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Zu langsame Internetgeschwindigkeit? Zahlung kürzen!

Internet langsamer als zugesagt? Ab 1. Dezember 2021 kann das vertraglich vereinbarte Entgelt gemindert werden

Langsame Internetgeschwindigkeiten können frustrierend sein. Noch schlimmer ist es, wenn man das Internet zeitnah nutzen muss und es aus irgendeinem Grund einfach nicht funktioniert oder viel langsamer ist als vom Anbieter versprochen. Ab Dezember 2021 müssen sich das Kunden nicht mehr gefallen lassen.

Stärkung der Verbraucherrechte: Das Telekommunikationsgesetz wird angepasst

Das Telekommunikationsgesetz in Deutschland erfährt aktuell gerade Änderungen, die zum ersten Dezember 2021 in Kraft treten. Diese Änderungen sind durchaus positiv für den Verbraucher, da sie zum ersten Mal ein ganz bestimmtes Recht einräumen, welches es zuvor noch gar nicht gegeben hat. Die Rede ist an dieser Stelle von einem Minderungsrecht oder ein außerordentliches Vertragskündigungsrecht, wenn die Internetgeschwindigkeit zu langsam ist. Mit dieser Änderung können die Anbieter in Deutschland ordentlich unter Druck geraten.

Jedes Verhältnis zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher beruht letztlich auf einem Vertrag, welcher zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher vereinbart wird. Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, so kann der Verbraucher mit dem 01.12.2021 den Vertrag auf außerordentlicher Basis entweder kündigen oder eine Entgeltminderung vornehmen. Hierfür müssen jedoch gewisse Kriterien erfüllt sein.

Marketingstrategien von Anbietern werden zum Gegenstand

Internetgeschwindigkeit zu langsam
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, ein Foto, einen ganzen HD-Film oder auch nur eine Seite Ihrer Lieblingswebsite auf den Computer herunterzuladen, dann ist meistens eine langsame Internetgeschwindigkeit daran Schuld. Ist die Geschwindigkeit langsamer als vereinbart, war der Kunde meist der Dumme. (Symbolfoto: Von Pheelings media/Shutterstock.com)

Wer sich einmal genauer die Marketingstrategien der Internetanbieter ansieht wird feststellen, dass die angegebenen Internetgeschwindigkeiten stets mit den beiden Wörtern „bis zu“ von den Anbietern in der Werbung angegeben werden. Dies wird in der Regel dann auch in dem zugrundeliegenden Vertrag so schriftlich fixiert, allerdings kann die Realität nur sehr selten mit den angegebenen Maximalgeschwindigkeiten mithalten. Dies bedeutet für den Verbraucher, dass der Anbieter die zugesicherten Maximalgeschwindigkeiten oftmals überhaupt nicht liefern kann und der Verbraucher dementsprechend eine langsamere Internetgeschwindigkeit für das vertraglich vereinbarte Entgelt erhält. In der gängigen Praxis verlassen sich jedoch zahlreiche Verbraucher auf diese Geschwindigkeiten und sind mitunter sogar beruflich von diesen Geschwindigkeiten abhängig.

Selbst wenn ein Verbraucher sich dazu entscheidet, gegen diese Praxis der Anbieter vorzugehen, ist dieses Vorhaben in der Vergangenheit nur zu häufig zum Scheitern verurteilt gewesen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass sich die Anbieter sehr unkooperativ gezeigt haben und das Wissen seitens der Anbieter bestand, dass es für den Verbraucher keinerlei rechtliche Handhabe für sein Vorhaben gab.

Der deutsche Gesetzgeber schafft eine Abhilfe bei zu langsamer Internetverbindung

Der Umstand, dass es bislang keinerlei rechtliche Abhilfe für diese Problematik gab, hat Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Anbietern erschwert. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber jetzt eine neue Novelle für das Telekommunikationsgesetz (TKG) ins Leben gerufen, welche mit dem 01.12.2021 Gültigkeit erlangt. Der Verbraucher erhält nunmehr Möglichkeiten, seine Rechte gegenüber den Anbietern durchzusetzen.

Die entscheidenden beiden Möglichkeiten dabei sind

  • das außerordentliche Kündigungsrecht des Vertrages
  • das Entgeltminderungsrecht

Warum reagiert der Gesetzgeber jetzt?

Internetanschluss
Eine Stärkung der Verbraucherrechte bei langsamen Internet war längst überfällig (Symbolfoto: Von Den Rozhnovsky /Shutterstock.com)

Eines der Hauptprobleme, welches sich im Zusammenhang mit den Internetverträgen gestaltete, lag in dem Umstand, dass es sich bei diesen Verträgen um reine Dienstverträge handelte. Dienstverträge bieten zwar für den Kunden Ansprüche sowie auch Rechte, allerdings können sowohl Anbieter als auch Kunden bei Abweichungen von den tatsächlich erbrachten Leistungen Vertragsänderungen vornehmen. In der gängigen Praxis ist dies jedoch für den Kunden nicht immer die beste Lösung, da vielerorts keinerlei Alternativen zu den Anbietern zur Verfügung steht. Die damit verbundene Monopolstellung des Anbieters bringt den Anbieter in eine Situation, in welcher Vertragsanpassungen schlicht und ergreifend abgelehnt werden können. Eine andere Möglichkeit gab es jedoch für den Kunden in der Situation nicht, sodass die Schlechterleistung einfach hingenommen werden musste. Bei Dienstverträgen gab es bislang keinerlei Möglichkeit, ein Minderungsrecht aufgrund der Schlechterleistung geltend zu machen.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung gab es für den Kunden noch ein weiteres Problem. Dienstverträge finden ihre rechtliche Grundlage in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – genauer gesagt in dem § 314 BGB . Dieser Paragraf räumt dem Kunden gegenüber dem Anbieter jedoch nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht ein, wenn ein besonders wichtiger Grund vorliegt. Eine langsamere Internetgeschwindigkeit jedoch stellt in diesem Zusammenhang eine rechtliche Grauzone dar, für die es bislang noch keine eindeutige Rechtsprechung gab.

Der Gesetzgeber sah in diesem Bereich einen besonderen Handlungsbedarf und hat daher die Novelle für das TKG beschlossen. Für Kunden bedeutet dies eine einfache Möglichkeit, sich gegen die Schlechterleistung des Anbieters zur Wehr zu setzen. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang der § 57 Absatz 4 TKG, welcher die Preisminderung für eine langsamere Internetverbindung vorsieht. Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden sowie die darin enthaltenen Internetgeschwindigkeitsraten sind hierfür maßgeblich.

Der Kunde hat mit dem 01.12.2021 die Möglichkeit, im Fall einer

  • erheblichen
  • kontinuierlich anhaltenden
  • in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden

Abweichung von der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit zu den tatsächlich realen Internetgeschwindigkeiten in den heimischen vier Wänden des Kunden eine Preisminderung vorzunehmen.

Der Kunde muss selbst aktiv werden

Damit ein Kunde seine Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen kann ist es zunächst erforderlich, dass die vorhandene tatsächliche Internetgeschwindigkeit in den heimischen vier Wänden bekannt ist. Es gibt diesbezüglich Internetpräsenzen, in denen diese Geschwindigkeit gemessen und festgestellt werden kann. Es empfiehlt sich jedoch, die Internetpräsenz der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu nutzen

Breitbandspeedtest der Bundesnetzagentur

Der Breitbandspeedtest der Bundesnetzagentur ist ein Online-Tool, mit dem Verbraucher ihre aktuelle Internetgeschwindigkeit messen können. Es wird von der Bundesnetzagentur betrieben, die für den Wettbewerb und die Regulierung im Bereich der elektronischen Kommunikation in Deutschland verantwortlich ist. Mit dem Speedtest können Verbraucher überprüfen, ob sie die Geschwindigkeit erhalten, die sie von ihrem Internetanbieter gebucht haben. Die Messung erfolgt dabei in Echtzeit und berücksichtigt sowohl die Download- als auch die Upload-Geschwindigkeit.

Wenn ein Verbraucher feststellt, dass die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit geringer ist als die gebuchte, kann er seinen Internetanbieter auf die Diskrepanz aufmerksam machen. In einigen Fällen kann dies dazu führen, dass der Anbieter die Geschwindigkeit verbessert oder andere Maßnahmen ergreift, um die Leistung des Internets zu verbessern. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ergebnisse des Speedtests von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, einschließlich der Leistung des Routers, der Art des Internetzugangs und der Auslastung des Netzwerks. Daher sollte man mehrere Tests durchführen, um ein genaueres Bild zu erhalten.

Hier gehts zum Breitbandspeedtest der Bundesnetzagentur

Überprüfung der Internetgeschwindigkeit: Protokollieren und mit Vertrag vergleichen

Es ist auch nicht ausreichend, eine einmalige Messung der Internetgeschwindigkeit vorzunehmen. Vielmehr muss ein Kunde an jeweils zwei Tagen jeweils insgesamt zehn Messungen durchführen und diese Messungen auch protokollieren. Ausdrucke von den Webseiten haben jedoch eine gute Beweiskraft. Diese Protokolle müssen dann mit den Werten verglichen werden, welche der Anbieter in dem Vertrag zugesichert hat. Hierbei sind sowohl die Maximal- als auch die Mittel- sowie die Minimalwerte entscheidend. Benötigt werden: die Downloadgeschwindigkeit, die Uploadgeschwindigkeit und die die Paketlaufzeit.

Als nächster Schritt muss dann die Höhe der Abweichung zwischen der vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit sowie der tatsächlich vorhandenen Geschwindigkeit ermittelt werden. Dies ist wichtig, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 57 Absatz 4 TKG festzustellen.

Der § 57 Absatz 4 TKG sieht diesbezüglich drei Fallkonstellationen vor

  • an den Messtagen beträgt die Internetgeschwindigkeit weniger als 90 Prozent von dem Wert, der in dem Vertrag zugesichert wird
  • im Normalfall beträgt die Internetgeschwindigkeit weniger als 90 Prozent von der im Vertrag zugesicherten Geschwindigkeit
  • die minimalste vertraglich zugesicherte Internetgeschwindigkeit wird an beiden Tagen, an denen die Messung vorgenommen wird, als Minimum einmal unterschritten

Der Gesetzgeber sagt nunmehr, dass das Zutreffen eines dieser drei Fälle ausreichend erscheint, um eine Nachweisfunktion einer erheblichen oder kontinuierlichen bzw. regelmäßig wiederkehrenden Abweichung von der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit zu erfüllen. Für den Kunden bedeutet dies, dass sowohl ein Minderungsrecht als auch ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber dem Anbieter besteht.

Wieviel darf gemindert werden?

Es stellt sich nunmehr die Frage, in welcher Höhe eine Minderung des Entgelts vorgenommen werden darf. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich ebenfalls eine Regelung getroffen, da das Minderungsrecht prozentual an den Wert der verminderten Internetgeschwindigkeit gekoppelt wurde. Hierbei sind wieder die Messwerte des Kunden entscheidend. Sollte die Internetgeschwindigkeit lediglich 60 Prozent der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit betragen, so steht dem Kunden ein Minderungsrecht in Höhe von 40 Prozent gegenüber dem Anbieter zu.

Die neue Novelle des TKG wird die Internetanbieter mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Zugzwang bringen, da in der gängigen Praxis die Abweichungen der Internetgeschwindigkeiten sehr häufig auftreten. Juristisch fragwürdig bleibt dann der Punkt, ob und in welchem Ausmaß der Internetanbieter für diese verminderte Geschwindigkeit eine Schuld trägt. Es ist daher davon auszugehen, dass es diesbezüglich noch einige gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Internetanbietern geben wird. Überdies ist in der gängigen Praxis auch nicht zu erwarten, dass die Internetanbieter sich plötzlich gegenüber ihren Kunden kooperativ zeigen werden. Dies ist insbesondere dann so, wenn die Monopolstellung des Anbieters in der Region des Kunden noch ungebrochen ist. Für den Kunden bleibt dann lediglich der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt, welcher die Ansprüche des Kunden gegenüber dem Internetanbieter geltend machen wird. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen sehr gern als starker Partner gegenüber Ihrem Internetanbieter zur Seite stehen.

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