Sowohl nach einer Flugannullierung als auch nach einer erheblichen Flugverspätung hat der Fluggast einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 EU. Erheblich verspätete Flüge sind annullierten Flügen gleichzustellen. Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen bis zu 1.500 km 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 – 3.500 km 400 € und bei allen anderen Flügen 600 €. Verlängert sich bei einem Langstreckenflug die Flugzeit um 5 Stunden und mehr, so kann der Fluggast vom Reisevertrag zurücktreten, da eine wesentliche Änderung der reisevertraglichen Leistungen eingetreten ist.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz