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Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieherkosten

Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte.

Sein Hauptaufgabengebiet ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Auftrags (ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründeter Vollstreckungsauftrag) einer Partei tätig. Welche Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines solchen Vollstreckungsauftrags entstehen, ist im „Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher“ (= GVKostG) geregelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um „Gerichtskosten“ im weiteren Sinne, die der Staat für die Tätigkeit seiner verbeamteten Gerichtsvollzieher erhebt.

Direkt zür Übersicht: Kosten Gerichtsvollzieher laut GvKostG

Zwangsvollstreckung Gerichtsvollzieher Kosten
Zwangsvollstreckung Gerichtsvollzieher Kosten (Symbolfoto: Joe Lechner/Shutterstock.com)

Für die Gerichtsvollzieherkosten kommen der „Auftraggeber“ (der „Vollstreckungs-Gläubiger“, der den Vollstreckungsantrag stellt) sowie der Vollstreckungsschuldner (Schuldner) auf (für die notwendigen Vollstreckungskosten).

Zu den Gebühren einer Vollstreckungsmaßnahme kommen noch Auslagen wie z.B. Wegegelder und Kosten für Hilfskräfte (Beispiele: des Schlüsseldienst zum Öffnen der Wohnungstür, Spedition zum Abtransport von Möbeln etc.) hinzu.

Die Aufgaben und Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Detail

Der Gerichtsvollzieher hat eine Vielzahl von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen seiner Tätigkeit. Im Folgenden werden die wichtigsten genannt:

  • Zustellung von Gerichtsbescheiden und Ladungen: Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Gerichtsbescheide und Ladungen zuzustellen. Dabei kann er auch Zwangsmittel anwenden, um den Empfänger zur Annahme der Zustellung zu zwingen.
  • Vollstreckung von Urteilen und Vollstreckungsbescheiden: Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Vollstreckung von Urteilen und Vollstreckungsbescheiden. Dabei kann er verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Pfändung von Vermögensgegenständen oder die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
  • Eidesstattliche Versicherung: Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dabei muss der Schuldner Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben.
  • Beschlagnahme von Vermögensgegenständen: Der Gerichtsvollzieher kann Vermögensgegenstände beschlagnahmen, um damit die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen.
  • Versteigerung von gepfändeten Vermögensgegenständen: Der Gerichtsvollzieher ist befugt, gepfändete Vermögensgegenstände zu versteigern, um damit die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen.
  • Durchsuchung von Wohnungen: Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Wohnungen zu durchsuchen, um Vermögensgegenstände zu finden, die gepfändet werden können.
  • Erzwingungshaft: Der Gerichtsvollzieher kann eine Erzwingungshaft gegen den Schuldner beantragen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Gerichtsvollzieher nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen handeln darf und dass er sich an bestimmte Verfahrensregeln halten muss.

Kosten Gerichtsvollzieher

Die Gebühren für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werden im GvKostG – Gerichtsvollzieherkostengesetz – geregelt. Die Kostenerhebung ist davon abhängig, wer den Gerichtsvollzieher mit einer Sache betraut und wie hoch der einzuziehende Wert ist. Grundsätzlich steht das Bundes- vor dem Landesgesetz, mit Ausnahme der Verwaltungszwangsmaßnahmen, die durch das Gesetz unberührt bleiben.

Auftrag durch Bund und Länder

Aufträge nach dem Sozialgesetzbuch und bestimmte Bereiche des BGB, zu denen unter anderem das Kinder- und Jugendrecht unter der Verwaltung des Jugendamtes gehört, kommen nicht für Gebühren des Gerichtsvollziehers auf, wenn der einzuziehende Gesamtwert 5.000 Euro nicht übersteigt. Es obliegt dem Gerichtsvollzieher im Rahmen des Gesetzes den Schuldner mit einer Gebühr für die Auslagen seiner Tätigkeit zu belasten.

Nach der Zivilprozessordnung gilt ein Vollstreckungstitel abzurechnen, wenn mehrere Gerichtsvollzieher für einen Vollstreckungstitel in verschiedenen Bezirken aktiv sind. Jeder Gerichtsvollzieher hat einen Anspruch auf eine eigene Abrechnung der Gebühren und Auslagen. Werden mehrere Vollstreckungstitel einer Person zugestellt, gilt das als einmalige Amtshandlung durch denselben Gerichtsvollzieher, der berechtigt ist, einmal die Gebühren zu erheben, unabhängig der Anzahl der zu vollstreckenden Titel.

Unterschiedliche Arten von Vollstreckungstiteln

Es gibt verschiedene Arten von Vollstreckungstiteln, die der Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung von Forderungen verwenden kann. Die wichtigsten sind:

  • Urteil: Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die in einem Prozess zwischen zwei Parteien ergangen ist. Es kann sich dabei um ein Urteil in einem Zivilprozess, Strafprozess oder Verwaltungsprozess handeln. Ein Urteil kann vom Gläubiger zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben werden.
  • Mahnbescheid: Ein Mahnbescheid ist ein gerichtlicher Zahlungsbefehl, der ohne vorherigen Prozess erlassen wird. Er kann vom Gläubiger beantragt werden, wenn dieser eine Forderung gegen den Schuldner hat, die dieser nicht beglichen hat. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt, der dann innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen kann. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, wird der Mahnbescheid rechtskräftig und kann vom Gläubiger zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben werden.
  • Vollstreckungsbescheid: Ein Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Titel, der aufgrund eines Antrags des Gläubigers erlassen wird. Er setzt eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner fest und kann vom Gläubiger zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben werden. Der Schuldner hat auch hier die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen.
  • Europäischer Vollstreckungstitel: Ein Europäischer Vollstreckungstitel ist ein gerichtlicher Titel, der in einem EU-Mitgliedsstaat erlassen wurde und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vollstreckt werden soll. Er erleichtert die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen.

Die Wahl des Vollstreckungstitels hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Forderung, der Höhe der Forderung und der Rechtslage im konkreten Fall.

Private und gewerbliche Vollstreckungstitel

Handelt der Gerichtsvollzieher nicht im öffentlich-rechtlichen Sinn, darf der Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn seiner Tätigkeit, also auch bei einem einzuziehenden Wert von unter 5.000 Euro, die Gebühren erheben. Für die Auslage der Kosten hat der Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf einen Vorschuss seiner Auslagen. Der Vorschuss ist durch den Auftraggeber zu erbringen, dabei ist das Privat- mit dem Gewerberecht gleichgestellt.

Privater Vollstreckungstitel

Erwirkt eine Privatperson gegen eine andere Privatperson eine Einstweilige Verfügung, ist der Titel durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Für seine Leistung hat er das Recht auf einen Vorschuss erlangt, sobald ihm der Auftrag mündlich erteilt wird.

Gewerblicher Vollstreckungstitel

Besteht gegenüber einem Kunden, ganz gleich, ob es sich um eine Privatperson oder Unternehmen handelt, eine titulierte Forderung, wird der Vollstreckungstitel durch den Gerichtsvollzieher überbracht. Dieser hat vor Ort den Wert der ausstehenden Schuld beim Schuldner einzuziehen, sofern Vermögenswerte wie Bargeld oder Güter den Schuldwert decken. Die anfallenden Gebühren sind durch den Auftraggeber anteilig vorab fällig. Der Gerichtsvollzieher darf auf den ihm zustehenden Vorschuss verzichten und sich alle Gebühren und Auslagen in der Endabrechnung erstatten lassen.

Zusammensetzung der Gerichtsvollzieherkosten

Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, für verschiedene Leistungen die Kennnummern anzuwenden, um die Kosten aufzulisten. Ihm stehen sowohl für die Zustellung als auch für die Amtshandlung Gelder zu. Folgende gängige Zustellungen und Handlungen sind im Gesetz in diesen Höhen geregelt (Anmerkung: Die Gebührenverordnung unterliegt künftigen Änderungen.):

Postalische Zustellung eines Mahnbescheids, Vollstreckungstitels und Beschlusses durch ein Tribunal werden mit 3,30 Euro veranschlagt. Die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kostet 11,00 Euro.

Die Vorpfändung wird mit 17,60 Euro berechnet, die Pfändung mit 28,60 Euro. Kommt es im Rahmen einer Pfändung zu einer gütigen Einigung zwischen dem Gläubiger und Schuldner unter Mithilfe des Gerichtsvollziehers, darf dieser eine Pauschale von 17,60 Euro für seinen einmaligen Schlichtungsversuch erheben. Jeder weitere Schlichtungsversuch ist neu abzurechnen, wenn es sich dabei immer wieder um eine neue Amtshandlung handelt.

Das Entfernen von beweglichen Gütern, die zur Tilgung der zu vollstreckenden Schuld dienen, kostet bis zu 150,00 Euro. Gebühren werden auch für unbewegliche Güter, etwa ein Schiff im Bau in der Werft, erhoben, die sich nach dem Sachwert richten und die Gebühr verdreifachen können.

Privatpersonen dürften vor allem folgende Gebühren interessieren:

Gerichtsvollzieher
Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, stellen sich unzählige Frage. Einige davon drehen sich natürlich um die Gebühren bzw. Kosten des Gerichtsvollziehers, welche im GvKostG (Gerichtsvollzieherkostengesetz) geregelt sind (Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Das Einholen der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kostet 36,30 Euro. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird mit 41,80 Euro berechnet. Die Vollstreckung eines Haftbefehls kostet 42,90 Euro. Unterliegt der Gerichtsvollzieher während der Amtsausführung einer Blockade durch Dritte oder Gegenstände, darf er die Entfernung dessen mit einer Gebühr von 57,20 Euro berechnen. Die genaue Höhe aller Gebühren ergibt sich erst nach Abschluss der Amtsausführung. Nur vorhersehbare Leistungen dürfen als Auslage herangezogen werden.

Im Falle des erhöhten Zeitaufwands für die Ausübung der Tätigkeit fallen eventuell weitere Zeitkosten an. Die werden nach dem Sachwert ermittelt, dem tatsächlichen Zeitüberschuss und Umfang der Tätigkeit. Andere Kosten, etwa für Kopien, Anfragen und Auskünfte werden mit Beträgen unter 10,00 Euro veranschlagt.

Auftrag durch das Tribunal

Erhält der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Verhandlung vor dem Tribunal einen Auftrag, so muss die Staatskasse die Gebühren in voller Höhe übernehmen, wenn der Gerichtsvollzieher auf die Amtshilfe von weiteren Personen angewiesen ist. Das trifft unter anderem auf den Einsatz eines Dolmetschers zu.

Des Weiteren die Zustellung von Gutachten. Unabhängig, ob es sich dabei um ein Gerichtsgutachten oder das eines Sachverständigen handelt. Wird weitere Hilfe zur Sicherstellung der Zustellung benötigt, ist die Staatskasse Kostenträger und hat dem Gerichtsvollzieher die Kosten zeitnah zu erstatten.

Gebührenauskunft einholen

Auftraggeber sind berechtigt, vor der Auftragsvergabe Informationen zu den bevorstehenden Kosten einzuholen. Dafür darf der Gerichtsvollzieher die Gebührenordnung heranziehen, die abschließende Kostenaufstellung wird vorab nicht garantiert und erfolgt erst mit Abschluss der Amtshandlung

Kosten Gerichtsvollzieher laut GvKostG im Überblick

GebührentatbestandGebührenbetragNr.

Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher11,00 €100
Sonstige Zustellung3,30 €101
Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übermittelt wurde (§ 193 Abs. 1 ZPO) je Seite. Eine angefangene Seite wird voll berechnetGebühr in Höhe der Dokumentenpauschale102

Vollstreckung

Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung)17,60 €200
Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.28,60 €205
Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO17,60 €206
Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO). Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung.17,60 €207
Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt: Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf8,80 €208
Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist17,60 €210
Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren. Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.17,60 €220
Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.28,60 €221
Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.57,20 €230
Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.150,00 €240
Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt: Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf. Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.100,00 €241
Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.143,00 €242
Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.107,80 €243
Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.57,20 €250
Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO36.30 €260
Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver- mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO)36,30 €261
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO41,80 €262
Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung42,90 €270

Verwertung

Versteigerung, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO von:
  • beweglichen Sachen,
  • Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind,
  • Forderungen oder anderen Vermögensrechten
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet.
57,20 €300
Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.57,20 €301
Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet. (1) Die Gebühr wird für die Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 802b ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. (2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet nur erhoben, wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 802b ZPO abgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot infolge des Ausbleibens von Geboten oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist.11,00 €302
Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO). Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.17,60 €310

Besondere Geschäfte

Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen). Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.107,80 €400
Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen.7,70 €401
Tatsächliches Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung17.60 €410
Beurkundung eines Leistungsangebots. Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410 zu erheben ist.7,70 €411
Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung17,60 €420
Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) erhoben.4,40 €430
Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 2, § 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.14,30 €440
Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Stellen. Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.5,50 €441
Übermittlung von Daten nach § 802l Abs. 4 ZPO5,50 €442

Zeitzuschlag

Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde. Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.22,00 €500

Nicht erledigte Amtshandlung

Nicht erledigte Zustellung (Nummern 100 und 101)3,30 €600
Nicht erledigte Wegnahme einer Person (Nummer 230)28,60 €601
Nicht erledigte Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 242) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 243)35,20 €602
Nicht erledigte Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411)6,60 €603
Nicht erledigte Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 207, 210 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art. Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben.16,50 €604

Auslagen

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke:
  • die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
  • die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
700
...für die ersten 50 Seiten je Seite0,50 €
...für jede weitere Seite0.15 €
...für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite1,00 €
...für jede weitere Seite in Farbe0,30 €
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke: je Datei1,50 €
...für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens5,00 €
Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkundein voller Höhe701
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet. Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.in voller Höhe702
Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. (2) Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.in voller Höhe703
An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträgein voller Höhe704
Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiersin voller Höhe705
Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Schuldners nicht eingelöst wirdin voller Höhe706
An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung.in voller Höhe707
An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrich- tungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700 und 701 bezeichneten Art zustehenin voller Höhe708
Kosten für Arbeitshilfenin voller Höhe709
Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt6,00 €710
Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,711
...Stufe 1: bis zu 10 Kilometer3,25 €
...Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer6,50 €
...Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer9,75 €
...Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer13,00 €
...Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern16,25 €
Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriftenin voller Höhe712
Pauschale für die Dokumentation mittels geeigneter elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mit der Pauschale sind insbesondere die Aufwendungen für die elektronische Datenaufbewahrung abgegolten.5,00 €713
An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den Versand oder den Transportin voller Höhe714
Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714in voller Höhe - mindestens 3,00 €715
Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag20% der zu erhebenden Gebühren - mindestens 3,00 €, höchstens 10,00 €716
Umsatzsteuer auf die Kosten. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.in voller Höhe717

Stand 2021 (ohne Gewähr).

Verfahrensablauf bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Der Verfahrensablauf bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gliedert sich in verschiedene Schritte. Im Folgenden wird der typische Ablauf beschrieben:

  • Beauftragung des Gerichtsvollziehers: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung seines Titels. Dazu übergibt er dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel sowie alle notwendigen Unterlagen.
  • Zustellung des Vollstreckungsbescheids: Der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid zu und fordert ihn auf, die Forderung zu begleichen. Der Schuldner hat nun die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen.
  • Pfändung von Vermögensgegenständen: Wenn der Schuldner nicht zahlt oder Widerspruch einlegt, kann der Gerichtsvollzieher Vermögensgegenstände pfänden. Dazu kann er z.B. das Konto des Schuldners pfänden oder bewegliche Sachen wie Autos oder Schmuck beschlagnahmen.
  • Versteigerung von Vermögensgegenständen: Wenn der Schuldner auch nach der Pfändung nicht zahlt, kann der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Vermögensgegenstände versteigern. Der Erlös aus der Versteigerung wird zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers verwendet.
  • Erzwingungshaft: Wenn der Schuldner auch nach der Pfändung und Versteigerung nicht zahlt, kann der Gerichtsvollzieher eine Erzwingungshaft beantragen. Der Schuldner wird dann für eine bestimmte Zeit ins Gefängnis gebracht, bis er die Forderung beglichen hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Gerichtsvollzieher bei jeder Maßnahme, die er ergreift, die Rechte des Schuldners beachten muss. Der Schuldner hat z.B. das Recht, Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen oder die Pfändung von bestimmten Vermögensgegenständen zu verhindern, wenn

Rechte und Pflichten von Gläubigern und Schuldnern im Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren haben sowohl Gläubiger als auch Schuldner bestimmte Rechte und Pflichten. Der Gläubiger hat das Recht, die Forderung durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken zu lassen, wenn der Schuldner nicht zahlt. Der Schuldner hat jedoch auch Möglichkeiten, sich gegen eine Vollstreckung zu wehren.

Eine Möglichkeit für den Schuldner ist es, Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen. Legt der Schuldner Widerspruch ein, wird das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt und es kommt zu einem Gerichtsverfahren. Hier muss der Gläubiger nachweisen, dass die Forderung berechtigt ist. Wenn der Gläubiger den Nachweis nicht erbringen kann, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Ein weiteres Recht des Schuldners ist es, die Pfändung von bestimmten Vermögensgegenständen zu verhindern. So sind z.B. bestimmte Gegenstände wie Kleidung oder Hausrat von der Pfändung ausgenommen. Der Schuldner kann auch versuchen, eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger zu vereinbaren, um die Forderung abzuzahlen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Schuldner auch bestimmte Pflichten hat. So muss er z.B. dem Gerichtsvollzieher Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben und darf keine Vermögensgegenstände verstecken oder verschweigen. Verstößt der Schuldner gegen diese Pflichten, kann dies zu Konsequenzen wie z.B. einer Erzwingungshaft führen.

Insgesamt ist das Vollstreckungsverfahren ein komplexes Verfahren, bei dem sowohl Gläubiger als auch Schuldner bestimmte Rechte und Pflichten haben. Es ist wichtig, dass beide Seiten sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten und dass der Gerichtsvollzieher bei jeder Maßnahme die Rechte des Schuldners beachtet.

Erfolgsaussichten und Risiken einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher für Gläubiger und Schuldnern

Die Erfolgsaussichten und Risiken einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher hängen von verschiedenen Faktoren ab und können sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner unterschiedlich ausfallen.

Für Gläubiger besteht die Chance, durch eine Vollstreckung ihre Forderungen durchzusetzen und ihr Geld zurückzubekommen. Der Gerichtsvollzieher hat verschiedene Möglichkeiten, um Vermögensgegenstände des Schuldners zu pfänden und zu versteigern. Wenn der Schuldner zahlungsfähig ist und genügend Vermögensgegenstände besitzt, kann die Vollstreckung erfolgreich sein.

Allerdings gibt es auch Risiken für den Gläubiger. Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder keine pfändbaren Vermögensgegenstände besitzt, kann die Vollstreckung erfolglos bleiben. Auch wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt oder andere Rechtsmittel einsetzt, kann dies zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen.

Für Schuldner besteht das Risiko, dass Vermögensgegenstände gepfändet und versteigert werden, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen. Auch eine Erzwingungshaft kann drohen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es ist daher wichtig, dass Schuldner ihre Schulden frühzeitig begleichen oder sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung oder andere Lösungen einigen, um eine Vollstreckung zu vermeiden.

Insgesamt hängen die Erfolgsaussichten und Risiken einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe der Forderung, der Vermögenslage des Schuldners und der Art des Vollstreckungstitels. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig an einen Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden, um mögliche Lösungen zu besprechen und eine Vollstreckung zu vermeiden.

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