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Verkehrsunfall: Beauftragung eines Gutachters immer zulässig?

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, ist die Beweissicherung für die geschädigte Person von entscheidender Bedeutung. KFZ-Gutachten sind hierfür ein überaus adäquates Mittel, es müssen jedoch im Zuge der Beauftragung von einem Gutachter gewisse Kriterien beachtet werden. Besonders die Frage, ob die Beauftragung eines Gutachters immer zulässig ist, steht hierbei im Mittelpunkt. Hier in diesem Artikel gehen wir auf diese Frage ein und erläutern Ihnen auch den rechtlichen Hintergrund. Zudem zeigen wir die verschiedenen Arten der Gutachten auf und geben Tipps, wie Sie idealerweise mit den Versicherungsgesellschaften umgehen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Beweissicherung nach Verkehrsunfall: KfZ-Gutachten sind essentiell, aber es gibt Kriterien bei der Beauftragung.
  • Gesetzliche Grundlagen: §§ 249 Abs. 2 S. 1 und 823 BGB regeln Schadensersatz und die Pflicht des Schadensverursachers.
  • Bagatellgrenze: Nicht jeder Schaden rechtfertigt ein Gutachten; es gibt eine Grenze für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten.
  • Versicherungen und Gutachterkosten: Versicherer zögern oft bei der Kostenerstattung; Widerspruch und gerichtliche Schritte können notwendig sein.
  • Gutachterkosten bei Teilschuld: Bei einer Teilschuld wird die Erstattung der Gutachterkosten anteilig reduziert.
  • Arten von Gutachten: Unterschiede zwischen Vollgutachten, Kurzgutachten und Online-Gutachten.
  • Fallstricke und häufige Fehler: Wichtige Punkte bei der Schadensdokumentation und Kommunikation mit der Versicherung.

Gesetzliche Grundlagen

Gutachter nach Verkehrsunfall
Beweissicherung nach Verkehrsunfällen: Wann und warum ein Kfz-Gutachten entscheidend ist und wie man mit Versicherungen umgeht. (Symbolfoto: loraks /Shutterstock.com)

Gutachten dienen in erster Linie der Beweissicherung von geschädigten Personen. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 249 Abs. 2 S. 1 sowie 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In dem § 249 Abs. 2 S. 1 ist festgelegt, dass diejenige Person, der durch eine andere Person Schaden zugefügt wird, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schadensverursacher geltend machen kann. Aus dem § 823 BGB heraus ist der Schadenverursacher zu dem Schadensersatz verpflichtet. Die geschädigte Person hat dabei das Recht, einen Gutachter mit der Feststellung der Schadenshöhe zu beauftragen. Ein derartiges Gutachten verursacht selbstverständlich Kosten und in der gängigen Praxis versuchen die Versicherer stets, diese Kosten zu umgehen. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch in der Vergangenheit bereits mit dieser Frage beschäftigt und das Recht des Geschädigten auf ein KfZ-Gutachten mit Urteil vom 11. Februar 2014 (Aktenzeichen VI ZR 225/13) nochmals bestätigt. Die Versicherer müssen dementsprechend die Gutachterkosten in der vollen Höhe übernehmen.

Die Bagatellgrenze

Auch wenn ein Verkehrsunfall in gewisser Weise immer mit einem Schaden einhergeht, so muss seitens des Geschädigten dieser Schaden vor der Beauftragung eines Gutachters genau betrachtet werden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es in Deutschland eine sogenannte Bagatellgrenze für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten gibt. Als Bagatellschaden wird dabei derjenige Schaden definiert, der lediglich von sehr geringem Ausmaß ist. Als Beispiel hierfür kann ein kleiner Blechschaden dienen, der den Wert des Fahrzeugs nicht maßgeblich mindert. Als Bagatellschadengrenze wird derjenige Geldbetrag definiert, der als Mindestwert für die Gutachterkostenerstattungspflicht der Versicherer festgelegt wird. Dieser Mindestwert liegt in der gängigen Praxis bei 700 – 750 EUR. Der Grund dafür, warum Versicherungen Gutachterkosten unterhalb dieses Wertes nicht erstatten müssen, liegt in der Obliegenheitspflicht der Schadenminderung. Der Geschädigte hat die Verpflichtung, das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens für die Versicherung so gering wie möglich zu halten. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass die Bagatellgrenze als lokale Grenze anzusehen ist. Sie kann dementsprechend in gewissen Regionen Deutschlands geringer ausfallen.

