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Gaslieferung – Zahlungsansprüche eines Versorgers

Gas strömte in die Gewerbeimmobilie, die Rechnung kam – doch die neue Eigentümerin weigerte sich zu zahlen. Ein Energieversorger klagte auf Bezahlung, sah sich aber nicht an den Bedingungen der automatischen Grundversorgung gebunden. Nun hat ein Gericht entschieden, wer am Ende für das verbrauchte Gas aufkommen muss.

Zum vorliegenden Urteil Az.: D 3 O 162/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Konstanz
  • Rechtsbereiche: Energierecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Energieversorgungsunternehmen, das Zahlung für geliefertes Gas an einer Liegenschaft verlangte und sich auf Ansprüche aus Grundversorgung, Ersatzversorgung oder hilfsweise aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützte.
  • Beklagte: Neue Eigentümerin der Liegenschaft, die Gas während der Renovierung nutzte, die Zahlung bestritt und behauptete, ein Vertrag zu anderen Konditionen sei geschlossen worden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte kaufte eine Liegenschaft mit Gasanschluss und nutzte während der Renovierung Gas. Die Klägerin als Energieversorgerin stellte der Beklagten den Gasverbrauch nach den Tarifen der Grund- oder Ersatzversorgung in Rechnung. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste entscheiden, auf welcher rechtlichen Grundlage (Vertrag, Grundversorgung, Ersatzversorgung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) der Energieversorger Zahlung von der neuen Eigentümerin verlangen kann, wenn diese keine Haushaltskundin ist und kein expliziter Vertrag bewiesen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Energieversorgers auf Zahlung des Gasverbrauchs wurde abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht verneinte Ansprüche aus Vertrag, Grund- oder Ersatzversorgung, da die Beklagte keine Haushaltskundin war und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Belieferung zu den dortigen Bedingungen nicht vorlagen. Auch hilfsweise geltend gemachte Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht bestanden nicht, da unter anderem ein Teil des Gasverbrauchs durch eine Mieterin erfolgte und eine Geschäftsbereitschaft nicht schlüssig dargelegt war.
  • Folgen: Der Energieversorger erhält die geforderte Zahlung nicht. Die Energieversorgerin muss die Kosten des Rechtsstreits und damit ihre eigenen Gerichts- und Anwaltskosten sowie die der Gegenseite tragen.

Der Fall vor Gericht


Gas geliefert, kein Vertrag: Gericht weist Zahlungsklage gegen neue Eigentümerin ab – Knackpunkt Gewerbekundin

Ein Energieversorgungsunternehmen, das Gas an eine Immobilie lieferte, deren neue Eigentümerin das Gas für Renovierungsarbeiten und die anschließende gewerbliche Verpachtung nutzte, hat vor dem Landgericht Konstanz eine Niederlage erlitten.

Eigentümerin arbeitet im vernachlässigten Keller an Gaszähler und Leitung in Umbau-Immobilie
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Gericht wies die Klage auf Bezahlung des Gases zu Tarifen der Grund- oder Ersatzversorgung ab, da kein expliziter Vertrag zustande gekommen war und die neue Eigentümerin nicht als Haushaltskundin im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzusehen ist.

Worum ging es? Ein Überblick zum Rechtsstreit um Gaslieferkosten

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, ist Grund- und Ersatzversorgerin für eine Verbrauchsstelle in M. Sie forderte von der Beklagten, der neuen Eigentümerin dieser Liegenschaft, die Bezahlung für Gaslieferungen. Die Beklagte hatte das Objekt erworben, um ein darin befindliches Restaurant umzubauen und anschließend zu verpachten. Zwischen den Parteien war kein schriftlicher Gasliefervertrag geschlossen worden. Streitpunkt war, ob und auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin dennoch eine Vergütung verlangen konnte, insbesondere da die Beklagte das Gas nicht für private Haushaltszwecke nutzte.

Der Sachverhalt: Eigentümerwechsel, Renovierung und unklare Vertragsverhältnisse

Die Liegenschaft gehörte zuvor Herrn Mö., der dort ein Restaurant betrieb und privat wohnte. Er hatte einen Gasliefervertrag mit der Klägerin im Tarif „F.Gas“. Im August 2022 kaufte die Beklagte das Objekt. Die Übergabe, ursprünglich für Dezember 2022 geplant, verzögerte sich durch den Tod des Verkäufers und fand schließlich im Dezember 2022 statt.

Ab dem 09.01.2023 begann die Beklagte mit Renovierungsarbeiten am Restaurant, wobei Gas verbraucht wurde. Die Beklagte gab an, sie sei davon ausgegangen, die Gaslieferung erfolge zu den günstigeren Konditionen des Vorvertrags von Herrn Mö. („F.Gas“). Sie behauptete, ein Zeuge habe in ihrem Beisein die Klägerin telefonisch über den Eigentümerwechsel informiert und den Wunsch zur Vertragsfortführung geäußert, was bestätigt worden sei. Die Klägerin bestritt dieses Telefonat und einen Vertragsschluss.

