 | 473 | 388 | 110 | 1.500 |
2.701-3.100 | 340 | 409 | 500 | 417 | 115 | 1.600 |
3.101-3.500 | 360 | 432 | 527 | 446 | 120 | 1.700 |
3.501-3.900 | 393 | 469 | 571 | 493 | 128 | 1.800 |
3.901-4.300 | 425 | 507 | 614 | 539 | 136 | 1.900 |
4.301-4.700 | 457 | 544 | 657 | 586 | 144 | 2.000 |
4.701-5.100 | 490 | 581 | 701 | 632 | 152 | 2.100 |
5.101-5.500 | 522 | 618 | 744 | 678 | 160 | 2.200 |
5.501-6.200 | 554 | 655 | 788 | 725 | 168 | 2.500 |
6.201-7.000 | 587 | 692 | 831 | 771 | 176 | 2.900 |
7.001-8.000 | 619 | 729 | 875 | 818 | 184 | 3.400 |
8.001-9.500 | 651 | 766 | 918 | 864 | 192 | 4.000 |
9.501-11.000 | 683 | 803 | 961 | 910 | 200 | 4.700 |
* Die Unterhaltstabelle für 2023 beruht vorläufigen Daten unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Die Tabelle weist den Unterhalt (Zahlbeträge) unter Berücksichtigung der ab 01.01.2023 geltenden jeweiligen Kindergeldanteile.