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Mietkaufvertrag – Abnahmebescheinigung ohne Unterschrift

LG Wuppertal, Az.: 7 O 15/16, Urteil vom 12.01.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.802,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Zahlung restlicher „Mietkauf“raten, Schadensersatz sowie die Herausgabe des Mietkaufgegenstandes.

Die Klägerin erstellte mit Datum vom 29.01.2014 ein Antragsformular über den „Mietkauf“ eines Rollenlaminators PL 1120, in welchem der Beklagte als Mietkäufer aufgeführt ist. Als „Mietkauf-Berechnungsgrundlage“ ist ein Betrag von 6.650,00 EUR vorgesehen, die Vertragsverlaufzeit mit 48 Monaten bei Monatsraten in Höhe von 150,11 EUR angegeben. Vor der Unterschriftszeile befindet sich eine Bezugnahme auf die anliegenden AGB auf Seite 2. Auf dem Formular befindet sich mit Datum vom K, Inhaber A E“ mit einem Handzeichen, ebenso auf den AGB. Die Vertreter der Klägerin unterzeichneten das Formular mit Datum vom 04.02.2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K1, Bl. 8 GA, Bezug genommen.

Mietkaufvertrag - Abnahmebescheinigung ohne Unterschrift
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Auf einem weiteren Formular der Klägerin, welches als „Abnahmebestätigung Kredit“ bezeichnet ist, findet sich neben der Bezeichnung des Beklagten als Lieferfirma die „Agentur 24 A L“. In dem vorgedruckten Text des Dokuments heißt es unter anderem, dass der Kreditnehmer das zuvor bezeichnete Objekt, welches vorliegend handschriftlich als Rollenlaminator PL 1120 mit der Maschinennummer 13EDGRC060 bezeichnet ist, von der Lieferfirma übernommen worden ist. Das „Abnahmedatum“ ist handschriftlich auf den 06.02.2014 datiert. Unter diesem Formular findet sich wiederum der Firmenstempel des Beklagten mit einem Handzeichen, welches aus einer einzelnen geschwungenen Kurve besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 2 (Bl. 10 GA.) Bezug genommen.

Mit Datum vom 06.02.2014 stellte die „Agentur 24, A. L“ der Klägerin eine Rechnung über 6.650 EUR zuzüglich MwSt. für die Lieferung des vorgenannten Rollenlaminators (Anl. K9, Bl. 75 GA), welche die Klägerin beglich.

Die Klägerin zog von dem Konto des Beklagten eine Antragsprüfungsgebühr in Höhe von 89,25 EUR ein und in der Folgezeit die Mietkaufraten. Die Raten ab dem 15.04.2014 wurden lastschriftmäßig nicht eingelöst.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 09.07.2014 (Anlage K 4, Bl. 12 GA.) die fristlose Kündigung des „Mietkaufvertrages“ und verlangte die Zahlung eines Restbetrages von 6.378,91 EUR bis zum 23.07.2014, andernfalls die Rückgabe des Rollenlaminators.

In der Folgezeit gingen bei der Klägerin weitere Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 2.369,54 EUR in folgenden Teilbeträgen ein:

06.08.2014 150,11 EUR

05.09.2014 300,22 EUR

04.12.2014 854,19 EUR

10.03.2015 300,22 EUR

13.07.2015 764,80 EUR

Mit der Klage begehrt die Klägerin neben der Herausgabe des Rollenlaminators die Zahlung der Monatsraten für die Monate April, Mai und Juni in Höhe von jeweils 150,11 EUR, Schadensersatz für entgangene Raten vom 15.07.2014 bis 14.02.2018 in Höhe von insgesamt 6.454,73 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 20,00 EUR, Rücklastschriftkosten von 3,00 EUR und Verzugszins in Höhe von 1,2 % pro Monat. Insoweit nimmt sie Bezug auf Ziffer 15 der von ihr verwendeten AGB Bezug.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2016 hat die Klägerin die Klage um einen als Hilfsantrag bezeichneten Antrag erweitert. Insoweit beruft sich die Klägerin auf den für den Rollenlaminator gezahlten Netto-Kaufpreis von 6.650 EUR und zieht davon von dem Beklagten vor der Kündigung geleistete Zahlungen von insgesamt 433,22 EUR ab.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.136,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1,2 % p. M. ab dem 18.11.2015 zu zahlen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an die den Rollenlaminator PL 1120 mit der Seriennummer ……. nebst Bedienungshandbücher herauszugeben,

3.

festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe des Rollenlaminators PK 1120 mit der Seriennummer ……. nebst Bedienungshandbücher seit dem 24.07.2014 in Verzug befindet.

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.216,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich zu der Unterzeichnung des Mietkaufvertrages mit Nichtwissen erklärt und behauptet dazu, er habe durch eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau sich gezwungen gesehen, einen Geschäftspartner mit in den Betrieb zu nehmen, der sich zunehmend um den Ablauf des operativen Geschäftes gekümmert habe. Dieser Geschäftspartner, Herr M, habe in der Folgezeit die Geschäfte abgewickelt. Er könne daher nur sehr eingeschränkt zu einigen Geschäftsvorgängen etwas sagen. Im vorliegenden Fall könne er definitiv nicht sagen, welche Vertragsunterschriften von ihm stammten und welche nicht. Er habe zweifellos Verträge unterschrieben, bezweifele aber, dass diese alle von Ihm stammten. Zu dem Vertragsgegenstand Rollenlaminator PL 1120 sei ihm nichts bekannt. Dieser befinde sich nicht im Studio in S. Er könne nicht ausschließen, dass die Lieferantin L mit Herrn M „gemeinsame Sache“ gemacht habe. Er meint, von einer Vertretungsmacht des Herrn M sei nicht auszugehen, insbesondere sei Herr M nicht Vertreter des Beklagten gewesen. Dies folge daraus, dass die Bestellung auf einen – des Beklagen – Namen erfolgt sei. Zuletzt hat er sich darauf berufen, Herr M habe sich nur um das Tagesgeschäft kümmern sollen, eine auf die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht gerichtete Willenserklärung des Beklagten habe es nicht gegeben. Es sei zwischen Herrn M und dem Beklagten vereinbart gewesen, dass Herr M das Tagesgeschäft regeln solle, notwendige Entscheidungen dem Beklagten vortragen solle und dieser dann entscheiden würde, was zu tun sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 3. unzulässig, da dieser nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO gerichtet ist. Bei dem allein von dem Antrag umfassten Schuldnerverzug handelt es sich lediglich um eine Vorfrage für die rechtlichen Beziehungen; allein aus dem Vorliegen des Schuldnerverzuges ergeben sich indes – auch nach der Argumentation der Klägerin – unmittelbare Konsequenzen für die rechtliche Beziehung der Parteien zueinander nicht (vgl. BGH NJW 2000, 2280).

II.

Die Klage ist im Übrigen nur teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.802,76 EUR im Zusammenhang mit dem „Mietkaufvertrag“ vom 30.01./04.02.214.

a)

Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht – auch nicht teilweise – aus § 535 Abs. 2 BGB.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der streitgegenständliche Vertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande gekommen ist. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der „Mietkauf“-Raten scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Überlassung des Gerätes nicht geführt hat.

Die Überlassung des Rollenlaminators hat der Beklagte in prozessual zulässiger Weise bestritten.

Soweit sich die Klägerin auf die Abnahmebescheinigung berufen hat, liegt eine Quittung im Sinne des § 368 BGB, die zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte, nicht vor. Zwar ist eine Übernahmebestätigung als Quittung in diesem Sinne nicht als Willenserklärung zu qualifizieren (vgl. BGH NJW 1993, 1381, 1383). Die für eine wirksame Quittung im Sinne des § 368 BGB erforderliche Schriftform, die gemäß § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erfordert, ist nicht gewahrt. Zwar kann auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Erforderlich ist jedoch ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 – V ZB 208/14, NJW 2015, 3104; NJW-RR 2007, 351; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 368 Rn. 3). Grundsätzlich muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen (BGH NJW 1997, 3380).

Beides ist vorliegend nicht der Fall: Das Handzeichen, das sich am unteren Ende der „Abnahmebestätigung“ der Klägerin in dem Schriftfeld „Unterschrift Kreditnehmer“ befindet, erinnert an einen schwungvoll nach oben verlaufenden, abgerundeten Haken. Der gezeichnete Strich verläuft dabei ohne eine Krümmung oder andersartige Abweichung nach oben rechts. Auch weist das vorliegende Zeichen keine charakteristische Eigenschaften auf, welche die Nachahmung erschweren könnten, die Linienführung stellt sich sogar als besonders einfach dar. Ferner lässt das Handzeichen Buchstaben nicht erkennen und könnte insgesamt allenfalls als ein gestauchtes, länglich verlaufendes „C“ anzusehen sein, was indes wiederum lediglich für die Paraphierung, nicht aber als der erforderlich Namenszug anzusehen wäre, jedoch findet sich ein solcher Buchstabe ohnehin an keiner Stelle im Namen des Beklagten wieder.

Dass im Fall der „gesicherten Urheberschaft“ ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 2015, 3104 Tz. 7 m.w.N.) ist vorliegend ohne Belang, da die Urheberschaft streitig ist. Das Zeichen kann auch nicht bereits deshalb als Unterschrift gewertet werden, da der Unterzeichner auch sonst so oder ähnlich unterschreiben würde (vgl. BGH WM, 2010, 1024 Tz. 21). Die Unterschrift auf der vorgelegten Gewerbe-Ummeldung des Beklagten vom 29.09.2011 weist zwar ähnliche Züge auf, jedoch erscheint die Linienführung hier nicht ganz so vereinfacht wie auf der „Abnahmebestätigung“. Jedenfalls ist eine Abweichung im Vergleich zu dem Schriftzeichen auf der „Abnahmebestätigung“ augenscheinlich.

Einen Beweis für die tatsächliche Übergabe des Mietkaufgegenstandes hat die Klägerin nicht angetreten. Vielmehr hat sie erklärt, sie wisse selbst nicht, ob der Gegenstand übergeben worden sei.

b)

Die Klägerin hat jedoch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie den Kaufpreis für den Mietkaufgegenstand an die Verkäuferin überwiesen hat.

aa)

Die dem Beklagten zuzurechnende Verletzung der ihm gegenüber der Klägerin obliegenden (vor-)vertraglichen Pflichten ist darin zu sehen, dass in zurechenbarer Weise aus seinem Geschäftsbetrieb die mit seinem Firmenstempel versehene unrichtige Abnahmebestätigung gegenüber der Klägerin abgegeben wurde.

In diesem Zusammenhang kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob – wie die Klägerin behauptet – der Beklagte selbst die Erklärung gegengezeichnet hatte. Soweit der Beklagte bestritten hat, die Abnahmebestätigung abgegeben zu haben, hat er auf seinen Geschäftspartner verwiesen. Diesen Vortrag hat sich die Klägerin zumindest hilfsweise konkludent zu Eigen gemacht, indem sie behauptet hat, Herr M sei für die Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt gewesen. Ob dies – wie der Beklagte zuletzt bestritten hat – tatsächlich der Fall war, ist für die Entscheidung nicht erheblich. Hinsichtlich der Unterschrift unter der Abnahmebestätigung handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern vielmehr um eine Wissenserklärung, dass der Gegenstand tatsächlich übergeben wurde. Sofern tatsächlich, wie der Beklagte anführt, ein Rollenlaminator nicht übergeben wurde, hat der Urheber dieser Erklärung insoweit pflichtwidrig gehandelt, als er eine unzutreffende Erklärung abgegeben hat. Anders als im Rahmen der zuvor erörterten Qualifizierung als Quittung im Sinne des § 368 BGB ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass eine Unterschrift im Sinne des § 126 BGB nicht vorliegt, da allein die Entäußerung des gestempelten und paraphierten Dokuments ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entstehen ließ.

bb)

Das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden hat der Beklagte nicht widerlegt. Soweit Herr M die Erklärung abgegeben haben sollte, muss sich der Beklagte dessen Verhalten nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er den Herrn M als Geschäftspartner zumindest zur Wahrnehmung des Tagesgeschäfts beauftragt. Die Entgegennahme von Warenlieferungen gehört jedenfalls zu dem „Tagesgeschäft“, welches vor Ort erledigt werden muss, auch wenn der eigentliche Geschäftsherr nicht vor Ort ist. Auf die Frage der Vertretungsmacht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. A, § 278 Nr. 7).

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Eine Zurechnung würde nur dann ausscheiden, wenn Herr M zu Lasten des Beklagten kollusiv mit einer etwa bösgläubigen Lieferantin zusammengewirkt hätte, um die von dem Beklagten in den Raum gestellten Luftfinanzierungen zu ermöglichen. Dass dies der Fall gewesen sei, hat der Beklagte indes nicht unter Beweis gestellt.

cc)

Durch die fehlerhafte Abgabe der Abnahmebestätigung ist der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden, als sie den Kaufpreis an die Lieferantin L ausgezahlt hat, ohne zugleich einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der Mietkaufraten gegen den Beklagten zu erwerben. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die mit dem Firmenstempel des Beklagten versehene Abnahmebestätigung für die Klägerin Grundlage war, die Rechnung der Lieferantin Kayser zu begleichen. Inwieweit der Annahme eines kausalen Schadens ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen die Lieferantin entgegenstehen könnte, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte dem Klägervortrag, dass ein solcher Anspruch jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht einbringlich wäre, nicht entgegengetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2005, Az. I-24 U 98/04 – juris ).

Von ihren Aufwendungen in Höhe von netto 6.500 EUR muss sich die Klägerin schadensmindernd neben den von ihr selbst in Abzug gebrachten Zahlungen des Beklagten in Höhe von 433,22 EUR auch die nach der Kündigung vereinnahmten Zahlungen des Beklagten in Höhe von 2.369,54 EUR anrechnen lassen.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einen darüber hinaus gehenden Zinsanspruch kann die Klägerin schon deshalb nicht aus Nr. 15 ihrer AGB herleiten, da der Anspruch nicht unmittelbar aus den davon umfassten vertraglichen Pflichten herrührt. Daher kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der dort vorgesehene Zinssatz um ein Mehrfaches über dem gesetzlichen Zinssatz liegt, im Rahmen der Prüfung nach §§ 307, 305 a BGB zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen würde.

3.

Ein Anspruch auf Herausgabe des Rollenlaminators besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Voraussetzung für sämtliche in Betracht kommenden Herausgabeansprüche der Klägerin, sowohl aus § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 14a) AGB, aus § 985 BGB oder aus § 812 Abs.1 S. 1, 1. Var. BGB, ist, dass der Beklagte Besitz am Rollenlaminator erlangt hätte. Hierfür ist die Klägerin beweispflichtig geblieben (s.o.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 02.09.2016: 12.136,97 EUR

Antrag zu 1.: 5.136,97 EUR

Antrag zu 2.: 6.000,00 EUR

Antrag zu 3.: 1.000,00 EUR

seither: 13.216,78 EUR.

Antrag zu 1.:6.216,78 EUR

(§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)

 

 

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