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Verzug im Schuldrecht: Rechte und Ansprüche

Wenn zwei Parteien miteinander einen Vertrag vereinbaren, so gehen sie beide ein schuldrechtliches Verhältnis miteinander ein. Beide Vertragsparteien vereinbaren eine Leistung, die sie zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu erbringen haben. Sollte der Vertrag in irgendeiner Weise durch bestimmte Ereignisse gestört werden, so spricht der Gesetzgeber von einer sogenannten Leistungsstörung.

Hieraus ergeben sich dann rechtliche Konsequenzen, die sich auf beide Vertragsparteien auswirken können. In der gängigen Praxis hat das Schuldrecht eine enorm hohe Bedeutung, da nahezu jeden Tag überall im gesamten Bundesgebiet Menschen Verträge miteinander eingehen. Es ist hierbei vollkommen unerheblich, ob der Mensch in seinem eigenen Namen oder in dem Namen eines Unternehmens handelt. Auf das Schuldrecht hat dies keine Auswirkungen. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dem Thema Schuldrecht zu erfahren. Wir bieten hier die Antworten auf die Frage, welche Rechte und Ansprüche sich bei dem Verzug im Schuldrecht ergeben und welche rechtliche Grundlage hierfür zugrunde liegt. Zudem zeigen wir die Rechtsfolgen des Verzugs auf und definieren auch die unterschiedlichen Arten des Verzuges.

Das Wichtigste in Kürze


Im Schuldrecht entstehen bei Verzug spezifische Rechte und Ansprüche, wobei zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug unterschieden wird. Die rechtlichen Folgen eines Verzugs sind vielfältig und können bedeutsame finanzielle und vertragliche Konsequenzen für die betroffenen Parteien haben.

  1. Schuldrechtliche Beziehung: Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, entsteht ein schuldrechtliches Verhältnis, das zu bestimmten Leistungspflichten zu festgelegten Zeiten führt.
  2. Leistungsstörung: Jede Störung dieses Vertragsverhältnisses durch Ereignisse wird als Leistungsstörung bezeichnet, welche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
  3. Arten des Verzugs: Der Gesetzgeber differenziert zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug, sowie zwischen objektivem und subjektivem Verzug.
  4. Voraussetzungen für Verzug: Für den Eintritt des Verzugs müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs, sowie das Vorliegen einer Mahnung oder deren Entbehrlichkeit.
  5. Rechtsfolgen des Verzugs: Bei einem Verzug können verschiedene Rechtsfolgen eintreten, einschließlich Schadensersatzansprüchen, Verzugszinsen und speziellen Rechten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner.
  6. Schadensersatz: Bei Schuldnerverzug kann der Gläubiger Schadensersatz geltend machen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz kann entweder neben der Leistung oder anstelle der Leistung gefordert werden.
  7. Verzugszinsen: Bei Geldschulden muss der Schuldner im Verzug Verzugszinsen zahlen, die sich an einem gesetzlich festgelegten Zinssatz orientieren.
  8. Beendigung des Verzugs: Es existieren gesetzliche Möglichkeiten zur Beendigung des Verzugs, wie der Rücktritt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung.

Grundlagen des Verzugs im Schuldrecht

Dem reinen Grundsatz nach kennt der Gesetzgeber in Deutschland zwei unterschiedliche Arten des Verzuges. Zu nennen sind hier der Schuldnerverzug sowie der Gläubigerverzug. Überdies muss auch eine Unterscheidung zwischen dem objektiven und dem subjektiven Verzug vorgenommen werden.

Definition und Arten des Verzugs (Schuldnerverzug und Gläubigerverzug)

Schuldrecht
(Symbolfoto: Amnaj Khetsamtip /Shutterstock.com)

Als Schuldnerverzug definiert sich die Leistung des Schuldners, die für die Erfüllung des Vertrages noch aussteht. Der Gläubiger hat seine Leistung aus dem Vertrag heraus bereits erbracht und es steht lediglich die Leistung des Schuldners noch aus. Sofern die Voraussetzung dafür vorliegt, kann der Gläubiger die Leistung des Schuldners auch mit gerichtlichen Mitteln einfordern.

Der Gläubigerverzug definiert sich dadurch, dass die Leistung des Gläubigers aus dem Vertrag heraus noch nicht erfüllt ist. Durch den Gläubigerverzug ist ein wesentlicher Aspekt des Vertrages noch nicht erfüllt. Dem Vertrag fehlt im wahrsten Sinne des Wortes noch seine Grundlage.

Voraussetzungen für den Eintritt des Verzugs

Der Gesetzgeber hat an den Verzug einige Voraussetzungen geknüpft, die für den Eintritt erfüllt sein müssen. Dem reinen Grundsatz nach sind drei Voraussetzungen entscheidend. Es muss zwingend einen Anspruch im Sinne des § 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geben. Dieser Anspruch muss im Sinne des § 271 BGB fällig und auch durchsetzbar sein. Die Durchsetzbarkeit ist zwingend davon abhängig, dass es keine Einredemöglichkeit gibt. Die zweite Voraussetzung ist, dass die Leistung bereits angemahnt wurde. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen die Mahnung als entbehrlich angesehen wird. Die dritte Voraussetzung ist die Schuld des Schuldners daran, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde. Der Gesetzgeber spricht von dem sogenannten „vertreten müssen“. Der Verzug tritt erst dann ein, wenn der Schuldner ihn auch tatsächlich zu vertreten hat.

Unterschied zwischen objektivem und subjektivem Verzug

Der Gesetzgeber unterscheidet bei dem Verzug zwischen dem objektiven und dem subjektiven Verzug. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verzugsarten liegt in dem Umstand, dass der Schuldner bei dem subjektiven Verzug den Verzug der Leistung zu verantworten hat, während der Schuldner bei dem objektiven Verzug eben keine Schuld daran trägt.

Rechtsfolgen des Verzugs

Tritt ein Verzug ein, so ergeben sich für den Gläubiger aus diesem Verzug heraus weitergehende Ansprüche. Diese Ansprüche werden als Rechtsfolgen des Verzugs bezeichnet. Welche Ansprüche der Gläubiger aus dem Verzug heraus gegen den Schuldner geltend machen kann ist stets einzelfallabhängig.

Schadensersatz neben der Leistung

Sollte der Schuldner den Verzug zu verschulden haben, so ist er dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Gläubiger durch den Verzug auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der sogenannte Verzugsschaden im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB muss allerdings von dem Schadensersatz abgegrenzt werden. Der Unterschied zwischen dem Schadensersatz und dem Verzugsschaden liegt in dem Umstand, dass der Schuldner trotz des Verzugsschadens noch zu der Leistung verpflichtet ist. Der Schadensersatz hingegen tritt an die Stelle der vertraglichen Leistung, sodass der Schuldner nach einer Schadensersatzleistung nicht mehr zu der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet ist.

Verzugszinsen und weitere finanzielle Folgen

Gem. § 288 BGB muss ein Schuldner, sofern er gegenüber dem Gläubiger mit einer Geldleistung im Verzug ist, eben jene Geldleistung mit dem Eintritt des Verzuges verzinsen. Als Zinsgrundlage werden fünf Prozent oberhalb des Basisleitzinses zugrunde gelegt. Die Zinspflicht endet erst dann, wenn die geschuldete Leistung durch den Schuldner erbracht wurde.

Verzug bei der Erfüllung von Verträgen

Sollte es bei einem gegenseitigen Vertrag zu einem Verzug kommen, so hat der Gläubiger aus diesem Verzug heraus besondere Rechte. Die §§ 281, 323 sowie 326 BGB sind hierfür maßgeblich.

Rechte des Gläubigers bei Verzug des Schuldners

Der Gläubiger kann gegenüber dem Schuldner Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ein wirtschaftlicher Schaden aus dem Verzug heraus entstanden ist. Der Gesetzgeber sieht dies als erste Möglichkeit, um das Vertragsziel durchzusetzen. Diese Möglichkeit kann der Gläubiger in Eigenregie durchsetzen, die Mandatierung eines Rechtsanwalts ist jedoch auf jeden Fall empfehlenswert und wir stehen sehr gerne jederzeit zur Verfügung. Der Schadensersatzanspruch hat seine rechtliche Grundlage in dem § 281 BGB.

Möglichkeiten zur Beendigung des Verzugs

Gem. § 323 Abs. 1 BGB hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Vertrag bei einem Verzug im Zuge des Rücktritts zu beenden. Diese Möglichkeit setzt jedoch voraus, dass der Schuldner bereits zu der Leistung aufgefordert respektive angemahnt wurde. Die Fristsetzung muss allerdings angemessen sein. Der Gesetzgeber sieht eine Frist von zwei Wochen als angemessen an.

Praktische Beispiele und Fallstudien

In der gängigen Praxis gibt es eine wahre Vielzahl von Beispielen, bei denen Verzug auftreten kann. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Kauf eines Neufahrzeugs. Der Verkäufer und der Käufer schließen miteinander einen Vertrag ab. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist zu liefern und der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug dann zu bezahlen. Sollte der Verkäufer das Fahrzeug nicht zu dem bestimmten Zeitpunkt liefern können, so gelangt er in Verzug. Es wird dann von dem Gläubigerverzug gesprochen. Sollte der Verkäufer das Fahrzeug jedoch pünktlich liefern und der Käufer nicht bezahlen, so gelangt der Käufer in den Schuldnerverzug. Jeweils beide Vertragsparteien haben dann weitergehende Möglichkeiten.

Zusammenhang zwischen Verzug und anderen Aspekten des Schuldrechts

In der gängigen Praxis ist der Verzug sehr häufig eng mit Leistungsstörungen verbunden, die dann auf der Grundlage des Einzelfalls juristisch geprüft werden müssen. Entscheidend ist dann, ob der Gläubiger oder der Schuldner den Verzug zu verschulden hat oder nicht. Diese Prüfung ist der erste Schritt auf dem Weg zu den weitergehenden Ansprüchen der jeweilig anderen Vertragspartei. Nicht selten müssen sich Rechtsanwälte oder auch Gerichte mit dieser Frage beschäftigen und eine Einigung herbeiführen.

Die Rolle der Beweislast im Schuldnerverzug

Im deutschen Recht ist die Beweislast im Falle eines Schuldnerverzugs in der Regel auf Seiten des Gläubigers. Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs, mit Ausnahme des Verschuldens, und auch den beanspruchten Schadenersatz nachweisen.

Der Schuldnerverzug setzt sieben Tatbestandsmerkmale voraus, die sich nicht alle unmittelbar aus dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 BGB erschließen. Eine der Voraussetzungen ist die Mahnung des Gläubigers. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Mahnung entbehrlich sein kann. § 286 Abs. 2 BGB normiert vier Fallkonstellationen, in denen der Schuldner auch ohne eine Mahnung in Verzug gerät.

Es ist auch zu beachten, dass der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Allerdings wird dieses Verschulden gesetzlich vermutet, so dass der Schuldner nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs sind vielfältig und können erhebliche Auswirkungen auf beide Parteien haben. Sie umfassen unter anderem den Ersatz des Verzögerungsschadens, die Zahlung von Verzugszinsen und eine erweiterte/verschärfte Haftung des Schuldners.

Es ist daher für beide Parteien von entscheidender Bedeutung, die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Beweisführung und die möglichen Auswirkungen eines Schuldnerverzugs zu verstehen.

Differenzierung von Verzugsschaden und Ersatzfähigkeit des Schadens

Im deutschen Recht ist die Beweislast im Falle eines Schuldnerverzugs in der Regel auf Seiten des Gläubigers. Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs, mit Ausnahme des Verschuldens, und auch den beanspruchten Schadenersatz nachweisen.

Der Schuldnerverzug setzt sieben Tatbestandsmerkmale voraus, die sich nicht alle unmittelbar aus dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 BGB erschließen. Eine der Voraussetzungen ist die Mahnung des Gläubigers. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Mahnung entbehrlich sein kann. § 286 Abs. 2 BGB normiert vier Fallkonstellationen, in denen der Schuldner auch ohne eine Mahnung in Verzug gerät.

Es ist auch zu beachten, dass der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Allerdings wird dieses Verschulden gesetzlich vermutet, so dass der Schuldner nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs sind vielfältig und können erhebliche Auswirkungen auf beide Parteien haben. Sie umfassen unter anderem den Ersatz des Verzögerungsschadens, die Zahlung von Verzugszinsen und eine erweiterte/verschärfte Haftung des Schuldners.

Es ist daher für beide Parteien von entscheidender Bedeutung, die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Beweisführung und die möglichen Auswirkungen eines Schuldnerverzugs zu verstehen.

Schlussbemerkungen

Der Verzug im Schuldrecht ist ein rechtlicher Zustand, aus dem heraus sich weitergehende Rechte und Ansprüche für die benachteiligte Partei ergeben können. Es muss allerdings eine Differenzierung vorgenommen werden zwischen dem objektiven Verzug und dem subjektiven Verzug.

Überdies müssen auch Leistungsstörungen des Vertrages berücksichtigt werden. Es ist entscheidend, ob der Schuldner oder der Gläubiger den Verzug zu verantworten haben oder ob dies nicht der Fall ist. In der gängigen Praxis lassen sich derartige Fragen jedoch nur mit Hilfe eines Gerichts oder mit Rechtsanwälten klären, da die weitergehenden Faktoren bei dem Verzug überaus weitreichend und komplex sind. Wir als erfahrene Rechtsanwälte können Ihnen mit unserer juristischen Fachkompetenz sehr gern zur Seite stehen und für Sie Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Wege wahren.

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