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Reiserücktritt: Welche Rechte haben verhinderte Urlauber?

Urlaubsreise stornieren: Welche Rechte haben Urlauber?

Jedes Jahr aufs Neue freuen sich unzählige Menschen hierzulande auf die Urlaubsreise, welche für gewöhnlich für einen langen Zeitraum im Voraus gebucht und herbeigesehnt wird. Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Urlaub im Sommer verbunden mit Strand und Sonne, oder im Herbst bzw. Winter in den Bergen stattfinden soll. Das Ziel des Urlaubs ist immer das Gleiche – Erholung und Entspannung sowie Abwechslung von dem stressigen Alltag. Es ist daher auch nicht weiter verwunderlich, dass kein Mensch letztlich den Urlaub gerne von sich aus absagt. Dies ist mit Enttäuschungen verbunden, welche umso größer sind, wenn die Reise aus gesundheitlichen bzw. verletzungsbedingten Gründen oder aufgrund einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation respektive aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Ist dies jedoch der Fall stellt sich die Frage, welche Rechte verhinderte Reisende im Hinblick auf den Reiserücktritt überhaupt haben und ob der Widerruf eines Reisevertrages einfach so möglich ist. Viele Reisewillige schließen diesbezüglich bereits vorsorglich eine sogenannte Reiserücktrittsversicherung ab.

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Wann ist ein Reiserücktritt möglich?

Dem reinen Grundsatz nach ist der Rücktritt von der Reise für die reisewillige Person lediglich dann möglich, wenn höhere Gewalt oder offizielle Reisewarnungen für das Urlaubsziel respektive erhebliche Reiseveränderungen eintreten. Gem. Reiserecht muss eine reisewillige Person bei anderweitigen Verhinderungsgründen Stornokosten seitens des Anbieters hinnehmen.

Was steht eigentlich hinter der Reiserücktrittsversicherung?

Durch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung kann eine reisewillige Person, wenn die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten werden kann, den Rücktritt von dem Reisevertrag mit dem Anbieter erklären. Im Zusammenhang mit dieser Versicherung darf jedoch nicht verschwiegen werden, dass eine derartige Versicherung in der gängigen Praxis sehr hohe Versicherungsprämien von dem Versicherungsnehmer verlangt. Aus diesem Grund stellt sich auch die Frage, ob der Abschluss einer derartigen Versicherung in jedem Fall für eine reisewillige Person als sinnvoll gilt. Diese Frage kann natürlich an dieser Stelle nicht verpauschalisiert beantwortet werden. Experten sagen jedoch, dass der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung lediglich bei Urlaubsreisen in Verbindung mit einem sogenannten Langstreckenflug als sinnvoll angesehen wird.

Was besagt das Reiserecht?

Urlaubsreise Reiserücktritt
(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Durch den Verbraucherschutz werden der reisewilligen Person im Zusammenhang mit dem Reiserücktritt durchaus Rechte eingeräumt. Die reisewillige Person hat jedoch auch Pflichten. So gilt der kostenlose und problemfreie Reiserücktritt nur in Verbindung mit ganz besonderen Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen. Bucht eine reisewillige Person eine sogenannte Pauschalreise, so wird durch die Buchung dieser Reise mit dem Anbieter ein rechtswirksamer Vertrag abgeschlossen. An diesen Vertrag sind sowohl der Anbieter als auch die reisewillige Person gleichermaßen gebunden.

Im Gegensatz zu dem sogenannten stationären Handel hat die reisewillige Person als Buchender ausdrücklich kein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies bedeutet, dass der abgeschlossene Vertrag unmittelbar nach dem Abschluss rechtlich wirksam wird. Dementsprechend steht es dem Anbieter zu, im Fall einer persönlichen Verhinderung der reisewilligen Person in Verbindung mit einem Rücktritt von dem Vertrag Gebühren zu verlangen.
Eine reisewillige Person hat jedoch das ausdrückliche Recht, eine sogenannte Ersatzperson für die Reise zu benennen. In derartigen Fällen muss von der ursprünglich buchenden Person lediglich der Kostenfaktor für die Übertragung des Vertrags auf die Ersatzperson gezahlt werden.

In welcher Höhe können Anbieter Entschädigungen festsetzen?

Die Grundlage für die Höhe der Entschädigung, welche von einem Reiseanbieter im Zusammenhang mit dem Reiserücktritt der reisewilligen Person festgesetzt werden dürfen, gibt es durchaus gesetzliche Regelungen. Maßgeblich hierfür ist der § 651h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraf besagt, dass ein Reiseanbieter, wenn der Reiserücktritt von der buchenden Person erklärt wird, grundsätzlich keinen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Reisepreis mehr hat. Der Reiseanbieter hat jedoch das Recht darauf, eine als angemessen anzusehende Entschädigung von der buchenden Person zu fordern. Sollte es diesbezüglich keinerlei vertragliche Entschädigungspauschalen geben wird die Entschädigung aus der Differenz des Reisepreises abzüglich der eingesparten Aufwendungen der Reiseaufwendungen zzgl. des Erwerbs einer anderweitigen Reiseleistungsverwendung des Anbieters heraus errechnet.

