Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte.
Sein Hauptaufgabengebiet ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Auftrags (ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründeter Vollstreckungsauftrag) einer Partei tätig. Welche Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines solchen Vollstreckungsauftrags entstehen, ist im „Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher” (= GVKostG) geregelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um „Gerichtskosten” im weiteren Sinne, die der Staat für die Tätigkeit seiner verbeamteten Gerichtsvollzieher erhebt.
Übersicht:
- Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte.
- Kosten Gerichtsvollzieher
- Auftrag durch Bund und Länder
- Private und gewerbliche Vollstreckungstitel
- Privater Vollstreckungstitel
- Gewerblicher Vollstreckungstitel
- Zusammensetzung der Gerichtsvollzieherkosten
- Privatpersonen dürften vor allem folgende Gebühren interessieren:
- Auftrag durch das Tribunal
- Gebührenauskunft einholen
- Kosten Gerichtsvollzieher laut GvKostG im Überblick
- Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)
- Vollstreckung
- Verwertung
- Besondere Geschäfte
- Zeitzuschlag
- Nicht erledigte Amtshandlung
- Auslagen

Für die Gerichtsvollzieherkosten kommen der „Auftraggeber” (der „Vollstreckungs-Gläubiger”, der den Vollstreckungsantrag stellt) sowie der Vollstreckungsschuldner (Schuldner) auf (für die notwendigen Vollstreckungskosten).
Zu den Gebühren einer Vollstreckungsmaßnahme kommen noch Auslagen wie z.B. Wegegelder und Kosten für Hilfskräfte (Beispiele: des Schlüsseldienst zum Öffnen der Wohnungstür, Spedition zum Abtransport von Möbeln etc.) hinzu.
Kosten Gerichtsvollzieher
Die Gebühren für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werden im GvKostG – Gerichtsvollzieherkostengesetz – geregelt. Die Kostenerhebung ist davon abhängig, wer den Gerichtsvollzieher mit einer Sache betraut und wie hoch der einzuziehende Wert ist. Grundsätzlich steht das Bundes- vor dem Landesgesetz, mit Ausnahme der Verwaltungszwangsmaßnahmen, die durch das Gesetz unberührt bleiben.
Auftrag durch Bund und Länder
Aufträge nach dem Sozialgesetzbuch und bestimmte Bereiche des BGB, zu denen unter anderem das Kinder- und Jugendrecht unter der Verwaltung des Jugendamtes gehört, kommen nicht für Gebühren des Gerichtsvollziehers auf, wenn der einzuziehende Gesamtwert 5.000 Euro nicht übersteigt. Es obliegt dem Gerichtsvollzieher im Rahmen des Gesetzes den Schuldner mit einer Gebühr für die Auslagen seiner Tätigkeit zu belasten.
Nach der Zivilprozessordnung gilt ein Vollstreckungstitel abzurechnen, wenn mehrere Gerichtsvollzieher für einen Vollstreckungstitel in verschiedenen Bezirken aktiv sind. Jeder Gerichtsvollzieher hat einen Anspruch auf eine eigene Abrechnung der Gebühren und Auslagen. Werden mehrere Vollstreckungstitel einer Person zugestellt, gilt das als einmalige Amtshandlung durch denselben Gerichtsvollzieher, der berechtigt ist, einmal die Gebühren zu erheben, unabhängig der Anzahl der zu vollstreckenden Titel.
Private und gewerbliche Vollstreckungstitel
Handelt der Gerichtsvollzieher nicht im öffentlich-rechtlichen Sinn, darf der Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn seiner Tätigkeit, also auch bei einem einzuziehenden Wert von unter 5.000 Euro, die Gebühren erheben. Für die Auslage der Kosten hat der Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf einen Vorschuss seiner Auslagen. Der Vorschuss ist durch den Auftraggeber zu erbringen, dabei ist das Privat- mit dem Gewerberecht gleichgestellt.
Privater Vollstreckungstitel
Erwirkt eine Privatperson gegen eine andere Privatperson eine Einstweilige Verfügung, ist der Titel durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Für seine Leistung hat er das Recht auf einen Vorschuss erlangt, sobald ihm der Auftrag mündlich erteilt wird.
Gewerblicher Vollstreckungstitel
Besteht gegenüber einem Kunden, ganz gleich, ob es sich um eine Privatperson oder Unternehmen handelt, eine titulierte Forderung, wird der Vollstreckungstitel durch den Gerichtsvollzieher überbracht. Dieser hat vor Ort den Wert der ausstehenden Schuld beim Schuldner einzuziehen, sofern Vermögenswerte wie Bargeld oder Güter den Schuldwert decken. Die anfallenden Gebühren sind durch den Auftraggeber anteilig vorab fällig. Der Gerichtsvollzieher darf auf den ihm zustehenden Vorschuss verzichten und sich alle Gebühren und Auslagen in der Endabrechnung erstatten lassen.
Zusammensetzung der Gerichtsvollzieherkosten
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, für verschiedene Leistungen die Kennnummern anzuwenden, um die Kosten aufzulisten. Ihm stehen sowohl für die Zustellung als auch für die Amtshandlung Gelder zu. Folgende gängige Zustellungen und Handlungen sind im Gesetz in diesen Höhen geregelt (Anmerkung: Die Gebührenverordnung unterliegt künftigen Änderungen.):
Postalische Zustellung eines Mahnbescheids, Vollstreckungstitels und Beschlusses durch ein Tribunal werden mit 3,30 Euro veranschlagt. Die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kostet 11,00 Euro.
Die Vorpfändung wird mit 17,60 Euro berechnet, die Pfändung mit 28,60 Euro. Kommt es im Rahmen einer Pfändung zu einer gütigen Einigung zwischen dem Gläubiger und Schuldner unter Mithilfe des Gerichtsvollziehers, darf dieser eine Pauschale von 17,60 Euro für seinen einmaligen Schlichtungsversuch erheben. Jeder weitere Schlichtungsversuch ist neu abzurechnen, wenn es sich dabei immer wieder um eine neue Amtshandlung handelt.
Das Entfernen von beweglichen Gütern, die zur Tilgung der zu vollstreckenden Schuld dienen, kostet bis zu 150,00 Euro. Gebühren werden auch für unbewegliche Güter, etwa ein Schiff im Bau in der Werft, erhoben, die sich nach dem Sachwert richten und die Gebühr verdreifachen können.
Privatpersonen dürften vor allem folgende Gebühren interessieren:

Das Einholen der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kostet 36,30 Euro. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird mit 41,80 Euro berechnet. Die Vollstreckung eines Haftbefehls kostet 42,90 Euro. Unterliegt der Gerichtsvollzieher während der Amtsausführung einer Blockade durch Dritte oder Gegenstände, darf er die Entfernung dessen mit einer Gebühr von 57,20 Euro berechnen. Die genaue Höhe aller Gebühren ergibt sich erst nach Abschluss der Amtsausführung. Nur vorhersehbare Leistungen dürfen als Auslage herangezogen werden.
Im Falle des erhöhten Zeitaufwands für die Ausübung der Tätigkeit fallen eventuell weitere Zeitkosten an. Die werden nach dem Sachwert ermittelt, dem tatsächlichen Zeitüberschuss und Umfang der Tätigkeit. Andere Kosten, etwa für Kopien, Anfragen und Auskünfte werden mit Beträgen unter 10,00 Euro veranschlagt.
Auftrag durch das Tribunal
Erhält der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Verhandlung vor dem Tribunal einen Auftrag, so muss die Staatskasse die Gebühren in voller Höhe übernehmen, wenn der Gerichtsvollzieher auf die Amtshilfe von weiteren Personen angewiesen ist. Das trifft unter anderem auf den Einsatz eines Dolmetschers zu.
Des Weiteren die Zustellung von Gutachten. Unabhängig, ob es sich dabei um ein Gerichtsgutachten oder das eines Sachverständigen handelt. Wird weitere Hilfe zur Sicherstellung der Zustellung benötigt, ist die Staatskasse Kostenträger und hat dem Gerichtsvollzieher die Kosten zeitnah zu erstatten.
Gebührenauskunft einholen
Auftraggeber sind berechtigt, vor der Auftragsvergabe Informationen zu den bevorstehenden Kosten einzuholen. Dafür darf der Gerichtsvollzieher die Gebührenordnung heranziehen, die abschließende Kostenaufstellung wird vorab nicht garantiert und erfolgt erst mit Abschluss der Amtshandlung
Kosten Gerichtsvollzieher laut GvKostG im Überblick
Stand 2021 (ohne Gewähr).