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Persönlichkeitsrecht im Internet

Gut zu wissen: Ihre Persönlichkeitsrechte im Internet und den Sozialen Medien

  1. Überblick
  2. Das Recht am (eigenen) Bild
  3. Cyber-Mobbing
  4. EuGH und das „Recht auf Vergessenwerden“
  5. Konkrete Tipps und Verhaltensmaßnahmen
  6. Ausblick

Aktuelle Rechtsprechung

„Google-Urteil“ des EuGH: Zum Recht auf Vergessenwerden

Persönlichkeitsrecht im Internet
(Symbolfoto: Von Nebojsa Tatomirov/Shutterstock.com)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in einem Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Suchmaschinenbetreiber – wie beispielsweise Google – zur Wahrung eines „Rechts auf Vergessenwerden“ zur Löschung personenbezogener Daten (v.a. von Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu den über die Suchfunktion abgefragten Personen) verpflichtet sind. So ist in diesem Zusammenhang u.a. zu prüfen, „ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird […].

Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.“ (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az: C-131/12).

„Big brother is watching you“ – Das Persönlichkeitsrecht im Internet

I. Überblick

Facebook, Instagram, Twitter, Snapchat, Tik Tok und Youtube: der Social Media-Trend setzt sich ungebremst fort. Gerade unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist das Smartphone mitsamt der Funktionsvielfalt der o.g. Social Media-Kanäle aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Es wird fotografiert, kommentiert, „geliked“ und geteilt, was die Akkus hergeben. Für die heutige Generation (die sog. „digital natives“ = Bezeichnung für eine Person, die in der digitalen Welt und mit digitalen Medien aufgewachsen ist) nahezu unvorstellbar ist die Tatsache, dass es noch vor wenigen Jahrzehnten zu massenhaften Bürgerprotesten anlässlich einer Volkszählung des Staates kam, da man einen „gläsernen Bürger“ und die Schaffung eines Überwachungsstaates fürchtete. Das Bundesverfassungsgericht sorgte letztlich im Jahre 1983 durch die Formulierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in dem sog. Volkszählungsurteil – das zugleich einen Meilenstein für den Datenschutz darstellte – für die nötige Klarheit. Der aus heutiger Perspektive betrachtete – fast schon als sorglos zu bezeichnende – Umgang mit persönlichen Daten, Bildern von sich selbst (sog. Selfies) oder aber auch mit Bildern von anderen Personen sorgen immer wieder für rechtlichen Zündstoff. Dies gilt besonders in Fällen, in denen beispielsweise Fotos von Personen ohne deren Einwilligung angefertigt und/oder über – soziale Medien – verbreitet werden. Geschieht dies in diffamierender Art und Weise, so hat sich auch für dieses relativ neue Phänomen bereits ein Begriff eingebürgert, das sog. Cyber-Mobbing. Doch auch namhafte Suchmaschinenbetreiber, wie beispielsweise Google oder Bing können durch ihre Suchergebnisse und die (vermeintliche) Tatsache, dass „das Internet nichts vergisst“ zu einem in die Arme der Privatwirtschaft führenden Bild eines gläsernen Bürgers wesentlich beitragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz klärt in dieser Broschüre über die Rechtslage auf und gibt Verhaltenstipps für Betroffene.

II. Das Recht am (eigenen) Bild

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und findet seine gesetzliche Grundlage u.a. in § 22 KunstUrhG. Danach ist die Verbreitung (z.B. durch das digitale Weiterleiten per Whatsapp) oder die öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten verboten. Das bloße Erstellen eines Fotos (ohne Veröffentlichungsabsicht) fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der o.g. Vorschrift. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen problemlos „geschossen“ werden dürfen. Vielmehr ist auch die reine Anfertigung eines Fotos am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu messen und wird im Regelfall ohne entsprechende Einwilligung rechtswidrig sein, so dass der Fotograf sich u.U. zivilrechtlichen Unterlassungs- und Herausgabeansprüchen ausgesetzt sehen kann. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für besonders sensible Lebensbereiche die Anfertigung von Fotos sogar strafbar sein kann (vgl. § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).

III. Cyber-Mobbing

Cyber-Mobbing ist ein relativ neues Phänomen, dem überwiegend Kinder bzw. Jugendliche ausgesetzt sind. Allerdings gibt es auch immer mehr Fälle, in denen die Opfer Erwachsene (z.B. Lehrer oder ehemalige Partner) oder sogar Unternehmen sind. Das zugrunde liegende Muster ist in allen Fallkonstellationen dasselbe: es geht darum, das Opfer mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel zu beleidigen, zu diffamieren, zu demütigen und zu stigmatisieren. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise bzw. in einer Bandbreite an Qualität und Quantität erfolgen, so dass es auch (noch) keinen einheitlichen Straftatbestand des Cyber-Mobbings gibt. Erfasst werden können von den Handlungen u.a. folgende Straftatbestände: Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186 f. StGB), Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB). Darüber hinaus kommen zivilrechtliche Ansprüche hinsichtlich: der Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG), des Rechts am eigenen Namen (§ 12 BGB), des Rechts am eigenen Bild (§ 22 ff. KUG) oder des wirtschaftlichen Rufs (§ 824 BGB) in Betracht. Im Fall von Mobbing im geschäftlichen Bereich kommen auch Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hinzu.