Seit dem 17.03.2023 wird das Restaurant von einer Pächterin der Beklagten genutzt. Am 23.03.2023 rechnete die Klägerin den Vertrag mit dem verstorbenen Voreigentümer Herrn Mö. schlussab, nachdem ihr ein Auszugsformular mit Zählerstand übermittelt worden war.

Am 29.03.2023 versandte die Klägerin eine Vertragsbestätigung an die Privatanschrift der Beklagten, deren Zugang jedoch streitig blieb. Aus diesem Schreiben ging ein prognostizierter Jahresverbrauch von über 38.500 kWh hervor. Für den Zeitraum vom 24.03.2023 bis 24.06.2023 wurden 27.053 kWh Gas und vom 25.06.2023 bis 28.08.2023 weitere 3.046 kWh Gas verbraucht.

Ein Begrüßungsschreiben der Klägerin vom 07.06.2023 mit der Aufforderung zu Abschlagszahlungen blieb seitens der Beklagten ohne Zahlung, da sie weiterhin von den „F.Gas“-Konditionen ausging. Im Oktober 2023 erhielt die Beklagte eine Rechnung über 5.481,48 €, die sie wegen der Abrechnung zu abweichenden Tarifen monierte. Die Klägerin mahnte den Betrag mehrfach und beauftragte schließlich Rechtsanwälte.

Die zentralen Streitfragen: Vertrag, Grundversorgung oder andere Ansprüche?

Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Beklagte sei als Haushaltskundin zu behandeln und habe das Gas zunächst in der Ersatzversorgung und später in der Grundversorgung bezogen. Hilfsweise stützte sie ihre Forderung auf eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsrecht.

Haushaltskunde: Nach § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ersatzversorgung: Springt ein, wenn ein Kunde aus dem Niederdrucknetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (z.B. nach Anbieterinsolvenz). Sie ist auf maximal drei Monate begrenzt.

Grundversorgung: Die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie zu veröffentlichten allgemeinen Preisen und Bedingungen.

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA): Liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§§ 677 ff. BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Bereicherungsrecht: Regelt die Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen (§§ 812 ff. BGB). Wer etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines anderen erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet.

Die Beklagte hingegen argumentierte, es sei im Dezember 2022 telefonisch ein Vertrag zu den Konditionen des Tarifs „F.Gas“ zustande gekommen.

Das Urteil: Klage des Energieversorgers abgewiesen

Das Landgericht Konstanz wies die Klage des Energieversorgungsunternehmens als unbegründet ab. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe: Warum das Gericht die Forderung verneinte

Das Gericht sah keinen der von der Klägerin angeführten Anspruchsgrundlagen als schlüssig dargelegt an.

Kein wirksamer Vertragsschluss nachgewiesen

Das Gericht verneinte einen vertraglichen Anspruch. Die Klägerin hatte den von der Beklagten behaupteten expliziten Vertragsschluss im Dezember 2022 bestritten und sich diese Darstellung auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht.

Auch ein sogenannter konkludenter Vertragsschluss – also ein Vertrag, der nicht durch ausdrückliche Erklärungen, sondern durch schlüssiges Verhalten zustande kommt – lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Zwar stellt die Bereitstellung von Energie durch ein Versorgungsunternehmen in der Regel ein Angebot dar (eine sogenannte Realofferte), das der Kunde durch die Entnahme des Gases annimmt. Dieser Grundsatz gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn der Abnehmer – wie hier die Beklagte – kein Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist.

Der Grund: Bei Nicht-Haushaltskunden kommen nicht automatisch die Allgemeinen Bedingungen und Preise der Grundversorgung zur Anwendung. Fehlen aber diese Preise, auf die ein Nicht-Haushaltskunde keinen Anspruch hat, mangelt es einem unterstellten Angebot an wesentlichen Vertragsbestandteilen. Die Beklagte, die das Gas für die Renovierung und anschließende gewerbliche Verpachtung eines Restaurants nutzte, war unstrittig keine Haushaltskundin. Sie bezog die Energie nicht überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt und die Klägerin legte auch nicht dar, dass die Beklagte Energie für den Eigenverbrauch für gewerbliche Zwecke unter der Grenze von 10.000 kWh pro Jahr beziehen wollte. Daher konnte die Beklagte die Gasvorhaltung nicht als Angebot zu den Konditionen der Grundversorgung verstehen.

