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Verkehrsunfall – Missachtung der Vorfahrtsregel Rechts vor Links

Missachtung der Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ führt zu Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ missachtet wurde. Die speziellen Umstände dieses Falls werfen Fragen nach der Haftungsverteilung und dem Beweiswert von Anscheinsbeweisen auf.

Der Unfall ereignete sich an einer Kreuzung, wo die Sicht für beide Parteien durch Gebäude und parkende Fahrzeuge eingeschränkt war. Die Aussagen der Unfallbeteiligten zum Unfallgeschehen waren in wichtigen Punkten widersprüchlich. Dies führte dazu, dass das Gericht auf die Anwendung des Anscheinsbeweises zurückgriff, um den Sachverhalt zu klären.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 78/19 >>>

Anwendung des Anscheinsbeweises bei Vorfahrtsverletzung

Der Anscheinsbeweis ist ein Beweismittel im deutschen Zivilprozess, das immer dann zum Einsatz kommt, wenn ein typischer Geschehensablauf vermutet wird, der auf ein bestimmtes Verhalten einer Partei schließen lässt. In diesem Fall wurde ein Anscheinsbeweis für die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten angewendet.

Das Scheitern der Beklagten, den Anscheinsbeweis zu entkräften

Die Beklagten versuchten, den Anscheinsbeweis durch den Nachweis von Umständen zu entkräften, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger sich beim Einfahren des Beklagten in den Kreuzungsbereich noch nicht im Sichtfeld des Beklagten befunden hatte. Dieser Versuch scheiterte jedoch, da die vorgebrachten Argumente nur auf theoretischen Annahmen und nicht auf bewiesenen Tatsachen basierten.

Sachverständigenbeweis und Haftungsverteilung

Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte aus technischer Sicht die Streitfrage, wo genau die Kollision stattgefunden hatte und ob die Fahrzeuge nach der Kollision noch bewegt wurden, nicht eindeutig klären. Daher hatte dieser keine entscheidende Auswirkung auf die Haftungsverteilung.

Die Pflichten des Wartepflichtigen bei beschränkter Sicht

Im Rahmen der Urteilsfindung wies das Gericht auf die Pflichten des Wartepflichtigen hin, sich bei beschränkter Sicht langsam in die vorfahrtsberechtigte Straße hineinzutasten. Sobald der Wartepflichtige die Übersicht erreicht hat, muss der Einfahrvorgang zügig beendet werden.

Zusammenfassend unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung der Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr und die Rolle des Anscheinsbeweises bei der Klärung von Unfallsachverhalten. Es verdeutlicht auch die Pflichten des Wartepflichtigen bei beschränkter Sicht und stellt klare Erwartungen an sein Verhalten in einer solchen Situation.


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 78/19 – Urteil vom 04.11.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.03.2019, Az. 3 O 241/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Verkehrsunfall - Missachtung der Vorfahrtsregel Rechts vor Links
Vorfahrtsmissachtung bei eingeschränkter Sicht führt zu Haftungsfragen und betont die Rolle des Anscheinsbeweises im Verkehrsrecht. (Symbolfoto: Stock-Fotos.net /Shutterstock.com)

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.112,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2017 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 3.112,37 € nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 € und zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.411,09 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … gegen … Uhr in … in der … ereignete, in der sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) wohnten.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … die …, von der … kommend und beabsichtigte, an der Kreuzung … geradeaus weiterzufahren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … die links von der … gelegene … und bog an der o.g. Kreuzung nach links in die … ab. Hierbei kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers an der Front und das des Beklagten zu 1) an der hinteren rechten Ecke beschädigt wurde. Der Hergang des Unfalls im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. An der Kreuzung gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Sicht war für beide Beteiligten eingeschränkt durch die baulichen Gegebenheiten und die Tatsache, dass in der … in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt waren und in der … in Fahrtrichtung des Klägers am linken Fahrbahnrand. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbilder des Sachverständigen … (Bl. 144 -146 d.A.) verwiesen.

Der Kläger rechnet seinen Schaden auf der Grundlage des Haftpflicht-Schadensgutachtens der … vom … fiktiv ab, wobei er die einzelnen Schadenspositionen im Laufe des Rechtsstreits an die Berechnungen des Senats, dargestellt im PKH-Beschluss vom 21.10.2019 (Bl. 244 d.A.), angepasst hat.

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, es habe ein Kreuzungszusammenstoß vorgelegen. Er habe sich auf der bevorrechtigten Straße langsam der Kreuzung genähert, als von links aus der … der Beklagte zu 1) unter Missachtung seines Vorfahrtsrechts in die … eingefahren sei. Obwohl er den Pkw des Klägers gesehen habe, habe der Beklagte zu 1) beschleunigt, um noch vor diesem einzubiegen. Er sei auch hinsichtlich der zunächst abgetretenen Gutachterkosten aktivlegitimiert, da der Sachverständige den Schadensersatzanspruch insoweit wieder an ihn zurück abgetreten habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.082,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem … zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Kläger habe den Unfall alleine verschuldet. Ein Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) liege nicht vor. Als dieser in die Kreuzung eingefahren sei, sei das Fahrzeug des Klägers noch gar nicht zu sehen gewesen. Er habe sich auch bereits mit der gesamten Fahrzeuglänge in der … befunden, als das Fahrzeug des Klägers von hinten aufgefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe nach einem Parkplatz in der … Ausschau gehalten und habe sein Fahrzeug deswegen langsam ausrollen lassen. Die Reparaturkosten seien überhöht; ausweislich des von der Beklagten zu 2) veranlassten ….Gutachtens vom 13.11.2017 beliefen sich die unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungskosten auf lediglich 2.323,09 €. So sei eine Erneuerung des Xenon Scheinwerfers links nicht nachvollziehbar, so dass ein Abzug hinsichtlich der Ersatzteilkosten in Höhe von 1.298,72 € zu machen sei. Stempelkosten seien maximal in Höhe von 50,00 € anzusetzen. Die vom Kläger geforderten Stundenverrechnungssätze laut Gutachten seien im Hinblick auf die niedrigeren Verrechnungssätze der genannten regionalen Referenzbetriebe überhöht. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten fehle es an der Aktivlegitimation des Klägers, der seine Schadensersatzansprüche insoweit an den Sachverständigen abgetreten habe. Im Übrigen seien die Gutachterkosten in Bezug auf die Nebenkosten (Fahrtkosten und Schreibkosten) überhöht.

Das Landgericht hat die Bußgeldakten des …, Az.: … (Kläger) und … (Beklagter zu 1) beigezogen, die Unfallbeteiligten gemäß § 141 ZPO angehört, den Zeugen … vernommen und ein mündlich erstattetes Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen … eingeholt und sodann die Klage abgewiesen. Es hat, der Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) folgend, eine Vorfahrtsverletzung abgelehnt und ein Auffahrverschulden des Klägers angenommen.

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Das klägerische Fahrzeug sei zu Beginn des Einfahrvorganges des Beklagten zu 1) noch nicht zu erkennen gewesen. Erst kurz nach Beginn dieses Einbiegevorganges sei der Kläger von der … auf die … gefahren und habe sich der Kreuzung genähert. Die Strecke seit Beginn der … bis zur Kreuzung mit der … betrage 20 bis 25 m. Als sich die Kollision ereignet habe, sei der Beklagte zu 1) bereits vollständig in die … eingebogen gewesen. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall glaubhaft geschildert. Seine Angaben seien sowohl mit den Schadensbildern beider Fahrzeuge als auch mit den örtlichen Gegebenheiten aus technischer Sicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Soweit in dem Unfallbericht der Polizei vom … als Angaben des Beklagten zu 1) vermerkt sei, das Fahrzeug des Klägers sei noch einige Meter entfernt gewesen, als der Beklagte zu 1) abgebogen sei, habe der Beklagte zu 1) bekundet, dies so nicht gesagt zu haben. Er sei womöglich bei der Polizei nicht ganz richtig verstanden worden, denn er habe mit der Polizistin auf Deutsch kommuniziert, spreche aber nur sehr schlecht Deutsch.

Demgegenüber könne den Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen und der Unfalldarstellung des Zeugen … nicht gefolgt werden. Die Angaben des Klägers seien in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich, da der Kläger zunächst angegeben habe, er habe den Unfallgegner gesehen und gedacht, dieser werde an der Kreuzung wohl stehen bleiben, während er später nach der Anhörung des Beklagten zu 1) bekundet habe, er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der Kreuzung stehen sehen. Auch die vom Kläger behauptete Ausweichlenkung, die dazu geführt haben soll, dass er nach der Kollision mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs auf dem Bürgersteig gestanden habe, werde durch den Zeugen … nicht bestätigt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren im Rahmen der ihm im Berufungsverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe (Sachschaden in Höhe von insgesamt 4.411,09 €, Bl. 244, Bl. 275 d.A.) weiter verfolgt.

Er rügt im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Erstrichters und trägt vor, die Angaben der Parteien zum Unfallhergang seien widersprüchlich, aus technischer Sicht sei aber nicht nur die Unfalldarstellung des Beklagten 1), sondern auch die des Klägers, wonach der Beklagte zu 1) erst kurz vor dem klägerischen Fahrzeug in die Fahrspur des Klägers eingebogen sei, möglich. Das Landgericht sei ausschließlich der Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) gefolgt und habe die damit im Widerspruch stehende Aussage des Zeugen …, eines neutralen Zeugen, nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen. Der Zeuge habe aber bekundet, der Beklagte zu 1) sei einfach abgebogen, obwohl „die Schnauze“ des klägerischen Fahrzeugs schon zu sehen gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe sich auch nicht in die Kreuzung hineingetastet. Diese Unfallschilderung des Zeugen habe der Erstrichter aber weder dargestellt noch in Bezug gesetzt zu den nicht damit zu vereinbarenden Angaben des Beklagten zu 1). Eine Widersprüchlichkeit im Vortrag des Klägers liege nicht vor bzw. sei durch Anstrengung der Erinnerung erklärbar. Demgegenüber sei der Widerspruch in den Angaben des Beklagten zu 1) deutlich gravierender. Dass der Beklagte zu 1) mehrere Minuten an der Kreuzung gestanden habe, bevor er abgebogen sei, sei zudem nicht nachvollziehbar und lebensfremd.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 241/18, verkündet am 08.03.2019, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.411,09 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2017 zu zahlen,

2. ihn von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 4.411,09 € nebst 20,00 € Auslagenpauschale und zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.10.2020 (Bl. 330 ff d.A.) wird verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.112,37 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG.

1.

Keiner der Parteien ist der Nachweis gelungen, dass der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG für sie darstellt. Da der Kläger und der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge somit grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG haften und insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG eingreifen, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

2.

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der somit erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21.11.2006, Az. VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; BGH, Urt. v. 27.6.2000, Az. VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010, Az. 4 U 110/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, Az. 1 U 117/17, Rn. 5, juris). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge, müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt im Übrigen demjenigen, der sich auf einen einzustellenden Gesichtspunkt beruft, d. h. hier der jeweils anderen Partei (vgl. BGH NZV 1996, 231; König in Hentschel/König/Dauer, StVR, 44. Aufl. 2017, § 17 StVG, Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, Az. 1 U 117/17, Rn. 5, juris).

3.

Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen der Abwägung zulasten des Beklagten zu 1) ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1), der aus der … nach links in die … abbiegen wollte, hatte an der Kreuzung dem von rechts auf der … geradeaus fahrenden Verkehr nach der Regel „rechts vor links“ Vorfahrt zu gewähren.

Eine unfallursächliche Missachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers durch den Beklagten zu 1) steht nach Anscheinsgrundsätzen fest. Ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem (Unfall-)Geschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Fehlverhalten einer Partei regelmäßig zulässt. So liegt der Fall hier.

Das Vorfahrtsrecht gilt für die Kreuzungsfläche, die bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet wird und bei einer trichterförmigen Einmündung auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2014, Az. VI ZR 279/13, r+s 2014, 364, Rn. 11 mwN). Dabei gilt die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO, bis der Einfahrende sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet und eine den dort fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat (vgl. Bender in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl., § 8 StVO, Rn. 13; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 8 StVO, Rn. 55). Erst ab diesem Zeitpunkt richtet sich das weitere Verkehrsgeschehen nach den üblichen Abstands- und Überholregeln. Dies verkennt der Erstrichter, wenn er ausführt, dass ausweislich der vom Sachverständigen … in seinem Gutachten (S. 5 unten, vgl. Bl. 149 d.A.) dargestellten Kollisionsposition, die den Angaben der Beklagten entsprach, nicht von einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1), sondern von einem Auffahrverschulden des Klägers auszugehen sei. Der Sachverständige hat die Kollisionsposition dargestellt, die sich aufgrund der Schäden an den Fahrzeugen und unter Zugrundelegung der von der Polizei dokumentierten Fahrzeugstellung (Lichtbild 1, S. 6 der beigezogenen Unfallakte) ergab und dabei den Vortrag der Beklagtenseite zugrunde gelegt, dass es sich hierbei um die Endstellung der Fahrzeuge nach der Kollision handelte. Auch wenn der Senat dies hier – für die Beklagten günstig – unterstellt, ergibt sich aus der in der Skizze auf Seite 5 unten dargestellten Kollisionsposition und aus dem entsprechenden Lichtbild der Polizei gem. Abb. 1 (S. 6 der Unfallakte des …., Az. …) aber eindeutig, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Kollision noch nicht vollständig in der Vorfahrtsstraße eingeordnet war. Vielmehr stand sein Fahrzeug danach knapp mit einer Fahrzeuglänge in der bevorrechtigten … ersichtlich noch in Schrägstellung. Auch aus den von Beklagtenseite vorgelegten Lichtbildern, Bl. 335 f d.A., die überwiegend die Fahrzeuge selbst darstellen und weniger die Umgebung erkennen lassen, ergibt sich nichts anderes. Hinzu kommt vor allem, dass der Beklagte zu 1) eingeräumt hat, in Schrittgeschwindigkeit in die … eingefahren zu sein; damit aber hatte er im Moment des Zusammenstoßes gerade noch nicht die Fließgeschwindigkeit des Verkehrs in dieser Straße erreicht. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, wonach die Fahrzeuge vor dem Eintreffen der Polizei noch rangiert und vorgezogen worden seien, hätte sich der Unfall sogar noch weiter im Kreuzungsbereich ereignet.

Kommt es – wie hier – zu einem Verkehrsunfall mit einem zur Vorfahrt Berechtigten, nachdem der Wartepflichtige bereits in den Einmündungsbereich eingefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war, solange sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte (stRspr.; vgl. BGH NJW 1982, 2668; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 8 StVO, Rn. 68; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 02.04.2009, Az. 12 U 214/08, juris, Rn. 7). Ob sich dabei das Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch zumindest teilweise innerhalb des durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildeten Vierecks befand oder knapp nicht mehr, ist angesichts der Schrägstellung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) und der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit irrelevant; jedenfalls diese beiden Umstände tragen den Schluss, dass sich der Zusammenstoß noch während des Abbiegevorgangs ereignet hat. Damit steht das Kerngeschehen eines typischerweise für eine Vorfahrtsverletzung sprechenden Anscheinsbeweises zu Lasten des Beklagten zu 1) fest.

4.

Dieser Anschein kann nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 8 StVO, Rn. 68 mwN).

Den Beklagten ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis einer unfallursächlichen Vorfahrtsverletzung durch den Nachweis von Umständen auszuräumen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Kläger sich beim Einfahren des Erstbeklagten in den Kreuzungsbereich noch in der … und nicht bereits in der … befunden hat und somit für den Erstbeklagten gar nicht als Vorfahrtsberechtigter (rechtzeitig) erkennbar war.

Zwar hat der Sachverständige … unter der Prämisse, dass es sich bei der auf dem Lichtbild 1 der polizeilichen Ermittlungsakte dargestellten Fahrzeugstellung um die unveränderte Endstellung nach dem Unfall handelte und unter der weiteren Voraussetzung, dass der Erstbeklagte mit Schrittgeschwindigkeit und der Kläger mit 30 km/h gefahren ist, eine solche Möglichkeit aufgezeigt und ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) von der Sichtlinie aus bis zur Kollisionsstelle eine Fahrtstrecke von etwa 6 – 7 m zurücklegen musste, er hierfür bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 7 km/h etwa 3 – 4 sec benötigte und der Kläger mit einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h in 3 sec etwa 24 m zurückgelegt hätte, wobei die Fahrtstrecke von der … bis zur Unfallkreuzung 20 bis 25 m betrage. Dabei beruht die angenommene Geschwindigkeit des Klägers von 30 km/h zwar auf seinen eigenen Angaben. Dagegen beruhen die weiteren Annahmen zur Unfallendstellung und dazu, dass der Beklagte zu 1) von der Sichtlinie aus angefahren und bis zur Kollision nur auf Schrittgeschwindigkeit beschleunigt hatte, auf den bestrittenen und nicht bewiesenen Angaben allein des Beklagten zu 1), so dass es sich bei der vom Sachverständigen aufgezeigten Möglichkeit nur um eine theoretische, also im gedanklichen Bereich bestehende, nicht aber aufgrund erwiesener Tatsachen bestehende, ernsthafte Möglichkeit eines anderen Schadensverlaufs handelt.

Der Sachverständige konnte aus technischer Sicht die Streitfrage, wo genau die Kollision stattgefunden hatte, insbesondere, ob es sich bei der auf dem Lichtbild 1 der polizeilichen Ermittlungsakte dargestellten Fahrzeugstellung um die Endstellung nach der Kollision handelte oder die Fahrzeuge nach der Kollision noch rangiert und vorgezogen wurden, ebenso wenig beantworten wie die Frage, ob der Beklagte zu 1) an der Kreuzung angehalten und langsam auf bis zu Schrittgeschwindigkeit beschleunigend in die Kreuzung eingefahren oder ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren ist.

Der Senat teilt nach Anhörung der Parteien zum Unfallhergang nicht die Ansicht des Landgerichts, es sei mit dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen, dass der Unfall sich insgesamt so wie vom Beklagten zu 1) geschildert, zugetragen habe. Die Beweiswürdigung des Erstrichters hält einer berufungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht stand. Das Landgericht hat lediglich die Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) gegenübergestellt und ist dann der Unfallschilderung des Beklagten zu 1) gefolgt. Die Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) ist aber auch nicht in Einklang zu bringen mit der protokollierten Aussage des neutralen Zeugen …, die das Landgericht nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung kann nach Wiederholung der Parteianhörung durch den Senat keinen Bestand haben.

Die Parteien haben den Unfallhergang widersprüchlich geschildert, wobei nach Wiederholung der Parteianhörung durch den Senat keine Anhaltspunkte vorliegen, den Angaben des Beklagten zu 1) gegenüber denen des Klägers den Vorzug zu geben. Bei dieser Sachlage war auch eine erneute Vernehmung des Zeugen …, auf den sich (nur) der Kläger zur Bestätigung des gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Anscheinsbeweises berufen hat, entbehrlich. Denn – wie dargestellt – folgt der Anscheinsbeweis bereits aus den Angaben des Beklagten zu 1).

Der Kläger hat – wie in erster Instanz – auch bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben, die Abbildung 1 der polizeilichen Lichtbilder stelle nicht den Endstand der Fahrzeuge nach der Kollision dar, da beide Beteiligte die Fahrzeuge letztlich noch vorgezogen gehabt hätten, bevor die Polizei eingetroffen sei. Ob der Erstbeklagte an der Kreuzung gehalten oder im Fahren befindlich gewesen sei, als er ihn erstmals gesehen habe, könne er nicht mehr sicher sagen. Seine erstinstanzlich gemachten Angaben insoweit sind nicht ganz eindeutig. Aber auch die Angaben des Beklagten zu 1) weisen Ungereimtheiten auf, die er nicht erklären konnte. So hat er auf Vorlage der durch die Polizei gefertigten Lichtbilder angegeben, die Kollision habe sogar noch weiter in der … stattgefunden („Ich kann mir die Bilder nicht erklären. Ich stand beim Zusammenstoß schon deutlich weiter in die Straße hinein. Ich weiß nicht, wie die Polizei diese Lichtbilder gefertigt haben konnte.“, vgl. Bl. 333 d.A.). Dann aber hätten die Unfallbeteiligten – was nicht nur lebensfremd ist, sondern auch nicht behauptet worden ist – nach dem Zusammenstoß die Fahrzeuge zurücksetzen müssen. Außerdem konnte der Beklagte zu 1) nicht plausibel erklären, wieso sein Fahrzeug dann noch schräg gestanden hatte.

Damit geht der Senat davon aus, dass durch die Unfalldarstellung des Beklagten zu 1), die insgesamt nicht belastbar ist, weder die Prämisse des Sachverständigen zur Unfallendstellung bewiesen ist noch die seinen Berechnungen zugrunde gelegte Annahme, der Beklagte zu 1) sei von der Sichtlinie aus angefahren und habe bis zur Kollision nur auf Schrittgeschwindigkeit beschleunigt. Den Beklagten ist es daher nicht gelungen, den gegen den Erstbeklagten sprechenden Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung zu entkräften. Da sie sich hierzu ausdrücklich nicht auf den Zeugen … berufen haben, war unter diesen Umständen dessen wiederholte Vernehmung durch den Senat entbehrlich.

4.

Im Übrigen läge in dem von dem Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschilderten Einfahrvorgang ebenfalls ein schuldhafter Vorfahrtsverstoß. Er hat angegeben, von der Sichtlinie aus ganz langsam (so wie ein Fußgänger geht) und in großem Bogen nach links in die … eingebogen zu sein, weil er nach Parkplätzen geschaut habe. Es ist aber grundsätzlich zügig abzubiegen, damit der vorher etwa noch nicht sichtbare bevorrechtigte Verkehr nicht beeinträchtigt wird (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO, Rn. 55; OLG Hamm, NZV 94, 277; OLG Köln, VRS 90, 343; OLG Koblenz VRS 62, 305). Bei beschränkter Sicht auf Vorfahrtsberechtigte – hier war unstreitig für den Beklagten zu 1) die Sicht nach rechts aufgrund der baulichen Gegebenheiten und durch rechts parkende Fahrzeuge eingeschränkt – darf sich der Wartepflichtige langsam bis zur Sichtlinie in die vorfahrtsberechtigte Straße hineintasten. Hat er dann aber die Übersicht nach rechts erreicht, ist der Einfahrvorgang zügig zu beenden.

5.

Demgegenüber ist ein die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erhöhender Verkehrsverstoß, insbesondere ein Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden oder ein Geschwindigkeitsverstoß nicht bewiesen. Dass der Kläger mit mehr als der an der Unfallstelle zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren ist, steht nicht fest. Er war auch nicht aus Gründen der sog. halben Vorfahrt verpflichtet, sich dem Kreuzungsbereich langsamer zu nähern, da für ihn die Sicht nach rechts in keiner Weise beeinträchtigt war.

6.

Bei solchen Fallgestaltungen ist regelmäßig von einer Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers auszugehen. Die Verletzung der Vorfahrt stellt einen so schwerwiegenden Verstoß dar, dass die Betriebsgefahr des Pkws des Wartepflichtigen demgegenüber vollständig zurücktritt. Diese Beurteilung folgt aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt (vgl. bereits BGH VersR 1964, 1195; NJW-RR 1987, 1237). Damit haben die Beklagten als Gesamtschuldner vollständig für die Folgen des Unfallgeschehens einzustehen.

7.

Der erstattungsfähige Schaden des Klägers beläuft sich indessen lediglich auf 3.112,37 €.

Die Rechnung der Fa. … vom 20.09.2017 (K 2, Bl. 23 d.A.) ist nicht bestritten. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 21.10.2019 (Bl. 244 d.A.) darauf hingewiesen, dass sich die erstattungsfähigen Netto-Reparaturkosten auf max. 3.617,68 € belaufen. Die vom Senat gegenüber der ursprünglich geltend gemachten Schadenssumme betreffen die über den Betrag von 50 € hinausgehenden Stempelkosten, Lackierkosten über den Betrag von 850,84 €, Lohnkosten über 828,73 € hinaus sowie Kleinteilkosten und Nebenkosten in Höhe von nur 16,57 € bzw. 54,50 €. Gutachterkosten sind dem Kläger – insofern ist er nach Rückabtretung des entsprechenden Schadensersatzanspruchs durch den Gutachter aktivlegitimiert – aus Rechtsgründen nur in Höhe von 737,21 € zu erstatten; die ersatzfähige Unkostenpauschale beläuft sich auf 25 €. Dies hat sich der Kläger zueigen gemacht und seinen ersatzfähigen Schaden insofern reduziert. Die insgesamt klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung ist – nach entsprechender Anpassung der Berufungsanträge mit Schriftsatz vom 18.08.2020 (Bl. 275 d.A.) in Rechtskraft erwachsen.

Von dem Schaden in Form der Netto-Reparaturkosten, den der Senat mit Beschluss vom 21.10.2019 auf max. 3.617,68 € taxiert hat, ist lediglich ein Betrag von 2.318,96 € von den Beklagten zu ersetzen. Nicht ersatzfähig ist die Erneuerung des Xenon Scheinwerfers links. Der Sachverständige … hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten in erster Instanz insoweit ausgeführt, dass sich zwar die Anstoßstelle im Bereich des Scheinwerfers befunden habe, aber weder aus den Lichtbildern (Seite 20 und 21 des Schadensgutachtens der … vom 20.09.2017) noch aus dem Gutachten selbst ersichtlich sei, was an dem Scheinwerfer beschädigt gewesen sein soll. Dies geht zu Lasten des für die Schadenshöhe beweispflichtigen Klägers. Die hierfür angesetzten Ersatzteilkosten in Höhe von 1.298,72 € sind daher nicht erstattungsfähig.

8.

Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst nach stRspr. des BGH (NJW 2017, 3588 = VersR 2017, 1282 Rn. 6; NJW 2006, 1065 = VersR 2006, 521 Rn. 5; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; NJW 2004, 444 [446]) grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger ist aber nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2017, 3588 = VersR 2017, 1282 Rn. 7; BGH, NJW 2008, 1888 Rn. 13) nebst einer Unkostenpauschale von 20,00 € und zuzüglich Mehrwertsteuer. Da der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch nicht gezahlt hat, besteht ein Freistellungsanspruch.

9.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht (§ 8 StVO – Vorfahrtsregelung)

    Das Verkehrsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall. Speziell die Regelung zur Vorfahrt nach § 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), welche besagt, dass an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers zu beachten ist (sogenannte „Rechts-vor-Links“-Regelung), ist entscheidend. In dem vorliegenden Fall wird der Beklagte beschuldigt, diese Regelung missachtet und damit den Unfall verursacht zu haben.

  2. Zivilrecht (§ 17 StVG – Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen)

    Nach einem Verkehrsunfall ist oft zu klären, wie die Haftung zwischen den Beteiligten verteilt wird. Hierfür ist im deutschen Recht § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) maßgeblich. Nach dieser Regelung hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz und deren Umfang davon ab, inwiefern der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In diesem Fall geht es genau um diese Frage: Wer ist in welchem Ausmaß für den Unfall verantwortlich?

  3. Zivilprozessrecht (Anscheinsbeweis)

    Das Zivilprozessrecht spielt eine wichtige Rolle in der Beweisführung des Falls. Der Anscheinsbeweis ist ein Beweismittel, das zum Einsatz kommt, wenn ein typischer Geschehensablauf vermutet wird, der auf ein bestimmtes Verhalten einer Partei schließen lässt. Hier wurde ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der Vorfahrtsregeln durch den Beklagten angewendet.

  4. Versicherungsrecht (Haftpflichtversicherung)

    Bei einem Verkehrsunfall kommt auch das Versicherungsrecht ins Spiel. Speziell die Kfz-Haftpflichtversicherung ist hier relevant, da sie für Schäden aufkommt, die ein Fahrer mit seinem Fahrzeug verursacht hat. Der Beklagte war mit seinem Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert, welche damit potentiell für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

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