Was ist eine Mitschuld nach der sogenannten Betriebsgefahr bei einem Verkehrsunfall?
Schon ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr reicht aus und es ist passiert. Ein Verkehrsunfall. Ob und in welcher Höhe der Schaden am eigenen Fahrzeug von der Versicherung beglichen wird, hängt vor allem mit der Frage zusammen, wer die Schuld an dem Verkehrsunfall trägt. Grundsätzlich orientiert sich das deutsche Schadensrecht am Prinzip des Verschuldens, doch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr hat sich ein Ausnahmetatbestand im deutschen Recht etabliert. Die Rede ist von der sogenannten Betriebsgefahr. Diesem Ausnahmetatbestand liegt der Gedanke zugrunde, dass der Betrieb bestimmter Anlagen und Maschinen besondere Gefahrenquellen für die Allgemeinheit eröffnet. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff und wie wird diese abstrakte Gefahrenquelle im Falle eines Unfalles berücksichtigt?
Übersicht:
Haftung im Straßenverkehr
Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall, wird die Schuldfrage immer anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt. Durch Zeugenaussagen und die Expertenmeinungen von Gutachtern kann der Unfallhergang rekonstruiert werden. Auf diese Weise wird geklärt, wer für Unfall verantwortlich ist. Ist nicht nur eine Partei der Verursacher des Zusammenstoßes, so kann sich das Verschulden prozentual auf die Beteiligten verteilen. Doch selbst wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht schuld am Entstehen des Unfalls ist, hat er dennoch für den Schaden der durch das Einbringen des Fahrzeugs in den Straßenverker entstanden ist, jedenfalls teilweise, einzustehen. Diese verschuldensunabhängige Haftung im Straßenverkehr ist gesetzlich in den §§ 7 und 18 Abs. 1 StVG normiert. Der Grund für diese verschuldensunabhängige Haftung im Straßenverkehr durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jedem Kraftfahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit eine gewisses Gefahrenpotential innewohnt.
Wie wird die Betriebsgefahr im Falle eines Unfalls berücksichtigt?
Die verschuldenunabhängige Betriebsgefahr trifft den Beteiligten, der mit dem Zusammenstoß ursächlich nichts zu tun hat. Wird bei einem Beteiligten einer Karambolage lediglich die eigene einfache Betriebsgefahr festgestellt, so entscheiden sich die meisten Gerichte dafür, ihm eine Mithaftung von 20 Prozent zuzusprechen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der PKW Fahrer gegenüber dem Schädiger lediglich einen Anspruch von 80 Prozent geltend machen kann, obwohl ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Anders kann die Entscheidung der Gerichte ausfallen, wenn die Außerachtlassung der im Verkehr üblichen Sorgfalt des Unfallverursachers so gravierend ist, dass eine Haftung aus Betriebsgefahr für den anderen Beteiligten unverhältnismäßig erscheint. Ebenfalls dann, wenn das Unfallereignis für den Fahrer des PKW auf höherer Gewalt beruht oder unabwendbar war, ist eine Haftung gegenüber den anderen Beteiligten ausgeschlossen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG lediglich dem Fahrzeughalter vorgeworfen werden kann. Ein Leasinggeber, dem ein Fahrzeug gehört, der aber nicht selbst Halter dieses Kfzs ist, muss die Haftung aus Betriebsgefahr nicht gegen sich gelten lassen.
Einzelne Entscheidungenin Bezug auf die verschuldensunabhängige Haftung im Straßenverkehr
Vor dem Bundesgerichtshof wurde in einem Fall entschieden, dass auch ein Kfz Halter, der nicht unmittelbar selbst am Unfall beteiligt war, aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. In diesem speziellen Fall war besagtes Kfz der Anlass dafür, dass ein anderer Fahrzeugführer ein unerwartetes Ausweichmanöver durchführen musste.
In einem anderen Urteil stellten die BGH Richter fest, dass auch von einem LKW eine erhöhte Betriebsgefahr ausgehen kann. Diese wurde beispielsweise für den Fall vermutet, dass ein vorbeifahrender LKW eine erhöhte Sogwirkung erzeugt, durch die ein geparktes Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen wird. Anders entschied der BGH im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr eines Motorrades. Diese wurde von den Richtern grundsätzlich verneint. Eine Ausnahme kann aber dann gelten, werden gerade die Zweirad typische Instabilität mitursächlich dafür war, dass der Unfall passierte.
Fazit: Wer in einen Unfall verwickelt ist muss bedenken, dass er auch ohne sich fehlerhaft verhalten zu haben, aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftbar machen kann. Diese verschuldensunabhängige Mitverantwortung des Kfz-Halters kann die Verschuldensanteile der anderen Unfallbeteiligten mindern.