Voraussetzungen für Grundversorgung nicht erfüllt

Ebenso wenig konnte die Klägerin einen Anspruch aus der Grundversorgung (§ 36 EnWG) schlüssig darlegen. Die Grundversorgung setzt zwingend voraus, dass der Kunde ein Haushaltskunde ist. Die Klägerin trug jedoch keine Umstände vor, die sie hätten berechtigterweise annehmen lassen, die Beklagte sei – entgegen der tatsächlichen Sachlage – eine Haushaltskundin.

Zwar müssen Versorger keine tiefgehenden Nachforschungen anstellen und dürfen bei fehlenden anderweitigen Informationen von einer Haushaltskundeneigenschaft ausgehen. Vorhandene Informationen müssen sie aber berücksichtigen. Der Klägerin war spätestens seit Ende März 2023 (durch das Auszugsformular und die separate Privatanschrift der Beklagten für die Vertragsbestätigung) bekannt, dass die Beklagte nicht an der Verbrauchsstelle wohnte und somit keine Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt bezog. Zudem ging die Klägerin selbst von einem prognostizierten Jahresverbrauch von weit über 38.500 kWh aus, was die Grenze für kleingewerbliche Haushaltskunden (10.000 kWh) bei Weitem übersteigt.

Ersatzversorgung zeitlich begrenzt und hier nicht einschlägig

Auch ein Anspruch aus Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) scheiterte. Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Energiebezug und endet spätestens nach drei Monaten; eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Gasentnahme durch die Beklagte begann spätestens am 09.01.2023 mit den Renovierungsarbeiten. Selbst bei einem späteren Beginn (z.B. Ende der Renovierung am 16.03.2023) wäre die Ersatzversorgung spätestens am 16.06.2023 beendet gewesen.

Die Klageforderung bezog sich jedoch auf Gasverbrauch im Zeitraum vom 24.03.2023 bis 24.06.2023 und darüber hinaus. Ein Großteil dieses Zeitraums lag somit nach dem maximal möglichen Ende der Ersatzversorgung. Die Klägerin hatte zudem nicht dargelegt, wie viel Gas konkret innerhalb eines potenziell relevanten Ersatzversorgungszeitraums verbraucht wurde.

Auch keine außervertraglichen Ansprüche (GoA, Bereicherung)

Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht sah das Gericht ebenfalls als nicht schlüssig dargelegt an. Insbesondere fehlte eine substantiierte Darlegung, warum die Beklagte für den Gasverbrauch nach dem 16.03.2023 verantwortlich sein sollte (Passivlegitimation). Ab dem 17.03.2023 wurde das Restaurant von der Pächterin der Beklagten genutzt, sodass etwaige Gasentnahmen durch diese erfolgten. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das Gas sei von der Beklagten verbraucht worden, genügte dem Gericht nicht.

Weiterhin konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die Duldung der Gasentnahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten als Geschäftsherrin im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprochen hätte.

Folglich keine Nebenforderungen

Da die Hauptforderung keinen Bestand hatte, wies das Gericht auch die Ansprüche auf Zahlung der Mahnpauschalen sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwalts- und Auskunftskosten ab.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Gasversorger nicht automatisch Zahlungsansprüche haben, wenn kein expliziter Vertrag geschlossen wurde und der Abnehmer kein Haushaltskunde ist. Die Rechtslage unterscheidet streng zwischen privaten Haushaltsverbrauchern (unter 10.000 kWh/Jahr für gewerbliche Zwecke) und gewerblichen Kunden, wobei nur erstere unter den Schutz der Grund- und Ersatzversorgung fallen. Energieversorger müssen bei gewerblichen Nutzern klare vertragliche Vereinbarungen treffen, da sonst keine Zahlungspflicht zu Grundversorgungstarifen entsteht. Für Immobilieneigentümer mit gewerblicher Nutzungsabsicht bedeutet dies, dass sie frühzeitig explizite Verträge mit Versorgern abschließen sollten.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann entsteht ein Anspruch auf Bezahlung bei Gaslieferung, auch ohne schriftlichen Vertrag?

Auch ohne einen schriftlichen Vertrag kann ein Energieversorger unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Bezahlung für geliefertes Gas haben. Das liegt daran, dass eine Zahlungspflicht nicht immer ein aufwendiges, schriftliches Dokument voraussetzt.

Zahlungspflicht durch Nutzung (Konkludenter Vertrag)

Eine Möglichkeit ist, dass ein Vertrag auch durch konkludentes Handeln zustande kommt. Stellen Sie sich vor, Sie ziehen in eine Wohnung ein, in der Gas geliefert wird, und Sie nutzen dieses Gas zum Heizen oder Kochen, obwohl Sie vorher keinen Liefervertrag unterschrieben haben. Allein durch das Entnehmen und Nutzen des Gases akzeptieren Sie stillschweigend das Angebot des Versorgers zur Lieferung. Dieses Verhalten kann als Vertragsabschluss gewertet werden, auch wenn nichts Schriftliches vorliegt. In diesem Fall entsteht die Pflicht zur Bezahlung, weil Sie die Leistung – die Gaslieferung – bewusst in Anspruch nehmen.

Zahlungspflicht durch gesetzliche Regelungen (Grund- und Ersatzversorgung)

Darüber hinaus gibt es im Energiebereich spezielle gesetzliche Regelungen, die eine Zahlungspflicht begründen, selbst wenn kein klassischer Vertrag abgeschlossen wurde. Dies betrifft vor allem die Grundversorgung und die Ersatzversorgung.

  • Grundversorgung: Wenn Sie in einem bestimmten Netzgebiet Gas beziehen und keinen Liefervertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen haben, fallen Sie automatisch in die sogenannte Grundversorgung durch den örtlichen Grundversorger. Dies ist gesetzlich im Energieverbrauchsgesetz (EnWG) vorgesehen. Sie erhalten Gas, und im Gegenzug sind Sie verpflichtet, den vom Grundversorger veröffentlichten Preis für diese Leistung zu bezahlen. Es ist ein gesetzlich begründetes Schuldverhältnis, das die Nutzung des Gasnetzes und die Versorgung sichert.
  • Ersatzversorgung: Eine Ersatzversorgung tritt ein, wenn Sie plötzlich kein Gas mehr von Ihrem bisherigen Lieferanten erhalten (zum Beispiel, weil dieser insolvent ist) und Sie noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter haben. Für eine Übergangszeit von meist drei Monaten springt der örtliche Grundversorger automatisch ein, um Ihre Gasversorgung sicherzustellen. Auch für diese unfreiwillig erhaltene Gaslieferung sind Sie zur Bezahlung verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich ebenfalls direkt aus dem Gesetz und soll verhindern, dass Haushalte plötzlich ohne Energie dastehen.

Für Sie als Verbraucher bedeutet das: Wer Gas nutzt, schuldet in der Regel auch Geld dafür. Die Zahlungspflicht kann sich also entweder aus einem durch Nutzung zustande gekommenen Vertrag oder aus den gesetzlichen Regeln zur Grund- oder Ersatzversorgung ergeben.

Beweislast beim Versorger

Wenn ein Energieversorger Geld für Gaslieferungen fordert, ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss der Versorger grundsätzlich beweisen, dass ein Anspruch auf Bezahlung besteht. Er muss also darlegen können, dass Gas geliefert wurde und unter welchen Umständen (z.B. Nutzung des Gases, Einordnung als Grund- oder Ersatzversorgung) die Zahlungspflicht entstanden ist.


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Was bedeutet „Haushaltskunde“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und warum ist diese Einordnung entscheidend?

Im deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat der Begriff „Haushaltskunde“ eine klare und wichtige Bedeutung. Er beschreibt in der Regel Verbraucher, die Energie (Strom oder Gas) überwiegend für ihren privaten Haushalt nutzen. Stellen Sie sich Ihr Zuhause vor, wo Sie Strom zum Kochen, Licht und Heizen nutzen oder Gas für Ihre Heizung und Warmwasser – das fällt unter Haushaltsverbrauch.

Warum ist diese Einordnung so wichtig? Weil das EnWG unterschiedliche Regeln und Rechte für verschiedene Kundentypen festlegt. Für Haushaltskunden gibt es besondere Schutzvorschriften, die für andere Kundengruppen wie große Unternehmen oder Industriebetriebe oft nicht gelten.

Wer zählt als Haushaltskunde?

Das Gesetz definiert Haushaltskunden konkret. Bei Strom gilt als Haushaltskunde, wer elektrische Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt bezieht.

Bei Gas ist die Definition etwas breiter: Hier gilt als Haushaltskunde, wer Erdgas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt bezieht. Das EnWG zählt aber auch bestimmte andere Verbraucher dazu, nämlich solche, die Gas für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen, aber deren Jahresverbrauch maximal 10.000 Kilowattstunden (kWh) beträgt. Ein kleiner Laden oder eine kleine Werkstatt, die Gas hauptsächlich zum Heizen nutzen und dabei unter diesem Verbrauch bleiben, können also ebenfalls als Haushaltskunden gelten, auch wenn es kein reiner „Haushalt“ ist.

Das entscheidende Wort ist hier „überwiegend“. Das bedeutet, dass der größte Teil der bezogenen Energie tatsächlich für Haushaltszwecke verwendet werden muss. Wenn Sie zum Beispiel in Ihrem Wohnhaus ein sehr großes Büro betreiben, in dem der Energieverbrauch deutlich höher ist als der eigentliche Haushaltsverbrauch, dann könnten Sie trotz Wohnsitz eventuell nicht als Haushaltskunde gelten.

Welche Folgen hat die Einordnung als Haushaltskunde?

Die Einordnung als Haushaltskunde hat direkte Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit Energieversorgern.

Eine der wichtigsten Folgen ist das Recht auf Grundversorgung und Ersatzversorgung. Das EnWG sichert Haushaltskunden zu, dass sie immer mit Energie beliefert werden. Wenn Ihr bisheriger Anbieter insolvent geht oder Sie keinen neuen Vertrag abschließen, fallen Sie automatisch in die sogenannte Ersatzversorgung und danach in die Grundversorgung. Diese Belieferung erfolgt durch den jeweils festgelegten Grundversorger in Ihrer Region und stellt sicher, dass Ihnen Strom oder Gas nicht einfach abgestellt wird.

Für Gewerbekunden oder Industriekunden gelten diese besonderen Schutzmechanismen der Grund- und Ersatzversorgung in der Regel nicht in gleicher Weise. Sie müssen sich selbst am Energiemarkt um ihre Versorgung kümmern.

Zusätzlich profitieren Haushaltskunden von spezifischen Verbraucherschutzregeln im EnWG und anderen Gesetzen, zum Beispiel bezüglich Vertragsbedingungen, Informationspflichten des Anbieters oder Kündigungsrechten.

Für Sie als Verbraucher bedeutet die Kenntnis der Definition von Haushaltskunden, dass Sie wissen, welche Rechte Sie potenziell haben und welche Regeln auf Ihre Energieversorgung zutreffen. Es ist die Basis dafür zu verstehen, warum zum Beispiel die Belieferung in der Grundversorgung für Sie anders geregelt ist als für größere gewerbliche Abnehmer.


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Welche Rechte und Pflichten habe ich als neuer Eigentümer einer Immobilie bezüglich der Gasversorgung?

Als neuer Eigentümer einer Immobilie basiert Ihre Gasversorgung auf einem Gasliefervertrag. Dieser Vertrag ist personenbezogen, das heißt, er wird zwischen Ihnen als Verbraucher und einem Gasversorger geschlossen und ist nicht automatisch an das Eigentum der Immobilie geknüpft.

Der Gasliefervertrag des Vorbesitzers endet in der Regel mit dessen Auszug oder dem Eigentumsübergang. Das bedeutet für Sie als neuen Eigentümer: Wenn Sie einziehen und Gas verbrauchen, haben Sie zunächst noch keinen eigenen, aktiven Vertrag für diese Gasentnahme.

Damit die Gasversorgung dennoch nahtlos sichergestellt ist und Sie nicht ohne Gas dastehen, tritt in Deutschland ein gesetzlicher Mechanismus in Kraft, geregelt im Energiewirtschaftsgesetz. Wenn Sie Gas aus dem örtlichen Netz entnehmen, ohne aktiv einen Vertrag geschlossen zu haben, werden Sie automatisch vom sogenannten Grundversorger mit Gas beliefert. Dies geschieht im Rahmen der Grundversorgung. Der Grundversorger ist das Energieunternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt. Ein Vertrag über die Grundversorgung kommt dadurch konkludent, also durch Ihr tatsächliches Handeln (Gasbezug), zustande (§ 36 EnWG). Für Sie bedeutet das, dass Sie ab Einzug einen Gasliefervertrag mit dem Grundversorger haben und dessen veröffentlichte Tarife und Bedingungen für die Grundversorgung gelten.

Sie haben jedoch jederzeit das Recht, diese automatische Grundversorgung zu beenden und sich einen anderen Gasversorger zu suchen oder beim Grundversorger einen Sondertarif zu wählen. Dafür schließen Sie einen neuen, individuellen Vertrag mit dem Anbieter Ihrer Wahl ab. Der Hauptunterschied zwischen der automatischen Grundversorgung und einem neuen Vertrag liegt oft in den Konditionen wie Preis, Laufzeit und Kündigungsfristen. Sondertarife oder Angebote anderer Anbieter können unter Umständen günstiger sein als der Basistarif der Grundversorgung.

Eine wichtige Pflicht für Sie als neuen Eigentümer ist die Information der beteiligten Parteien. Sie sollten den Netzbetreiber (oft identisch mit dem Grundversorger) und Ihren zukünftigen Gaslieferanten über den Eigentümerwechsel und den Zählerstand zum Zeitpunkt der Übergabe informieren. Dies ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung Ihres Verbrauchs ab Ihrem Einzugstag und zur Abgrenzung vom Verbrauch des Voreigentümers. Auch der Voreigentümer sollte seinen Gasversorger über den Auszug und den Zählerstand informieren.


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Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung, Ersatzversorgung und einem Sondervertrag mit einem Gasanbieter?

Wenn Sie Gas für Ihr Zuhause beziehen, gibt es verschiedene Arten von Verträgen und Situationen, in denen Sie Gas erhalten. Die drei häufigsten sind die Grundversorgung, die Ersatzversorgung und der Sondervertrag. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wie der Vertrag zustande kommt, wie die Preise und Bedingungen festgelegt sind und wie Sie den Vertrag beenden können.

Grundversorgung: Die Basisversorgung für alle

Die Grundversorgung ist eine gesetzlich vorgesehene Basisversorgung mit Gas, die jeder Haushaltskunde in einem bestimmten Netzgebiet beanspruchen kann. Es ist wie ein Basistarif, der immer verfügbar ist.

  • Wie kommt sie zustande? Sie rutschen oft automatisch in die Grundversorgung, wenn Sie zum Beispiel neu in eine Wohnung ziehen und keinen anderen Gasvertrag abschließen, oder wenn Ihr bisheriger Gasanbieter plötzlich nicht mehr liefern kann (bevor die Ersatzversorgung greift) oder wenn Ihr Sondervertrag endet und Sie nicht aktiv werden. Der örtliche Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, Sie zu diesen Bedingungen zu beliefern.
  • Preise und Bedingungen: Die Preise in der Grundversorgung sind oft höher als bei vielen Sonderverträgen. Sie können sich ändern, aber der Versorger muss diese Änderungen rechtzeitig öffentlich bekannt geben. Die Bedingungen sind in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt.
  • Kündigung: Ein großer Vorteil der Grundversorgung ist, dass sie sehr flexibel ist. Sie können den Vertrag in der Regel jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln.

Ersatzversorgung: Die Notfallbrücke

Die Ersatzversorgung kommt ins Spiel, wenn Ihr bisheriger Gasanbieter plötzlich aufhört zu liefern, zum Beispiel wegen einer Insolvenz, und Sie noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter haben. Sie dient als Notfallversorgung, damit Sie nicht plötzlich ohne Gas dastehen.

  • Wie kommt sie zustande? Sie treten automatisch in die Ersatzversorgung ein, wenn Ihr bisheriger Lieferant die Lieferung einstellt und Sie nicht vom Grundversorger beliefert werden oder keinen anderen Liefervertrag haben. Auch hier ist der örtliche Grundversorger für die Belieferung zuständig.
  • Dauer und Bedingungen: Die Ersatzversorgung ist zeitlich begrenzt, in der Regel auf drei Monate. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Gasvertrag abzuschließen (entweder einen Sondervertrag beim Grundversorger oder einem anderen Anbieter). Die Preise in der Ersatzversorgung sind oft noch höher als in der Grundversorgung, da es sich um eine Art Notfalltarif handelt. Auch hier gelten kurze Kündigungsfristen von meist zwei Wochen. Nach Ablauf der drei Monate fallen Sie in die Grundversorgung, wenn Sie keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben.
  • Zweck: Sie stellt sicher, dass Ihre Gasversorgung in einer Unsicherheitssituation nicht unterbrochen wird, gibt Ihnen aber gleichzeitig Anlass, sich aktiv um einen langfristigen Vertrag zu kümmern.

Sondervertrag: Die individuelle Wahl

Ein Sondervertrag ist ein individuell abgeschlossener Vertrag über die Lieferung von Gas, der frei verhandelt oder aus einer Vielzahl von Angeboten gewählt wird. Dies ist die häufigste Vertragsart, wenn Sie sich bewusst für einen bestimmten Gasanbieter und Tarif entscheiden.

  • Wie kommt er zustande? Sie schließen den Sondervertrag aktiv und bewusst mit einem Gasanbieter Ihrer Wahl ab, egal ob es der örtliche Grundversorger oder ein anderer Anbieter ist. Dies geschieht in der Regel schriftlich oder online.
  • Preise und Bedingungen: Preise und Bedingungen sind individuell im Vertrag festgelegt. Sie können oft günstiger sein als in der Grund- oder Ersatzversorgung, insbesondere wenn Sie einen Tarif mit Preisgarantie oder Boni wählen. Die Vertragslaufzeiten sind oft länger, zum Beispiel 12 oder 24 Monate.
  • Kündigung: Die Kündigungsbedingungen hängen vom jeweiligen Vertrag ab. Es gibt in der Regel eine Mindestvertragslaufzeit und eine Kündigungsfrist, die eingehalten werden muss (oft 1 bis 3 Monate zum Ende der Laufzeit). Wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen, verlängert sich der Vertrag oft automatisch. Die Kündigung ist nicht so flexibel wie in der Grundversorgung, aber bei Preisänderungen gibt es in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Grundversorgung ist die flexible Basis, die Ersatzversorgung die zeitlich begrenzte Notfalllösung bei Lieferantenausfall, und der Sondervertrag ist der individuell gewählte Tarif, der oft günstigere Preise, aber weniger Flexibilität bei der Kündigung bietet.


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Wie kann ich mich gegen ungerechtfertigte Zahlungsforderungen meines Gasanbieters wehren?

Wenn Sie eine Gasrechnung erhalten, die Ihrer Meinung nach falsch ist, haben Sie Möglichkeiten, dies zu klären. Es ist wichtig, schnell zu handeln, sobald Sie Zweifel an der Richtigkeit der Forderung haben.

Was tun bei einer fehlerhaften Rechnung?

Der erste und wichtigste Schritt ist ein schriftlicher Widerspruch gegen die Rechnung. Teilen Sie Ihrem Gasanbieter klar und verständlich mit, warum Sie die Rechnung für falsch halten. Nennen Sie zum Beispiel, wenn Sie einen anderen Zählerstand abgelesen haben oder wenn Ihnen ungewöhnlich hohe Verbrauchswerte auffallen, die Sie nicht erklären können. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Widerspruchs und den Nachweis des Versands (z.B. Einschreiben) gut auf. Der Widerspruch sollte die Rechnung identifizieren (Rechnungsnummer, Datum, Betrag) und Ihre Kundendaten enthalten.

Fristen sind wichtig

Beachten Sie die Zahlungsfrist auf der Rechnung. Obwohl Sie die Rechnung angefochten haben, sollten Sie prüfen, ob Ihr Widerspruch die Fälligkeit aufschiebt. Das ist oft der Fall, wenn der Widerspruch begründet erscheint. Ein fristgerechter, begründeter Widerspruch kann verhindern, dass die Forderung sofort fällig wird. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Frist für einen Widerspruch gegen eine Gasrechnung, aber es ist ratsam, ihn unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu senden, am besten vor Ablauf der Zahlungsfrist. Eine zu lange Wartezeit kann Ihre Position schwächen.

Umgang mit Mahnungen und Inkasso

Haben Sie fristgerecht und schriftlich Widerspruch eingelegt, ist die Forderung zunächst strittig. Das bedeutet, der Anbieter kann das Geld nicht einfach einfordern. Es kann trotzdem sein, dass Sie Mahnungen erhalten. Reagieren Sie darauf, indem Sie auf Ihren bereits eingelegten Widerspruch verweisen. Teilen Sie dem Anbieter erneut mit, dass die Forderung bestritten wird. Wenn der Anbieter trotz Widerspruch ein Inkassounternehmen einschaltet, informieren Sie auch dieses über den bestehenden Widerspruch.

Die Schlichtungsstelle Energie

Wenn die Klärung mit dem Gasanbieter nicht funktioniert, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Dies ist eine unabhängige Stelle, die bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energieversorgern vermittelt. Bevor Sie diesen Weg gehen können, müssen Sie den Anbieter aber in der Regel zunächst Gelegenheit geben, Ihre Beschwerde intern zu bearbeiten (oft innerhalb von vier Wochen). Die Schlichtung ist in der Regel kostenlos und kann helfen, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Für viele Energieversorger ist die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtend.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist eine gesetzlich geregelte Art der Energieversorgung, die jedem Haushaltskunden in einem bestimmten Netzgebiet zusteht, wenn kein anderer Liefervertrag besteht. Sie wird vom örtlichen Grundversorger zu veröffentlichten Preisen und allgemeinen Bedingungen bereitgestellt (§ 36 EnWG). Die Grundversorgung gilt als automatische Basisversorgung und entsteht konkludent, also durch die tatsächliche Nutzung des Energiebezugs ohne anderweitigen Vertrag. Für Haushaltskunden bietet die Grundversorgung besonderen Schutz, etwa flexible Kündigungsfristen, allerdings sind die Preise meist höher als bei Sonderverträgen.

Beispiel: Ziehen Sie in eine neue Wohnung ein und schließen keinen Gasvertrag ab, werden Sie automatisch vom örtlichen Grundversorger grundversorgt und müssen dessen Tarife zahlen.


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Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung tritt ein, wenn ein Kunde nach dem Ausfall seines bisherigen Lieferanten (z. B. bei Insolvenz) kurzfristig und ohne bestehenden neuen Vertrag mit Gas beliefert wird. Sie ist zeitlich begrenzt auf maximal drei Monate (§ 38 EnWG) und soll eine lückenlose Energieversorgung in Notfällen sicherstellen. Die Ersatzversorgung wird ebenfalls durch den örtlichen Grundversorger vorgenommen, häufig zu höheren Preisen als in der Grundversorgung. Kunden müssen in dieser Zeit einen neuen Liefervertrag abschließen, da die Ersatzversorgung danach endet.

Beispiel: Wird Ihr Gasversorger insolvent und Sie haben keinen neuen Vertrag, schaltet automatisch der Grundversorger für bis zu drei Monate Gas zur Ersatzversorgung frei.


