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Unterschied zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wenn ein Mensch durch einen anderen Menschen einen Schaden erleidet, so ist der Schädiger in Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese rechtliche Maxime ist gesetzlich verankert. In der gängigen Praxis wird dabei sowohl vom Schadensersatz als auch vom Schmerzensgeld gesprochen, jedoch muss zwischen diesen beiden Ansprüchen differenziert werden. Wie genau sich diese beiden Ansprüche voneinander unterscheiden und welche rechtliche Grundlage für diese Ansprüche vorliegt erfahren Sie, wenn Sie weiterlesen.

Das Wichtigste in Kürze


Der zentrale Unterschied zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld liegt in der Art des Schadens: Schadensersatz bezieht sich auf materielle Schäden, während Schmerzensgeld für immaterielle Schäden wie körperliche und seelische Verletzungen vorgesehen ist.

  1. Rechtliche Grundlagen: Schadensersatz ist in § 249 Abs. 1 BGB festgelegt, Schmerzensgeld in § 253 BGB.
  2. Schadensersatz: Ziel ist die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadensereignis, meist durch finanzielle oder sachliche Leistungen.
  3. Schmerzensgeld: Dient der Kompensation von körperlichen oder seelischen Schäden. Die Höhe ist oft schwer zu beziffern und unterliegt einer Einzelfallprüfung.
  4. Abgrenzung: Schadensersatz gilt bei materiellen Schäden, Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden wie Verlust an Lebensqualität oder körperlichen Beeinträchtigungen.
  5. Anspruchsgrundlagen: Unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei Minderjährigen haften gesetzliche Vormünder.
  6. Geltendmachung: Die Ansprüche müssen aktiv vom Geschädigten geltend gemacht werden, idealerweise schriftlich und mit Beweisen.
  7. Durchsetzung der Ansprüche: Möglich sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Bei gerichtlichen Verfahren sind die anfallenden Kosten zu beachten.
  8. Verjährungsfristen: Für beide Ansprüche gelten unterschiedliche Verjährungsfristen, die beachtet werden müssen (drei Jahre für Schadensersatz, variabel für Schmerzensgeld).

Definition von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schadensersatz
(Symbolfoto: wsf-s /Shutterstock.com)

Die Definition des Schadensersatzes unterscheidet sich rechtlich betrachtet nicht merklich von der Definition des Schmerzensgeldes. Die Bezeichnungen dieser beiden Anspruchsarten dürfen wörtlich genommen werden, auch wenn es sich bei beiden Anspruchsarten um einen Schaden handelt, den der Geschädigte erlitten hat.

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Der Schadensersatz hat seine rechtliche Grundlage in dem § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Paragrafen ist festgelegt, dass der Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet ist. Zudem verfeinert der Paragraf den Anspruch des Geschädigten jedoch dahingehend, als dass der Umfang des Schadensersatzes ebenfalls gesetzlich festgelegt ist.

Das Schmerzensgeld wird in dem § 253 BGB behandelt. In diesem Paragrafen werden die Voraussetzungen für den Anspruch des Geschädigten festgelegt. In dem Abs. 2 des § 253 BGB werden ganz bestimmte Einschränkungen des Abs. 1 dahingehend aufgehoben, als dass die genauen Kriterien für die Anspruchsgrundlage gesetzlich festgeschrieben wurden.

Grundkonzepte und Unterscheidung

Zwischen dem Schadensersatz und dem Schmerzensgeld muss zwingend eine Differenzierung vorgenommen werden, da der Schadensersatz lediglich bei materiellen Schäden zur Anwendung kommt. Das Schmerzensgeld hingegen kommt dann zur Anwendung, wenn dem Geschädigten ein sogenannter immaterieller Schaden durch den Geschädigten entstanden ist.

Schadensersatz

Gem. § 249 Abs. 1 BGB steht der Schadensverursacher gegenüber dem Geschädigten in der gesetzlichen Verpflichtung, den verursachten Schaden durch eine entsprechende Leistung zu ersetzen. Hierbei kann es sich um eine Geld- oder auch um eine Sachleistung handeln. Die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens bezieht sich allerdings lediglich darauf, dass der Zustand der geschädigten Sache so wiederhergestellt wird, wie sie vor dem Schadensereignis gewesen ist. Dementsprechend ist der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger nicht unbegrenzt.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld
(Symbolfoto: Pusteflower9024 /Shutterstock.com)

Das Schmerzensgeld gem. § 253 BGB soll eine Person entschädigen, die aufgrund eines von dem Geschädigten verursachten Schadensereignisses einen körperlichen respektive gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Es handelt sich um eine Geldleistung des Schädigers an den Geschädigten, durch welche der Schaden ausgeglichen werden soll.

Abgrenzung der Begriffe im Kontext des deutschen Rechts

Die Begriffe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes werden von dem deutschen Gesetzgeber sehr genau abgegrenzt. Diese Abgrenzung bezieht sich nicht nur auf die Voraussetzungen des Anspruches, sondern vielmehr auch auf den Anspruchsumfang. Im Gegensatz zu dem Schadensersatz, dem stets ein materieller Schaden vorausgeht, ist bei dem Schmerzensgeld in der gängigen Praxis der Umfang des entstandenen Schadens materiell nur schwer zu beziffern. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund eine Tabelle ins Leben gerufen, an der sich Gerichte im Zweifel orientieren können. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass es sich bei der Schmerzensgeld-Tabelle lediglich um eine Orientierungshilfe handelt. Einen gesetzlichen Charakter hat diese Tabelle nicht.

Rechtliche Voraussetzungen

Sowohl für den Schadensersatz als auch für das Schmerzensgeld müssen gewisse rechtliche Voraussetzungen vorliegen, damit der Geschädigte diesen Anspruch geltend machen kann. Es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung des genauen Sachverhalts von dem Schadensereignis, bei der sowohl die Sichtweise des Geschädigten als auch die Sichtweise des Schädigers geprüft werden.

Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz

Die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz ist der materielle Schaden, der einer Person von einer anderen Person zugefügt wird. Ob dieser Schaden vorsätzlich oder fahrlässig von dem Schädiger verursacht wurde, ist für die Anspruchsgrundlage des Geschädigten irrelevant. Sollte es sich bei dem Schadensverursacher um eine minderjährige Person handeln, so haftet der gesetzliche Vormund des Schädigers für den entstandenen Schaden. Der Ort, an dem der Schaden entstanden ist, spielt für die Anspruchsgrundlage ebenfalls eine Bedeutung. Wurde ein Schaden beispielsweise im öffentlichen Straßenverkehr verursacht, so stellt die rechtliche Grundlage neben dem BGB auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar.

Anspruchsgrundlagen für Schmerzensgeld

Ebenso wie bei dem Schadensersatz auch ist die Anspruchsgrundlage für das Schmerzensgeld, dass der geschädigten Person ein Schaden entstanden ist. Als Grundvoraussetzung gilt, dass die geschädigte Person entweder einen körperlichen Schaden oder eine Beeinträchtigung der eigenen Gesundheit respektive eine Freiheitsverletzung oder eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch den Schädiger erlitten hat.

Voraussetzungen für die Geltendmachung

Eine Grundvoraussetzung für den Anspruch ist, dass die geschädigte Person diesen gegenüber dem Schädiger geltend macht. Dies muss stets aktiv geschehen. Der Gesetzgeber hat für die Anspruchsgeltendmachung keine bestimmte Form vorgesehen. Es empfiehlt sich jedoch auf jeden Fall, den Schriftweg zu wählen und dem Anspruchsschreiben direkt Beweise anzufügen. Auch die Mandatierung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der eigenen Interessen ist auf jeden Fall ratsam und wir stehen hierfür sehr gerne zur Verfügung.

Was sind immaterielle Schäden und wie werden sie im Rahmen von Schmerzensgeldansprüchen berücksichtigt?

Immaterielle Schäden, auch als Nichtvermögensschäden bekannt, sind Schäden, die kein Vermögensschaden sind. Sie betreffen nicht geldwerte Rechtsgüter, sondern beispielsweise Körper, Freiheit oder Ehre. Im deutschen Recht sind immaterielle Schäden nur zu ersetzen, wenn das Gesetz für diesen Fall es ausdrücklich bestimmt (§ 253 Abs. 1 BGB).

Ein wichtiger Anwendungsfall für immaterielle Schäden ist das Schmerzensgeld, das als Anspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in Betracht kommt (§ 253 Abs. 2 BGB).

Die Berechnung des Schmerzensgeldes erfolgt nicht schematisch, sondern erfordert eine individuelle Bewertung der Kriterien. Im Gegensatz zu einem Vermögensschaden, der sich konkret beziffern lässt, muss der immaterielle Schaden anhand von Kriterien ermittelt werden. Der Schaden betrifft vor allem Rechtsgüter, deren Wert sich nicht in Geld bemessen lässt, wie z. B. Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.

Zur Ermittlung eines Schmerzensgeldes sind alle Umstände zu bewerten, die dem Schadenfall sein „Gepräge“ geben. Der Ersatzanspruch soll neben der Entschädigung des immateriellen Schadens (Ausgleichsfunktion) dem Geschädigten auch Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat. Dabei ist das Verschulden des Schädigers zu berücksichtigen.

Die Art und Höhe des Ersatzes von immateriellen Schäden richtet sich nach § 253 BGB. Grundsätzlich ist eine Entschädigung in Geld vorgesehen.

Es ist zu beachten, dass nicht jede Vermögenseinbuße einen erstattungsfähigen Schaden darstellt. Beispielsweise ist der Verlust an Freizeit schadenrechtlich nicht zu ersetzen. Nennenswerte Freizeiteinbußen können jedoch im Rahmen des immateriellen Ersatzes (Schmerzensgeld) Berücksichtigung finden.

Der Schmerzensgeldanspruch ist in § 253 BGB geregelt. Diese Norm gibt aber zum Hauptproblem des immateriellen Schadens Schmerzensgeld nichts her. Das Ausmaß der Schmerzen (Intensität, Dauer, Folgeschäden, Entstellungen, Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten etc.) spielt eine Rolle bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

Unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 kann man für einen immateriellen Schaden eine „billige Entschädigung in Geld“ fordern.

Schmerzensgeld soll immaterielle Schäden ausgleichen, erlittene Schmerzen und den Verlust von Lebensqualität entschädigen.

Ein immaterieller Schaden bemisst sich an der Schwere des Unfalls. Wurde Ihnen aufgrund eines Unfalls eine Verletzung zugefügt, so können Sie Schmerzensgeld als immateriellen Schadensersatz fordern.

Bemessung und Höhe

Die Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldhöhe muss zunächst erst einmal bemessen werden, damit eine finanzielle Kompensation des Schädigers an den Geschädigten erfolgen kann. Hierbei müssen ganz bestimmte Faktoren berücksichtigt werden.

Faktoren, die die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen

Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an dem tatsächlichen Umfang des Schadens, den der Geschädigte erlitten hat. Bei einem Fahrzeug spielen hierbei Faktoren wie das Alter des Autos sowie die bisherige Laufleistung und der allgemeine Gesamtzustand eine erhebliche Rolle. Bei einem Neufahrzeug ist dementsprechend der Anspruch auf Schadensersatz merklich höher als es bei einem Gebrauchtfahrzeug der Fall ist. Weitergehende Faktoren wie der Wertverlust des Fahrzeugs durch eine etwaige Reparatur werden ebenfalls berücksichtigt.

Faktoren, die die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen

Bei dem Schmerzensgeld ist die Höhe des Anspruchs nicht immer einfach zu beziffern. Es kommt hierbei sehr stark darauf an, in welchem Umfang der körperliche Schaden respektive der seelische Schaden bei der geschädigten Person tatsächlich aufgetreten ist und wie sich dieser Schaden ärztlich behandeln respektive therapieren lässt. Es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung, bei der auch medizinische respektive psychologische Gutachten eine wichtige Rolle spielen.

Durchsetzung der Ansprüche

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine geschädigte Person, den eigenen Anspruch gegenüber dem Schädiger durchzusetzen. Der Gesetzgeber kennt sowohl den außergerichtlichen als auch den gerichtlichen Weg.

Außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten

Außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten sind stets als erster Weg anzusehen, da hierfür keine weitergehenden Kosten wie beispielsweise Gerichtsgebühren entstehen. Die Erfolgsaussichten dieses Weges lassen sich nicht pauschal festlegen, da es auf die zwischenmenschliche Beziehung des Schädigers zu dem Geschädigten ankommt. Sollte dieser Weg gewählt werden, so sollte die Einigung auf jeden Fall aus Beweisgründen schriftlich als Vereinbarung festgelegt werden.

Gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die gerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzes sowie des Schmerzensgeldes erfolgt in der gängigen Praxis im Zuge einer Klage, die zu einem gerichtlichen Prozess und zu einem Gerichtsurteil führen soll. Durch das Gerichtsurteil wird der Anspruch entweder richterlich gefestigt oder verworfen. Der gerichtliche Weg sollte stets mit einem Rechtsanwalt beschritten werden. Es muss dabei beachtet werden, dass dieser Schritt mit weitergehenden Kosten wie Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten verbunden ist. Die gerichtlich unterlegene Partei hat diese Kosten jedoch vollumfänglich zu tragen.

Verjährungsfristen und Fristwahrung

Sowohl bei dem Schadensersatz als auch bei dem Schmerzensgeld müssen Verjährungsfristen beachtet werden, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht werden können. Bei dem Schadensersatz beläuft sich die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB auf drei Jahre. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Schmerzensgeld, wobei die Verjährungsfrist bei dem Schmerzensgeld erst mit dem Ende desjenigen Jahres startet, indem der Geschädigte Kenntnis von der Identität des Schädigers erhält (vgl. § 199 BG). In gewissen Ausnahmesituationen kann sich die Verjährungsfrist beim Schmerzensgeld auch auf einen Zeitraum von 30 Jahren verlängern.

Praktische Beispiele zur Anwendung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte gemäß § 249 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen. Ziel ist es, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies umfasst die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs, eine Nutzungsausfallentschädigung oder die Kosten für einen Mietwagen sowie den Ersatz für einen eventuellen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs. Bei Personenschäden kann der Geschädigte auch Schmerzensgeld nach § 253 BGB fordern, das sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion hat.

Arbeitsunfall

Im Falle eines Arbeitsunfalls, wie beispielsweise einer Asbestbelastung, können Betroffene Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn dieser gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat. Die gesetzliche Unfallversicherung kann Leistungen wie eine Verletztenrente gewähren, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht.

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, etwa durch unerlaubte Bildaufnahmen oder Veröffentlichungen im Internet, können Betroffene Schadensersatz für materielle Schäden und unter Umständen auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes oder der Geldentschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fahrlässige Körperverletzung

Bei fahrlässiger Körperverletzung, wie sie bei Verkehrsunfällen vorkommen kann, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzung und den daraus resultierenden Schmerzen.

Datenschutzverletzung

Auch bei Datenschutzverletzungen können Betroffene Schadensersatzansprüche stellen. Nach Artikel 82 der DSGVO haben Personen, deren Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, Anspruch auf Schadensersatz für materielle oder immaterielle Schäden.

Diese Beispiele zeigen, dass Schadensersatz und Schmerzensgeld in verschiedenen Situationen beansprucht werden können, um Geschädigte für erlittene Verluste oder Schäden zu entschädigen. Die genaue Ausgestaltung der Ansprüche hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit

Sowohl der Schadensersatz als auch das Schmerzensgeld sind für eine geschädigte Person wichtige Anspruchsarten, um finanziell für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden. Es muss jedoch zwischen diesen beiden Anspruchsarten differenziert werden. Der Schadensersatz kommt zur Anwendung, wenn ein materieller Schaden entstanden ist. Das Schmerzensgeld wird dann angewandt, wenn die geschädigte Person einen immateriellen Schaden hinnehmen musste. Es muss allerdings beachtet werden, dass es für die Geltendmachung der Ansprüche auch Verjährungsfristen gibt.

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