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BGH Urteil zum Prämiensparen – Hohe Nachzahlungen für Kunden

Den Banken drohen hohe Nachzahlungen – Was Sparer jetzt wissen müssen

Die Zinspolitik der EZB, die sich seit Jahren im Nullbereich bewegte, hatte auch merklichen Einfluss auf die Geldpolitik der jeweiligen Landesbanken. In Deutschland brachte die Politik der EZB den Effekt mit sich, dass Sparer kaum noch Zinsen auf ihre Sparverträge und speziell bei den Prämiensparen-Verträgen erhielten. Der Grund hierfür lag in dem Umstand, dass die jeweiligen Anbieterbanken eine Zinsänderung vornahmen. Diese Zinsänderung seitens der Banken war nunmehr Gegenstand einer Entscheidung, welche von dem Bundesgerichtshof (BGH) getroffen wurde.

Das Urteil des BGH hat durchaus große Auswirkungen für die Sparer, da viele Verbraucher nunmehr mit erheblichen Nachzahlungen rechnen können.

Die Entscheidung des BGH ist das Resultat einer Musterfeststellungsklage, welche als eine von zahlreichen Klagen bei dem Bundesgerichtshof anhängig gewesen sind. Mit großer Spannung blickten die Kläger dementsprechend nach Karlsruhe, doch das Urteil ist nicht nur für die Kläger interessant. Auch diejenigen Sparer, die sich einer derartigen Klage nicht ausdrücklich angeschlossen haben, könnten nunmehr von dieser Entscheidung profitieren. Der BGH hat entschieden, dass die Zinsänderungen der Banken auch dann als unwirksam zu betrachten sind, wenn diese Zinsänderungen auf entsprechende Klauseln in den jeweiligen Verträgen zurückzuführen sind (Aktenzeichen XI RZ 234/20 vom 06.10.2021). Die entsprechenden Klauseln in den Verträgen sind somit ebenfalls als unwirksam zu betrachten.

Der Fall geht nunmehr zurück in die Vorinstanz

BGH Urteil zum Prämiensparen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über Zinsnachzahlungen, die für Sparkassen in ganz Deutschland zu hohen Nachzahlungen führen könnten. (Symbolfoto: Von Wirestock Creators/Shutterstock.com)

Durch das Urteil des BGH wird der anhängende Fall wieder zurück an die Vorinstanz abgegeben, welche sich nunmehr mit der Berechnung des konkreten Referenzzinses befassen muss. Dies ist indes keine leichte Aufgabe, allerdings gab es seitens des BGH auch durchaus konkret gehaltene Vorgaben.

Mit dem Urteil wird auch deutlich, dass die Zinsdifferenzbeträge seitens der Verbraucher von den Banken zurückgefordert werden können. Ob dem BGH bewusst gewesen ist, dass durch das Urteil auch eine Signalwirkung für unzählige andere anhängige Fälle herausgegeben wurde, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass den Anbieterbanken deutschlandweit Nachzahlungen in großen Millionenhöhen drohen.

Gerade die Sparkassen werden sich diesbezüglich auf unzählige Klagen einstellen können, da sie in den 1990er Jahren die sogenannten Prämiensparverträge verstärkt in ihrem Angebot hatten. Diese Prämiensparverträge sind auf eine sehr lange Laufzeit von maximal 25 Jahren ausgelegt. Diese Prämiensparverträge wurden den Verbrauchern durch die Aussicht auf die sogenannten 50 Prozent-Prämien schmackhaft gemacht, welche mit dem 15. Jahr der Vertragslaufzeit seitens der Bank an den Sparer ausgezahlt werden sollte. Diese Prämie war der Höhe nach natürlich stets abhängig von der Höhe des bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Kapitals.

Gerade dieser Aspekt macht es den Verbrauchern jetzt zum aktuellen Zeitpunkt auf der Grundlage des Urteils des BGH ganz besonders einfach, die Prämie zu berechnen. Dies ist jedoch lediglich der einfache Punkt bei der ganzen Geschichte, da sich die Berechnung des Zinses weitaus schwieriger gestaltet. Die Zinsen gehören bei dieser Geschichte zu dem Punkt, der sich als undurchsichtig gestaltet. Zwar gab es diesbezüglich in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterbanken eine Klausel, jedoch wirkte sich diese Klausel stets sehr ungünstig auf den Verbraucher aus.

Die Klauseln in den AGBs der Anbieterbanken waren bereits in dem Jahr 2004 von dem BGH für unwirksam erklärt worden. Dies hinderte die Sparkassen jedoch nicht daran, diese Praxis auch weiterhin zu betreiben. Die Sparkassen hielten trotz der BGH-Entscheidung weiterhin an ihren NIedrigzinsen bei den Prämiensparverträgen fest.