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Versicherungen und Gutachterkosten

In der gängigen Praxis zögern Versicherungsgesellschaften die Kostenerstattung für Gutachterkosten gerne hinaus. Sei es, weil die Prüfung des Sachverhalts eine enorme Zeit in Anspruch nimmt oder weil die Höhe der Kosten angezweifelt wird. Mitunter führen die Gesellschaften auch Personalmangel oder fehlende Informationen ins Feld geführt. Für den Geschädigten wird dies nicht selten zu einem Geduldspiel, da sowohl der Gutachter als auch die Werkstatt letztlich die Rechnungen bezahlt haben möchten. Die geschädigte Person muss sich jedoch mit diesem Verhalten der Versicherungsgesellschaft nicht zur zufriedengeben. Sollte die Versicherung die Übernahme der Kosten ablehnen, so kann gegen diese Entscheidung Widerspruch in schriftlicher Form eingelegt werden. Die Gutachterkosten gehören, sofern die Bagatellgrenze beachtet wurde, ausdrücklich zu den erstattungsfähigen Kosten. In dem Widerspruch sollte der Geschädigte auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH verweisen. Sofern dieser Schritt keinen Erfolg mit sich bringt, so kann auch der Gang zu einem Rechtsanwalt den gewünschten Erfolg bringen. Im Zweifel müssen die Ansprüche auf dem gerichtlichen Weg im Zuge einer Leistungsklage geltend gemacht werden. Diese Maßnahme ist mit weitergehenden Rechtsanwalts-/Gerichtskosten verbunden, die im Erfolgsfall ebenfalls von der Versicherung übernommen werden müssen.

Gutachterkosten bei Teilschuld: Erstattung und Konsequenzen

Wenn ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall eine Teilschuld trägt, beeinflusst dies die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten. Grundsätzlich sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als Schadensposition vom Unfallverursacher zu tragen. Bei einer Teilschuld wird jedoch der Schadensersatzanspruch anteilig reduziert. Das bedeutet, dass der Geschädigte nur einen entsprechenden Prozentsatz seiner Gutachterkosten erstattet bekommt, der seiner Schuldquote entspricht. Wenn beispielsweise festgestellt wird, dass der Geschädigte zu 30% am Unfall schuld ist, würde er auch nur 70% der Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Es ist daher ratsam, vor der Beauftragung eines Gutachters die mögliche Schuldfrage zu klären. Dennoch bleibt das Recht, einen Gutachter zu beauftragen, unberührt. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass bei einer Teilschuld das finanzielle Risiko steigt, einen Teil der Gutachterkosten selbst tragen zu müssen.

Arten von Gutachten

Wer als Geschädigter einen Gutachter mit der Ermittlung einer Schadenhöhe beauftragen möchte, sollte dabei beachten, dass es unterschiedliche Arten von Gutachten gibt. Neben dem Vollgutachten kann auch ein Kurzgutachten sowie ein Online-Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für ein Gutachten bewegen sich im Rahmen von 500 bis 800 EUR und richten sich nach dem Umfang. Das sogenannte Vollgutachten ist dabei die umfangreichste Gutachtenart und beinhaltet neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung des Fahrzeugs. Das sogenannte Kurzgutachten ist im Vergleich zu dem Vollgutachten weitaus weniger umfangreich. Es kommt in erster Linie als Ersatz für den Kostenvoranschlag zur Anwendung. Es ist dann sinnvoll, wenn der Geschädigte sich nicht sicher ist, ob der entstandene Schaden die Bagatellgrenze überschreitet oder nicht. Es muss hierbei jedoch beachtet werden, dass das Kurzgutachten sich nur sehr bedingt als Beweissicherung eignet. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Online-Gutachten, das für gewöhnlich rasch und auch kostengünstig verfügbar ist. Viele Gerichte erkennen sowohl das Kurzgutachten als auch das Online-Gutachten nicht als Beweis an.

Weitere ersatzfähige Kosten

Neben den Gutachterkosten zählen auch die Abschleppkosten zu den erstattungsfähigen Kosten. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Es muss hierbei jedoch beachtet werden, dass lediglich diejenigen Abschleppkosten erstattet werden können, die als objektiv erforderlich gelten. Maßgeblich ist, was ein wirtschaftlich agierender Mensch als erforderlich halten würde. Die Wertminderung des Fahrzeugs gelten ebenfalls als erstattungsfähige Kosten. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Rechtsanwaltskosten, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte.

