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Erbengemeinschaft strebt Bankguthaben-Auszahlung an, aber einer blockiert

Eine Erbengemeinschaft kann nur dann funktionieren, wenn alle Beteiligten ehrlich und offen miteinander die Kommunikation pflegen und sich über die Vorgehensweise der Erbauseinandersetzung miteinander abstimmen. Sollte eine Person eine Verweigerungshaltung einnehmen und eine Bankguthaben-Auszahlung blockieren, so kann dies zu Konflikten führen.

Die beste Vorgehensweise in derartigen Fällen ist stets, das Gespräch zu suchen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, so kann professionelle Hilfe in Form eines Mediators oder Rechtsanwalts ein guter Lösungsansatz sein. Wichtig ist ebenfalls, dass alle Beteiligten die Rechtslage kennen und sich der spezifischen Herausforderungen einer Erbengemeinschaft bewusst sind.

✔ Das Wichtigste in Kürze


Konflikte können entstehen, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft die Auszahlung eines Bankguthabens blockiert.

  • Offene Kommunikation ist für das Funktionieren einer Erbengemeinschaft unerlässlich.
  • Die Blockade der Auszahlung eines Bankguthabens kann zu Konflikten führen.
  • Gespräche und professionelle Hilfe können zur Lösung beitragen.
  • Das Erbrecht und das Bankgeheimnis sind wichtige Faktoren.
  • Erben müssen ihre Ansprüche gegenüber der Bank nachweisen.
  • Erbengemeinschaften stellen spezifische Herausforderungen dar.
  • Einvernehmliche Lösungen und gerechte Verteilungen sind grundlegend.
  • Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft sind im BGB festgelegt.
  • Einstimmigkeit bei Entscheidungen ist erforderlich.
  • Persönliche Konflikte und rechtliche Interessen können zu Blockaden führen.
  • Rechtliche Konsequenzen für verweigernde Miterben sind möglich.
  • Erbauseinandersetzungsklagen sind komplex und erfordern „teilungsreifen“ Nachlass.
  • Teilungsversteigerung kann eine Option sein.
  • Kooperationswillige Miterben haben Möglichkeiten, aber Rechte aller Beteiligten müssen beachtet werden.
  • Blockaden können zu Verzögerungen und rechtlichen Schritten führen.
  • Strukturierte Vorgehensweise ist für Auszahlung wichtig.
  • Bei Blockaden: Kontaktaufnahme und gegebenenfalls rechtliche Schritte.
  • Rechtliche Mittel wie Schlichtung, Mediation oder Klage sind möglich.
  • Transmortale Vollmachten können Probleme vorbeugen.
  • Rechtliche Lösungen sind vorhanden, aber das Bankgeheimnis bleibt eine Herausforderung.

Erbengemeinschaft - Blockade
Die Erbengemeinschaft ist bestrebt, das Bankguthaben ausgezahlt zu bekommen, doch aufgrund der Blockadehaltung eines Miterben gestaltet sich der Prozess schwierig und könnte zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. (Symbolfoto:  AleksandarGeorgiev / canva)

Rechtslage nach Tod eines Bankkunden

Sollte ein Bankkunde versterben, so hat der Gesetzgeber für derartige Fälle eine festgelegte gesetzliche Regelung geschaffen. Das Erbrecht ist hierbei von besonderer Relevanz, da die Bank auch nach dem Ableben des Kunden das Bankgeheimnis zu wahren hat. Dementsprechend hat nicht jeder Nachkomme des Verstorbenen automatisch auch Zugriff auf die Konten. Selbst diejenigen Personen, die zu Lebzeiten des Bankkunden über eine Vollmacht verfügten, können in der gängigen Praxis nicht auf das Konto zugreifen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Vollmacht für gewöhnlich nach dem Ableben des Bankkunden endet. Der Zugriff auf das Konto ist lediglich den Erben vorbehalten.

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Erbennachweis und seine Bedeutung für den Zugriff auf das Bankkonto

Jeder Erbe, der Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen von der Bank erhalten möchte, muss seine Eigenschaft als Erbe gegenüber der Bank nachweisen. Dieser Erbnachweis kann in Form eines Erbscheins oder eines Testaments respektive eines Erbnachweises in notariell beglaubigter Form erfolgen.

Rolle des Erbscheins und alternativer Nachweismöglichkeiten

Der Erbschein oder anderweitige alternative Erbnachweise sind grundlegend wichtig für den Zugriff auf das Konto. Ohne derartige Nachweise wird die Bank jeder Person, die nicht als befugt gilt, den Zugriff auf das Konto des Verstorbenen verweigern. Dies gilt auch für jegliche Informationen mit Bezug auf die finanzielle Situation des verstorbenen Bankkunden.

Spezifische Herausforderungen bei Erbengemeinschaften

Bei einer Erbengemeinschaft gibt es eine wahre Vielzahl von spezifischen Herausforderungen, die bei der Erbauseinandersetzung überwunden werden müssen. Zu nennen sind hier in erster Linie unterschiedliche Auffassungen bei der Verteilung des Erbvermögens sowie unterschiedliche Interessen der Mitglieder von der Erbengemeinschaft. Dem reinen Grundsatz nach kann gesagt werden, dass die Erbengemeinschaft die Bankguthaben-Auszahlung in der gängigen Praxis enorm verkompliziert.

Warum die Erbengemeinschaft die Auszahlung verkompliziert

Einer der Hauptgründe, warum eine Erbengemeinschaft die Bankguthaben-Auszahlung im Todesfall des Bankkunden enorm verkompliziert, liegt in dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft eine Einigkeit aller Mitglieder herstellen muss. Die einvernehmliche Lösung sowie die gerechte Verteilung des Guthabens innerhalb der Gemeinschaft sind grundlegende Voraussetzungen für die rechtlich zulässige Erbauseinandersetzung. Dies kann mitunter sehr viel Zeit und organisatorischen Aufwand erfordern, da sämtliche erforderlichen Unterlagen bei der Bank vorgelegt werden müssen.

Definition und rechtliche Grundlagen einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft wird als eine Gruppe von mehreren Personen definiert, deren Mitglieder gemeinschaftlich den rechtlichen Status des Erben einer verstorbenen Person innehaben. Als rechtliche Grundlage der Erbengemeinschaft fungiert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der Status der Erbengemeinschaft wird automatisch dann gebildet, wenn eine verstorbene Person mehrere Erben hinterlässt. Jedes Mitglied der Gemeinschaft hat einen Anteil an dem Nachlass inne. Dieser Anteil ist nicht unmittelbar auf andere Personen übertragbar.

Gesamthandsgemeinschaft und die Notwendigkeit der Einstimmigkeit

Einer Erbengemeinschaft kommen unterschiedliche Pflichten und Rechte zuteil. Diese sind in dem BGB, speziell im Erbrecht, festgeschrieben. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Rechte und Pflichten stellt die sogenannte Gesamthandsgemeinschaft dar, aus der heraus sich die zwingende Notwendigkeit der Einstimmigkeit bei der Erbauseinandersetzung ergibt.

Das Prinzip der Gesamthandsgemeinschaft besagt, dass die Gemeinschaft sämtliche Verbindlichkeiten gemeinschaftlich einvernehmlich begleichen und die vorhandene Erbmasse gerecht untereinander zu verteilen. Sämtliche Entscheidungen, die hierfür erforderlich sind, müssen von der Gemeinschaft einvernehmlich und einstimmig gefällt werden.

Mögliche Gründe für die Blockade durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft

Denkbare Gründe für die Blockadehaltung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft sind in erster Linie in einem gestörten persönlichen Verhältnis des Mitglieds zu den anderen Mitgliedern zu finden. Aus diesem gestörten Verhältnis heraus entstehen Kommunikationsstörungen, die eine Erbauseinandersetzung als schwierig gestalten. Es ist auch denkbar, dass das blockierende Mitglied andere rechtliche Interessen vertritt oder seine gänzlich eigenen individuellen Beweggründe hat.

Die rechtliche Bedeutung der Verweigerungshaltung eines Miterben

Wenn ein Miterbe sich weigert, an der Erbauseinandersetzung mitzuwirken oder die Auszahlung von Bankguthaben zu genehmigen, hat dies verschiedene rechtliche Konsequenzen für die Erbengemeinschaft. Grundsätzlich gilt, dass alle Miterben gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen müssen (§ 2040 BGB). Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, können die anderen Erben ihn auf Mitwirkung an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung verklagen (§ 2038 BGB). Dazu zählen etwa die Kündigung von Verträgen, die Fortführung eines Handelsgeschäfts oder die Veräußerung von Nachlassgegenständen.

Verweigert ein Miterbe schuldhaft seine Mitwirkungspflicht und entsteht den anderen Erben dadurch ein Schaden, macht er sich sogar schadensersatzpflichtig (§§ 2038, 280 BGB). Die Androhung von Schadensersatzansprüchen kann oft schon ausreichen, um den blockierenden Miterben zum Einlenken zu bewegen.

Gelingt es nicht, den Miterben außergerichtlich zur Kooperation zu bewegen, bleibt den anderen Erben nur die Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage. Damit wird beantragt, dass das Gericht die Zustimmung des verweigernden Miterben zu einer bestimmten Erbauseinandersetzung ersetzt. Die Klage ist jedoch mit hohen Kosten und Prozessrisiken verbunden. Zudem muss der gesamte Nachlass „teilungsreif“ sein, d.h. alle Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen sein.

Alternativ können die Miterben auch eine Teilungsversteigerung von Immobilien beantragen, um die für die Erbauseinandersetzungsklage erforderliche Teilungsreife herzustellen. Der Erlös wird dann bis zur Einigung oder erfolgreichen Klage hinterlegt.

Insgesamt haben die kooperationswilligen Miterben also durchaus Möglichkeiten, gegen den blockierenden Erben vorzugehen. Sie müssen dabei aber stets die Rechte aller Beteiligten beachten und können Entscheidungen nicht im Alleingang treffen.

Rechtliche Konsequenzen und Haftungsfragen bei Blockadehaltung

Aus rechtlicher Sicht ist es denkbar, dass die Blockadehaltung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft unterschiedliche Konsequenzen nach sich zieht. Dem reinen Grundsatz nach besteht für jedes Mitglied der Gemeinschaft die rechtliche Verpflichtung zu der Erbauseinandersetzung, allerdings kann eine Blockadehaltung zu Verzögerung führen.

Da diese Verzögerungen rechtliche Nachteile der anderen Mitglieder mit sich bringen, ist es möglich, dass die anderen Mitglieder der Gemeinschaft rechtliche Schritte gegen das blockierende Mitglied einleiten und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Auch Haftungsfragen sind in derartigen Fällen relevant, sofern aus der Blockadehaltung eines Mitglieds ein Schaden für ein anderes Mitglied entsteht. Sämtliche Mitglieder innerhalb der Gemeinschaft haften gemeinschaftlich.

Vorgehensweise zur Auszahlung des Bankguthabens

Bei der Bankguthaben-Auszahlung ist es wichtig, dass strukturiert vorgegangen wird. Nur auf diese Weise kann garantiert werden, dass eine effektive und schnelle Auflösung des Bankkontos sowie die Verteilung des Guthabens erfolgen kann.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Initiierung der Auszahlung

  1. Sämtliche Unterlagen müssen gesammelt werden
  2. Es muss eine Kontaktaufnahme mit der Bank erfolgen
  3. Die für die Bankguthaben-Auszahlung erforderlichen Unterlagen müssen der Bank vorgelegt werden
  4. Die von der Bank erhaltenen Unterlagen müssen ausgefüllt werden
  5. Die Bank nimmt eine Auszahlung des Guthabens an die Erbengemeinschaft vor
  6. Der Geldeingang muss kontrolliert werden
  7. Die Auszahlung an die Mitglieder der Erbengemeinschaft kann erfolgen. Dieser Schritt sollte dokumentiert werden

Umgang mit der Blockadehaltung eines Miterben

Nimmt ein Miterbe eine Blockadehaltung ein, so sollten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft den Kontakt mit dem blockierenden Mitglied suchen und die Gründe für die Blockadehaltung in Erfahrung bringen. In einigen Fällen kann eine gute Kommunikation das bestehende Problem bereits lösen. Ist dies nicht der Fall, so können die anderen Mitglieder rechtliche Schritte einleiten.

Rechtliche Mittel und Wege zur Lösung des Konflikts

Der Gesetzgeber in Deutschland kennt unterschiedliche rechtliche Mittel und Wege, um das Problem der Blockadehaltung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft zu lösen. Denkbar ist, dass ein Schlichtungsverfahren von den anderen Mitgliedern angestrebt wird. Auch die Mediation sowie die rechtsanwaltliche Hilfe können dieses Problem lösen. Ist dies nicht der Fall, so kann eine Klage oder auch eine Teilungsversteigerung angestrebt werden.

Transmortale Vollmacht als präventive Lösung zu Lebzeiten

Sollte ein Erblasser zu Lebzeiten bereits die Befürchtung haben, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft nach dem Ableben des Erblassers Probleme geben wird, so kann eine sogenannte transmortale Vollmacht diesen Problemen präventiv begegnen.

Definition und Zweck einer transmortalen Vollmacht

Die transmortale Vollmacht definiert sich als die Bevollmächtigung einer Person für die Regelung sämtlicher wichtigen Rechtsgeschäfte, die auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ihre rechtliche Wirkung entfaltet. Der Zweck einer derartigen Vollmacht liegt darin, dass beispielsweise die Erbauseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft problemlos abgewickelt werden kann.

Vorteile der transmortalen Vollmacht für die Nachlassabwicklung

Die transmortale Vollmacht hat bei der Nachlassabwicklung den Vorteil, dass es keinerlei Verzögerungen geben kann. Der Vollmachtgeber hat als Erblasser seine Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Erbauseinandersetzung bereits zu Lebzeiten festgeschrieben und eine bestimmte Person mit der Abwicklung bevollmächtigt.

Erstellung und Anforderungen an eine transmortale Vollmacht

Der Gesetzgeber in Deutschland hat an die transmortale Vollmacht gewisse Formvoraussetzungen gestellt, die zwingend erfüllt sein müssen. So muss die Vollmacht in der Schriftform erstellt werden und gewisse Inhalte aufweisen. Überdies empfiehlt es sich, eine derartige Vollmacht durch einen Notar beglaubigen zu lassen, damit die rechtliche Legitimation sowie Zulässigkeit von keinem Mitglied der Erbengemeinschaft angezweifelt werden kann.

Grenzen und Risiken der transmortalen Vollmacht

Die transmortale Vollmacht gilt lediglich für den hierfür vorgesehenen Zweck von der bevollmächtigten Person genutzt werden. Der Vollmachtnehmer trägt hierbei eine ganz besondere Verantwortung, die jedoch missbraucht werden kann. Da der Vollmachtgeber zu dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Vollmacht nicht mehr lebt, gibt es für ihn keinerlei Kontrollmöglichkeiten.

Fazit

Die Erbauseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft kann sich als schwierig erweisen, wenn ein Mitglied eine Blockadehaltung einnimmt. Insbesondere bei der Bankguthaben-Auszahlung müssen gewisse Schritte zwingen eingehalten werden, da das Bankgeheimnis seitens der Bank auch nach dem Ableben des Kontoinhabers aufrechterhalten wird. Sollte ein Mitglied der Gemeinschaft eine Blockadehaltung einnehmen, so gibt es dennoch rechtliche Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems.

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