Die Zinsen im freien Fall

Gerade in der jüngeren Vergangenheit hat sich der Markt im Hinblick auf die Zinsen für Sparer als sehr auffällig dargestellt. Werte von 0,01 oder sogar 0,001 Prozent sind keine Seltenheit, sodass die Sparkassen sowie Anbieterbanken auch bei den Prämiensparverträgen eine Korrektur nach unten vornahmen. Dies war insbesondere bei den Verträgen mit variablem Grundzins in Verbindung mit Boni-Zahlungen auch möglich. Ein Aspekt wurde von den Anbieterbanken dabei jedoch vernachlässigt: die Transparenz für den Kunden. Da Kunden bei derartig langfristigen Prämiensparverträgen in der Regel nicht die Möglichkeit haben, einen Wechsel zu einem lukrativeren Anbieter vorzunehmen, ist die Transparenz der Anbieterbank in diesem Bereich besonders wichtig. Für den Kunden hatte dies stets die negative Auswirkung, dass seitens der Bank auf den jeweiligen Vertrag zu niedrige Zinsen ausgezahlt wurden.

Die Verbraucherzentrale wurde tätig

Der BGH hatte jetzt in einem Fall zu entscheiden, der von der Verbraucherzentrale Sachsen ins Rollen gebracht wurde. Konkret ging es dabei um Sparverträge, die von der Kreis-/Stadtsparkasse Leipzig angeboten und auch mit den Kunden abgeschlossen wurden. Die Verbraucherzentrale Sachsen vertrat die Auffassung, dass die in den Verträgen enthaltene Regelung des variablen Zinssatzes mit der Möglichkeit der Bank, diesen variablen Zins ändern zu können, als unwirksam anzusehen ist. Laut ihrer Auffassung haben die Banken dieses Recht nicht, weshalb eine Musterfeststellungsklage mit insgesamt 1300 Verbrauchern angeregt wurde.

Der BGH hat entschieden

Der BGH folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen und stellte fest, dass die in dem Vertrag enthaltene Klausel einen Verstoß gegen den § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Klausel dem Verbraucher nicht das zwingend erforderliche Mindestmaß im Zusammenhang mit der Kalkulierbarkeit von möglichen Zinsen bieten würde. Vielmehr sei es eine zwingend erforderliche Referenz für Sparverträge, dass der Verbraucher gerade bei langfristigen Spareinlagen einen entsprechenden Zinssatz für die Berechnung der Verzinsung heranziehen kann.

Das zunächst zuständige Oberlandesgericht hatte bislang keinerlei Feststellungen im Zusammenhang mit einem geeigneten Referenzzinssatz treffen können und verwies den Fall an den BGH. Der BGH gab den Fall mit den Vorgaben an das Oberlandesgericht zurück, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank im monatlichen Turnus vorgenommen werden muss.

Verbraucher können sich dementsprechend auf Zinsnachzahlungen seitens der Anbieterbanken freuen. Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH ist auch der Umstand der Verjährungsfrist. Hier stellte der BGH klar, dass die Verjährung lediglich mit dem Ablauf des Sparvertrages starten können. Dementsprechend dürften jetzt geltend gemachte Ansprüche die Verjährung noch nicht erreicht haben.

Verbraucher mit Sparverträgen können dementsprechend jetzt bei der Anbieterbank auch für Verträge, die im Jahr 1994 abgeschlossen wurden, einen entsprechenden Anspruch auf Zinsnachzahlung verlangen.

Es muss jedoch an dieser Stelle auch betont werden, dass diese Zinsnachzahlungen seitens der Anbieterbanken nicht automatisch erfolgen werden. Es ist daher für Verbraucher mit derartigen Verträgen unerlässlich, dass die Zinsnachzahlung als Anspruch gegenüber der Anbieterbank geltend gemacht wird. Als erster Schritt empfiehlt es sich, dass der Vertragsinhaber die Anbieterbank mit Verweis auf das Urteil des BGH dazu auffordert, eine entsprechende Zinsberechnung gegenüber dem Kunden offenzulegen und eine Neuberechnung des Zinses vorzunehmen. Es ist jedoch bedauerlicherweise davon auszugehen, dass die Banken auch dieses Mal wieder eine Verweigerungshaltung einnehmen werden oder den Kunden mit Begründungen abspeisen. Sollte dies der Fall sein, so kann lediglich eine Klage gegen die Anbieterbank für Abhilfe schaffen.

Wenn Sie Inhaber eines Prämiensparvertrages sind und bislang von Ihrer Anbieterbank noch keinerlei Mitteilung im Zusammenhang mit den Zinsen Ihres Sparvertrages erhalten haben, sollten Sie jetzt auf jeden Fall aktiv werden. Nicht selten bewegt sich die mögliche Zinsnachzahlung im vierstelligen Bereich, sodass die Zinsnachzahlung auf jeden Fall einen merklichen Unterschied ausmachen wird. Sollten Sie diesbezüglich weitergehende Fragen haben oder rechtsanwaltliche Hilfe benötigen, so können Sie sich natürlich sehr gern an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Wir beraten Sie ausführlich im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH und nehmen, wenn Sie uns mit einem Mandat ausstatten, sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Weg Ihre Rechte gegenüber der Bank für Sie wahr. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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