Fallstricke und häufige Fehler

Der Geschädigte muss bei der Geltendmachung seiner Ansprüche einige Kriterien beachten, damit es nicht zu Problemen bei der Schadensregulierung kommt. Nur zu häufig führen Versäumnisse bei der Schadensdokumentierung oder auch Fehler in der Kommunikation mit der Versicherung zu Verzögerungen, die vermeidbar gewesen wären. Der Schaden sollte auf jeden Fall fototechnisch dokumentiert werden. Die Kommunikation mit der Versicherung sollte auf jeden Fall unverzüglich in schriftlicher Form erfolgen. Existiert ein Gutachten, so muss dieses dem Anschreiben an die Versicherung beigefügt werden. Dieses Schreiben muss zwingend die Kontaktdaten des Geschädigten, den Ort des Unfallgeschehens, die genaue Unfallbeschreibung, die Beschreibung des Schadens nebst der Schadenshöhe sowie das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Geschädigten enthalten. Ein weiterer, sehr weitverbreiteter, Fallstrick ist die Unkenntnis des Geschädigten. Im Zweifel sollte die rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Auswahl des Gutachters nach Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten grundsätzlich das Recht zu, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Dieses Recht ist essenziell, um eine unabhängige und objektive Bewertung des entstandenen Schadens sicherzustellen. Es ist nicht unüblich, dass Versicherungen versuchen, den Geschädigten in die Richtung eines von ihnen bevorzugten Gutachters zu lenken. Dies kann für die Versicherung vorteilhaft sein, da ein von ihr vorgeschlagener Gutachter möglicherweise eine geringere Schadenssumme feststellt. Geschädigte sollten sich jedoch nicht unter Druck setzen lassen. Es ist wichtig zu wissen, dass man als Geschädigter keine Verpflichtung hat, einen von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter zu akzeptieren. Bei der Auswahl des Gutachters sollte man darauf achten, dass dieser unabhängig und qualifiziert ist. Ein qualifizierter Gutachter wird den Schaden korrekt bewerten und sicherstellen, dass der Geschädigte den ihm zustehenden Schadensersatz erhält. Es empfiehlt sich, im Vorfeld Referenzen oder Bewertungen des Gutachters einzuholen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Vergleich von Gerichts-, Sachverständigen- und Schiedsgutachten

Ein Gerichtsgutachten wird auf Anordnung eines Gerichts erstellt, meist wenn in einem Rechtsstreit bestimmte Tatsachen oder Sachverhalte geklärt werden müssen. Dieses Gutachten besitzt eine hohe Beweiskraft, da es von einem vom Gericht bestellten und als neutral geltenden Experten verfasst wird. Ein Sachverständigengutachten hingegen wird von einem freien Sachverständigen erstellt, oft im Auftrag einer der streitenden Parteien. Es dient dazu, den Schaden und dessen Ursache zu ermitteln, kann jedoch in einem Rechtsstreit von der Gegenseite angefochten werden. Das Schiedsgutachten ist eine besondere Form, bei der sich die Parteien auf einen Gutachter einigen, dessen Urteil sie im Vorfeld als bindend anerkennen. Dieses Verfahren kann Streitigkeiten außergerichtlich klären und spart Zeit und Kosten.

Während das Gerichtsgutachten durch seine Neutralität und Akzeptanz punktet, bietet das Sachverständigengutachten die Möglichkeit, einen Experten des eigenen Vertrauens zu wählen. Das Schiedsgutachten wiederum ermöglicht eine schnelle und einvernehmliche Lösung, setzt jedoch das Einverständnis beider Parteien voraus. Bei der Wahl des passenden Gutachtens sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Ein Verkehrsunfall ist stets eine überaus ärgerliche Angelegenheit für den Geschädigten. Ob ein Gutachter ratsam ist oder nicht, hängt entscheidend von dem Ausmaß des entstandenen Schadens sowie dem Fahrzeugmodell nebst dem Alter des Fahrzeugs ab. Sollte es Probleme mit der Versicherung geben, so ist der Gang zu einem Rechtsanwalt der effektivste Weg.

FAQs

  • Ist die Beauftragung eines Gutachters nach einem Verkehrsunfall immer zulässig? Ja, die geschädigte Person hat das Recht auf einen Gutachter und muss nicht zwingend den Gutachter wählen, der von der Versicherung vorgeschlagen wurde.
  • Was ist die Bagatellgrenze und wie wirkt sie sich auf die Beauftragung eines Gutachters aus? Als Bagatellgrenze wird die Mindesthöhe des Unfallschadens bezeichnet, die für die Erstattung der Gutachterkosten erreicht sein muss.
  • Können Abschleppkosten und Anwaltskosten auch erstattet werden? Abschleppkosten sowie auch Anwaltskosten zählen, unter gewissen Voraussetzungen, zu den erstattungsfähigen Unfallkosten.
  • Was sind die Vorteile eines Kurzgutachtens gegenüber einem Vollgutachten? Das Kurzgutachten bietet im Vergleich zu dem Vollgutachten den Vorteil, dass es erheblich schneller verfügbar und zudem auch kostengünstiger ist.
  • Wie setze ich meine Ansprüche gegen die Versicherung durch? Um die eigenen Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, ist es erforderlich, dass die Ansprüche in schriftlicher Form geltend gemacht werden. Sollte es zu Problemen mit der Versicherung kommen, so ist die rechtsanwaltliche Hilfe für den gerichtlichen Weg erforderlich.

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