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Beschädigung Verkehrsschild – Abzug Neu-für-Alt

AG Rheinbach – Az.: 26 C 24/15 – Urteil vom 13.04.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers A. (amtliches Kennzeichen: BC-DE 12345) Schadensersatz wegen Beschädigung eines Verkehrsschildes in 67890 F. / G. an der Kreuzung K 3 und K 61 geltend. Insoweit wurde am 21.3.2012 am oben genannten Ort durch den Versicherungsnehmer der Beklagten eine Schildertafel beschädigt.

Bei der Schildertafel handelt es sich um die Wegweisung nach H., I. und J. sowie L. und G.. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung den an der Schildertafel entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens.

Der Kläger hat die zerstörte Schildertafel nebst Fundament austauschen lassen. Dafür hat ihm die Firma MNO GmbH 4.033,42 EUR in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sind Personalkosten in Höhe von 101,61 EUR und sonstige Kosten in Höhe von 94,74 EUR angefallen. Insoweit wird ausdrücklich auf die Kostenaufstellung Blatt 10 GA sowie die Rechnung der Firma MNO GmbH vom 10.3.2014 (Blatt 12 GA) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung einer allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 4.184,77 EUR.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.5.2014 aufgefordert worden war, die Gesamtschadenssumme innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Schreibens zu begleichen, beglich diese mit Schreiben vom 17.10.2014 einen Teilbetrag in Höhe von 2.974,75 EUR unter Hinweis auf einen pauschalen Abzug von 30 % aufgrund des Zustands des beschädigten Verkehrszeichens und macht insoweit einen Abzug „Neu-für-Alt“ geltend. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin insoweit aus, dass das beschädigte Schild ca. 1994 aufgestellt worden sei. Die Beklagte hat erstmals nach Eingang des Gutachtens mit Nichtwissen bestritten, dass die Aufstellung des streitgegenständlichen Wegweisers ca. 1994 erfolgt sein soll. Die Beklagte geht jedenfalls durch die Erneuerung der Schildertafel nebst Fundament von einem Wertzuwachs auf Seiten des Klägers aus, den dieser sich anrechnen lassen müsse.

Der Kläger ist insoweit der Ansicht dass ein Abzug neu-für-alt nicht in Betracht komme. Bei einem Wegweiser trete auch nach Reparatur keine Vermögensmehrung ein. Er behauptet, Wegezubehör, wie eine Leitplanke, sei nicht marktfähig. Auch verliere ein Wegweiser nicht an Wert, wenn er über lange Zeit seine Netzfunktion erfüllt habe. Es gebe auch keine bindenden Vorgaben, wonach ein Wegweiser regelmäßig auf seine auch bauliche Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen sei. Notwendige Reinigungsarbeiten (Straßenschmutz oder Verwitterung) führten nicht zu einer Wertänderung, sondern gehörten zum Unterhalt bzw. zur Funktionswiederherstellung eines wertbeständigen Straßenbestandteils. Wenn nach neueren verkehrstechnischen Auflagen und zwingend ein Gabelständer als Unterbau erforderlich sei, so habe die Beklagte hierfür insgesamt einzustehen, weil es sich um den Naturalausgleich des beschädigten Wegeteils handele. Eine Wertverbesserung oder gar Vermögensmehrung auf Seiten des Klägers sei damit nicht verbunden. Für den Verkehrsteilnehmer biete das neue Schild dieselbe Funktion als Wegweiser und den gleichen Nutzen. Verkehrsschilder würden nicht turnusgemäß ersetzt und unterlägen daher nicht der Abnutzung. Das gelte auch für Mast und Fundament. Eine regelmäßige Folien- bzw. Sichtprüfung bzw. -Austausch finde nicht statt. Gegebenenfalls werde das Schild gesäubert (Unterhaltungsarbeiten). Ein Austausch des gesamten Produkts erfolge nur bei Zerstörung oder Änderung der Verkehrsziele, also dann, wenn der Wegweiser „falsche“ Ziele anzeige. Ferner behauptet der Kläger, dass der Wegweiser unmittelbar vor dem Unfall voll funktionsfähig und verkehrssicher gewesen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.210,02 EUR nebst Verzugszinsen ab dem 14.11.2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrsschildbeschädigung - Abzug Neu-für-Alt
(Symbolfoto: Komwanix/Shutterstock.com)

