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Fluggastrechte-Verordnung – Nachweis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung

Streitfall vor Gericht: Fluggastrechte gestärkt – Beförderung als Nachweis für rechtzeitiges Erscheinen anerkannt

Im vorliegenden Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az.: 2/24 S 180/22, wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Es ging um die Frage, ob Fluggäste, die befördert wurden, nachweisen müssen, dass sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Das Gericht entschied, dass kein weiterer Nachweis erforderlich ist, wenn feststeht, dass die Passagiere befördert wurden. Zudem wurde klargestellt, dass die Verjährungsvorschriften des BGB anwendbar sind und eine Anwendung der spezifischen Verjährungsvorschriften des Reisevertragsrechts nicht in Frage kommt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2/24 S 180/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Frankfurt bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück.
  • Passagiere, die nachweislich befördert wurden, müssen nicht zusätzlich nachweisen, dass sie rechtzeitig zur Abfertigung erschienen sind.
  • Die Entscheidung beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH, die besagt, dass die Tatsache der Beförderung ausreicht, um die rechtzeitige Abfertigung zu belegen.
  • Der Vorlagebeschluss des BGH zu einer anderen Frage hatte keinen Einfluss auf diesen Fall.
  • Die Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB ist zulässig, eine Anwendung der spezifischen Vorschriften des Reisevertragsrechts wird abgelehnt.
  • Es besteht keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder einer Revision.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
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Fluggäste Abfertigung
(Symbolfoto: Gorodenkoff /Shutterstock.com)

Im Herzen des Rechtsstreits steht die Fluggastrechte-Verordnung und die Frage, ob Fluggäste, die von einer Fluggesellschaft befördert wurden, den Nachweis ihres rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung führen müssen. Diese juristische Auseinandersetzung erreichte das Landgericht Frankfurt, wo unter dem Aktenzeichen 2/24 S 180/22 am 28. Februar 2023 ein bedeutender Beschluss gefällt wurde. Der Fall drehte sich um die Berufung der Beklagten gegen ein früheres Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 31 C 647/22 (83)), welches am 8. September 2022 verkündet wurde. Die Berufung wurde zurückgewiesen, und der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Kernfrage des Rechtsstreits

Die zentrale Frage des Falls war, ob Fluggäste, die unstreitig vom Luftfahrtunternehmen befördert wurden, einen weiteren Nachweis über ihr rechtzeitiges Erscheinen zur Abfertigung erbringen müssen. Das Landgericht Frankfurt stützte sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere auf ein Urteil vom 24. Oktober 2019 (Az. C-756/18), welches klarstellt, dass solch ein Nachweis von bereits beförderten Passagieren nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung beruht auf der Logik, dass die Beförderung selbst impliziert, dass die Passagiere rechtzeitig erschienen sind.

Rechtliche Einordnung und Begründung

Das Gericht wies darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliege und keine Notwendigkeit bestünde, das Berufungsgericht für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu bemühen. Weiterhin erklärte das Gericht, dass die Anwendung des § 651j BGB, der sich auf die Verjährung bestimmter Ansprüche bezieht, weder direkt noch analog auf Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung anwendbar sei. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungen und Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung gesondert zu betrachten.

Die Bedeutung für die Fluggastrechte

Diese Entscheidung verdeutlicht die Stärkung der Fluggastrechte und die Klarstellung, dass Passagiere, die ihre Flüge wie geplant antreten, nicht mit zusätzlichen Beweislasten belastet werden sollten. Sie unterstreicht die Wichtigkeit der Fluggastrechte-Verordnung als Instrument zum Schutz der Reisenden und betont die Verantwortung der Fluggesellschaften, die Rechte ihrer Passagiere zu respektieren.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass Luftfahrtunternehmen die Beförderung von Passagieren als ausreichenden Nachweis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung akzeptieren müssen. Dies vereinfacht die Durchsetzung von Fluggastrechten erheblich und verringert den bürokratischen Aufwand für die Passagiere. Es setzt ein klares Signal an die Luftfahrtindustrie, die Verordnungen zum Schutz der Fluggäste ernst zu nehmen und die Abfertigungsprozesse entsprechend zu gestalten.

Das Landgericht Frankfurt stützt sich in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des EuGH und betont die Notwendigkeit, die Fluggastrechte konsequent zu wahren. Die Entscheidung bestätigt die Bedeutung eines vereinfachten Verfahrens für die Geltendmachung von Rechten unter der Fluggastrechte-Verordnung und stellt sicher, dass die Passagiere nicht unnötig belastet werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird das rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung nachgewiesen?

Das rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung am Flughafen kann auf verschiedene Weisen nachgewiesen werden. Die Beweislast für das rechtzeitige Erscheinen am Check-in-Schalter liegt grundsätzlich beim Fluggast. Dies bedeutet, dass der Fluggast nachweisen muss, dass er sich rechtzeitig, gemäß den Vorgaben der Fluggesellschaft, am Check-in-Schalter oder bei der Gepäckaufgabe eingefunden hat, um für den Flug abgefertigt zu werden.

Einige Methoden, um das rechtzeitige Erscheinen nachzuweisen, können sein:

1. Belege und Quittungen: Belege über die Gepäckaufgabe oder Quittungen, die am Flughafen ausgestellt wurden, können als Nachweis dienen. Diese Dokumente enthalten oft Zeitstempel, die belegen, dass der Fluggast vor der festgelegten Deadline am Schalter war.

2. Zeugen: Falls andere Personen (z.B. Mitreisende oder Flughafenpersonal) bestätigen können, dass der Fluggast rechtzeitig vor Ort war, können deren Aussagen als Beweismittel dienen.

3. Überwachungskameras: In einigen Fällen kann auch das Flughafen-Sicherheitsmaterial als Beweis herangezogen werden, allerdings ist der Zugriff auf solche Aufnahmen oft schwierig und erfordert in der Regel rechtliche Schritte.

4. Elektronische Nachweise: Wenn der Check-in elektronisch erfolgt ist (z.B. über einen Automaten oder online), kann der Zeitpunkt des Check-ins oft elektronisch nachverfolgt werden. Die Fluggesellschaften haben in der Regel Zugriff auf diese Daten.

5. Kommunikation mit der Fluggesellschaft: Jegliche schriftliche Kommunikation mit der Fluggesellschaft, die das rechtzeitige Erscheinen bestätigt oder darauf hinweist, kann ebenfalls hilfreich sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Anforderungen und Fristen für das rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft variieren können. Fluggäste sollten sich daher im Vorfeld genau über die Check-in-Zeiten und Fristen für die Gepäckaufgabe ihrer jeweiligen Fluggesellschaft informieren.

In Fällen, in denen es zu Streitigkeiten über das rechtzeitige Erscheinen kommt, kann es hilfreich sein, so viele Beweise wie möglich zu sammeln und sich an die Fluggesellschaft oder, falls erforderlich, an eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht zu wenden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Im Kontext des Urteils wurde die Berufung der Beklagten aufgrund dieser Bestimmung zurückgewiesen.
  • Art. 3 Abs. 2 lit. a der Fluggastrechte-Verordnung: Definiert die Voraussetzungen, unter denen Fluggäste Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen haben. Dieser Artikel war zentral für die Entscheidung, da die beförderten Passagiere keinen weiteren Nachweis für ihr rechtzeitiges Erscheinen benötigten.
  • § 651j BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Bezieht sich auf die Verjährung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag. Im Urteil wurde festgestellt, dass diese Vorschrift nicht direkt oder analog auf Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung anwendbar ist.
  • §§ 195 ff. BGB: Enthalten die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Urteil wurde klargestellt, dass diese allgemeinen Verjährungsregeln auf Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung anzuwenden sind, da keine speziellen Verjährungsvorschriften existieren.
  • Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Fluggastrechte-Verordnung: Legen die Bedingungen fest, unter denen Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Diese Artikel wurden im Urteil indirekt referenziert, als die allgemeine Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung und der damit verbundenen Ausgleichsansprüche diskutiert wurde.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dieser Paragraph wurde angewandt, um die Kostenentscheidung gegen die Beklagte zu begründen.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 180/22 – Beschluss vom 28.02.2023

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.9.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 647/22 (83) – wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Wegen der für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Gründe wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 2.1.2023 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Die Stellungnahme der Beklagten zu dem Hinweisbeschluss rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin keinen weitergehenden Nachweis führen muss, dass sich die Zedenten rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, weil sie von der Beklagten unstreitig befördert wurden. Dieser Umstand setzt zwingend voraus, dass sie rechtzeitig zur Abfertigung erschienen waren. Genau dieses bringt der EuGH in der im Beschluss vom 2.1.2023 zitierten Randnummer 28 des Urteils vom 24.10.2019 (Az. C-756/18) zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entscheidung des EuGH im genannten Urteil nicht zu entnehmen, dass die Passagiere nicht ausschließlich mittels Bordkarte, sondern auch auf andere Weise den Nachweis erbringen können, dass sie sich rechtzeitig vor Abflug eingefunden hatten. Vielmehr bringt er zum Ausdruck, dass Passagiere, die befördert wurden, keinen Nachweis mehr erbringen müssen, dass sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, weil diese Tatsache wegen des Umstandes, dass sie befördert wurden, feststeht.

Soweit die Beklagte auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 3.5.2022 zum Az. X ZR 122/21 verweist, betrifft dieser Vorlagebeschluss eine andere, mit diesem Rechtsstreit nicht im Zusammenhang stehende Frage. Mit dieser Vorlage will der BGH wissen, ob sich ein Fluggast überhaupt zur Abfertigung einfinden muss, um eine Ausgleichsleistung geltend machen zu können. Tatsachengrundlage der Vorlage des BGH ist, dass der Fluggast den verspäteten Flug überhaupt nicht angetreten hatte, weil der Flug infolge der ihm bereits zuvor mitgeteilten Verspätung für ihn nutzlos geworden war. Diese Fallkonstellation liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor, weil die Zedenten unstreitig den Flug angetreten haben. Die Entscheidung des EuGH zu der Vorlagefrage des BGH hat keinerlei Auswirkung auf die Entscheidung in diesem Rechtsstreit. In diesem Rechtsstreit liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a der Fluggastrechteverordnung unzweifelhaft vor.

Die Kammer bleibt auch bei ihrer Auffassung, dass die Vorschrift des 651j BGB weder direkt noch analog auf die Ansprüche des Fluggastes nach der Fluggastrechteverordnung anwendbar sind. Eine direkte Anwendung scheitert bereits am klaren Wortlaut. Eine analoge Anwendung scheitert an der Regelungslücke. Der Anwendungsbereich des § 651j BGB ist klar umrissen. Es geht um die Verjährung der in § 651i Abs. 3 bezeichneten Ansprüche. In § 651i Abs. 3 BGB sind Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht geregelt. Es besteht auch keine Notwendigkeit einer analogen Anwendung, denn diese setzt eine Regelungslücke voraus. Wann ein Anspruch verjährt, ist in den §§ 195 ff BGB geregelt. Diese Vorschriften sind anzuwenden, wenn keine Sonderregelungen bestehen. Eine Sonderregelung trifft § 651j BGB für die dort bezeichneten Ansprüche des § 651i Abs. 3 BGB. Die Anwendung dieser Verjährungsregelung auf die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wäre mithin ein Gesetzesverstoß.

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Es liegt auch kein sachlicher Grund vor, die eine analoge Anwendung des § 651j BGB rechtfertigen würde. Ansprüche aus § 651i BGB richten sich gegen den Reiseveranstalter, Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Weder schuldet der Reiseveranstalter Ausgleichsansprüche (vgl. BGH Beschluss vom 11.3.2008, Az. X ZR 49/07) noch schuldet das Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag. Es liegen unterschiedliche Rechtsgebiete vor. Ein Anlass, Normen des einen Rechtsgebiet in das andere zu übertragen, besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn Fluggäste den Flug im Rahmen eines Pauschalreisevertrages gebucht haben. Die Anwendung der Verjährungsregeln des Pauschalreiserechts in diesen Fällen würde dazu führen, dass für Fluggäste des gleichen Fluges unterschiedliche Verjährungsregeln gelten, was einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. Schmid Fluggastrechte-Verordnung, 2. Aufl. 2021 Art. 7, R. 44).

Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass zu einer mündlichen Verhandlung. Sie sieht auch keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den EuGH.

Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist nach den vorstehenden Ausführungen und der Ausführungen im Beschluss vom 2.1.2023 auch offensichtlich.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung vor.

Denn – wie die Beklagte zutreffend annimmt – setzt eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO, ebenso wie bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH Beschlüsse vom 24. März 2021 – IV ZR 269/20, FamRZ 2021, 1068 Rn. 13; vom 28. Februar 2019 – IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH Beschluss vom 24. März 2021 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – IV ZR 305/21 -, Rn. 5, juris).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor. Es gibt keine divergierenden Auffassungen zum anzuwendenden Recht. Die Kammer wendet zur Frage der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. a Fluggastrechteverordnung eine eindeutige Rechtsprechung des EuGH an. Die Frage der Verjährung kann nicht anders – ohne einen Gesetzesverstoß zu begehen – als in der Anwendung der § 195 ff BGB beantwortet werden. Divergierende Auffassungen gibt es nicht. Eine aktuelle Rechtsprechung, die § 651j BGB auf die Verjährung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung anwendet, kennt die Kammer nicht. Dass unmittelbar nach Inkrafttreten der Fluggastrechteverordnung im Jahr 2004 Autoren die Anwendung von § 651g BGB a.F. in Erwägung gezogen haben, rechtfertigt nicht die Annahme von divergierenden Auffassungen. Diese bereits über 15 Jahre alte Ansicht wird heute nicht mehr vertreten (vgl. Schmid Fluggastrechte-Verordnung, 2. Aufl. 2021 Art. 7, R. 43 ff). Auch der BGH geht in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az. Xa ZR 61/09, R 7, juris) davon aus, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB unterliegen. Der BGH verneint in dieser Entscheidung ebenfalls eine Regelungslücke.

Der Umstand, dass die Beklagte sich in weiteren Verfahren auch vor anderen Gerichten gegen ihre Inanspruchnahme auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung wehrt, führt nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung. Maßgeblich ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, nicht die Zahl der Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

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