BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 103/07
Urteil vom 25.06.2008
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Az.: 23 C 672/05, Entscheidung vom 29.03.2006
OLG Jena, Az.: 5 U 442/06, Entscheidung vom 06.03.2007
Leitsätze:
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb „tauschfähiger Urlaubswochen“, wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von „Ferien-Tauschwochen“ und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Fürstentum L. ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die „Überlassung von Ferien-Tauschwochen“ in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von P. angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage C. kommen sollten.
In der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich keine Büroeinrichtung befand; Computer, Telefon, Faxgerät, Schreibtisch und Ordner waren nicht vorhanden. Es waren mehrere Tische mit jeweils mehreren Stühlen aufgestellt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild angebracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei.
Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so genannte „Ferien-Tauschwochen“ in der Anlage zu verbringen. Die Vertragsdauer belief sich auf zwölf Monate nebst Verlängerungsmöglichkeit. Der monatliche Gesamtpreis betrug 83 € und setzte sich aus einer „Grundgebühr“ von 33 € und 25 € je vereinbarter „Ferien-Tauschwoche“ zusammen. Der Vertrag bestimmte unter anderem:
„1. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme im
C. N. [Klägerin] hat langfristig Ferienunterkünfte in der Ferienanlage C. in T., Teneriffa angemietet.
N. überlässt seinem Kunden für die Dauer der Vereinbarung Ferien-Tauschwochen gemäß dieser Vereinbarung. Sie beinhaltet das Recht, ein Doppelzimmer mit Bad, Kitchenette und zusätzlicher Schlafcouch im C. auf Teneriffa mit maximal zwei Erwachsenen und zwei Kindern bis 12 Jahren zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und alle sonstigen Einrichtungen der gesamten Ferienanlage zu benutzen. …
2. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme über ‚D. ‚ (kurz DAE genannt)
N. meldet seinen Kunden kostenlos und sofort nach Beginn der monatlichen Zahlungen bei DAE an. …
9. Anwendbares Recht
Es gilt spanisches Recht. …“
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Vereinbarung.
Mit der Klage verlangt die Klägerin 996 € (12 x 83 €) als Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2005 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2007, 429) hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen betreffend die Miete von unbeweglichen Sachen die Gerichte des Belegenheitsstaats zuständig seien, seien nicht gegeben. Verträge über nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungsrechte, wie der hier streitgegenständliche Vertrag, seien keine Mietverträge in diesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb „tauschfähiger“ Urlaubswochen gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, örtlich und objektmäßig festzulegen seien.
Die Beklagten hätten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen.
Auf das streitige Rechtsverhältnis sei vereinbarungsgemäß spanisches Recht anzuwenden. Nach dem danach einschlägigen Gesetz Nr. 26/1991 habe den Beklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Gesetz finde zwar keine Anwendung auf die Vermietung von Immobilien. Darum handele es sich bei dem vorliegenden Vertrag jedoch nicht.
Die vom Gesetz vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sei (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991), sei erfüllt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C-423/97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien. Vom äußeren Erscheinungsbild her hätte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den Vertrag unterzeichnet hätten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanlage handeln können. Vor diesem Hintergrund müsse eine besonders deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erwartet werden. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Das Anbringen eines Schildes auf oder neben der Eingangstür genüge angesichts der von der Klägerin geübten Praxis der Kundengewinnung nicht den Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung. Sei das Schild auf der Tür angebracht, könne es bereits nicht wahrgenommen werden, wenn die Tür offen stehe. Überdies seien weder auf dem Gewinngutschein noch auf der Einladung zur Besichtigung der Ferienanlage Hinweise auf die Klägerin als Veranstalterin zu finden. Für den Kunden sei es daher überraschend, in der Ferienanlage Geschäftsräume der Klägerin vorzufinden. Die Beklagten hätten keinen Anlass gehabt, auf entsprechende Schilder zu achten.
Die Beklagten hätten den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 26/1991 könne der Verbraucher seine Willenserklärung bis nach Ablauf von sieben Tagen nach dem „Empfang“ widerrufen. Im spanischen Schrifttum bestehe Einigkeit darüber, dass mit dem Begriff des „Empfangs“ nicht die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern der Leistungsaustausch gemeint sei. Ein solcher habe nicht stattgefunden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach sind die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfolgend EuGVVO).
Dem steht Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO nicht entgegen. Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind nach dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die Überlassung von zwei „Ferien-Tauschwochen“ ist nach der Gestaltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Vorschrift einzustufen.
a) Der Begriff der „Miete von unbeweglichen Sachen“ in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom (Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 110 m.w.N.) und eng auszulegen. Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16). Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Klagepartei – in dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts – eine Klage auf Rückzahlung des entrichteten Gesamtentgelts darauf stützt, dass der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 17).
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von „Ferien-Tauschwochen“ und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26). Ein solcher Zusammenhang ist – mit Rücksicht auf die enge Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO – hier nicht gegeben.
Nach Nr. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen hat die Klägerin Ferienunterkünfte in einer bestimmten Ferienanlage angemietet und überlässt ihren Kunden „Ferien-Tauschwochen“. Zwar hat die Klägerin die Unterkünfte ihrerseits gemietet; das bedeutet aber nicht, dass die Beklagten ihre (Unter-) Mieter sind.
Die Beklagten werden im Vertrag nicht als Mieter bezeichnet, sondern allgemein als „Kunden“. Im Vertrag ist, anders als es bei einer Miete zu erwarten wäre, auch nicht bestimmt, in welchen Kalenderwochen des Jahres den Beklagten ein Nutzungsrecht zusteht. Insbesondere ist die Unterkunft nur dem Typ nach bezeichnet und im Vertrag nicht individualisiert („… ein Doppelzimmer mit Bad…“). Verlängert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nutzungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Auf die Nutzung einer bestimmten Ferienunterkunft kam es den Parteien mithin nicht an. Den Schwerpunkt des Vertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Erwerb „tauschfähiger“ Urlaubswochen (für eine gleichlautende Vertragsgestaltung ebenso OLG Saarbrücken, NZM 2007, 703, 704).
Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Vertrag unter Nr. 2 die Aufnahme des Kunden in ein „Tauschpoolsystem“ namens „D.“ vorsieht, die es ihm ermöglicht, Ferienwochen zu tauschen. Das soll die Bindung an einen Urlaubsort verringern. Darin liegt ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigender Vertragsbestandteil, der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbeweglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 25).
c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 22. April 1999 – Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26). Zwar haben die Parteien einen „Gesamtpreis“ von monatlich 83 € vereinbart, welcher sich aus einer „Grundgebühr“ von 33 € monatlich sowie 25 € pro vereinbarter „Ferien-Tauschwoche“ zusammensetzt. Dass der Vertrag zwischen einer „Grundgebühr“ von 33 € und einem bestimmten Entgelt pro vereinbarter „Ferien-Tauschwoche“ – im Fall der Beklagten bei zwei überlassenen „Ferien-Tauschwochen“ also 50 € – unterscheidet, bedeutet aber nicht, dass das Teilnutzungsrecht an einer bestimmten Immobilie im Vordergrund stünde. Wie dargelegt, besteht die Gegenleistung
nicht in der Nutzung einer bestimmten Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche, sondern im Erwerb „tauschfähiger“ Urlaubswochen.
Etwas anderes ist auch nicht aus den vorgenannten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften herzuleiten, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entbehrlich ist. Zwar war in den beiden angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleistung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18). Dabei handelt es sich jedoch um eine Sonderkonstellation (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I-VO Rdnr. 17c). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Vertrags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20). Auch bei der Auslegung von Verträgen, die eine solche Aufgliederung nicht deutlich werden lassen, kann sich – wie hier – ergeben, dass dem Nutzungsrecht keine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
2.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin mit Rücksicht auf die Widerrufserklärung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Willenserklärung nach dem spanischen Gesetz Nr. 26/1991 (abgedruckt bei Blanco Ledesma, RIW 1992, 971, 975 ff.), das den Zweck hat, die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 732 vom 31. Dezember 1985 S. 31; Haustürgeschäfte-Richtlinie) in das spanische Recht aufzunehmen, wirksam widerrufen haben.
Zutreffend und unangegriffen hat das Berufungsgericht auf den Vertrag der Parteien spanisches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Auf die Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Gemäß § 560 ZPO sind für das Revisionsgericht nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts bindend, sondern auch die Auslegung und Anwendung dieses Rechts durch den Tatrichter. Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 – VIII ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen der Fall.
a) Vergeblich rügt die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht sich anbietende Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft habe. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. sei das spanische Gesetz Nr. 26/1991, dem das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des von den Beklagten erklärten Widerrufs entnommen hat, nicht einschlägig, weil es sich bei der Vereinbarung der Parteien um Miete von Grundbesitz handele; darauf finde das Gesetz Nr. 26/1991 nach seinem Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 keine Anwendung. Das Oberlandesgericht hat das genannte Gutachten indes berücksichtigt und den Befund des Gutachters mit Recht nicht übernommen. Denn die von den Parteien getroffene Vereinbarung ist – wie ausgeführt – nicht als Vermietung von Grundbesitz im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustufen.
Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr.1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.).
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Vertrag der Parteien außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossen worden ist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991).
Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, wie die spanische Rechtspraxis den Begriff des Geschäftsraums definiere. In dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vom 6. April 2007 räumt der Gutachter Prof. Dr. L. ein, dass spanische Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Geschäftsräume“ nicht ausfindig gemacht werden könne. Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht zur Auslegung der einschlägigen Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991 unter Berücksichtigung der Haustürgeschäfte-Richtlinie an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften orientiert. Nach dessen Urteil vom 22. April 1999 ist eine deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erforderlich (aaO, Rdnr. 37 f.). Eine solche hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei verneint.