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Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG)

Ein Haushaltskunde ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine Person, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt bezieht. Für Gaskunden umfasst dies auch jene mit geringem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Verbrauch bis maximal 10.000 kWh jährlich. Diese Einordnung ist entscheidend, weil Haushaltskunden Anspruch auf bestimmte gesetzliche Schutzrechte, wie die Grund- und Ersatzversorgung, haben. Wird Energie überwiegend für gewerbliche Zwecke und über der Verbrauchsgrenze bezogen, gelten andere Regeln, und Schutzmechanismen der Grundversorgung finden keine Anwendung.

Beispiel: Eine Familie mit Gasheizung und Gasherd ist Haushaltskunde, während ein Restaurant mit hohem Gasverbrauch kein Haushaltskunde ist.


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Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) beschreibt eine Situation, in der jemand für einen anderen ein Rechtsgeschäft tätigt, ohne dazu beauftragt oder berechtigt zu sein. In solchen Fällen kann der „Geschäftsführer“ unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er im Interesse des Geschäftsherrn gehandelt hat. Für einen Anspruch muss das Verhalten dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Die GoA kann als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn kein Vertrag besteht, aber Leistungen Dritter ohne Vereinbarung erbracht wurden.

Beispiel: Wenn jemand für einen Nachbarn ohne Auftrag Gas bestellt, um Schäden zu vermeiden, kann er unter Umständen Ersatz der Kosten fordern.


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Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)

Das Bereicherungsrecht regelt, dass jemand, der ohne rechtlichen Grund etwas auf Kosten eines anderen erlangt hat, diesen zurückgeben oder ersetzen muss. Es schützt vor ungerechtfertigter Vermögensverschiebung. Im Gasliefermangel-Fall bedeutet das: Wird Gas geliefert und genutzt, ohne dass ein wirksamer Vertrag besteht, könnte der Lieferant dennoch einen Anspruch auf Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung haben. Voraussetzung ist, dass die empfangene Leistung nicht rechtmäßig erworben wurde und der Empfänger dadurch bereichert ist.

Beispiel: Wenn jemand Gas verbraucht, ohne Vertrag oder Rechnung, aber dies nicht genehmigt wurde, muss er den Wert des Gases erstatten.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Nr. 22 EnergiewirtschaftsgesetzEnWG): Definiert den Begriff des Haushaltskunden als Letzter, der Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen g beruflichen oder gewerblichen Verbrauch (unter 10.000 kWh p.) nutzt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte fällt nicht unter diese Definition, da sie das Gas für gewerbliche Zwecke in einem Restaurant nutzt und der Verbrauch deutlich über 10.000 kWh liegt, weshalb die Grundversorgungsregelungen nicht anwendbar sind.
  • § 36 EnWG: Regelt die Verpflichtung des Grundversorgers, Haushaltskunden zu allgemein zugängifen und Bedingungen mit zu versorgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Bekte keine Haushaltsin ist, besteht kein Anspruch auf Grundversorgung und der Energieversorger kann die daraus abgeleiteten Konditionen geltend machen.
  • § 38 EnWG (Ersatzversorgung): Sichert die kurzfristige Versorgung eines Kunden ohne gültigen Liefervertrag, begrenzt auf maximal drei Monate ab Beginn der Versorgung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ersatzversorgung endete spätestens drei Monate nach Beginn der Gaslieferung an die Beklagte, sodass der überwiegende Teil des strittigen Verbrauchs außerhalb dieses Zeitraums liegt und demnach nicht durch Ersatzversorgung gedeckt ist.
  • §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag): Regelt die Übernahme einer fremden Angelegenheit ohne Auftrag und unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch für den Geschäftsführer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Gaslieferung im Einverständnis oder mutmaßlichen Willen der Beklagten als Geschäftsherrin erfolgte, weshalb diese Anspruchslage scheitert.
  • §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht): Sichert die Rückforderung von Leistungen ohne rechtlichen Grund, wenn jemand auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat keinen rechtlichen Anspruch begründet, da eine Gaslieferung ohne Vertrag an eine Nicht-Haushaltskundin nicht automatisch zu einer Herausgabepflicht führt, insbesondere wenn die Verbrauchsverantwortung unklar ist.
  • Vertragsrecht (Grundsatz der Realofferte und konkludenter Vertragsschluss): Ein Angebot zur Energieversorgung kann durch tatsächlichen Verbrauch angenommen werden, jedoch müssen wesentliche Vertragsbestandteile (etwa Tarife) vorliegen und der Verbraucher muss als Anspruchsinhaber eindeutig identifizierbar sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte ist keine Haushaltskundin, die Grundpreis-Tarife der Grundversorgung gelten nicht, und es lag kein wirksamer Vertragsabschluss vor, da die Klägerin keine Vertragsbedingungen und die Annahme durch die Beklagte überzeugend darlegte.

Das vorliegende Urteil


LG Konstanz – Az.: D 3 O 162/24 – Urteil vom 05.02.2025


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