Die Beklagte ist der Ansicht, dass im Hinblick auf den beschädigten Wegweiser ein berechtigter Abzug neu-für-alt vorgenommen sei. Maßgeblich sei für die Bestimmung eines Vorteilsausgleichs nicht, ob die beschädigte Sache marktgängig sei oder nicht, sondern allein, ob der Geschädigte durch die Restitution wirtschaftlich besser gestellt sei als vor dem schädigenden Ereignis. Das sei hier unzweifelhaft der Fall. Verkehrsschilder hätten wie alle Nutzungsgegenstände eine begrenzte Lebensdauer, da sie, insbesondere durch Witterungs- und sonstige Umwelteinflüsse, wie zum Beispiel UV-Strahlen, Schmutz oder Betauung einer Abnutzung unterliegen würden, welche die Reflexionsfähigkeit und damit die Sichtbarkeit des Verkehrsschildes beeinträchtigen würden. Die Signalbilder auf Verkehrszeichen würden mittels retroreflektierender Folien angebracht, welche in unterschiedlichen Reflexionsklassen verfügbar seien. Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsschild sei eine Folie Typ RA 2 verwendet worden, das ist insoweit auch unstreitig. Bei diesem Folientyp sei von einer Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen. Wenn nun ein Verkehrsschild vor Ablauf seiner Lebensdauer ersetzt werde, verfüge das neue Schild selbstverständlich über die volle Lebensdauer, so dass de facto von einer erheblich längeren Lebensdauer des Schildes auszugehen sei, da eine turnusmäßige Ersetzung erst deutlich später stattfinden müsse. Dies stelle selbstverständlich für den Kläger einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Berechnung eines Schadensersatzanspruches anzurechnen sei. Der von der Beklagten angesetzte Anteil von 30 % sei in Ansehung der vorliegenden Umstände angemessen. Dies deshalb, da der bei dem Unfall beschädigte Mast Spuren von Korrosion und das Fundament Verwitterung aufgewiesen hätten. Aus diesen Umständen sei zu schließen, dass das Verkehrsschild im Unfallzeitpunkt jedenfalls nicht neu gewesen sei. Beton, Stahl, Aluminium und Kunststofffolien hielten nicht unbegrenzt, zumal wenn sie in Form eines Verkehrsschildes Extrembelastungen ausgesetzt seien. Die Lebensdauer von Verkehrsschildern werde im Allgemeinen bei 20 Jahren gesehen. Das vorliegende Verkehrsschild sei nach Angaben des Klägers ca. 20 Jahre alt. Die Beklagte habe dennoch nur einen Zeitwertabzug von 30 % vorgenommen. Die Beklagte gehe damit von einer Lebensdauer von ca. 60 Jahren zu Gunsten des Klägers aus. Diese Verdreifachung dürfte auch etwaige Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen, wie zum Beispiel einen etwaig günstigeren Standort. Darüber hinaus sei auch die Ansicht des Klägers falsch, Verkehrszeichen seien nicht auf ihre Funktionstätigkeit hin zu überprüfen. Das Gegenteil sei der Fall. Tatsächlich müsse das für Verkehrszeichen verwendete Folienmaterial dem Orientierungs- und Regelungsbedürfnis gerecht werden, wobei die Funktionstätigkeit der Verkehrszeichen langfristig sichergestellt sein müsse. Aufgrund der sich ständig ändernden visuellen Qualität der Beschilderung sei diese regelmäßig zu erfassen, zu überprüfen und gegebenenfalls zu ersetzen.

Nachdem in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers vorgetragen wurde, dass das streitgegenständliche Wegweiserschild ca. 1994 aufgestellt worden sei vertrat die Beklagte weiterhin die Ansicht, die Klage sei unschlüssig. Die Klägerseite könne genaue Angaben zum Alter des beschädigten Schildes nicht machen, so dass eine etwaige Anspruchshöhe nicht bezifferbar sei. Nachdem die Beweiserhebung abgeschlossen war, bestritt die Beklagte sodann erstmals mit Nichtwissen, dass die Aufstellung des Schildes ca. 1994 erfolgt sein soll.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 5.8.2015 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Diplomingenieurs P., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige der Ingenieurkammer – Bau Nordrhein-Westfalen für Verkehrstechnik und Verkehrsmanagement vom 4.1.2016 (Blatt 124 f. GA) verwiesen.

Die Parteien haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.2.2016 angeordnet, dass mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und Schriftsätze bis zum 30.3.2016 eingereicht werden können.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Handlung vom 8.7.2015 (Blatt 59 f. GA).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein weiterer Schadensersatzanspruch, d.h. über eine bereits gezahlte Summe in Höhe von 2.974,75 EUR hinaus steht dem Kläger nicht zu.

Durch die Montage der neuen Wegweisung nebst Mast und Fundament ist es bei dem Kläger zu einer Vermögensvermehrung gekommen. Wird eine schadhafte, alte Sache durch eine neue ersetzt, so hat der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt „neu – für – alt“ den Vorteil auszugleichen.

Die Beklagte hat die dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zustehenden Ansprüche bereits erfüllt (§ 362 BGB). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BC-DE 12345 ein im Eigentum des Klägers stehendes Verkehrsschild nebst Mast beschädigt wurden. Für den Austausch dieses beschädigten Verkehrsschildes nebst Mast und Fundament gegen ein neues Verkehrsschild musste der Kläger insgesamt 4.184,77 EUR aufbringen, inklusive einer Schadenspauschale in Höhe von 25,00 EUR. Dies ist der Schaden der dem Kläger durch den Unfall entstanden ist. Diesen hat die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt von 30 % vorprozessual ersetzt. Der Kläger muss sich vorliegend einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Voraussetzung für einen Abzug neu für alt ist, dass es zu einer messbaren Vermögensmehrung gekommen ist, diese Werterhöhung muss sich bei dem Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken und die Berücksichtigung des Vorteils für den Geschädigten zumutbar sein. Das ist hier der Fall.

Bei dem Kläger ist es durch den Austausch des beschädigten Schildes nebst Mast und Fundament zu einer messbaren Vermögensmehrung gekommen, die sich auch bei ihm wirtschaftlich günstig auswirkt. Legt man das zwar mittlerweile bestrittene Vorbringen des Klägers zu Grunde, dass eine Aufstellung des streitgegenständlichen Verkehrsschildes ca. im Jahr 1994 erfolgt ist, dann war dieses im Zeitpunkt des Austausches des Schildes 2012 bereits 18 Jahre alt. Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess. Für das Verkehrszeichen selbst sei es so, dass die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen vielschichtig sei und von vielen Faktoren beeinflusst würde, wie zum Beispiel durch Alterung der Materialien, durch Umwelteinflüsse usw.. Daher sei es unbedingt erforderlich, dass die visuelle Qualität der Beschilderung regelmäßig erfasst und überprüft werde. Darüber hinaus sei auch in der auf VwV-StVO zu den §§ 39-43, III, Abs. 4 gefordert, dass die Ausführung der Verkehrszeichen nicht unter den Anforderungen anerkannte Gütebedingungen liege dürfe. Hierzu werde das RAL-Gütezeichen auf dem Verkehrszeichen aufgebracht, dass neben anderen Hinweisen auch die Reflexionsklasse durch Lochung ausweise und eine angenommene Nutzungsdauer angebe. Im seitens des Sachverständigen angeführten Beispiel wird für die Beschichtung der Reflexionsklasse RA 2 eine Nutzungsdauer von zehn Ja hren genannt, wobei es sich hierbei um den Mindestwert handele. Hiermit sei belegt, dass die Folie altere und das Verkehrszeichen im Laufe der Zeit seinen Anforderungen nicht mehr gerecht werden könne. Gleichermaßen unterliege auch der Befestigungsmast einem Alterungsprozess, ausgelöst durch Schwingungsbelastungen, Korrosion besonders im Fußplattenbereich oder im Erdübergangsbereich, Materialermüdung oder auch Materialversprödung. Auch einem Betonfundament werde, wenn auch eine sehr lange, aber dennoch eine begrenzte Lebenserwartung zugeschrieben. Falls es sich um verwitterte Betonflächen handele, wie im vorliegenden Fall teilweise gegeben, werde eine Alterung früher eintreten. Eine unbegrenzte Lebensdauer könne daher nicht angenommen werden.

Der Sachverständige kommt vielmehr zu dem Schluss, dass für das Verkehrszeichen selbst wohl eine, aus gutachterlicher Sicht, durchschnittliche Lebensdauer von ca. 20 Jahren praxisgerecht sei. Für den Befestigungsmast kommt er zu dem Schluss, dass insoweit von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen sei. Bezüglich des Betonfundaments kommt der Sachverständige zu einer mittleren Lebenserwartung von 70 Jahren. Bezüglich der örtlichen Gegebenheiten hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese wohl als gewöhnlich einzustufen seien, so dass kein Anlass gegeben sei, die allgemein übliche durchschnittliche Lebensdauer infrage zu stellen. Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen. Diese sind plausibel und für die erkennende Richterin nachvollziehbar. Geht man von einer allgemeinen Lebensdauer des Verkehrsschildes von 20 Jahren, des Befestigungsmast von 40 Jahren und des Betonfundaments von 70 Jahren aus, hat der Kläger im Zeitpunkt des Austausches, als die beschädigte Schildertafel, zumindest nach dem Vorbringen des Klägers 18 Jahre „alt“ war, einen Vermögenswert erhalten, weil durch die neue Schildertafel ein Austausch der Schildertafel erst bezüglich des Verkehrszeichens selbst nach 20 Jahren, bezüglich des Befestigungsmasts nach 40 Jahren und bezüglich des Betonfundaments nach 70 Jahren wieder fällig war. Dieser Austausch hat sich somit günstig auf das Vermögen des Klägers ausgewirkt. Es ist auch zumutbar, dass ein Vermögenszuwachs bei dem Kläger zu berücksichtigen ist. Würde dies nicht berücksichtigt werden, hätte der Kläger einen Vorteil erlangt, der nicht gerechtfertigt ist. Durch den Schadensersatz soll der Geschädigte einen Ausgleich seiner Schäden erhalten, jedoch soll es nicht zu einer Bereicherung führen.

Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Lebensdauer des Schildes, hier nach den streitigen Angaben des Klägers 18 Jahre, zu seiner durchschnittlichen Lebensdauer, die hier nach Angaben des Sachverständigen bei 20 Jahren liegt. Wie ausgeführt liegt diese bezüglich des Mastes bei 40 Jahren und bezüglich des Fundaments bei 70 Jahren. Nimmt man insoweit von den Kosten für den Austausch des Wegweisers alleine in Höhe von 2.043,05 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer einen Abzug für 18 Jahre vor und bezüglich der Kosten des Betonfundaments in Höhe von 1.336,38 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer einen weiteren Abzug für 18 Jahre, so ergibt sich insgesamt, dass ein Abzug in Höhe von 2.607,20 EUR vorzunehmen ist. Von Seiten der Beklagten wurde ein Abzug in Höhe von 1.210,02 vorgenommen. Sie hat damit einen geringeren Abzug vorgenommen als es bereits nach dem streitigen Klägervortrag bezüglich des Zeitpunkts der Aufstellung des Wegweisers rechtlich möglich und zulässig gewesen wäre. Daher steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vortrags insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neu-für-alt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert, sondern ob es auf Seiten des Klägers zu einer messbaren Vermögensmehrung gekommen ist, was vorliegend der Fall ist.

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Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein regelmäßiger Austausch nicht vorgenommen werde und nicht vorgenommen müsse, so kann dem nicht gefolgt werden, da sich insoweit aus § 45 Abs. 5 StVO ergibt, das zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung der Baulastträger verpflichtet ist, sonst der Eigentümer der Straße. Allein hieraus ergibt sich, dass eine Unterhaltung und Überwachung von Verkehrszeichen stattzufinden hat. Der Begriff „Unterhaltung“ umfasst dabei nach Ansicht des Gerichts auch einen gegebenenfalls notwendigen Austausch. Nur weil ein solcher tatsächlich nicht erfolgt, obgleich er aufgrund des konkreten Zustands zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Schildes notwendig wäre, kann dies nicht dazu führen, dass der Kläger im Ergebnis besser gestellt ist, als wenn er dieser Verpflichtung regelmäßig nachkommen würde.

Soweit die Beklagte nach Abschluss der Beweiserhebung erstmals Nichtwissen bestritten hat, dass die Aufstellung des streitgegenständlichen Schildes ca. im Jahr 1994 erfolgt sei, so ist der Beklagten insoweit Recht zu geben als aufgrund des Bestreitens nunmehr keine Anknüpfungstatsachen mehr gegeben waren, die Schadenshöhe sachgerecht zu berechnen. Wie bereits ausgeführt erfolgte dies allerdings erst nach Abschluss der Beweiserhebung.

Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, da selbst wenn man dem  Vorbringen des Klägers folgt, dass die Aufstellung des Schildes ca. 1994 erfolgt sei, ein Abzug, wie zuvor dargestellt, in einer derartigen Höhe vornehmen muss, das ein Anspruch des Klägers nicht mehr besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 1.210,02 EUR.

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