Skip to content

Fernwärmevertrag – Widerspruch gegen Preisänderungsklausel

Der Kampf um faire Preise bei der Wärmelieferung beschäftigt die Gerichte. Kunden sahen sich mit Preisaufschlägen konfrontiert, die auf einer unwirksamen Preisklausel basierten. Trotz fortlaufender Belieferung und ohne Kündigung führte ihr fortgesetzter Widerspruch letztlich zur Rückzahlung überhöhter Kosten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 84/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht
  • Datum: 27. Februar 2025
  • Aktenzeichen: 7 U 84/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Kunden eines Wärmelieferanten
  • Beklagte: Wärmelieferant

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Kunden hatten seit 2010 einen Wärmelieferungsvertrag, dessen Preisänderungsklausel unwirksam war. Sie widersprachen der Preisgestaltung wiederholt, kündigten den Vertrag jedoch nicht zum nächstmöglichen Termin. Gegenstand des Rechtsstreits war nach Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof ein Anspruch der Kunden auf Rückzahlung zu viel gezahlter Arbeitskosten für die Jahre 2015 bis 2018.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, welche Auswirkungen eine unwirksame Preisänderungsklausel auf die Höhe des geschuldeten Preises hat und ob ein früher Widerspruch des Kunden, dessen Bekräftigung und eine unterbliebene Kündigung den Anspruch auf Rückzahlung beeinflussen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht änderte ein vorhergehendes Urteil teilweise und verurteilte den Wärmelieferanten zur Zahlung von 826,87 Euro plus Zinsen an die Kunden. Es stellte fest, dass die Preisänderungsklausel unwirksam ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
  • Begründung: Das Gericht folgte den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, wonach bei einer unwirksamen Preisklausel grundsätzlich der ursprüngliche Preis gilt. Der Bundesgerichtshof hatte klargestellt, dass ein Widerspruch des Kunden innerhalb von drei Jahren bekräftigt werden muss, um wirksam zu bleiben. Die Kunden hatten ihren ursprünglichen Widerspruch rechtzeitig bekräftigt und auch ein späterer Widerspruch verhinderte, dass der Lieferant auf eine Akzeptanz vertrauen konnte. Die Berechnung auf Basis des ursprünglichen Preises ergab eine Überzahlung in der zugesprochenen Höhe für die fraglichen Jahre.

Der Fall vor Gericht


Unwirksame Preisklausel im Wärmevertrag: Gerichtsurteil stärkt Kundenrechte bei fortgesetztem Widerspruch trotz Nicht-Kündigung

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin hat wichtige Fragen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen und den daraus resultierenden Rechten von Verbrauchern geklärt.

Privater Haushalt überprüft Heizkostenrechnung bei Heizkörper und Thermostat, Symbol für Energiepreise
Wärmelieferung, ungültige Preisklausel, Widerspruch, Vertrag und Rückzahlung bei fehlerhafter Heizkostenabrechnung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt stand die Frage, welche finanziellen Folgen eine unwirksame Klausel für den Arbeitspreis hat, insbesondere wenn Kunden frühzeitig Widerspruch einlegen, diesen bekräftigen, den Vertrag aber später nicht kündigen und dennoch erneut der Preisgestaltung widersprechen. Das Gericht bestätigte den Anspruch der Kunden auf Rückzahlung überzahlter Beträge und folgte dabei den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

Die Kläger, im Folgenden als „die Kunden“ bezeichnet, beziehen seit dem 2. Februar 2010 Wärme von der Beklagten, einem „Wärmelieferanten“. Der Streit entzündete sich an der Preisgestaltung, genauer gesagt an einer Klausel im Vertrag (§ 8 Abs. 4), die Preisanpassungen für den sogenannten Arbeitspreis regelte. Der Arbeitspreis ist der Teil des Wärmepreises, der sich nach dem tatsächlichen Verbrauch richtet. Es stand zwischen den Parteien bereits fest, dass diese spezielle Preisänderungsklausel – eine Vertragsbestimmung, die es dem Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Preise zu ändern – unwirksam ist. Eine unwirksame Klausel bedeutet, dass der Anbieter sie nicht als Grundlage für Preiserhöhungen heranziehen darf.

Der Fall im Detail: Worum ging es konkret?

Die Kunden hatten schon sehr früh, mit einem Schreiben vom 7. November 2011, der Preisgestaltung des Wärmelieferanten widersprochen. Ein Widerspruch ist eine klare Erklärung, mit der eine Vertragspartei zum Ausdruck bringt, dass sie mit einer bestimmten Maßnahme oder Forderung der anderen Seite nicht einverstanden ist.

