AG Osnabrück
Az.: 83 C 254/08
Urteil vom 17.06.2009
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 530 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 265 Euro ab dem 6.9.2008 und 6.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Beklagte und zu 1/3 der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
5.) Die Berufung wird nicht zugelassen.
6.) Der Streitwert wird auf 795 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Beklagte ist gem. Ziff. 5 des Pensionsvertrages verpflichtet, an den Kläger die Grundpauschale von 265 Euro monatlich für die Monate September und Oktober 2008 zu zahlen.
Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für eine fristlose Kündigung des Pensionsvertrages sind zwischen den Parteien streitig und nicht durch die im Urkundsprozess zulässigen Beweismittel unter Beweis gestellt, sie sind daher gem. § 598 ZPO als im Urkundsprozess unstatthaft zurückzuweisen.
Die urkundlich nachgewiesene Erklärung einer fristlosen Kündigung war aber in die Erklärung einer ordentlichen Kündigung zum 31.10.2008 umzudeuten.
Die Parteien haben einen sog. gemischten Vertrag mit verwahrungs-, dienst- und mietvertraglichen Elementen geschlossen, weil die vom Kläger geschuldete Leistung die Versorgung, Verwahrung und Unterstellung des Pferdes der Beklagten umfasste.
Die vom Kläger durch AGB unter Ziff. 7 vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende ist gem. § 307 Abs. 2 BGB unwirksam, weil sie von der gesetzlichen Regelung zugunsten des Klägers abweicht und damit die Beklagte unangemessen benachteiligt, da bei einem Verwahrungsvertrag gem. § 695 BGB jederzeit, bei einem Dienstvertrag mit einer monatlichen Vergütung bis zum 15. des Monats zum Monatsende und bei einem Mietvertrag gem. § 580 a BGB spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann, die AGB des Klägers aber je nach Kündigungszeitpunkt eine Beendigung des Vertrages erst nach fast 6 Monaten zulassen.
Das Gericht schließt sich hinsichtlich der rechtlichen Behandlung einer Typenkombination der von Palandt-Heinrichs (Überblick vor § 311 Rdnr. 25) vertretenen Meinung an, nach der sich die Einordnung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen richtet, wobei für bestimmte Fragen auch eine mittlere Lösung zulässig ist. Hierbei ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen eine Kündigungsfrist von 2 Monaten. Die im Verwahrungsvertrag geregelte jederzeit mögliche Vertragsbeendigung in den §§ 695 und 696 für Verwahrer und Hinterleger entspricht weder dem Dispositionsinteresse des Reitstallbetreibers noch dem des Pferdeeigentümers, da beiden daran gelegen ist, nicht plötzlich die Einnahmen bei fortlaufenden fixen Kosten bzw. den Unterstellplatz für das Pferd zu verlieren. Maßgeblich sind damit die 15tägige bis 1-monatige Frist des Dienstvertrages bzw. die knapp 3-monatige Frist des Mietvertrages. Da auch die Kündigungsfrist des Dienstvertrages für beide Vertragsparteien doch recht knapp sein kann, hat das Gericht dem Mittelwert von 2 Monaten den Vorzug gegeben.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 82, 511, 599, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.