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Ex-Freund verbreitet von seiner ehemaligen Freundin Intimbilder – Schmerzensgeld

Schmerzensgeld für Opfer: Gericht verurteilt Ex-Freund für die Verbreitung intimer Bilder

Eine entscheidende Entwicklung im Bereich des Datenschutzrechts wurde kürzlich durch das Landgericht Offenburg verzeichnet. Ein Ex-Freund, der intime Bilder seiner ehemaligen Freundin verbreitet hatte, wurde verurteilt und dazu verpflichtet, Schmerzensgeld zu zahlen. Dieses Urteil markiert einen wichtigen Fortschritt im Kampf gegen die illegale Verbreitung intimer Inhalte und digitale Gewalt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 177/20 >>>

Die Details des Falles

Im konkreten Fall wurde der Beklagte verurteilt, es bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder alternativ einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die besagten Bilder weiter zu verbreiten. Die Bilder zeigten die Klägerin in kompromittierenden Posen – unbekleidet, nur in Unterwäsche bekleidet und zum Teil ihren Intimbereich darstellend. Der Beklagte behauptete, dass er nie solche Bilder an Dritte weitergegeben habe, aber das Gericht befand ihn aufgrund verschiedener Beweise und Indizien für schuldig.

Die gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Es ist unstrittig, dass die intimen Bilder der Klägerin mehrfach in Umlauf gebracht wurden – sowohl in ihrem unmittelbaren Umfeld als auch online. Diese Aktionen begannen nach Beendigung der Beziehung zur Klägerin und endeten mit der Zustellung der Klageschrift. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beklagte im Besitz dieser Bilder war, was sich aus einer bei ihm gefundenen Festplatte mit den betreffenden Bildern ergab. Das Gericht glaubte nicht an zeitliche Zufälle und sah einen klaren Zusammenhang zwischen den Handlungen des Beklagten und der Verbreitung der Bilder.

Entschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Die Klägerin konnte aufgrund der schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € verlangen. Der Bundesgerichtshof sieht in einer solchen Verletzung einen Grund für eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht anders kompensiert werden kann.

Dieses Urteil setzt einen bedeutenden Präzedenzfall und dient als warnendes Beispiel für die potenziellen juristischen Konsequenzen, die aus der illegalen Verbreitung intimer Inhalte resultieren können. Es dient zudem als ein Schritt in Richtung einer stärkeren Durchsetzung der digitalen Rechte und des Persönlichkeitsschutzes in der Online-Welt.


Das vorliegende Urteil

[…]

LG Offenburg – Az.: 2 O 177/20 – Urteil vom 29.10.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Lichtbilder, die die Klägerin unbekleidet, teilweise nur in Unterwäsche bekleidet und teilweise den Intimbereich (Brust und/oder Geschlechtsteil) der Klägerin zeigend, Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbilder, auf denen diese

  • unbekleidet,
  • teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,
  • teilweise den Intimbereich (Brust und/oder Geschlechtsteil) der Klägerin zeigend,

abgebildet ist, vollständig zu löschen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2020 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist unter Ziffern 1. und 2. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Schmerzensgeld für geteilte Intimbilder durch Ex-Freund
Ex-Freund verurteilt: Illegale Verbreitung intimer Bilder führt zu hohem Schmerzensgeld und setzt Rechtspräzedenz. (Symbolfoto: M-Production/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über die Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern, die die Klägerin nackt bzw. halbnackt zeigen (im Folgenden: „Intimbilder“), über deren Löschung sowie über die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Die Parteien waren bis Ende Februar/Anfang März 2020 liiert. Aus der Beziehung ging ein Kind hervor.

Am 13.03.2020 warf der Beklagte Intimbilder von der Klägerin und einem ihrer Ex-Freunde in den elterlichen Briefkasten. Am 28.03.2020 warf der Beklagte einen Brief mit einem USB-Stick mit Intimbildern der Klägerin und einem ihrer Ex-Freunde in deren Briefkasten. Im dazugehörigen Anschreiben an die Klägerin heißt es:

„das ist alles, was ich von dir habe ich habe alles gelöscht und es ist gut so ich habe schöne Dinge schöner Erinnerungen von dir auch gelöscht und deswegen habe ich beschlossen dir den USB-Stick zu geben […]“

Im April 2020 stellte die Klägerin fest, dass jemand ihren E-Mailaccount benutzt hat, um Intimbilder von ihr zu versenden, insbesondere wurde die Klägerin am 19.04.2020 darüber informiert, dass an ihre Arbeitgeberin 265 Intimbilder versandt worden sind (Bl. 25 d.A.). Am 19.04.2020 wurde die Klägerin vom Vater ihres Patenkindes darüber informiert, dass ihm ein Link zu Intimbildern der Klägerin zugesandt wurde.

Die Klägerin erstattete im April 2020 Strafanzeige gegen Beklagten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde auch dessen Wohnung durchsucht.

Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 30.05.2020 zugestellt (Bl. 58 d.A.).

Die Klägerin behauptet, dass es der Beklagte gewesen sei, der die Intimbilder von ihr an ihre Arbeitgeberin bzw. deren Geschäftsführer geschickt habe. Zudem habe er am 25.04.2020 farbige Intimbilder von ihr in ihrem Treppenhaus, vor dem Geschäft ihrer Eltern und in der unmittelbaren Nachbarschaft im DINA4-Format verteilt (Bl. 27 d.A.). Der Beklagte wolle sie gesellschaftlich ruinieren.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie vom Beklagten Unterlassung der Verbreitung und Löschung der Intimbilder aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB verlangen könne. Ihr stehe darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu.

Der Klägerin beantragt (Bl. 225 d.A.),

1.) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft zu unterlassen, Lichtbilder, die die Klägerin unbekleidet, teilweise nur in Unterwäsche bekleidet und teilweise den Intimbereich der Klägerin zeigend Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von der Klägerin zeigenden Lichtbilder, auf denen diese unbekleidet, teilweise in Unterwäsche bekleidet ist und teilweise den Intimbereich der Klägerin zeigen, vollständig zu löschen.

3.) Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, wegen der Verbreitung und Veröffentlichung von Lichtbildern, die die Klägerin unbekleidet, teilweise nur in Unterwäsche bekleidet und teilweise den Intimbereich der Klägerin zeigen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass er nie Intimbilder an die Arbeitgeberin der Klägerin oder deren Geschäftsführer geschickt oder im Treppenhaus der Klägerin sowie sonst in deren Nachbarschaft verteilt habe. Zum Zeitpunkt der vorgeblichen Verteilung der Intimbilder sei er bei seinem Onkel in F. gewesen. Intimbilder der Klägerin habe er auch nicht im Internet verbreitet, insbesondere nicht über die E-Mailadresse der Klägerin. Er habe der Klägerin auch nicht wiederholt per Textnachricht angekündigt, entsprechende Fotos zu verteilen, allen voran stecke er nicht hinter der Handynummer 017… / …. Er habe infolge der Übergabe des USB-Sticks am 18.03.2020 keine Intimbilder von der Klägerin mehr in seinem Besitz (Bl. 131 d.A.). Von einer Festplatte der Klägerin mit Intimbildern von ihr wisse er nichts (Bl. 141 d.A.), erst recht habe er keine Intimbilder geklaut (Bl. 151 d.A.). Die Bilder seien ihm seinerzeit von dritter Seite ungewollt zugesandt worden.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen ihn habe, da es im Hinblick auf seine Reue an der Wiederholungsgefahr fehle. Das eingeklagte Schmerzensgeld sei zu hoch bemessen, u.a. weil er nie in Schädigungsabsicht gehandelt habe. Ein Anspruch auf Löschung der Intimbilder bestehe nicht, nachdem er die in seinem Besitz befindlichen Bilder durch Drücken des Löschbuttons gelöscht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Az. … Js …/20). Auf deren Inhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2020 (Bl. 223 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite nicht nachgelassene Schriftsätze zur Gerichtsakte eingereicht (Bl. 255 und 275 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.) Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung der im Klageantrag genannten Intimbilderverbreitung verlangen.

a) Die Verbreitung der streitgegenständlichen Intimbilder verletzt die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, das als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist.

aa) Ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liegt vor.

Dass Intimbilder der Klägerin in den elterlichen Briefkasten geworfen sowie dem Vater des Patenkindes der Klägerin per Link zugänglich gemacht wurden, ist unstrittig.

Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 ZPO fest, dass Intimbilder der Klägerin auch an deren Arbeitgeberin bzw. deren Geschäftsführer versandt, im Internet wie klägerseits dargestellt verbreitet sowie im Treppenhaus der Klägerin und deren unmittelbarer Nachbarschaft verteilt wurden. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf dem Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakte, aus der sich die entsprechenden Vorgänge mit den dazugehörigen Nachweisen ergeben, vgl. Bl. 65 ff., 159, 175, 195 ff. der polizeilichen Ermittlungsakte.

bb) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig.

Die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung geht zulasten des Beklagten aus. Das vorgebliche Interesse des Beklagten daran, dass er von den Eltern der Klägerin verstanden werden wollte, was die Trennung und den Sorgerechtsstreit betrifft (Bl. 125 d.A.), sowie sein vorgebliches Interesse, sich beim Vater des Patenkindes Rat zur Beziehungsproblematik einzuholen (Bl. 117 d.A.), tritt – was im Übrigen unstrittig ist und deshalb keiner näheren Begründung bedarf – zweifellos hinter das Interesse der Klägerin zurück, dass niemand sie in den streitgegenständlichen erotischen bis pornografischen Posen sieht.

cc) Der Beklagte ist als Störer auch Schuldner des Unterlassungsanspruchs.

Dass es der Beklagte war, der Intimbilder der Klägerin in den Briefkasten der Eltern warf sowie dem Vater des Patenkindes Intimbilder per Link zugänglich machte, ist unstrittig.

Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 ZPO fest, dass der Beklagte auch Intimbilder der Klägerin deren Arbeitgeberin übermittelte, Intimbilder im Internet wie klägerseits behauptet verbreitete sowie im Treppenhaus und in der unmittelbaren Nachbarschaft der Klägerin verteilte. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf der Gesamtschau der folgenden Umstände:

  • die genannten Aktionen begannen nach Ende der Beziehung zur Klägerin und endeten mit Zustellung der Klageschrift. An zeitliche Zufälle glaubt das Gericht nicht.
  • dass die mit der Verbreitung der Intimbilder einhergehenden Straftaten dem Beklagten nicht wesensfremd sind, hat er gezeigt, indem er den Eltern der Klägerin sowie dem Vater des Patenkindes der Klägerin entsprechende Intimbilder der Klägerin zugänglich gemacht hat.
  • dass der Beklagte im Besitz von Intimbildern der Klägerin ist, ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung eine im Eigentum der Klägerin stehende Festplatte mit den Intimbildern von ihr gefunden wurde, vgl. die Niederschrift über Durchsuchung und Beschlagnahme unter Bl. 85 ff. der polizeilichen Ermittlungsakte.
  • entgegen seinem Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wonach er weder etwas von einer Festplatte wisse noch hinter der ominösen Handynummer 017… / … stecke, steht der Beklagte bei der StA O. gar im Verdacht des Diebstahls der beschlagnahmten Festplatte und konnte die vorgenannte Handynummer von der Polizei über die Deutsche Telekom dem Beklagten zugeordnet werden, vgl. Bl. 195 der polizeilichen Ermittlungsakte.
  • es ist nicht ersichtlich, wer sonst für die vorgenannten Taten verantwortlich sein sollte. Entgegen der Einlassung des Beklagten sieht das Gericht keinen Grund, wieso die Klägerin selbst die sie kompromittierenden Intimbilder verschickt bzw. sonst verbreitet haben sollte. Die Beziehung zu dem auf den Bildern ebenfalls zu sehenden Ex-Freund der Klägerin ist bereits seit langem beendet. Das Gericht sieht keinen Grund, wieso dieser ausgerechnet zum Ende der Beziehung zwischen den Parteien Intimbilder verschicken sollte, noch dazu Nacktbilder von sich selbst.
  • dass der Beklagte sich seit der Trennung in einem emotionalen Ausnahmezustand befindet, ist aus den dem Gericht vorgelegten Chatverläufen ersichtlich. Der Beklagte ging gar so weit, dass er vortäuschte, dass ein Unbekannter mit der Mobilfunknummer 017… / … für die streitgegenständlichen Taten verantwortlich sei, obwohl der Anschluss auf ihn selbst zugelassen ist, vgl. erneut Bl. 195 der polizeilichen Ermittlungsakte. Dass seine Kinder das Mobiltelefon angeblich benutzten, ist unglaubwürdig, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Kinder des Beklagten derartige Nachrichten schicken sollten.

dd) Die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Sinne eines Vertragsstrafeversprechens wollte der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht abgeben. Besondere Umstände, die auch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen, sieht das Gericht nicht. Dass der Beklagte seine vorgerichtlichen Entschuldigungen nicht ernst meinte, zeigt sich daraus, dass er nichtsdestotrotz vorgerichtlich weitere Verbreitungshandlungen vornahm.

ee) Die Androhung von Ordnungsmitteln im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung bereits im Urteil stützt sich auf § 890 Abs. 2 ZPO.

2.) Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG vollständige Löschung der in seinem Besitz befindlichen Intimbilder verlangen.

a) Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin bereits einmal die Unwahrheit geäußert, indem er mit Brief vom 28.03.2020 einerseits schrieb, dass er keine Intimbilder mehr von der Klägerin habe, anderseits aber – trotz Rückgabe des USB-Sticks – weiterhin Intimbilder der Klägerin verbreitete, sodass letztlich sogar eine Festplatte der Klägerin mit Intimbildern von ihr von der Polizei im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmt werden musste. Im Hinblick auf den vom Beklagten im Laufe des hiesigen Verfahrens gewonnen Eindruck, insbesondere den bereits genannten Verstößen gegen die prozessuale Wahrheitspflicht und der Tatsache, dass trotz der Beschlagnahme der Festplatte im April 2020 erneut Intimbilder der Klägerin Anfang Mai 2020 öffentlich ausgelegt wurden (Bl. 183 d.A.), steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Beklagte immer noch im Besitz von Intimbildern der Klägerin ist.

b) Hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Auslegung des Wortes „vollständig“ im Urteilstenor wird auf die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14, GRUR 2016, 315 verwiesen.

3.) Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urt. v. 14.11.2017 – VI ZR 534/15, NJOZ 2018, 194). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt – insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, vom Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.1994 – 14 U 67/94, NJW-RR 1995, 477).

a) An der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht bei der Verbreitung von farbigen Lichtbildern, die die Klägerin teils nackt, teils mit Reizwäsche bekleidet und in erotischen bis pornografischen Posen zeigen, kein Zweifel.

b) Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen.

Zulasten des Beklagten ist zu berücksichtigen,

  • dass er in der nicht zu leugnenden Absicht handelte, die Klägerin in ihrem unmittelbaren Wohn- und Arbeitsumfeld sowie innerhalb ihrer Familie als eine Art Nymphomanin bloßzustellen,
  • dass es sich auch um Farbbilder handelte, wobei Brüste und Geschlechtsteil der Klägerin samt Gesicht gut erkennbar waren,
  • dass der Beklagte wiederholt handelte und sich auch von der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei nicht von weiteren Taten abschrecken ließ,
  • dass die Bilder zumeist von den Adressaten auch zur Kenntnis genommen wurden,
  • dass Bilder, die einmal per Internet verbreitet wurden, dort nur schwer bis gar nicht wieder vollständig gelöscht werden können,
  • die teils hohe Anzahl der verbreiteten Bilder pro Adressat.

Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen,

  • dass die Klägerin auf den Bildern zumindest nicht beim Geschlechtsverkehr gezeigt wird,
  • dass die Intimbilder nicht heimlich aufgenommen wurden, sondern von der Klägerin selbst erstellt wurden,
  • dass die Klägerin keine psychischen Schäden oder berufliche Nachteile erlitt,
  • dass die Adressaten der Bildersendungen die Klägerin unverzüglich über die Verbreitung der Bilder informiert haben,
  • dass die Bilder letztlich nur von einem begrenzten Betrachterkreis zur Kenntnis genommen wurden.

c) Die Verzinsungspflicht folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB und beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Zustellung der Klage.

4.) Neuer Tatsachenvortrag aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 21.10.2020 sowie des Beklagten vom 28.10.2020 wurde nicht berücksichtigt, § 296a ZPO. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sieht das Gericht nicht.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der Klageanträge in Höhe von jeweils 5.000,00 €.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG)): Dies ist eines der Hauptrechtsgebiete, die in diesem Fall betroffen sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen vor Verletzungen seiner Privat- und Intimsphäre. In diesem Fall hat der Beklagte das Recht der Klägerin auf Privatsphäre verletzt, indem er ihre intimen Bilder ohne ihre Zustimmung verbreitete. Die Klägerin konnte aufgrund dieser schwerwiegenden Verletzung eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € verlangen.
  2. Urheberrecht (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG)): Diese Paragrafen schützen das Recht am eigenen Bild und verbieten die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung der abgebildeten Person, insbesondere wenn diese Bilder die Person in einer kompromittierenden oder intimen Weise darstellen. Der Beklagte hat gegen dieses Gesetz verstoßen, indem er Bilder der Klägerin ohne ihre Einwilligung veröffentlicht und verbreitet hat.
  3. Strafrecht (§ 201a Strafgesetzbuch (StGB)): Der Paragraph 201a StGB verbietet die Verbreitung von Bildern, die die Intimsphäre einer Person verletzen. Der Beklagte hat gegen dieses Gesetz verstoßen, indem er die intimen Bilder der Klägerin öffentlich gemacht hat.
  4. Zivilprozessrecht (§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO)): Dieser Paragraph erlaubt es dem Gericht, eine Entscheidung auf der Grundlage der gesamten Umstände des Falls und der vorgelegten Beweise zu treffen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht diese Regel genutzt, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Beklagte die intimen Bilder der Klägerin verbreitet hat.
  5. Ordnungswidrigkeitenrecht: Bei Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung droht dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder alternativ eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

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