Skip to content

Ausländischen Führerschein in Deutschland umschreiben lassen

Muss ein ausländischer Führerschein umgeschrieben werden? Diese Regeln gelten!

Ein ausländischer Führerschein berechtigt nur für einen begrenzten Zeitraum zum Fahren in Deutschland. Wenn Sie einen ausländischen Führerschein in Deutschland umschreiben lassen möchten, müssen Sie einiges beachten. In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein ausländischer Führerschein umgemeldet werden muss und welche Folgen es hat, wenn die Frist versäumt wird.

Fristversäumnis bei Führerscheinen aus nicht EU-Staaten

Es kommt in der gängigen Praxis bedauerlicherweise immer wieder aufs Neue vor, dass Führerscheininhaber mit ausländischen Führerscheinen Probleme mit den Ordnungshütern der Polizei bekommen. Betroffen hiervon sind diejenigen Personen mit Führerscheinen, welche nicht aus EU-Staaten stammen. Der Grund dafür ist in der Regel der Umstand, dass seitens des Inhabers von dem Führerschein es versäumt wurde, den entsprechenden Führerschein umzuschreiben. Die Rechtslage ist in diesem Zusammenhang jedoch überaus eindeutig, da sich die Rahmenbedingungen aus dem § 31 sowie der Anlage 11 von der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) heraus ergeben.

Haben Sie Fragen rund um den Führerschein oder die Fahrerlaubnis? Droht Ihnen ein Fahrverbot? Wenden Sie sich an unseren Verkehrsrechtsexperten und fragen eine Ersteinschätzung an.

Wie lange berechtigt ein ausländischer Führerschein in Deutschland zum Fahren eines Fahrzeugs?

Führerschein
Ausländischen Führerschein in Deutschland umschreiben lassen – Ab wann ist das nötig und welche Regeln gelten? (Symbolfoto: Thorsten Bock/Shutterstock.com)

Führerscheininhaber von ausländischen Führerscheinen dürfen mit diesem Führerschein ohne Umschreibung für einen Zeitraum von sechs Monaten ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Im Zeitraum dieser sechs Monate muss jedoch die Umschreibung des ausländischen Führerscheins erfolgen, da er anderenfalls seine Gültigkeit verliert.

Verliert der ausländische Führerschein seine Gültigkeit, so verliert der Führerscheininhaber damit auch seine Berechtigung zum Fahren eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr.

Die Sechs-Monats-Frist startet mit demjenigen Tag, an dem der ordentliche Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet wird. Damit ein derartiger ordentlicher Wohnsitz in Deutschland angemeldet werden kann ist es zunächst erforderlich, dass diejenige Person für einen Mindestzeitraum von 185 Tagen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hat.

Diejenigen Personen, die noch nicht länger als ein Jahr (12 Monate) in der Bundesrepublik Deutschland den ordentlichen Wohnsitz haben, können die Sechs-Monats-Frist verlängern. Diese Frist kann jedoch maximal einmalig um zusätzlich sechs Monate verlängert werden, sodass nach maximal einem Jahr die Umschreibung des Führerscheins erfolgt sein muss. Innerhalb dieser Frist ist es zudem zwingend erforderlich, dass der Führerscheininhaber eine Führerscheinübersetzung ständig mit sich führt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Führerschein in einer anderen als der englischen Sprache verfasst wurde.

Welche Führerscheine müssen letztlich umgeschrieben werden?

Von der Umschreibungspflicht sind diejenigen Führerscheine betroffen, die in den sogenannten Drittstaaten ausgestellt wurden. Als Drittstaaten werden diejenigen Länder bezeichnet, die nicht Mitglied in der EU oder in dem Europäischen Wirtschaftsraum sind. Zusätzlich zu den EU-Staaten sind in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch die Länder Island sowie Norwegen und Liechtenstein.

Für diejenigen Führerscheine, welche in der EU oder in der EWR ausgestellt wurden, gilt die 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Dies bedeutet, dass diese Führerscheine im gesamten EU sowie EWR-Raum anerkannt werden. Führerscheine aus der Schweiz oder auch Großbritannien müssen jedoch, ebenso wie Führerscheine aus England und Nordirland, umgeschrieben werden.

Es müssen Regeln beachtet werden

Diejenigen Personen, die ihren Führerschein in Deutschland umschreiben lassen möchten, müssen in diesem Zusammenhang durchaus einige Rahmenkriterien beachten. Zunächst erst einmal erfolgt eine Unterscheidung der Ländergruppen in drei Kategorien.

Drei Ländergruppierungen gibt es

  • Gruppierung 1: Bei denjenigen Staaten, welche in der Anlage der FeV eine Benennung finden, wird im Zusammenhang mit der Umschreibung weder eine praktische noch theoretische Prüfung zwingend erforderlich. Es ist durchaus möglich, dass bei dieser Ländergruppierung im Zuge der Umschreibung auch ein Sehtest von dem Führerscheininhaber abverlangt wird und dass die Umschreibung doch mit einer Prüfung einhergeht.
  • Gruppierung 2: Staaten sowie auch Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika, welche in der Anlage 11 FeV eine Benennung finden, bei denen für die Umschreibung eine theoretische Prüfung verlangt wird. Die Praxisprüfung ist jedoch für die Umschreibung nicht zwingend erforderlich.
  • Gruppierung 3: Staaten, die ausdrücklich keine Benennung in der Anlage 11 FeV finden, bei denen im Zuge der Umschreibung sowohl eine praktische als auch eine theoretische Prüfung zwingend erforderlich ist.