Diesen ersten Widerspruch untermauerten die Kunden mit einem weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2012.

Der Wärmeliefervertrag sah eine Möglichkeit zur Kündigung zum 2. Februar 2020 vor, wobei eine Kündigungsfrist von neun Monaten galt. Das bedeutet, die Kunden hätten den Vertrag spätestens bis zum 2. Mai 2019 kündigen müssen, um ihn zu diesem Zeitpunkt zu beenden. Diese Kündigungsmöglichkeit nahmen die Kunden jedoch nicht wahr.

Trotz der nicht ausgesprochenen Kündigung legten die Kunden über ihren Rechtsanwalt mit einem Schreiben vom 4. Juli 2019 erneut Widerspruch gegen die Preisgestaltung des Wärmelieferanten ein.

Im Kern des Rechtsstreits vor dem Kammergericht ging es letztlich um die Rückforderung von Beträgen, die die Kunden in den Jahren 2015 bis 2018 aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel nach ihrer Auffassung zu viel für den Arbeitspreis bezahlt hatten. Der strittige Rückzahlungsbetrag belief sich auf 826,87 Euro.

Der Weg durch die Instanzen: Vom Landgericht über den BGH zurück zum Kammergericht

Der Rechtsstreit hatte bereits mehrere Gerichte beschäftigt. Nach Entscheidungen in den Vorinstanzen, darunter das Landgericht Berlin, landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH), dem höchsten deutschen Zivilgericht.

Der BGH fällte am 25. September 2024 ein Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 20/22) und verwies die Angelegenheit zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurück.

Nach dieser Rückverweisung durch den BGH war vor dem Kammergericht nur noch über den von den Kunden geforderten Rückzahlungsanspruch für die Jahre 2015 bis 2018 zu entscheiden.

Die Kernfragen für das Gericht im Streit um die Wärmepreise

Das Kammergericht musste auf Grundlage der BGH-Vorgaben klären, welche konkreten Rechtsfolgen – also welche rechtlichen Auswirkungen – sich aus der unwirksamen Preisänderungsklausel für die Höhe des Arbeitspreises ergeben.

Insbesondere war zu prüfen, wie sich der frühzeitige Widerspruch der Kunden aus dem Jahr 2011, dessen Bekräftigung im Jahr 2012 und die spätere Nicht-Kündigung des Vertrages auf ihren Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte auswirkten.

Dabei spielte auch die erneute Widerspruchserklärung der Kunden im Jahr 2019 eine entscheidende Rolle. Das Gericht musste die vom Bundesgerichtshof konkretisierte „Dreijahreslösung“ für solche Fälle anwenden.

Das Urteil: So entschied das Kammergericht im Streit um die Wärmelieferkosten

Das Kammergericht Berlin änderte das Urteil des Landgerichts Berlin teilweise ab und fällte eine neue Entscheidung zugunsten der Kunden.

Der Wärmelieferant wurde verurteilt, an die Kunden einen Betrag in Höhe von 826,87 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar aus einem Teilbetrag von 611,23 Euro seit dem 20. Juli 2019 und aus dem restlichen Betrag von 215,64 Euro seit dem 21. November 2019.

Weiterhin stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages vom 2. Februar 2010, die den Arbeitspreis betrifft, unwirksam ist.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dies betrifft vermutlich Teile der ursprünglichen Klage, die nach der BGH-Entscheidung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Kammergericht waren.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden zwischen den Kunden und dem Wärmelieferanten aufgeteilt, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gewinnen und Verlieren in den verschiedenen Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Das bedeutet, die Kunden können die Zahlung des zugesprochenen Betrages vom Wärmelieferanten verlangen, auch wenn das Urteil theoretisch noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte – was hier aber durch die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen wurde.

Die Revision zum Bundesgerichtshof, also die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch die höchste Instanz, wurde vom Kammergericht nicht zugelassen. Das Gericht sah keine Gründe, die eine solche Revision rechtfertigen würden, wie beispielsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine notwendige Fortbildung des Rechts.

Die Begründung des Gerichts im Detail: Warum fiel das Urteil so aus?

Das Kammergericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die verbindlichen Vorgaben, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 20/22) gemacht hatte.

Grundsatz: Anfangspreis bei unwirksamer Klausel und Rückzahlungsanspruch

Nach den Leitlinien des BGH ist bei einer unwirksamen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis grundsätzlich der Preis maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurde. Dieser ursprüngliche Preis gilt dann als der rechtmäßig geschuldete Preis.

Haben Kunden, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der unwirksamen Klausel mehr bezahlt, als sie nach diesem anfänglichen Preis hätten zahlen müssen, ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge. Dieser Anspruch stützt sich auf § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift besagt vereinfacht, dass jemand, der etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, es wieder herausgeben muss. Im Kontext des Falls bedeutet das: Der Wärmelieferant hat durch die Anwendung der unwirksamen Preisklausel Geld von den Kunden ohne gültige Rechtsgrundlage erhalten und muss dieses daher zurückzahlen.

Die „Dreijahreslösung“ des BGH und die Wirkung des Kundenwiderspruchs

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung, insbesondere im Energie- und Wärmerecht, die sogenannte „Dreijahreslösung“ für die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln präzisiert.

Diese Regelung besagt im Kern, dass ein frühzeitig eingelegter Widerspruch eines Kunden gegen die Preisgestaltung seine Wirkung verlieren kann, wenn er nicht zeitnah bekräftigt wird. Als Richtwert für diese zeitnahe Bekräftigung gilt eine Frist von etwa drei Jahren nach Erhalt der jeweiligen Jahresabrechnung, die die beanstandete Preiserhöhung enthält.

Nur wenn der Kunde seine Beanstandung innerhalb dieser Frist wiederholt oder anderweitig deutlich macht, dass er an seinem Widerspruch festhält, behält der ursprüngliche Widerspruch seine rechtliche Bedeutung.

Erfolgt keine solche fristgerechte Bekräftigung, würde für die Preisberechnung der Preis als maßgeblich angesehen, der sich aus der letzten Abrechnung ergibt, die der Kunde nicht (oder nicht rechtzeitig) beanstandet hat.

Anwendung auf den Fall: Frühwiderspruch blieb wirksam

Das Kammergericht wandte diese Grundsätze auf den konkreten Fall an und kam zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Widerspruch der Kunden vom 7. November 2011 wirksam geblieben war.

Dies lag daran, dass die Kunden diesen Widerspruch mit ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2012 und somit innerhalb des vom BGH als Richtwert genannten Dreijahreszeitraums bekräftigt hatten.

Bedeutung der Nicht-Kündigung und des erneuten Widerspruchs von 2019

Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Gerichts war die Frage, ob der wirksame Widerspruch dadurch hinfällig wurde, dass die Kunden den Wärmeliefervertrag nicht zum nächstmöglichen Termin (2. Februar 2020, mit Kündigungsfrist bis 2. Mai 2019) gekündigt hatten.

Das Kammergericht verneinte dies. Entscheidend war für das Gericht, dass die Kunden mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom 4. Juli 2019 – und damit zeitnah nach dem Verstreichen der Kündigungsfrist – erneut und ausdrücklich Widerspruch gegen die Preisgestaltung des Wärmelieferanten eingelegt hatten.

Durch diesen erneuten Widerspruch, so das Gericht, konnte beim Wärmelieferanten kein Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstehen. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand liegt vor, wenn eine Partei aufgrund des Verhaltens der anderen Partei vernünftigerweise davon ausgehen darf, dass die andere Partei eine bestimmte Position nicht mehr weiterverfolgt oder einer bestimmten Regelung zustimmt. Hier konnte der Wärmelieferant also nicht darauf vertrauen, dass die Kunden ihren bereits 2012 bekräftigten Widerspruch gegen die Preiserhöhungen aufgegeben hätten, nur weil sie den Vertrag nicht kündigten, da sie ja kurz darauf ihren Widerspruch erneuerten. Das Gericht sah also keinen Grund anzunehmen, die Kunden hätten die höheren Preise stillschweigend akzeptiert.

Konsequenz: Maßgeblichkeit des ursprünglichen Basisarbeitspreises

Aufgrund dieser Überlegungen kam das Kammergericht zu dem Schluss, dass für die Berechnung der von den Kunden geschuldeten Arbeitskosten weiterhin der ursprüngliche Basisarbeitspreis maßgeblich war. Dieser Basisarbeitspreis stammte aus dem Jahr 2000 und lag dem im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag zugrunde.

Die konkrete Berechnung der Rückforderung für die Jahre 2015 bis 2018

Auf Basis dieses weiterhin gültigen ursprünglichen Arbeitspreises berechnete das Gericht die Überzahlungen für die strittigen Jahre 2015 bis 2018. Die Berechnungen, die sich aus den Vorgaben des BGH-Urteils ergaben, zeigten folgende Differenzen:

  • Für das Jahr 2015 waren Arbeitskosten in Höhe von 446,39 Euro (brutto) geschuldet. Die Kunden hatten jedoch 632,52 Euro (brutto) bezahlt. Daraus ergab sich eine Überzahlung von 186,13 Euro.
  • Für das Jahr 2016 waren 525,10 Euro (brutto) geschuldet, während 741,37 Euro (brutto) bezahlt wurden. Dies führte zu einer Überzahlung von 216,27 Euro.
  • Im Jahr 2017 betrugen die geschuldeten Arbeitskosten 513,38 Euro (brutto). Bezahlt wurden 722,21 Euro (brutto), woraus sich ein Rückzahlungsanspruch von 208,83 Euro ergab.
  • Für das Jahr 2018 schließlich waren Arbeitskosten von 517,16 Euro (brutto) fällig. Die Kunden zahlten 732,80 Euro (brutto), was eine Überzahlung von 215,64 Euro zur Folge hatte.

Die Summe dieser jährlichen Überzahlungen (186,13 € + 216,27 € + 208,83 € + 215,64 €) ergibt exakt den vom Kammergericht zugesprochenen Gesamtbetrag von 826,87 Euro.

Weitere Entscheidungen: Kosten und Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits auf die Kunden und den Wärmelieferanten erfolgte gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (insbesondere § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO, § 97 Absatz 1 ZPO, § 100 Absatz 1 ZPO). Diese Regeln sehen vor, dass die Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien in den verschiedenen Gerichtsinstanzen verteilt werden.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 708 Nr. 10 ZPO und § 713 ZPO. Diese Paragraphen ermöglichen es, ein Urteil schon vor seiner endgültigen Rechtskraft durchzusetzen, unter bestimmten Voraussetzungen und oft ohne oder, wie hier, mit erleichterter Sicherheitsleistung.

Wie bereits erwähnt, sah das Kammergericht keine Gründe, die eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden. Damit ist die Entscheidung des Kammergerichts in dieser Sache voraussichtlich endgültig.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern bei unwirksamen Preisklauseln in Wärmelieferverträgen, indem es klarstellt, dass ein früh eingelegter und später bekräftigter Widerspruch gegen Preiserhöhungen auch dann wirksam bleibt, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Entscheidend ist, dass Kunden ihren Widerspruch zeitnah (innerhalb etwa drei Jahren) bekräftigen und bei einer nicht wahrgenommenen Kündigungsmöglichkeit erneut Widerspruch einlegen, um Rückzahlungsansprüche für überhöhte Zahlungen zu sichern. Das Urteil verdeutlicht, dass Energieversorger keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand entwickeln können, wenn Kunden trotz Nicht-Kündigung ihren Preiserhöhungswiderspruch erneuern.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine unwirksame Preisänderungsklausel in einem Fernwärmevertrag konkret für Verbraucher?

Wenn eine Preisänderungsklausel in Ihrem Fernwärmevertrag unwirksam ist, bedeutet das vereinfacht gesagt, dass diese Regelung rechtlich nicht gilt und nicht angewendet werden darf. Stellen Sie sich vor, es wäre eine Regel in einem Spiel, die von vornherein ungültig ist und daher keine Wirkung entfaltet.

Auswirkungen auf künftige Preisanpassungen

Für Sie als Verbraucher hat eine unwirksame Preisänderungsklausel eine wichtige Konsequenz: Der Wärmelieferant kann sich nicht auf diese ungültige Klausel stützen, um den Preis für die Fernwärme zu erhöhen. Die Klausel bietet keine rechtliche Grundlage für Preisanpassungen nach oben. Stattdessen gilt entweder der ursprünglich vereinbarte Preis im Vertrag fort oder es kommen gesetzliche Regelungen oder eine gesetzlich zulässige Preisanpassung zur Anwendung, falls der Vertrag keine andere wirksame Regelung enthält. Der Lieferant kann also nicht einfach mit Verweis auf die unwirksam erklärte Klausel die Preise anheben.

Auswirkungen auf bereits gezahlte Beträge

Wenn der Wärmelieferant in der Vergangenheit bereits Preiserhöhungen vorgenommen hat und sich dabei auf die nun als unwirksam festgestellte Klausel berufen hat, dann könnten diese Preiserhöhungen ebenfalls unwirksam sein. Das bedeutet, dass die aufgrund dieser unwirksamen Erhöhungen von Ihnen zuviel gezahlten Beträge möglicherweise zurückgefordert werden können. Sie haben dann unter Umständen einen Anspruch darauf, das Geld zurückzuerhalten, das Sie über den eigentlich gültigen Preis hinaus bezahlt haben. Die genaue Höhe und der Umfang eines solchen Rückforderungsanspruchs hängen jedoch von den Details Ihres Vertrags und der konkreten Berechnung ab.


zurück

Welche Bedeutung hat ein Widerspruch gegen eine Preiserhöhung bei Fernwärmeverträgen?

Wenn Ihr Fernwärmeanbieter eine Preiserhöhung ankündigt, haben Sie in der Regel die Möglichkeit, dieser Erhöhung zu widersprechen. Das bedeutet, Sie teilen dem Anbieter formell mit, dass Sie mit dem neuen Preis nicht einverstanden sind.

Ein solcher Widerspruch hat in erster Linie die Bedeutung, dass Ihre Nichtzustimmung klar dokumentiert wird. Er verhindert oft, dass die Preiserhöhung rechtlich wirksam wird, nur weil Sie sich nicht geäußert haben. Ohne Widerspruch könnte Ihre Stillschweigen unter bestimmten Umständen als Zustimmung zu den neuen Preisen gewertet werden.

Was sind die formalen Anforderungen an einen Widerspruch?

Damit ein Widerspruch gültig ist, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Meist muss der Widerspruch schriftlich erfolgen (z.B. per Brief oder E-Mail). Es ist wichtig, dass er innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung beim Anbieter eingeht. Die genauen Anforderungen an Form und Frist finden sich oft in der Preiserhöhungsmitteilung selbst oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Fernwärmevertrags. Lesen Sie diese Informationen sorgfältig durch.

Welche Folgen hat ein Widerspruch?

Durch den Widerspruch wahren Sie Ihre Rechte, die Preiserhöhung möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich überprüfen oder anzufechten zu lassen. Sie signalisieren dem Anbieter deutlich Ihr Desinteresse an der Preiserhöhung.

Wichtig zu wissen ist: Ein Widerspruch stoppt die Preiserhöhung nicht automatisch für Sie. Es kann sein, dass der Anbieter trotzdem den höheren Preis verlangt. Um rechtliche Konsequenzen wie eine Unterbrechung der Wärmeversorgung zu vermeiden, kann es notwendig sein, den erhöhten Betrag zunächst zu zahlen. In diesem Fall können Sie die Zahlung unter dem Vorbehalt leisten, dass Sie die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung weiterhin bestreiten. Eine Zahlung unter Vorbehalt bedeutet, dass Sie den Betrag zwar zahlen, aber gleichzeitig klar machen, dass Sie damit nicht einverstanden sind und sich die Rückforderung vorbehalten, falls sich die Preiserhöhung als unwirksam erweisen sollte.

Ein Widerspruch allein führt nicht automatisch zu einer Rückzahlung bereits gezahlter erhöhter Beträge. Ob die Preiserhöhung tatsächlich unwirksam ist und Sie Anspruch auf Rückzahlung haben, muss gegebenenfalls gesondert geklärt werden, zum Beispiel durch eine rechtliche Überprüfung der Preisanpassungsklausel und ihrer Anwendung.


zurück

Was ist die „Dreijahreslösung“ und wie wird sie bei unwirksamen Preisklauseln in Fernwärmeverträgen angewendet?

Die „Dreijahreslösung“ ist ein Konzept, das in Urteilen deutscher Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen entwickelt wurde. Sie dient dazu, einen fairen und rechtlich korrekten Preis für die Zeit zu bestimmen, in der die vertragliche Preisanpassungsklausel unwirksam war.

Der Kern des Problems: Stellen Sie sich vor, Ihr Vertrag mit dem Fernwärmeanbieter enthält eine Formel, mit der sich der Preis ändern soll. Wenn diese Formel juristisch fehlerhaft ist – zum Beispiel, weil sie für Sie als Kunden nicht klar genug oder nicht angemessen ist – ist sie unwirksam. Der Lieferant kann sich dann nicht auf den Preis berufen, der nach dieser Formel berechnet wurde.

Wozu die „Dreijahreslösung“? Wenn die Preisklausel unwirksam ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Fernwärme kostenlos geliefert werden muss. Das wäre unfair gegenüber dem Lieferanten, der ja Kosten hat. Genauso wenig soll der Lieferant aber einen zu hohen Preis verlangen dürfen, der auf einer unwirksamen Klausel basiert. Die Gerichte müssen also einen Ersatz für die unwirksame Klausel finden, um einen angemessenen Preis für die Vergangenheit zu bestimmen. Hier kommt die „Dreijahreslösung“ ins Spiel.

Wie wird sie angewendet? Die „Dreijahreslösung“ bezeichnet eine Methode, wie ein solcher ersatzweise angemessener Preis für die Vergangenheit berechnet werden kann. Es ist keine starre Regel, die immer genau drei Jahre betrachtet, sondern ein juristischer Ansatz zur fairen Preisfindung.

  • Wenn die ursprüngliche Preisklausel unwirksam war, ermitteln die Gerichte, welcher Preis objektiv angemessen gewesen wäre.
  • Dabei ziehen sie oft heran, wie sich bestimmte Kosten oder Marktpreise für Energie und Dienstleistungen in einem relevanten Zeitraum – manchmal wird hier Bezug auf einen Zeitraum von etwa drei Jahren genommen – entwickelt haben, um eine faire Preisentwicklung nachzubilden.
  • Der Gedanke ist, einen Preis zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (also dem, was die Vertragspartner bei Abschluss eines fairen Vertrags gewollt hätten) und gleichzeitig die Kosten des Lieferanten und die Interessen des Kunden berücksichtigt.
  • Dieser berechnete Preis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum wird dann mit dem Preis verglichen, den Sie tatsächlich bezahlt haben.

Was bedeutet das für potentielle Rückzahlungsansprüche? Die Anwendung dieser Berechnungsmethode führt zu einem korrigierten, juristisch gültigen Preis für die Zeiträume, in denen die unwirksame Klausel genutzt wurde.

  • Wenn der Preis, den Sie nach der unwirksamen Klausel gezahlt haben, höher war als der nach der „Dreijahreslösung“ oder einer ähnlichen gerichtlichen Methode berechnete, faire Preis, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz.
  • Die genaue Höhe eines solchen Anspruchs ergibt sich also aus der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem gerichtlich ermittelten fairen Preis für jeden betroffenen Abrechnungszeitraum.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die „Dreijahreslösung“ eine vom BGH entwickelte Methode ist, um nach der Feststellung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in Fernwärmeverträgen einen fairen Ersatzpreis für die Vergangenheit zu bestimmen. Dieser Ersatzpreis dient als Grundlage zur Berechnung möglicher Überzahlungen, die Ihnen zustehen könnten.


zurück

Kann ich Geld zurückfordern, wenn mein Fernwärmevertrag eine unwirksame Preisklausel enthält, obwohl ich den Vertrag nicht gekündigt habe?

Ja, es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Geld zurückzufordern, auch wenn Sie Ihren Fernwärmevertrag nicht gekündigt haben. Der entscheidende Punkt ist die Unwirksamkeit der Preisklausel in Ihrem Vertrag.

Wenn eine Preisanpassungsklausel in einem Vertrag unwirksam ist, bedeutet dies, dass die darauf basierenden Preiserhöhungen rechtlich nicht wirksam waren. Der Energieversorger hat dann möglicherweise zu Unrecht höhere Beträge von Ihnen erhalten. Für diese zu viel gezahlten Beträge kann ein Anspruch auf Rückzahlung bestehen.

Dies leitet sich aus dem rechtlichen Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung ab. Stellen Sie sich vor, jemand erhält Geld von Ihnen, für das es keinen gültigen rechtlichen Grund gibt. Dann muss dieses Geld grundsätzlich zurückgegeben werden. Im Fall einer unwirksamen Preisklausel ist die Grundlage für die Preiserhöhung nicht gegeben, weshalb die darauf basierenden Zahlungen als zu viel gezahlt betrachtet werden können.

Ein wichtiger Aspekt, den Sie dabei beachten müssen, ist die Verjährung. Ansprüche auf Rückzahlung unterliegen einer gesetzlichen Frist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen (also der möglichen Unwirksamkeit der Klausel) Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Das bedeutet, dass ältere Ansprüche bereits verjährt sein könnten und daher nicht mehr durchsetzbar sind.

Um den möglicherweise zu viel gezahlten Betrag zu ermitteln, wird der Preis, den Sie tatsächlich gezahlt haben (basierend auf der unwirksamen Klausel), dem Preis gegenübergestellt, der ohne die unwirksame Klausel gültig gewesen wäre. Die Differenz ergibt den möglichen Rückzahlungsbetrag: Möglicher Rückzahlungsbetrag = Gezahlter Preis (mit unwirksamer Klausel) – Preis, der korrekt gewesen wäre

Die Frage, ob eine Preisklausel unwirksam ist, hängt von verschiedenen rechtlichen Kriterien ab und wurde in der Vergangenheit durch zahlreiche Gerichtsurteile geklärt. Wenn Sie von der Unwirksamkeit einer Klausel in Ihrem Vertrag betroffen sind, kann dies direkte Auswirkungen auf die von Ihnen gezahlten Preise haben, unabhängig davon, ob der Vertrag noch läuft oder gekündigt wurde.


zurück

Welche Fristen muss ich bei einem Widerspruch gegen eine Preiserhöhung beachten und wann verjähren meine Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge?

Wenn Sie einer Preiserhöhung widersprechen möchten, um zu zeigen, dass Sie nicht einverstanden sind und die Erhöhung für unwirksam halten, sollten Sie dies zeitnah tun. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist für den Widerspruch gegen eine Preiserhöhung gibt es oft nicht im Sinne einer starren Frist, nach deren Ablauf Sie gar nicht mehr widersprechen könnten.

Es geht vielmehr darum, dass das Unternehmen unter Umständen davon ausgehen könnte, dass Sie die Preiserhöhung stillschweigend akzeptiert haben, wenn Sie über längere Zeit den erhöhten Preis widerspruchslos zahlen. Ein schneller Widerspruch macht Ihren Standpunkt klar und sichert Ihre Rechte für eventuelle spätere Forderungen.

Verjährung von Rückzahlungsansprüchen

Ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Beträgen, die Sie aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Preiserhöhung zu viel gezahlt haben, unterliegen der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Beginn der Verjährungsfrist

Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen, die den Anspruch begründen (z.B. die unwirksame Preiserhöhung), und von der Person des Schuldners (also des Unternehmens) Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Stellen Sie sich vor: Ein Anspruch auf Rückzahlung eines im März 2023 zu viel gezahlten Betrags, von dem Sie noch in 2023 wussten, verjährt grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Beträge, die erst später im Jahr 2024 zu viel gezahlt wurden, verjähren dementsprechend später, nämlich am 31. Dezember 2027, sofern Sie 2024 Kenntnis davon hatten.

Was bedeutet Verjährung?

Ist ein Anspruch verjährt, bedeutet das nicht, dass er nicht mehr existiert. Aber derjenige, der zahlen müsste (das Unternehmen), kann die Zahlung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft.

Wie kann Verjährung verhindert werden?

Es gibt Möglichkeiten, den Lauf der Verjährungsfrist zu stoppen oder neu beginnen zu lassen (Hemmung oder Neubeginn der Verjährung). Dazu gehören unter anderem:

  • Die Erhebung einer Klage vor Gericht.
  • Die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids.

Diese Maßnahmen führen dazu, dass die Verjährung gehemmt wird oder unter bestimmten Voraussetzungen von Neuem beginnt.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Preisänderungsklausel

Eine Preisänderungsklausel ist eine vertragliche Regelung, die es dem Anbieter ermöglicht, den Preis während der Laufzeit des Vertrags unter bestimmten Bedingungen anzupassen. Im vorliegenden Fall betrifft sie den Arbeitspreis im Wärmeliefervertrag, also den Teil des Preises, der sich nach dem tatsächlichen Wärmeverbrauch richtet. Ist diese Klausel unwirksam, darf der Anbieter die Preise nach ihr nicht erhöhen. Dadurch soll verhindert werden, dass Kunden durch unklare oder ungerechtfertigte Preisanpassungen benachteiligt werden.

Beispiel: Wenn Ihr Fernwärmevertrag eine Klausel enthält, die dem Anbieter erlaubt, den Preis jährlich an die Inflation anzupassen, aber diese Klausel ist rechtlich nicht zulässig, darf der Anbieter die Preise nicht aufgrund dieser Klausel erhöhen.


Zurück

Widerspruch

Ein Widerspruch ist eine formale Erklärung, mit der Sie einer Preiserhöhung oder einer anderen Vertragsänderung widersprechen, also deutlich machen, dass Sie damit nicht einverstanden sind. Im Zusammenhang mit Preiserhöhungen ist ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch wichtig, um nicht stillschweigend einer unzulässigen Preissteigerung zuzustimmen. Ein wirksamer Widerspruch kann dazu führen, dass der Anbieter die Preiserhöhung nicht wirksam durchsetzen kann oder dass Sie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge haben.

Beispiel: Wenn Ihr Energieversorger Ihnen eine Preiserhöhung mitteilt und Sie diese per Brief oder E-Mail ablehnen, legen Sie Widerspruch ein.


Zurück

Dreijahreslösung

Die Dreijahreslösung ist ein gerichtlicher Ansatz des Bundesgerichtshofs zur Berechnung eines angemessenen Ersatzpreises, wenn eine vertragliche Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Sie sichert eine faire Preisfindung für den Zeitraum der unwirksamen Klausel, üblicherweise für etwa drei Jahre rückwirkend. Dabei wird der ursprüngliche Vertragspreis als Grundlage genommen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung ein angemessener Preis ermittelt. Dadurch sollen Rückforderungen begrenzt und die Interessen von Kunde und Anbieter ausgewogen berücksichtigt werden.

Beispiel: Wenn eine Preisformel in Ihrem Fernwärmevertrag ungültig ist, errechnet das Gericht auf Basis der Dreijahreslösung, welcher Preis für die letzten drei Jahre korrekt gewesen wäre.


Zurück

Schutzwürdiger Vertrauenstatbestand

Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand liegt vor, wenn eine Partei gerechtfertigterweise darauf vertrauen darf, dass eine bestimmte Rechtsposition von der anderen Partei nicht mehr angegriffen wird, etwa weil diese stillschweigend zustimmt oder nicht widerspricht. Im vorliegenden Fall hätte der Wärmelieferant darauf vertrauen können, dass Kunden die Preiserhöhungen akzeptieren, wenn diese kein Widerspruch eingelegt oder ihren Widerspruch nicht erneuert hätten. Da die Kunden jedoch weiterhin widersprachen, bestand kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, und der Anbieter konnte die Preiserhöhungen nicht als stillschweigend akzeptiert werten.

Beispiel: Wenn Sie Ihrem Telefonanbieter lange Zeit nie widersprechen, obwohl er die Preise erhöht, könnte er darauf vertrauen, dass Sie die Erhöhungen akzeptieren. Wenn Sie aber klar widersprechen, entfällt dieses Vertrauen.


Zurück

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Urteil bereits vollstreckt werden kann, obwohl es noch nicht endgültig rechtskräftig ist, also noch theoretisch angefochten werden könnte. Diese Regelung soll ermöglichen, dass berechtigte Zahlungsansprüche rasch durchgesetzt werden können, ohne auf ein endgültiges Urteil warten zu müssen. Im genannten Fall ist das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, sodass die Kunden die Rückzahlung sofort verlangen können.

Beispiel: Das Gericht spricht Ihnen Geld zu, und obwohl die Gegenseite noch eine Revision beantragen könnte, können Sie Ihr Geld bereits jetzt beim Schuldner geltend machen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB (Bereicherungsrecht): Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Rückzahlung, wenn jemand ohne rechtlichen Grund eine Leistung erbringt oder etwas erlangt hat. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Wärmelieferant zu viel gezahlte Beträge wegen der unwirksamen Preisänderungsklausel zurückerstatten muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kunden haben durch die unwirksame Preisanpassungsklausel zu viel bezahlt, somit besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Arbeitskosten.
  • BGH-Urteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 20/22) – Dreijahreslösung: Der Bundesgerichtshof hat für Fälle unwirksamer Preisänderungsklauseln im Energie- und Wärmesektor eine Dreijahresfrist für die Bekräftigung von Widersprüchen aufgestellt. Nur wenn ein Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums bekräftigt wird, bleibt er wirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kunden bekräftigten ihren Widerspruch innerhalb der Drei-Jahres-Frist, wodurch ihr ursprünglicher Widerspruch bezüglich der Preisgestaltung als fortwirkend anerkannt wurde.
  • Vertragsrecht – Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln (§ 305 ff. BGB): Nach deutschem Recht müssen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und wirksam formuliert sein. Unwirksame Klauseln entziehen dem Anbieter das Recht zur Preisanpassung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel in § 8 Abs. 4 des Wärmevertrags zur Anpassung des Arbeitspreises wurde als unwirksam beurteilt, sodass die Preiserhöhungen keine rechtliche Grundlage hatten.
  • § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO (Kostenverteilung im Prozess): Diese Regeln bestimmen die angemessene Aufteilung der Prozesskosten nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht verteilte die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem Erfolg der Parteien in den verschiedenen Instanzen.
  • § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen): Diese Vorschriften erlauben die Durchsetzung eines Urteils bereits vor dessen Rechtskraft, meist ohne oder mit erleichterter Sicherheitsleistung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil zugunsten der Kunden ist vorläufig vollstreckbar, sodass sie die zugesprochene Rückzahlung sofort einfordern können.
  • § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Revisionserhebung und Zulassung): Diese Norm regelt die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof, die nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder für die Fortbildung des Rechts erteilt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Revision wurde vom Kammergericht nicht zugelassen, was die Entscheidung des Gerichts endgültig macht.

Das vorliegende Urteil


KG – Az.: 7 U 84/24 – Urteil vom 27.02.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben