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Betrunken auf dem Fahrrad erwischt – Welche Strafen drohen?

Ab 1,6 Promille drohen auch dem Radfahrer empfindliche Strafen

Der Alkoholgenuss ist in der Gesellschaft sehr weit verbreitet und je stimmungsvoller die Gesellschaft, umso häufiger greift der Mensch auch zum Glas. Solange dabei nicht das Auto für die spätere Heimfahrt benötigt wird, ist im Endeffekt auch kein Problem in Sicht. Viele Menschen vertreten jedoch die Ansicht, dass das Fahrrad als Alternative zu dem Auto im Fall einer Trunkenheit durchaus eine gute Alternative darstellt. Obgleich es sich bei dem Fahrrad auch um ein Verkehrsmittel handelt glauben die meisten Menschen immer noch, dass eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kein Problem darstellt. Diese Ansicht ist jedoch ein Irrglaube, da auch die Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

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Auch Radfahrer können sich strafbar machen

Ein Fahrradfahrer, der sich betrunken auf den Drahtesel schwingt, kann durchaus ein strafbares Verhalten an den Tag legen und überdies auch den Führerschein verlieren. Sollte es im betrunkenen Zustand mit dem Fahrrad zu einem Verkehrsunfall kommen, kann zudem auch der Versicherungsschutz entfallen.

Betrunkene Fahrradfahrer werden ein wenig anders behandelt

Radfahrer Trunkenheitsfahrt
Wer mit zu viel Alkohol auf dem Rad erwischt wird, kann unter Umständen ebenfalls mit harten Strafen rechnen (Symbolfoto: Brberrys/Shutterstock.com)

Zunächst erst einmal muss erwähnt werden, dass die Nutzung des Fahrrads im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dementsprechend müssen Fahrradfahrer, im Gegensatz zu Autofahrern, auch kein Bußgeld im Sinne des § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erwarten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das StVG gem. § 1 Abs. 2 das Führen von einem Kraftfahrzeug voraussetzt. Ein Fahrrad stellt jedoch kein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Paragrafen dar, was letztlich auch für E-Bikes gilt. Bei E-Bikes kommt es jedoch sehr stark auf die Wirkungsweise des Elektromotors an. Wenn dieser Elektromotor lediglich eine unterstützende Wirkung hat, fällt das E-Bike nicht unter den § 1 Abs. 2 StVG.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Fahrtüchtigkeit

Der Gesetzgeber nimmt im Zusammenhang mit der Fahrtüchtigkeit, die mit einer Trunkenheit einhergeht, zunächst erst einmal eine Unterscheidung zwischen der sogenannten relativen und absoluten Fahrtüchtigkeit vor. Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit stellt dabei die erste Stufe dieser Unterscheidung dar und beginnt ab einem Wert von 0,3 bis 1,1 Promille Blutalkoholwert. Diese Werte sind bei einem Fahrradfahrer jedoch anders angesiedelt als bei einem Autofahrer. Bei einem Autofahrer würde bei einem Wert von 1,1 Promille Blutalkoholwert bereits die absolute Fahruntüchtigkeit gesetzlich angenommen werden, während hingegen bei einem Fahrradfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille angenommen wird.

Die relative Fahruntüchtigkeit wird jedoch nicht ausschließlich durch den Wert der Promille im Blut definiert. Sollten sich bei dem Verkehrsteilnehmer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen, kann die relative Fahruntüchtigkeit bereits bei einem Wert von 0,3 Promille angenommen werden. Als Ausfallerscheinungen gelten dabei die Fahrt mit Schlangenlinien etc.

Wenn Ausfallerscheinungen auftreten wird es bereits bei 0,3 Promille kritisch

Vielen Menschen ist der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass sie einen Straftatbestand erfüllen können, wenn sie sich im angetrunkenen Zustand auf das Fahrrad schwingen. Dies ist eine Gemeinsamkeit, die Fahrradfahrer mit Autofahrern teilen. Ab dem Wert von 0,3 Promille spricht die Gesetzgebung von der relativen Fahruntüchtigkeit, die auch bei Fahrradfahrern unter gewissen Rahmenumständen eine Strafbarkeit darstellen kann. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 316 Strafgesetzbuch (StGB) dar. In diesem Paragrafen wird die Trunkenheit im Verkehr behandelt. Gem. § 316 StGB kann es eine Straftat darstellen an dem Straßenverkehr teilzunehmen, wenn durch den Alkohol bei dem Verkehrsteilnehmer Ausfallerscheinungen auftreten. Stürze oder auch Probleme mit dem Gleichgewicht sind Beispiele für derartige Ausfallerscheinungen.

Zusätzlich zu dem § 316 StGB ist auch der § 315c für derartige Ausgangssituationen relevant. Der § 315c StGB behandelt die Gefährdung des Straßenverkehrs. Sollte ein betrunkener Fahrradfahrer beispielsweise infolge der Trunkenheit fast einen Verkehrsunfall verursachen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden bzw. Gegenstände mit erheblichen Wert gefährden, geht der Gesetzgeber von einer Gefährdung des Straßenverkehrs aus.

Das Schieben des Fahrrads hat keine strafbefreiende Wirkung

Bei dem deutschen Gesetz liegt der Teufel oftmals in dem Detail der Formulierung. Diesbezüglich sollte der § 315c sowie der § 316 StGB genau gelesen werden, da in diesen Paragrafen die Rede von dem „Führen“ von einem Fahrzeug die Rede ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass der reine Vorgang des „Bewegens“ von einem Fahrzeug bereits als ausreichend für die Erfüllung des Straftatbestandes anzusehen ist. Im Fall eines Fahrrads würde es dementsprechend bereits ausreichen, das Fahrrad mittels schieben durch den Straßenverkehr zu bewegen.

In der gängigen Praxis wird ein betrunkener Fahrradfahrer, der sein Fahrrad durch den Straßenverkehr schiebt, eher nicht mit einer Strafverfolgung konfrontiert. Auf der Grundlage der Gesetzgebung wäre die Strafverfolgung jedoch durchaus denkbar. Um gänzlich auf Nummer sicher zu gehen wäre es daher der beste Weg, das Fahrrad nach einem feucht-fröhlichen Abend lieber gleich vor Ort stehenzulassen und auf ein Taxi oder einen nüchternen bekannten Autofahrer als Transportmittel für den Heimweg zurückzugreifen.

Betrunken auf dem Fahrrad – welche Strafen können drohen?

Dem reinen Grundsatz nach orientieren sich die Strafen für die Trunkenheit in Verbindung mit dem Fahrrad an den Strafen, die auch ein Autofahrer zu erwarten hätte. In der gängigen Praxis erfolgt die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe. Je nach Sachverhalt kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden, da die Gefährdungslage des Straßenverkehrs bei einem Fahrrad durchaus niedriger angesiedelt ist, als es bei einem Auto der Fall wäre.

Sollte ein Promillewert von 1,6 erreicht sein hat ein Fahrradfahrer zusätzlich zu einer Geldstrafe auch einen Führerscheinentzug und 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zu erwarten. Auch die sogenannte MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) kann angeordnet werden.

Diese Strafen sind unabhängig davon, ob es sich bei dem Verstoß um einen sogenannten Erstverstoß oder um einen Wiederholungsfall handelt. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Fahrradfahrer in derartigen Fällen auch – sofern vorhanden – der Autoführerschein entzogen werden kann. In derartigen Fällen würde der Fahrradfahrer seinen Autoführerschein erst dann zurückerhalten, wenn die MPU erfolgreich absolviert wurde. Die Neuerteilung des Führerscheins muss durch die betreffende Person beantragt werden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei einem Wert von 1,6 Promille davon ausgeht, dass das Trinkverhalten nicht oder nicht mehr dem sogenannten sozial-adäquatem Verhalten entspricht und dass dementsprechend auch die Eignung zur Führung von einem Kraftfahrzeug abgesprochen wird.

Auch dann, wenn der Fahrradfahrer überhaupt nicht über einen Führerschein verfügt, muss der Gang zu der MPU angetreten werden. Auch ein Fahrradfahrer ist ein Straßenverkehrsteilnehmer und muss dementsprechend über eine entsprechende Eignung verfügen. Gem. Urteil vom VGH München (Aktenzeichen 11 BV 12.771 vom 01.10.2012) kann einem Fahrradfahrer auch die Erlaubnis für die Nutzung des Fahrrads entzogen werden, wenn die betreffende Person die Teilnahme an der MPU verweigert.

Viele Menschen vertreten die Ansicht, dass ohne einen Führerschein überhaupt keine Punkte in dem Straßenverkehrszentralregister in Flensburg gesammelt werden können. Diese Ansicht ist jedoch grundsätzlich falsch. Punkte in diesem Register kann jede Person sammeln und diese Punkte werden sich, wenn ein Führerschein erworben werden soll, böse rächen. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass die betreffende Person nicht zu der Fahrprüfung zugelassen wird und zuvor erst einmal eine MPU erfolgreich absolviert werden muss. Gerade bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern, die in der Vergangenheit häufiger negativ in Verbindung mit Alkohol und Fahrradfahren im Straßenverkehr aufgefallen sind, kann dies zu manchen späteren Schwierigkeiten führen. Der Straßenverkehr in Deutschland ist ein öffentlich-rechtlicher Raum, in dem jeder Verkehrsteilnehmer durch den Gesetzgeber geschützt werden muss. Dementsprechend sollte jeder Verkehrsteilnehmer sein entsprechendes Trinkverhalten diesem Umstand anpassen und im absoluten Zweifel sich überhaupt nicht hinter ein Lenkrad oder einen Lenker schwingen.

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