Welche Staaten sich letztlich in welcher Gruppierung wiederfinden kann in der Anlage 11 FeV eingesehen werden. Eine entsprechende Auskunft kann letztlich auch die regional zuständige Fahrerlaubnisbehörde geben. Bei dieser Behörde können auch die Kosten für die Umschreibung des ausländischen Führerscheins in Erfahrung gebracht werden. In der gängigen Praxis bewegen sich diese Kosten jedoch in einem Rahmen von 35 bis 50 Euro. Sollten zusätzliche Testungen oder Prüfungen erforderlich werden können sich die Kosten jedoch erhöhen.

Erfolgt eine Umschreibung des Führerscheins, so wird der ausländische Führerschein in der gängigen Praxis seitens der Behörden einzogen und zurück an diejenige Behörde übersandt, welche den Führerschein ausgestellt hat. Zusätzlich dazu findet sich in dem Führerschein auch ein Vermerk darüber, dass der Führerschein umgeschrieben wurde.

Diese Ausnahmen kennt die Umschreibungspflicht

  • Führerscheine von EU- / EWR-Staaten mit bestehender Gültigkeit
  • Führerscheine von Personen, welche beispielsweise als Touristen nur einen kurzzeitigen Aufenthalt in Deutschland haben

Welche Folgen bringt es mit sich, wenn die Frist zur Umschreibung versäumt wird?

Die Hauptkonsequenz eines Versäumnisses der Umschreibungspflicht liegt in dem Umstand, dass die betreffende Person in Deutschland kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen darf. Sollte eine betreffende Person sich nicht daran halten und im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die Ordnungshüter der Polizei aufgegriffen werden, so erfolgt eine Strafanzeige. Das Fahren ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis stellt in Deutschland einen Straftatbestand im Sinne des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, welcher ein entsprechendes Verfahren nach sich zieht. Als Strafe für diese Straftat können eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von einem Jahr drohen.

Es ist für ausländische Bürger, die noch nicht lange in Deutschland leben, mitunter schwierig, den Umfang der deutschen Gesetze und Vorschriften zu erfassen. Sollte im Zuge einer Verkehrskontrolle der Ordnungshüter von der Polizei aufgefallen sein, dass der ausländische Führerschein keine Gültigkeit mehr aufweist, so ist dies nicht selten für den Führerscheininhaber nur schwer nachvollziehbar. Die Vorschriften und Gesetze in dem Herkunftsland mögen sich gänzlich anders darstellen, allerdings schützt dieser Umstand nicht vor einer Strafe in Deutschland. Eine entsprechende Strafanzeige wird seitens der Polizei auf dem Postwege an die betreffende Person übersandt. In dieser Strafanzeige werden die Vorwürfe, welcher der betreffenden Person zur Last gelegt werden, detailliert aufgeführt. Problematisch hierbei ist der Umstand, dass diese Strafanzeige in der berühmten deutschen Amtssprache verfasst werden und dass diesbezüglich auch alle entsprechenden Paragrafen aufgeführt werden. Um die Vorwürfe genau erfassen zu können ist es erforderlich, dass ein entsprechendes juristisches Wissen vorhanden ist. Dieses Wissen ist jedoch nicht jedem Bürger in diesem Land gegeben, sodass viele betreffende Personen sich mit einer großen Problematik konfrontiert sehen.

In der Regel versucht ein Mensch, der von dieser Problematik betroffen ist, die Problematik schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen. Hierbei gibt es jedoch die Problematik, dass durch vorschnelle oder unüberlegte Äußerungen oder auch Handlungen die rechtliche Situation etwaig verschlimmert wird. Wer beispielsweise als beschuldigte Person in einem Strafverfahren gegenüber den zuständigen Behörden unüberlegte Äußerungen tätigt und sich damit etwaig sogar selbst belastet, der wird in dem darauffolgenden Verfahren sehr negative Konsequenzen zu befürchten haben. Die entsprechenden Ermittlungsbehörden werden sämtliche Äußerungen, die eine beschuldigte Person tätigt, im Zweifel gegen die betreffende Person verwenden. Hierbei gilt zudem die rechtliche Maxime, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt. Sprachbarrieren oder Verständnisprobleme bringen dementsprechend keine Strafmilderung mit sich, sodass die betreffenden Personen im Fall einer Anzeige zunächst nicht in Panik geraten sollten.

Vielmehr ist es ratsam, dass der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt angetreten wird. Im Zuge einer kostenlosen Erstberatung, die hierzulande in mehreren Sprachen verfügbar ist, kann der genaue Sachverhalt erörtert und zudem auch die Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Der Rechtsanwalt wird hierzu zunächst erst einmal eine Akteneinsicht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde beantragen und auf diese Weise auf den genauen Stand der Ermittlungen kommen. Anschließend erfolgt die Entscheidung darüber, ob die beschuldigte Person sich zu der Sache äußern möchte oder ob von dem Recht des Schweigens Gebrauch gemacht werden soll. Ohne die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts sollte ein derartiges Unterfangen auf gar keinen Fall angegangen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos