Skip to content

Bereicherungsrecht: Umgang mit ungerechtfertigter Bereicherung

Es gibt in der gängigen Praxis eine wahre Vielzahl von Situationen, in denen sich Menschen auf Kosten anderer Menschen bereichern. Nicht selten wird die ungerechtfertigte Bereicherung für den benachteiligten Menschen erst dann auffällig, wenn sie bereits geschehen ist. In Deutschland hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Bereicherungsrecht eine rechtliche Grundlage geschaffen, die eben jene ungerechtfertigten Bereicherungen rückgängig machen respektive umkehren soll.

Das Bereicherungsrecht an sich enthält nur sehr wenige Vorschriften, die Thematik ist jedoch überaus komplex. Hier in diesem Ratgeberartikel geben wir Ihnen einen genauen Überblick über die Anspruchsgrundlagen sowie den allgemeinen rechtlichen Umgang der ungerechtfertigten Bereicherung. Lesen Sie weiter um zu erfahren, welche Rückgabe- und Herausgabeansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

Das Wichtigste in Kürze


Das Bereicherungsrecht bietet eine rechtliche Grundlage zur Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, wobei zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion unterschieden wird. Die Komplexität des Rechtsgebiets erfordert eine genaue Kenntnis der Vorschriften und Grundsätze.

  1. Bereicherungsrecht als Instrument: Das Bereicherungsrecht dient dazu, ungerechtfertigte Bereicherungen rückgängig zu machen.
  2. Rechtliche Grundlagen: Zentrale Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere im § 812 BGB.
  3. Unterscheidung der Kondiktionen: Im Bereicherungsrecht wird zwischen Leistungskondiktion (auf einer Leistung beruhend) und Nichtleistungskondiktion (nicht auf einer Leistung beruhend) unterschieden.
  4. Abstraktionsprinzip: Die Leistungskondiktion basiert auf dem Abstraktionsprinzip, wonach Leistungen aus fehlgeschlagenen Verträgen zurückgefordert werden können.
  5. Definition der ungerechtfertigten Bereicherung: Diese wird als Rechtserwerb ohne Rechtsgrund zwischen mindestens zwei Personen definiert.
  6. Rückforderungs- und Herausgabeansprüche: Diese Ansprüche entstehen im Rahmen der Rückabwicklung der Vermögensverschiebung und sind an bestimmte Grundsätze und Voraussetzungen geknüpft.
  7. Berücksichtigung von Nutzungen und Surrogaten: Bei der Rückgabe sind Nutzungen und Surrogate einzubeziehen, die während der Bereicherung entstanden sind.
  8. Besondere Aspekte und Theorien: Aspekte wie die Leistungsbeziehungsvorrangslehre, die Gut- und Bösgläubigkeit des Bereicherten und die Saldotheorie spielen eine wichtige Rolle im Bereicherungsrecht.

Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht

Die rechtliche Grundlage des Bereicherungsrechts stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und speziell der § 812 BGB dar. In diesem Paragrafen sind die Basistatbestände der Bereicherung aufgeführt. Zu unterscheiden ist hierbei jedoch zwischen der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion.

Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrecht
(Symbolfoto: AppleEyesStudio /Shutterstock.com)

Die Leistungskondiktion ist in dem § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aufgeführt. Es handelt sich hierbei um eine Bereicherung, welche auf einer Leistung beruht. Der § 812 Abs. 1. S. 1. BGB behandelt die Thematik, wann eine Leistungskondiktion genau vorliegt und wie diese rückgängig gemacht werden kann. Zudem ist im § 812 Abs. 1 S. 2 die Nichtleistungskondiktion aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine Bereicherung, die auf anderweitigen Wegen stattgefunden hat. Eine Nichtleistungskondiktion wird im Gegensatz zu der Leistungskondiktion nicht rückgängig gemacht, sie wird vielmehr korrigiert.

Die Leistungskondiktion beruht auf dem sogenannten Abstraktionsprinzip. Dies bedeutet, dass eine Leistung aufgrund eines Vertrages erbracht wurde und der Vertrag trotzdem fehlgeschlagen ist. Derjenige, der die vertragsgemäße Leistung erbracht hat, kann die von ihm erbrachte Leistung zurückfordern. Dies setzt allerdings voraus, dass der Vertrag nicht mehr zustande kommt. Der Gesetzgeber spricht dann von einer Leistung ohne Rechtsgrund, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Leistungskondiktion als ausgeschlossen gilt.

Umgang mit ungerechtfertigter Bereicherung

Im Umgang mit der ungerechtfertigten Bereicherung ist es zunächst wichtig zu wissen, wie genau der Gesetzgeber in Deutschland sie überhaupt definiert. Überdies ist auch das Wissen unerlässlich, welche rechtlichen Konsequenzen respektive Ansprüche sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung heraus ergeben.

Definition und Beispiele für ungerechtfertigte Bereicherung

Der Gesetzgeber in Deutschland definiert die ungerechtfertigte Bereicherung als einen Rechtserwerb, der seine Grundlage in einer unmittelbaren Verschiebung von Vermögen ohne einen Rechtsgrund zwischen mindestens zwei Personen hat. Sollte der Rechtsgrund bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen den beteiligten Personen gefehlt haben oder später wegfallen, so zieht dies rechtliche Konsequenzen nach sich und es ergeben sich aus dem Bereicherungsrecht (vgl. §§ 812 bis 822 BGB) Ansprüche.

Ein gutes Beispiel für die ungerechtfertigte Bereicherung stellt die Zahlung eines Geldbetrages von einer Person an die andere Person dar, obwohl es für diese Zahlung keinerlei vertragliche oder anderweitige Verpflichtung gab. Die zahlende Person stand nicht in der Schuld des Zahlungsempfängers, sodass sich der Zahlungsempfänger ungerechtfertigt bereichert hat.

Rechtliche Konsequenzen und Ansprüche bei ungerechtfertigter Bereicherung

Das Bereicherungsrecht kennt bei einer ungerechtfertigten Bereicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine Leistungskondiktion oder um eine Nichtleistungskondiktion handelt, die Revidierung respektive Rückabwicklung der Vermögensverschiebung an. Es handelt sich rechtlich betrachtet um das gesetzliche Schuldverhältnis, welches von dem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis abgegrenzt werden muss.

Rückforderung und Herausgabeansprüche

Da das Bereicherungsrecht die Revidierung respektive Rückabwicklung der Vermögensverschiebung zwingend anordnet, ergeben sich schuldrechtliche Rückforderungs- sowie Herausgabeansprüche des Bereichernden an den Bereicherten. Diese Ansprüche sind jedoch an bestimmte Grundsätze sowie Voraussetzungen geknüpft.

Grundsätze und Voraussetzungen für die Rückforderung

Die Grundvoraussetzung für die Rückforderung ist, dass der Bereicherte auch tatsächlich bereichert ist und dass dem gegenseitigen Vertrag die rechtliche Grundlage fehlt. Sollte der Leistungsempfänger zu dem Zeitpunkt der Revidierung nicht mehr als bereichert gelten, so ist gem. § 818 Abs. 3 BGB der Rückforderungsanspruch rechtlich ausgeschlossen.

Überdies muss die Rückforderung seitens des Bereicherten auch tatsächlich realisierbar sein. Ist der Bereicherte zu dem Zeitpunkt der Rückabwicklung tatsächlich noch bereichert, so ist er lediglich zu der Herausgabe des empfangenen Vermögensgegenstandes verpflichtet. Eine weitergehende Belastung des Bereicherten durch Schadensersatzleistungen erfolgt nicht.

Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten

Im Zuge der Herausgabe aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung hat der Bereicherte auch die sogenannten Nutzungen sowie Surrogaten zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Erträge aus der Nutzung ebenfalls von dem Herausgabeanspruch tangiert werden. Sollte beispielsweise ein Mensch eine Kuh von einem anderen Menschen gekauft haben und diese Kuh nicht gezahlt haben, so erstreckt sich der Rückgabeanspruch neben der Kuh auch auf etwaige Kälber, die von der Kuh zur Welt gebracht wurden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der Milch, welche von der Kuh gegeben wird.

Als Surrogat wird dabei ein Vermögenswert bezeichnet, der anstelle des von dem Bereicherten ursprünglich erhaltenen Vermögenswertes getreten ist. Der Bereicherte hat diesen Vermögenswert herauszugeben. Bei der Nutzung wird jedoch lediglich der tatsächlich von dem Bereicherten gezogene Nutzen berücksichtigt. Es erfolgt keine Berücksichtigung des Nutzens, den der Bereicherte hätte haben können. Es wird somit stets der aktuelle IST-Zustand bei der ungerechtfertigten Bereicherung betrachtet und dann auf die Herausgabe- und Rückforderungsansprüche gemünzt. Nicht selten führt dies zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, sodass rechtsanwaltliche Hilfe zwingend erforderlich wird.

Besondere Aspekte des Bereicherungsrechts

Wie kaum ein anderes Recht in Deutschland ist das Bereicherungsrecht sehr weit verzweigt und basiert auf gewissen Grundsätzen, die berücksichtigt werden müssen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Lehre des Leistungsbeziehungsvorrangs. Sie kommt zur Anwendung, wenn die ungerechtfertigte Bereicherung aus einem Verhältnis mit mehr als zwei Personen heraus entstanden ist und besagt, dass die Leistungskette bei der Abwicklung eingehalten werden muss. Ein weiteres gutes Beispiel der besonderen Aspekte des Bereicherungsrechts ist die Gut- und Bösgläubigkeit des Bereicherten. Auch die Saldotheorie sowie ihre Auswirkungen müssen bei dem Bereicherungsrecht zwingend berücksichtigt werden.

Die Saldotheorie und ihre Auswirkungen

Sofern der Bereicherungsanspruch aufgrund eines gegenseitigen Vertrages gestellt wird kommt die sogenannte Saldotheorie zur Anwendung. Dies bedeutet, dass eine Aufrechnung der gegenseitigen Leistungen erfolgt. Der Berechtigte kann somit nicht lediglich seine eigenen Leistungen zurückfordern, er muss vielmehr auch die bereits empfangenen Gegenleistungen wieder zurückgeben. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Grundstückskauf. Hat ein Käufer für ein Grundstück den Kaufpreis gezahlt, aber das Grundstück nicht erhalten, so ist die Rückforderung des Kaufpreises möglich.

Es muss allerdings eine Berücksichtigung von bereits erhaltenen Vorteilen erfolgen, die dem Käufer von dem Verkäufer zu diesem Zeitpunkt bereits eingeräumt wurden. Wie diese Vorteile in der gängigen Praxis aussehen, muss stets auf der Basis des Einzelfalls genau geprüft werden. Nicht selten werden mit der Klärung derartiger Sachverhalte Gerichte beschäftigt.

Die praktische Anwendung des Bereicherungsrechts: Alltagsbeispiele

Das Bereicherungsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Zivilrechts und kann in vielen alltäglichen Situationen relevant werden. Hier sind einige Beispiele und Handlungsempfehlungen für solche Situationen:

  • Unerwartete Überweisungen auf das Bankkonto: Wenn Sie eine unerwartete Überweisung auf Ihrem Bankkonto bemerken, könnte dies auf einen Fehler oder eine Täuschung zurückzuführen sein. In solchen Fällen sollten Sie sich an Ihre Bank wenden und die Situation erklären. Die Bank kann dann die notwendigen Schritte einleiten, um den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls das Geld zurückzufordern.
  • Doppelte Zahlungen: Wenn Sie feststellen, dass eine Zahlung doppelt ausgeführt wurde, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Rückzahlung. In diesem Fall sollten Sie sich an den Zahlungsempfänger wenden und die Situation erklären. Wenn der Zahlungsempfänger die doppelte Zahlung bestätigt, sollte er bereit sein, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.
  • Verbesserungen oder Investitionen in gemieteten Immobilien: Wenn Sie als Mieter Verbesserungen oder Investitionen in eine gemietete Immobilie vorgenommen haben, könnten Sie unter bestimmten Umständen einen Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter haben. In solchen Fällen sollten Sie sich an einen Rechtsberater wenden, um Ihre Optionen zu besprechen und sicherzustellen, dass Sie Ihre Rechte vollständig ausüben.
  • Fehlerhafte Verträge: Wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben und später feststellen, dass dieser aufgrund eines Fehlers oder einer Täuschung ungültig ist, könnten Sie einen Bereicherungsanspruch gegen die andere Vertragspartei haben. In solchen Fällen sollten Sie sich an einen Rechtsberater wenden, um Ihre Optionen zu besprechen und sicherzustellen, dass Sie Ihre Rechte vollständig ausüben.

Es ist immer ratsam, in solchen Situationen rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Rechte vollständig verstehen und ausüben können.

Fehlerquellen und Missverständnisse im Bereicherungsrecht

Das Bereicherungsrecht, geregelt in den §§ 812 ff. BGB, zielt darauf ab, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Trotz seiner scheinbaren Einfachheit birgt es zahlreiche Fehlerquellen und Missverständnisse, die sowohl Laien als auch Fachleute betreffen können.

Häufige Fehlerquellen

  • Sprachliche Ungenauigkeiten: In Klausuren und rechtlichen Auseinandersetzungen können sprachliche Ungenauigkeiten wie Füllwörter, Floskeln und Schachtelsätze zu Missverständnissen führen.
  • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen: Diese können zu Fehlern in der Rechtsanwendung führen, insbesondere wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Verwechslung von Anspruchsgrundlagen: Oft wird nicht klar zwischen vertraglichen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen unterschieden, was zu fehlerhaften Rechtsanwendungen führen kann.
  • Fehlinterpretation des § 818 II BGB: Die Auslegung dieses Paragraphen kann zu Missverständnissen führen, insbesondere im Hinblick auf den Wertersatzanspruch bei Geld als Bereicherungsgegenstand.
  • Unkenntnis über die Sperrwirkung des § 993 II BGB: Dieser Paragraph kann deliktische und Bereicherungsansprüche für bestimmte Zusammenhänge ausschließen, was oft übersehen wird.
  • Fehler bei der Anwendung von Normen: Typische Fehler bei der Anwendung von Normen können durch eine sorgfältige Analyse und Vermeidung von Missverständnissen reduziert werden.

Missverständnisse

  • Reichweite des Bereicherungsanspruchs: Es kann zu Missverständnissen kommen, wenn es um die Frage geht, ob rechtsgeschäftlich erzielte Gewinne als Nutzungen in den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einbezogen werden können.
  • Adressatentheorie: Der Begriff „Adressatentheorie“ wird oft missverstanden und sollte besser als „Adressatengedanke“ bezeichnet werden.
  • Verhältnis von Bereicherungsrecht zu anderen Rechtsgebieten: Die Abgrenzung und das Zusammenspiel des Bereicherungsrechts mit anderen Rechtsgebieten wie dem Deliktsrecht oder dem Vertragsrecht sind oft nicht eindeutig und können zu Missverständnissen führen.

Empfehlungen

Um Fehler und Missverständnisse im Bereicherungsrecht zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  1. Klare und präzise Sprache: Vermeiden Sie sprachliche Ungenauigkeiten und formulieren Sie rechtliche Argumente klar und verständlich.
  2. Sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlagen: Unterscheiden Sie genau zwischen vertraglichen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und prüfen Sie die jeweiligen Voraussetzungen.
  3. Kenntnis der gesetzlichen Regelungen: Machen Sie sich mit den relevanten Paragraphen des BGB vertraut, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.
  4. Rechtliche Beratung: Ziehen Sie bei komplexen bereicherungsrechtlichen Fragen einen Rechtsberater hinzu, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Das Bereicherungsrecht erfordert eine genaue Betrachtung des Einzelfalls und ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Grundlagen, um Fehler und Missverständnisse zu vermeiden.

Fazit und Ausblick

Die ungerechtfertigte Bereicherung sowie der rechtliche Umgang damit sind in Deutschland ein juristisches Thema, das sehr viele Juristen permanent beschäftigt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die gesetzliche Grundlage des Bereicherungsrechts sehr weit verzweigt ist. Dem reinen Grundsatz nach gibt es zwar lediglich eine überschaubare Anzahl an Paragrafen in dem BGB, die als Rechtsgrundlage des Bereicherungsrechts dienen, allerdings ist das Prüfungsschema der Rechtsfolgen sehr komplex.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion. Die rechtlichen Konsequenzen der ungerechtfertigten Bereicherung sind zwar eindeutig gesetzlich geregelt, allerdings lassen sich in der gängigen Praxis Rückforderungsansprüche sowie Herausgabeansprüche nicht immer eindeutig umsetzen. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Wir stehen für derartige Fälle sehr gern zu Ihrer Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos