Ab 1,6 Promille drohen auch dem Radfahrer empfindliche Strafen
Der Alkoholgenuss ist in der Gesellschaft sehr weit verbreitet und je stimmungsvoller die Gesellschaft, umso häufiger greift der Mensch auch zum Glas. Solange dabei nicht das Auto für die spätere Heimfahrt benötigt wird, ist im Endeffekt auch kein Problem in Sicht. Viele Menschen vertreten jedoch die Ansicht, dass das Fahrrad als Alternative zu dem Auto im Fall einer Trunkenheit durchaus eine gute Alternative darstellt. Obgleich es sich bei dem Fahrrad auch um ein Verkehrsmittel handelt glauben die meisten Menschen immer noch, dass eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kein Problem darstellt. Diese Ansicht ist jedoch ein Irrglaube, da auch die Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.
Übersicht:
- Ab 1,6 Promille drohen auch dem Radfahrer empfindliche Strafen
- Auch Radfahrer können sich strafbar machen
- Betrunkene Fahrradfahrer werden ein wenig anders behandelt
- Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Fahrtüchtigkeit
- Wenn Ausfallerscheinungen auftreten wird es bereits bei 0,3 Promille kritisch
- Das Schieben des Fahrrads hat keine strafbefreiende Wirkung
- Rechtsprechungs-Update: Schieben ist meist straffrei (LG Freiburg)
- Achtung: Für E-Scooter und S-Pedelecs gelten die strengeren Auto-Regeln
- Betrunken auf dem Fahrrad – welche Strafen können drohen?
- Cannabis auf dem Fahrrad: Die neue Rechtslage 2024/2025
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Auch Radfahrer können sich strafbar machen
Ein Fahrradfahrer, der sich betrunken auf den Drahtesel schwingt, kann durchaus ein strafbares Verhalten an den Tag legen und überdies auch den Führerschein verlieren. Sollte es im betrunkenen Zustand mit dem Fahrrad zu einem Verkehrsunfall kommen, kann zudem auch der Versicherungsschutz entfallen.
Betrunkene Fahrradfahrer werden ein wenig anders behandelt

Zunächst erst einmal muss erwähnt werden, dass die Nutzung des Fahrrads im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dementsprechend müssen Fahrradfahrer, im Gegensatz zu Autofahrern, auch kein Bußgeld im Sinne des § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erwarten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das StVG gem. § 1 Abs. 2 das Führen von einem Kraftfahrzeug voraussetzt. Ein Fahrrad stellt jedoch kein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Paragrafen dar, was letztlich auch für E-Bikes gilt. Bei E-Bikes kommt es jedoch sehr stark auf die Wirkungsweise des Elektromotors an. Wenn dieser Elektromotor lediglich eine unterstützende Wirkung hat, fällt das E-Bike nicht unter den § 1 Abs. 2 StVG.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Fahrtüchtigkeit
Der Gesetzgeber nimmt im Zusammenhang mit der Fahrtüchtigkeit, die mit einer Trunkenheit einhergeht, zunächst erst einmal eine Unterscheidung zwischen der sogenannten relativen und absoluten Fahrtüchtigkeit vor. Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit stellt dabei die erste Stufe dieser Unterscheidung dar und beginnt ab einem Wert von 0,3 bis 1,1 Promille Blutalkoholwert. Diese Werte sind bei einem Fahrradfahrer jedoch anders angesiedelt als bei einem Autofahrer. Bei einem Autofahrer würde bei einem Wert von 1,1 Promille Blutalkoholwert bereits die absolute Fahruntüchtigkeit gesetzlich angenommen werden, während hingegen bei einem Fahrradfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille angenommen wird.
Die relative Fahruntüchtigkeit wird jedoch nicht ausschließlich durch den Wert der Promille im Blut definiert. Sollten sich bei dem Verkehrsteilnehmer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen, kann die relative Fahruntüchtigkeit bereits bei einem Wert von 0,3 Promille angenommen werden. Als Ausfallerscheinungen gelten dabei die Fahrt mit Schlangenlinien etc.
Wenn Ausfallerscheinungen auftreten wird es bereits bei 0,3 Promille kritisch
Vielen Menschen ist der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass sie einen Straftatbestand erfüllen können, wenn sie sich im angetrunkenen Zustand auf das Fahrrad schwingen. Dies ist eine Gemeinsamkeit, die Fahrradfahrer mit Autofahrern teilen. Ab dem Wert von 0,3 Promille spricht die Gesetzgebung von der relativen Fahruntüchtigkeit, die auch bei Fahrradfahrern unter gewissen Rahmenumständen eine Strafbarkeit darstellen kann. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 316 Strafgesetzbuch (StGB) dar. In diesem Paragrafen wird die Trunkenheit im Verkehr behandelt. Gem. § 316 StGB kann es eine Straftat darstellen an dem Straßenverkehr teilzunehmen, wenn durch den Alkohol bei dem Verkehrsteilnehmer Ausfallerscheinungen auftreten. Stürze oder auch Probleme mit dem Gleichgewicht sind Beispiele für derartige Ausfallerscheinungen.
Zusätzlich zu dem § 316 StGB ist auch der § 315c für derartige Ausgangssituationen relevant. Der § 315c StGB behandelt die Gefährdung des Straßenverkehrs. Sollte ein betrunkener Fahrradfahrer beispielsweise infolge der Trunkenheit fast einen Verkehrsunfall verursachen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden bzw. Gegenstände mit erheblichen Wert gefährden, geht der Gesetzgeber von einer Gefährdung des Straßenverkehrs aus.
Das Schieben des Fahrrads hat keine strafbefreiende Wirkung
Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Rechtsprechung. Die entscheidende Frage ist, ob das Schieben eines Fahrrads als „Führen“ eines Fahrzeugs im Sinne der §§ 316, 315c StGB gilt. Nach herrschender Rechtsauffassung und aktueller Rechtsprechung (u. a. Landgericht Freiburg, Beschluss vom 26.10.2021) ist das bloße Schieben eines Fahrrads – auch im betrunkenen Zustand – als Fußgängerverkehr zu werten. Wer sein Rad lediglich am Lenker festhält und geht, führt das Fahrzeug nicht und macht sich somit in der Regel nicht strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Person stark alkoholisiert ist.
In der gängigen Praxis wird ein betrunkener Fahrradfahrer, der sein Fahrrad durch den Straßenverkehr schiebt, eher nicht mit einer Strafverfolgung konfrontiert. Auf der Grundlage der Gesetzgebung wäre die Strafverfolgung jedoch durchaus denkbar. Um gänzlich auf Nummer sicher zu gehen wäre es daher der beste Weg, das Fahrrad nach einem feucht-fröhlichen Abend lieber gleich vor Ort stehenzulassen und auf ein Taxi oder einen nüchternen bekannten Autofahrer als Transportmittel für den Heimweg zurückzugreifen.
Rechtsprechungs-Update: Schieben ist meist straffrei (LG Freiburg)
Wichtig zur Einordnung der oben genannten Rechtsauffassung: Neuere Urteile widersprechen der strengen Auslegung, dass bloßes Schieben bereits ein „Führen“ des Fahrzeugs darstellt. Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 26.10.2021, Az. 11/21) und das VG Köln (Beschluss vom 14.11.2024) stellten klar, dass das schiebende Fortbewegen eines Fahrrads als Fußgängerverkehr zu werten ist. Wer sein Rad also lediglich am Lenker festhält und zu Fuß geht, macht sich demnach – auch bei hoher Alkoholisierung – nicht strafbar. Kritisch bleibt hingegen das „Rollerfahren“ (ein Fuß auf dem Pedal, einer stößt ab), da dies als Fahren gewertet werden kann.
Achtung: Für E-Scooter und S-Pedelecs gelten die strengeren Auto-Regeln
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass E-Scooter (E-Tretroller) und schnelle E-Bikes (S-Pedelecs) rechtlich wie Fahrräder behandelt werden. Das ist falsch und kann teure Folgen haben. Beide gelten vor dem Gesetz als Kraftfahrzeuge, weshalb für sie die gleichen Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer gelten.
Die Grenzwerte für E-Scooter und S-Pedelecs im Überblick:
- Ab 0,5 Promille: Bereits ohne Ausfallerscheinungen begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge sind in der Regel eine Geldbuße von 500 Euro beim ersten Mal, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
- Ab 1,1 Promille: Hier liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Das Fahren ist eine Straftat, die mit einer hohen Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe, 3 Punkten und dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate geahndet wird.
- Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen: Zeigen Sie alkoholbedingte Unsicherheiten (z.B. Schlangenlinien), machen Sie sich bereits ab 0,3 Promille strafbar (relative Fahruntüchtigkeit).
Normale Pedelecs, deren Motor nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt, werden hingegen weiterhin wie klassische Fahrräder eingestuft.
Betrunken auf dem Fahrrad – welche Strafen können drohen?
Dem reinen Grundsatz nach orientieren sich die Strafen für die Trunkenheit in Verbindung mit dem Fahrrad an den Strafen, die auch ein Autofahrer zu erwarten hätte. In der gängigen Praxis erfolgt die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe. Je nach Sachverhalt kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden, da die Gefährdungslage des Straßenverkehrs bei einem Fahrrad durchaus niedriger angesiedelt ist, als es bei einem Auto der Fall wäre.
Sollte ein Promillewert von 1,6 erreicht sein, droht neben der Geldstrafe die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Wichtig zu wissen: Ein strafrechtlicher Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht (gemäß § 69 StGB) erfolgt bei Radfahrern nicht, da das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Die Gefahr droht vielmehr von der Fahrerlaubnisbehörde: Diese ordnet ab 1,6 Promille zwingend eine MPU an. Besteht der Betroffene diese nicht oder weigert er sich, sie abzulegen, wird die Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren entzogen.
Diese Strafen sind unabhängig davon, ob es sich bei dem Verstoß um einen sogenannten Erstverstoß oder um einen Wiederholungsfall handelt. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Fahrradfahrer in derartigen Fällen auch – sofern vorhanden – der Autoführerschein entzogen werden kann. In derartigen Fällen würde der Fahrradfahrer seinen Autoführerschein erst dann zurückerhalten, wenn die MPU erfolgreich absolviert wurde. Die Neuerteilung des Führerscheins muss durch die betreffende Person beantragt werden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei einem Wert von 1,6 Promille davon ausgeht, dass das Trinkverhalten nicht oder nicht mehr dem sogenannten sozial-adäquatem Verhalten entspricht und dass dementsprechend auch die Eignung zur Führung von einem Kraftfahrzeug abgesprochen wird.
Auch dann, wenn der Fahrradfahrer überhaupt nicht über einen Führerschein verfügt, muss der Gang zu der MPU angetreten werden. Auch ein Fahrradfahrer ist ein Straßenverkehrsteilnehmer und muss dementsprechend über eine entsprechende Eignung verfügen. Gem. Urteil vom VGH München (Aktenzeichen 11 BV 12.771 vom 01.10.2012) kann einem Fahrradfahrer auch die Erlaubnis für die Nutzung des Fahrrads entzogen werden, wenn die betreffende Person die Teilnahme an der MPU verweigert.
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft das Punktesystem für Personen ohne Führerschein. Seit der Reform des Fahreignungsregisters (FAER) im Jahr 2014 werden Punkte primär für Inhaber einer Fahrerlaubnis relevant. Personen ohne Führerschein sammeln keine Punkte im Sinne des ‚Tachos‘, die bei Erreichen von 8 Punkten zur Sperre führen würden. Aber: Die Trunkenheitsfahrt wird dennoch im Register eingetragen. Wenn diese Person später einen Führerschein beantragt, prüft die Behörde das Register. Aufgrund der eingetragenen Trunkenheitsfahrt (ab 1,6 Promille) wird dann vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) gefordert. Die Hürde zum Führerschein ist also nicht die Punktzahl, sondern die angezweifelte Fahreignung.
Die teuren Folgen abseits der Strafe: Versicherungsprobleme und MPU-Kosten
Neben den direkten Strafen wie Geldbußen und Punkten drohen bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erhebliche finanzielle Risiken, die oft übersehen werden. Verursacht ein alkoholisierter Radfahrer einen Unfall, kann dies zivilrechtliche Konsequenzen haben, die schnell existenzbedrohend werden können.
Verlust des Versicherungsschutzes und Regress
Wer betrunken Rad fährt, handelt in der Regel grob fahrlässig. Das hat gravierende Folgen für den Versicherungsschutz:
- Private Haftpflichtversicherung: Verursachen Sie einen Sach- oder Personenschaden, reguliert Ihre private Haftpflichtversicherung den Schaden des Opfers zwar zunächst. Allerdings kann sie Sie anschließend in Regress nehmen, also einen Teil der Kosten von Ihnen zurückfordern. Diese Rückforderung ist oft auf eine Summe von 5.000 Euro begrenzt, hängt aber vom jeweiligen Vertrag ab. Ohne private Haftpflichtversicherung haften Sie unbegrenzt mit Ihrem gesamten Privatvermögen für alle entstandenen Schäden, was bei Personenschäden schnell sechs- oder siebenstellige Beträge erreichen kann.
- Krankenversicherung: Auch die eigene Krankenkasse kann Behandlungskosten zurückfordern, wenn die Verletzungen auf die Trunkenheitsfahrt zurückzuführen sind.
Die konkreten Kosten einer MPU
Wird eine MPU angeordnet, kommen weitere erhebliche Kosten auf Sie zu. Diese sind nicht gesetzlich festgelegt und variieren je nach Anlass und Anbieter. Für eine MPU wegen Alkohol am Steuer müssen Sie mit folgenden Posten rechnen:
- Begutachtung: Die eigentliche Untersuchung kostet je nach Fall zwischen ca. 600 und 1.000 Euro.
- Abstinenznachweise: Je nach Anforderung müssen Sie über 6 bis 12 Monate Ihre Abstinenz nachweisen. Urin-Screenings (ca. 50-100 € pro Test) oder Haaranalysen (ca. 150-200 € pro Analyse) summieren sich schnell auf mehrere hundert Euro.
- Vorbereitungskurse: Obwohl freiwillig, sind sie oft notwendig, um die MPU zu bestehen. Die Kosten hierfür können von einigen hundert bis über tausend Euro reichen.
Insgesamt können sich die Gesamtkosten für eine MPU schnell auf 1.500 bis 2.500 Euro oder mehr belaufen.
Sonderfall: Was gilt für Fahranfänger in der Probezeit?
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und Personen unter 21 Jahren gelten beim Führen von Kraftfahrzeugen besonders strenge Regeln, wie die 0,0-Promille-Grenze. Auch wenn diese Grenze nicht direkt für die Fahrt mit dem Fahrrad gilt, hat eine Trunkenheitsfahrt auf dem Rad gravierende Auswirkungen auf die Probezeit.
Wird ein Fahranfänger mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad erwischt und deswegen rechtskräftig verurteilt, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Bei einer Neuerteilung nach der Sperrfrist wird die Tat als schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß) gewertet. Dies führt zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars.
Cannabis auf dem Fahrrad: Die neue Rechtslage 2024/2025
Seit der Teil-Legalisierung von Cannabis im April 2024 herrscht bei vielen Radfahrern Unsicherheit. Gilt für sie der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC, der für Autofahrer eingeführt wurde? Die klare Antwort lautet: Nein.
Kein fester Grenzwert, aber Strafbarkeit bei Ausfallerscheinungen
Anders als beim Auto gibt es für Radfahrer (bisher) keinen gesetzlich festgelegten THC-Grenzwert, der automatisch eine Ordnungswidrigkeit begründet. Das bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein:
- Relative Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB): Wer unter Cannabiseinfluss fährt und Fahrauffälligkeiten zeigt (z. B. Schlangenlinien, Stürze, Missachtung von Vorfahrt), begeht eine Straftat. Ein fester THC-Wert ist dafür nicht erforderlich; der Nachweis des Konsums in Verbindung mit dem Fahrfehler genügt für eine Verurteilung.
- Führerschein-Gefahr: Auch ohne festen Grenzwert meldet die Polizei Vorfälle an die Fahrerlaubnisbehörde. Wenn diese Zweifel an Ihrer Fahreignung hat (insbesondere beim Verdacht auf fehlendes Trennvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme), kann eine MPU angeordnet werden. Ein negatives Gutachten führt dann zum Entzug der PKW-Fahrerlaubnis und einem generellen Radfahrverbot.
Fazit: Wer kiffend Rad fährt, riskiert zwar kein pauschales Bußgeld ab einem bestimmten Nanogramm-Wert, setzt sich aber bei kleinsten Fahrfehlern dem vollen Risiko eines Strafverfahrens aus.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