Auf ausdrückliches Verlangen der buchenden und rücktrittserklärenden Person besteht seitens des Reiseanbieters die gesetzliche Verpflichtung, eine genaue Begründung im Zusammenhang mit der Entschädigungshöhe abzugeben.

Vereinfacht ausgedrückt hat ein Reiseanbieter lediglich das Recht, diejenigen Kosten von der rücktrittserklärenden Person zu fordern, welche bereits für die Reisevorbereitung ausgelegt wurde. Dies gilt jedoch abzüglich derjenigen Aufwendungen, welche auf anderweitige Art und Weise verwendet werden können. Für die rücktrittserklärende Person bedeutet dies, dass ein frühzeitiger Rücktritt von dem Reisevertrag auch automatisch mit geringeren Kosten verbunden ist als ein kurzfristiger Rücktritt kurz vor dem eigentlichen Reisetermin. Durch den frühzeitigen Rücktritt hat der Reiseanbieter die Gelegenheit, die Reise noch anderweitig an eine andere reisewillige Person zu verkaufen.

In diesen Sonderfällen ist der kostenlose Reiserücktritt möglich

  • erhebliche Reiseveränderungen wie beispielsweise Flugzeitenänderungen bzw. Änderungen der Flugrouten oder auch Unterkünfte bzw. des Reiseprogramms
  • erhebliche Veränderungen des Reisepreises, sofern diese einen Anstieg von mehr als 5 Prozent bedeuten
  • höhere Gewalt wie beispielsweise Seuchengefahren oder auch Erdbeben bzw. politische Krisen in dem Zielland

Liegen derartige Fälle vor hat eine buchende Person ausdrücklich das Recht, den Reisevertrag kostenfrei zu kündigen. Dieses Recht gilt jedoch ausdrücklich auch für den Reiseanbieter.

In der gängigen Praxis ist das Reiserücktrittsrecht in einem erheblich geringerem Umfang ausgeprägt als beispielsweise das sogenannte Fluggastrecht. Aus diesem Grund ist es bei Fernreisen stets sehr sinnvoll, eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung im Zuge der Buchung abzuschließen.

Die Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt im Fall eines Reiserücktritts seitens der reisewilligen Person die entsprechend anfallenden Storno- bzw. Rücktrittsgebühren, die von dem Reiseanbieter verlangt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein tatsächlich versicherter Fall als Grund für den Reiserücktritt auftritt.

Die versicherten Fälle sind beispielsweise

  • die akute Erkrankung der reisewilligen Person
  • ein schwerer Unfall der reisewilligen Person
  • der plötzliche Tod von einem Angehörigen der reisewilligen Person
  • eine unerwartet aufgetretene Arbeitslosigkeit der reisewilligen Person
  • die Impfunverträglichkeit einer reisewilligen Person, wenn eine Impfung als Reisevoraussetzung gilt
  • Schwangerschaftskomplikationen, die eine Reise unmöglich machen

Grundsätzlich gilt der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer. Es ist dementsprechend möglich, dass die Leistungspflicht eines Versicherungsgebers von den hier genannten Beispielen abweicht. Bei der Auswahl eines Anbieters für eine Reiserücktrittversicherung sollte daher der Umfang des Angebots im Zusammenhang mit der Leistungspflicht und der jeweilig zu entrichtenden Versicherungsprämie sehr sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Auch die Notwendigkeit einer solchen Versicherung sollte im Vorfeld sehr genau geprüft werden, wobei hier das sogenannte Ausfallrisiko gut abgeschätzt werden sollte. Wer sehr viel im Jahr reist sollte durchaus eine Reiserücktrittsversicherung abschließen und hierbei auch die Möglichkeit des Reiseabbruchs mitversichern. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Familien, die mit mehreren kleinen Kindern eine Reise unternehmen wollen.

Für gewöhnlich ist der Ablauf bei einem Reiserücktritt in Verbindung mit einer Reiserücktrittsversicherung sehr unkompliziert. Es gibt jedoch auch Fallsituationen, in denen es zu rechtlichen Streitigkeiten kommen kann. Dies gilt auch dann, wenn eine derartige Versicherung nicht vorhanden ist und die buchende Person aufgrund von rechtlich unsicheren Begrifflichkeiten wie beispielsweise der höheren Gewalt von der Reise kostenfrei zurücktreten möchten. In derartigen Fällen kann jedoch ein erfahrener Rechtsanwalt weiterhelfen.

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