Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt es häufig vor, dass die Begriffe der Garantie und der Gewährleistung durcheinander geworfen werden. Weist ein gerade erst gekauftes Produkt ein Fehler auf, wenden sich Verbraucher in der Regel an ihren Händler und verlangen von diesem die Behebung des „Mangels“ oder den Austausch des Geräts. Dabei pochen die Verbraucher nicht selten auf ihre gesetzliche Garantie. Doch Vorsicht, in rechtlicher Hinsicht müssen die Begriffe der Garantie und der Gewährleistung streng voneinander unterschieden werden.
Übersicht:
Was versteht man unter einer Garantie?
Anders als viele Verbraucher annehmen, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillig vom Hersteller oder Verkäufer eingeräumte Leistung und nicht um ein gesetzlich festgeschriebenes Recht. Eine Garantie wird vertraglich vereinbart und kann unterschiedliche Garantieversprechen enthalten. So kann beispielsweise der Kaufpreis erstattet werden, das gekaufte Produkt ausgetauscht oder nachgebessert werden.
Welche Arten von Garantien werden voneinander unterschieden?
Grundsätzlich werden die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeitsgarantie voneinander unterschieden. Bei der Beschaffenheitsgarantie wird dem Käufer vom Garantiegeber eine bestimmte Funktion des Produkts oder von Teilen des Produkts zugesichert. Ist diese versprochene Beschaffenheit nicht vorhanden, muss der Garantiegeber für die Folgen dieses Fehlens einstehen, denn dazu hat er sich vertraglich verpflichtet. Auf ein Verschulden des Garantiegebers kommt es dabei nicht an.
Zudem hat die Garantie für den Verbraucher den Vorteil, dass nicht er beweisen muss, dass er den Mangel der Verkaufssache nicht durch einen unsachgemäßen Umgang mit ihr verursacht hat.
Neben der Beschaffenheitsgarantie gibt es noch die Haltbarkeitsgarantie. Bei dieser Garantieart wird dem Käufer zugesichert, dass das gekaufte Produkt mindestens für einen zuvor festgelegten Zeitraum eine bestimmte Beschaffenheit behält. Welche Produktmerkmale von dieser Haltbarkeitsvereinbarung betroffen sind, hängt von dem konkreten Vertrag ab. Bei der Haltbarkeitsgarantie bestehen die Rechte des Käufers unabhängig davon, ob ein etwaiger Mangel schon beim Kauf bzw. bei der Lieferung der Sache bestand oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden ist. Eine Haltbarkeitsvereinbarung kann für zwei, drei oder sogar für 30 Jahre getroffen werden. Der Garantiegeber hat in dieser Hinsicht einen weiten Entscheidungsfreiraum.
Was versteht man unter einer Gewährleistung?
Die Gewährleistung beschreibt die gesetzliche Pflicht eines Verkäufers, dem Käufer eine mangelfreie Kaufsache zu übergeben. Ist die Kaufsache jedoch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, stehen dem Käufer einige Gewährleistungsansprüche zur Verfügung, die er geltend machen kann. Diese Rechte sind die Nacherfüllung, der Anspruch auf Schadensersatz, der Rücktritt oder die Minderung des Kaufpreises. Allerdings kann der Käufer nicht sofort von dem Vertrag mit dem Verkäufer zurücktreten oder ihn auf Schadensersatz verklagen, sondern muss ihm zunächst die Chance geben, die mangelhafte Sache nachzubessern. Erst wenn der Verkäufer innerhalb einer gesetzten Frist dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Käufer die anderen Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.
Ist der Käufer zusätzlich ein Verbraucher, greifen Vorschriften, die ihn besonders schützen. Erwähnenswert ist besonders der § 476 BGB, der einen Mangel bereits bei Übergabe des Produkts vermutet, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt. Dadurch wird in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf die Beweislast auf den Verkäufer abgewälzt.
Grundsätzlich können Käufer ihre Gewährleistungsrechte zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache in Anspruch nehmen. Bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren kann von dieser Verjährungsfrist abgewichen werden.
Wie stehen Gewährleistung und Garantie zueinander?
Dadurch dass ein Kunde einen Garantieanspruch gegen Hersteller oder Händler geltend machen kann, werden die gesetzlichen Mängelansprüche nicht wirkungslos. Dem Kunden steht es also frei, zwischen den Gewährleistungsrechten und den Garantieansprüchen zu wählen, bzw. beide Rechtsinstitute parallel in Anspruch zu nehmen, da das Garantieversprechen weiter gefasst sein kann als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Fazit: Auch wenn Garantie und Gewährleistung im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet werden, handelt es sich doch um zwei unterschiedliche rechtliche Institute. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung der Schadensersatzleistung von Hersteller oder Händler, während die Gewährleistungsrechte dem Käufer ein zeitlich befristetes Nachbesseungsrecht zusichern, wenn der Mangel bereits beim Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat.