Urteil über Kostenerstattung und Anwaltswechsel: Implikationen und Auslegungen
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Landgericht einen präzedenzschaffenden Fall in Bezug auf die Frage der Kostenerstattung und die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Laufe eines Rechtsstreits behandelt.
Im Zentrum des Urteils stand ein Fall, in dem ein Rechtsanwalt, der sowohl für die Klägerin als auch als Notar tätig war, den streitigen Kaufvertrag beurkundet hatte. Im Verlauf des Prozesses stellte sich jedoch heraus, dass der Kaufvertrag, welcher ursprünglich Gegenstand des Rechtsstreits war, möglicherweise nichtig sei. Dies führte zu einer unvorhergesehenen Interessenkollision und zwang den ursprünglichen Klägervertreter, seine Rolle aufzugeben.
Richterliche Auslegung und Konsequenzen
In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kosten des ursprünglichen Anwalts der Klägerin erstattungsfähig waren. Dies basiert auf der Tatsache, dass es für den Rechtsanwalt nicht vorhersehbar war, dass der Kaufvertrag zum zentralen Streitgegenstand werden würde und eine Interessenkollision auslösen könnte. Der Richter argumentierte, dass es nicht absehbar und somit auch nicht vermeidbar gewesen sei, dass der Anwalt seine Tätigkeit aufgrund der auftretenden Interessenkollision beenden müsse.
Forderungen und Widersprüche
Die Beklagtenpartei legte jedoch gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und argumentierte, dass die Mehrkosten durch den Anwaltswechsel nicht erstattungsfähig seien. Trotz dieses Einwands hielt das Gericht an seiner vorherigen Entscheidung fest und betonte, dass die Klägerin oder ihr ursprünglicher Prozessbevollmächtigter den Eintritt des Tätigkeitsverbotes nicht vorhersehen oder in zumutbarer Weise verhindern konnten.
Fazit und Ausblick
Dieses Urteil stellt eine wichtige rechtliche Auslegung dar, die zukünftige Fälle von Interessenkonflikten und Anwaltswechseln beeinflussen könnte. Es hebt hervor, dass die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die durch einen unvorhersehbaren Anwaltswechsel entstehen, anerkannt werden kann und hebt die Bedeutung der Wahrung der Interessen der Mandanten im juristischen Prozess hervor. Während die Debatte über diese Frage weitergeht, bietet dieses Urteil eine nützliche Referenz für ähnliche zukünftige Rechtsstreitigkeiten. […]
OLG Brandenburg – Az.: 6 W 65/22 – Beschluss vom 06.06.2023
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 24.10.2022, Az. 2 O 362/16, aufgehoben.
2. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird ausgesetzt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine ggf. in Betracht kommende Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG wird dem Landgericht übertragen.
Gründe
I.
Die Parteien stritten um die Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, welches die Klägerin mit einem im Jahr 2015 geschlossenen Kaufvertrag von Dritten erworben hatte. Der Vertrag war von einem auch als Notar tätigen Mitglied der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt („Name 02“), beurkundet worden.
Mit der Erwiderung auf die beim Amtsgericht Königs Wusterhausen erhobene Klage wurde im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung begehrt und geltend gemacht, dass der Kaufvertrag nichtig sei. Mit Beschluss vom 02.12.2016 (Blatt 90 d.A.) setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 15.000 € fest. Zugleich erklärte es sich für sachlich unzuständig und verwies es den Rechtsstreit an das Landgericht. Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 erklärten die damaligen und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, das Mandat niederzulegen (Blatt 110 d.A.). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde die Widerklage erweitert.
Mit Urteil vom 08.03.2019 gab das Landgericht der Klage statt; Wider- und Hilfswiderklage wurden abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.05.2020 (Az. 5 U 59/19) verworfen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss vom 11.02.2021 (Az. V ZR 137/20) zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 09.06.2020 (Blatt 818 d.A.) auf 19.034,15 € fest, wobei es den Antrag auf Herausgabe mit 3.000 €, das widerklagend verfolgte Feststellungsbegehren bezüglich der Entschädigung mit 12.000 € und die weiteren in erster Instanz von Beklagtenseite erhobenen Anträge mit 3.100 € bewertete. Das Landgericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 21.05.2021 auf einen Gebührenwert bis 20.000 € fest (Blatt 853 d.A.).
Mit Anwaltsschriftsatz der Klägerin vom 07.07.2022 hat sie die Kostenfestsetzung für die Tätigkeit ihrer ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bis zum 31.01.2017 in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 20.000 € zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer beantragt (Blatt 907 d.A.). Die Beklagten sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte seien nicht gegeben.
Das Landgericht hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2022 stattgegeben. Es hat mit weiteren Ausführungen gemeint, die Kosten des bis zum 31.07.2017 tätigen Klägervertreters seien notwendig und erstattungsfähig, da es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass der notarielle Kaufvertrag zum Streitgegenstand werde und eine Interessenkollision auftrete.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.10.2022 zugestellten Beschluss hat die Beklagte persönlich mit Schreiben vom 11.11.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Blatt 949 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 18.02.2023 (Blatt 21 eAkte) verwiesen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Festsetzung entspricht, übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat der Rechtsbehelf vorläufig Erfolg.
1. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Auf die Vollmachtsrüge der Beklagten haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Vollmacht gemäß § 80 Satz 1 ZPO nachgewiesen.
2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kosten des ursprünglichen Klägervertreters, der das Mandat mit Schriftsatz vom 31.01.2017 niedergelegt hat (Blatt 110 d.A.), dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei grundsätzlich die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu ersetzen. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind dabei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In diesem Sinne notwendig ist ein Anwaltswechsel, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die auf eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit gerichtet ist, reicht für die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind, nicht schon die objektive Notwendigkeit dieses Wechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass ein Wechsel nur dann eintreten musste, wenn er darüber hinaus unvermeidbar war, somit nicht schuldhaft verursacht worden ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist demnach nicht nur zu prüfen, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei oder der Anwalt voraussehen oder in zumutbarer Weise verhindern hätten können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – XII ZB 183/11, BeckRS 2012, 21657, Rn. 11 f. m.w.N., s. auch Senat, Beschluss vom 08.03.2023 – 6 W 1/23, NZI 2023, 396; Beschluss vom 15.01.2021 – 6 W 76/20, BeckRS 2021, 2117).
Ausgehend von diesem Maßstab ist dem Landgericht darin beizutreten, dass vorliegend ein Anwaltswechsel auf Seiten der Klägerin erfolgen musste.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO in der hier maßgeblichen, bis zum 17.05.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: BRAO a.F.) darf der Rechtsanwalt unter anderem nicht tätig werden, wenn er als Notar eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand streitig ist. Dieses Tätigkeitsverbot bezieht sich nicht nur auf Streitigkeiten unter den Parteien des beurkundeten Vertrages, sondern erfasst auch die Interessenwahrnehmung in anderen Verfahren (s. bereits BGH, Urteil vom 27.05.1968 – AnwSt [R] 8/67, NJW 1968, 2204).
Vorliegend hatte der ursprüngliche Klägervertreter, Rechtsanwalt („Name 02“), in seiner Funktion als Notar den Kaufvertrag entworfen und beurkundet, mit dem die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück von Dritten erworben hatte. Der Rechtsbestand dieses Vertrages stand zwischen den hiesigen Prozessparteien zunächst nicht infrage. Dem von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks hielt die Beklagte vorgerichtlich das Bestehen eines Nutzungsvertrages mit der Verkäuferin, die Unwirksamkeit der Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch die Klägerin sowie die Forderung nach Zahlung einer Entschädigung entgegen. Der Bestand des Grundstückskaufvertrages wurde im vorliegenden Rechtsstreit erstmals mit der Klageerwiderung vom 28.11.2016 in Zweifel gezogen, in der die Nichtigkeit des Kaufvertrages und infolgedessen die Unrichtigkeit des Grundbuches geltend gemacht worden sind (Blatt 58 ff. d.A.). Ab diesem Zeitpunkt war es Rechtsanwalt („Name 02“) nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. verboten, die Klägerin weiter zu vertreten.
Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Klägerin oder ihr ursprünglicher Prozessbevollmächtigter den Eintritt des Tätigkeitsverbotes nicht vorhersehen oder in zumutbarer Weise verhindern konnten. Insbesondere war seitens der Klägerin auch bei Anwendung der gebotenen Vorsicht nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits über die Räumung und Herausgabe des Grundstücks mit dem Einwand hervortreten werde, der Grundstückskaufvertrag sei als unzulässiger Vertrag zulasten der Beklagten nichtig, weil dieser auch die Bebauung eingeschlossen habe, die nach Auffassung der Beklagten zu 2) in ihrem Eigentum gestanden habe. Dieser Einwand lag bereits im Hinblick auf § 311a Abs. 1 BGB fern.
Die weiteren Beschwerdeangriffe dringen ebenfalls nicht durch. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO a.F. ist vorliegend nicht erkennbar und im Übrigen für die hier gegenständliche Kostenfestsetzung ohne Relevanz. Letzteres gilt gleichermaßen für die mit der sofortigen Beschwerde wiederholten Einwendungen der Beklagten aus dem Erkenntnisverfahren.
3. Die angefochtene Kostenfestsetzung lässt indessen unberücksichtigt, dass es bislang an einer rechtskräftigen Entscheidung über die für die hier gegenständliche Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung fehlt.
Zwar hat das Landgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit dem Beschluss vom 21.05.2021 auf einen Gebührenwert bis 20.000 € festgesetzt. Der Gegenstand der dem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.07.2022 zu Grunde liegenden Tätigkeit, die aus den vorstehend dargelegten Gründen nur den Zeitraum bis zur Beendigung des Mandates durch Rechtsanwalt („Name 02“) am 31.01.2017 umfasst, ist aber wegen der im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erhobenen Widerklage nicht deckungsgleich mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Vorliegend greift daher nicht die Rechtsfolge des § 32 Abs. 1 RVG, sondern erfordert die beantragte Kostenfestsetzung eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG.
Da auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht die mithin ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen kann, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen, damit die Parteien eine rechtskräftige Festsetzung des Gegenstandswertes der dem verfahrensgegenständlichen Festsetzungsantrag zu Grunde liegenden anwaltlichen Tätigkeit herbeiführen können.
4. Die Übertragung der Entscheidungen über die Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
- Anwaltsrecht und Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO): Der zentrale Punkt dieses Falls bezieht sich auf das Anwaltsrecht, speziell die Bestimmungen der BRAO. Insbesondere § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist hier relevant, der besagt, dass ein Rechtsanwalt sein Mandat niederlegen muss, wenn eine Interessenkollision vorliegt. In dem vorliegenden Fall hat der Anwalt, der den ursprünglichen Kaufvertrag beurkundet hat, das Mandat aufgrund eines vermuteten Interessenkonflikts niederlegen müssen. Die Interessenkollision ergab sich daraus, dass der Anwalt sowohl die Käuferin als auch den Notar in dem strittigen Kaufvertrag vertrat.
- Zivilprozessrecht und Zivilprozessordnung (ZPO): Die §§ 85 Abs. 2 und 91 Abs. der ZPO spielen eine wichtige Rolle im Kontext dieses Falles. Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist die Partei, die den Anwalt wechselt, für die dadurch entstehenden Mehrkosten verantwortlich, es sei denn, der Wechsel war notwendig und nicht auf ihr Verschulden oder das ihres Anwalts zurückzuführen. § 91 Abs. legt fest, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, von der unterliegenden Partei zu erstatten sind. Hier geht es um die Frage, ob die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind.
- Notarrecht: Das Notarrecht ist ebenfalls betroffen, da der ursprüngliche Rechtsanwalt der Klägerin auch als Notar tätig war und den umstrittenen Kaufvertrag beurkundet hat. Notare haben eine hohe Verantwortung und unterliegen strengen Regeln, um sicherzustellen, dass sie unabhängig und unparteiisch handeln. Wenn ein Notar auch als Rechtsanwalt tätig ist, kann dies zu Interessenkonflikten führen, wie im vorliegenden Fall.
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Die §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 RVG sind in Bezug auf die Kostenfestsetzung relevant. Hierbei geht es um die Frage, ob die Kosten des Anwaltswechsels als Teil des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz oder als eigenständige Angelegenheit betrachtet werden sollen. Dies hat Auswirkungen auf die Bewertung der Kosten und damit auf die Frage, welche Kosten von der gegnerischen Partei erstattet werden müssen.