IV. EuGH und das „Recht auf Vergessenwerden“

Im Jahr 2014 schuf der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem weitreichenden Urteil ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet. Der EuGH stellte fest, dass Privatpersonen gegenüber Suchmaschinenbetreibern (in diesem konkreten Fall ging es um Google) einen Anspruch auf Löschung der Suchergebnisse haben, sofern nicht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an den entsprechenden Informationen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt (also beispielsweise bei Personen des öffentlichen Lebens). Als Rechtsgrundlage für diese Ansprüche benennt das Gericht die Grundrechte aus den Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Da Google zwecks Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst Zweigniederlassungen bzw. Tochtergesellschaften in den Mitgliedsstaaten gründet (in Deutschland befindet sich der Firmensitz von Google in Hamburg), deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist, findet auch europäisches bzw. nationales Recht Anwendung, selbst wenn sich die konkreten Daten auf Servern in den USA befinden sollten.

V. Konkrete Tipps und Verhaltensmaßnahmen

Gerade im Hinblick auf das Medium Internet gilt mehr denn je: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Um das Risiko von Rechtsverletzungen erheblich zu verringern, empfiehlt es sich grundsätzlich beim Umgang mit persönlichen Daten (vollständigen Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie Fotos) im Internet bzw. in sozialen Netzwerken umsichtig zu sein. So sollte man stets bedenken, dass sich Inhalte rasend schnell verbreiten können und selbst wenn eine Originalquelle (z.B. ein Facebook-Post oder ein bei Instagram hochgeladenes Foto) erfolgreich gelöscht wurde, nicht auszuschließen ist, dass weitere Kopien davon im Netz kursieren. Stellen Sie möglichst wenige Bilder und Videos von sich in ihre sozialen Netzwerke ein und überprüfen Sie die jeweiligen Sicherheitseinstellungen. Sollte „das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen sein“, so berücksichtigen Sie folgende Ratschläge:

  1. Keine falsche Scham: Vertrauen Sie sich Freunden, Eltern, Lehrern, Kollegen an. Bei Schülern sollte auch die Schule informiert werden.
  2. Sichern Sie Beweise: speichern Sie Bilder ab oder fertigen Sie Screenshots (am besten mit Zeitstempel) an.
  3. Stellen Sie in schwerwiegenden Fällen ggf. Strafanzeige bei der Polizei.
  4. Fordern Sie den Täter auf, die Rechtsverletzungen unverzüglich zu unterlassen bzw. zu beseitigen.
  5. Wenden Sie sich an den Netzbetreiber/Provider und fordern Sie ihn auf, die Daten zu sichern, die IP-Adresse zu nennen und die Inhalte unverzüglich zu löschen.
  6. Wenden Sie sich an den Suchmaschinenbetreiber (z.B. Google) und beantragen Sie die Löschung der rechtsverletzenden Links.
  7. Kontaktieren Sie zeitnah einen Rechtsexperten, der Ihnen bei der Beseitigung der Rufschädigung bzw. der Wiederherstellung ihres Rufes behilflich ist und die notwendigen Schritte umgehend in die Wege leiten kann. Wir beraten Sie gerne!

VI. Ausblick

Experten gehen davon aus, dass für die „digital natives“ der Generation Internet das Thema Cyber-Mobbing und Persönlichkeitsrechte eines der größten Bedrohungsszenarien darstellt. Diese These wird u.a. durch eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2011 gestützt: danach war jeder dritte Jugendliche bereits Opfer von Cyber-Mobbing. Dass es sich bei diesem Phänomen nicht um einen harmlosen Streich handelt, zeigten weltweit bereits erste Fälle mit tödlichem Ausgang. Unsere österreichischen Nachbarn haben bereits reagiert und eine Cyber-Mobbing-Norm in das Strafgesetzbuch eingeführt. Es bleibt abzuwarten, wie lange der deutsche Gesetzgeber sich noch mit dem Erlass eines einheitlichen Straftatbestandes Zeit lassen wird. Ungeachtet der Mobbing-Problematik bemühen beispielsweise auch Personaler im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens vermehrt die Google-Suche, um sich vorab gewissermaßen „ungefiltert“ ein Bild des Bewerbers machen zu können. Somit werden die Berührungspunkte zwischen der unausweichlichen Nutzung moderner Medien auf der einen Seite und dem Wunsch nach Privatsphäre und der Kontrolle über die eigenen Daten auf der anderen Seite immer deutlicher. „Es dauert 20 Jahre, sich einen guten Ruf zu erarbeiten, und fünf Minuten, um ihn zu ruinieren.“ – Mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei Kotz können Sie sich diese fünf Minuten (er)sparen!

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