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Aufsichtspflicht bei Demenz – so ist der aktuelle Stand

Die Demenzkrankheit in Deutschland schreitet stetig voran, sodass die Thematik der Aufsichtspflicht bei Demenz für unzählige Menschen überaus relevant ist. Demenzpatienten sind oftmals aufgrund der Erkrankung selbst nicht dazu in der Lage, eigenständig zu handeln oder ihre Versorgung selbst zu gewährleisten. Gleichermaßen verhält es sich bei dem Umgang mit anderen Menschen, sodass die Betroffenen ständig Unterstützung sowie Hilfe von anderen Personen benötigen. Diejenigen Personen, die mit der Betreuung oder Aufsicht von Demenzpatienten beauftragt sind, tragen eine enorm hohe Verantwortung.

Besonders problematisch ist der Umstand, dass Demenzpatienten oftmals überraschend und unvorhersehbar handeln. Dementsprechend darf die Aufsichtspflicht bei Demenz nicht unterschätzt werden. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erfahren. Hier bieten wir einen Überblick darüber, was genau Demenz eigentlich ist und die Aufsichtspflicht rechtlich geregelt ist.

Das Wichtigste in Kürze


Die Aufsichtspflicht bei Demenz ist eine umfassende Verantwortung, die an die individuellen Bedürfnisse und den Krankheitsverlauf angepasst werden muss, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Betroffenen zu gewährleisten.

  • Definition und Statistik: Demenz ist ein Überbegriff für verschiedene Gehirnerkrankungen, die Gedächtnis, Denkvermögen und Emotionen beeinträchtigen. In Deutschland leiden etwa 1,6 Millionen Menschen an Demenz, wobei Alzheimer die häufigste Form darstellt.
  • Aufsichtspflicht: Die Aufsicht über Demenzkranke ist essentiell, da diese oft nicht mehr zu eigenständiger Versorgung fähig sind. Die Aufsichtspflicht umfasst Sicherheit und Wohlbefinden der Betroffenen.
  • Träger der Aufsichtspflicht: Primär tragen Angehörige die gesetzliche Aufsichtspflicht. Bei Unterbringung in Pflegeheimen wird diese Pflicht an das Personal delegiert. Bei Unfähigkeit zur Selbstsorge kann eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden.
  • Gesetzliche Betreuung: Bei Unfähigkeit zur Regelung eigener Angelegenheiten kann das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung festlegen. Diese umfasst Bereiche wie Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge.
  • Pflichten im Pflegeheim: Pflegeheime tragen die Verantwortung für Betreuung, medizinische Versorgung und Tagesstrukturierung der Bewohner. Sie müssen Demenzkranke vor Gefahren schützen.
  • Einfluss des Krankheitsstadiums: Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt vom Stadium der Demenz ab. Frühstadien erfordern weniger intensive Maßnahmen als fortgeschrittene Stadien.
  • Rechtliche Grundlagen: Verschiedene Gesetze regeln die Aufsichtspflicht und Haftungsfragen bei Demenz. Das BGB und das SGB XI sind hier besonders relevant.
  • Haftungsfragen: Bei Schäden durch Demenzkranke hängt die Haftung davon ab, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Die Haftung kann zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.
  • Bedeutung von Vorsorgevollmachten: Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen ermöglichen es Betroffenen, im Voraus zu bestimmen, wer im Falle einer Erkrankung die Betreuung übernimmt.
  • Handlungsempfehlungen für die Praxis: Die Betreuung Demenzkranker ist anspruchsvoll und erfordert oft professionelle Unterstützung. Vorsorgevollmachten können helfen, die Wünsche der Betroffenen zu respektieren.

Die Aufsicht und Betreuung von Menschen mit Demenz erfordert eine individuell angepasste Herangehensweise, die sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die persönlichen Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt.


Aufsichtspflicht bei Demenzerkrankung

Definition und Statistik zu Demenzerkrankungen

Bei dem Begriff Demenz handelt es sich um einen Sammelbegriff, mit dem unterschiedliche Störungen und Erkrankungen des Gehirns zusammengefasst werden. Diese Erkrankungen betreffen dabei sowohl das Gedächtnis als auch die Emotionen nebst dem Denkvermögen der betroffenen Patienten. Hieraus resultiert dann ein Verhaltensmuster, das oftmals von einem gesunden Menschen nicht nachvollzogen oder gar vorhergesehen werden kann.

Es wird eine Differenzierung zwischen der Demenz in Form der Alzheimer-Krankheit oder der frontotemporalen Demenz sowie der vaskulären Demenz und der Lewy-Körperchen-Demenz vorgenommen. Zu den gängigsten Symptomen gehören Orientierungslosigkeit sowie Gedächtnisverlust, Problematiken im Kommunikations- nebst Verhaltensbereich und Persönlichkeitsveränderungen. Betroffene Patienten haben oftmals Einschränkungen bei den kognitiven Fähigkeiten. Die Demenz gilt als unheilbar und fortschreitende Erkrankung, allerdings kann eine frühzeitig erfolgte Erkennung einen Beitrag dazu leisten, dass die Symptome langsamer voranschreiten.

Es wird aktuell geschätzt, dass in Deutschland rund 1,6 Millionen Patienten an der Demenz-Krankheit leiden. Zu den häufigsten Fällen zählen Alzheimer-Erkrankungen. Frauen sind mit 2/3 aller Fälle häufiger betroffen als Männer. Auffällig ist, dass die Krankheit sehr häufig bei Menschen auftritt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für die Zukunft prognostizieren medizinische Experten, dass sich die Anzahl der betroffenen Patienten weiter steigern wird.

Aufsichtspflicht bei Demenz

Die Aufsicht eines Demenz-Patienten ist überaus wichtig, da die betroffenen Patienten zu einer eigenständigen Selbstversorgung nicht mehr imstande sind. Insbesondere der Umstand, dass sich Demenzpatienten ihres medizinischen Zustandes nicht bewusst sind, führt im Alltag des Menschen zu Problemen. Dementsprechend ist die Aufsichtspflicht eine ernstzunehmende Verantwortung.

Was bedeutet eine Aufsichtspflicht?

Als Aufsichtspflicht wird die gesetzlich verankerte Verpflichtung von einer Person bezeichnet, die Aufsicht sowie Betreuung von einer anderen Person zu gewährleisten. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die Sicherheit der betreffenden Person als auch das allgemeine Wohlbefinden. In der gängigen Praxis betrifft diese Aufsichtspflicht Eltern von minderjährigen Kindern, allerdings können auch Betreuer oder anderweitige Aufsichtspersonen wie Lehrer in den jeweiligen Bereichen eine gesetzliche Aufsichtspflicht innehaben.

Wer trägt die Aufsichtspflicht bei Demenzkranken?

Die Frage, wer die Aufsichtspflicht bei Demenzkrankheiten trägt, kann pauschal nicht so einfach beantwortet werden. Dem reinen Grundsatz nach ist die Antwort auf diese Frage davon abhängig zu machen, wo die demenzerkrankte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt respektive Lebensmittelpunkt hat.

Rolle und Pflichten von Angehörigen

Dem reinen Grundsatz nach tragen die Angehörigen der demenzerkrankten Person die gesetzliche Aufsichtspflicht. Da sich dies jedoch in der gängigen Praxis nicht immer mit den beruflichen Verpflichtungen der Angehörigen vereinbaren lässt, ist es keine Seltenheit, dass Demenzpatienten in einem Pflegeheim untergebracht werden. In derartigen Fällen beauftragen die Angehörigen das Pflegeheim damit, die Betreuung der demenzerkrankten Person sicherzustellen.

Die Rolle der gesetzlichen Betreuung bei Demenzkranken

Wenn Menschen mit Demenz aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, kann das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung anordnen. Dies geschieht, wenn keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorliegt und die Betreuung erforderlich ist, um die Interessen des Betroffenen zu wahren.

Das Betreuungsgericht legt dabei die notwendigen Aufgabenkreise fest, in denen der Betreuer den Betroffenen vertreten darf, z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Der Betreuer hat die Angelegenheiten so zu besorgen, dass der Betreute im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegt.

Eine Betreuung kann von Familienangehörigen, Ärzten oder Sozialdiensten angeregt werden. Das Gericht holt dazu in der Regel ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit, den Umfang und die Dauer der Betreuung ein. Auch der Betroffene selbst wird angehört. Bei der Auswahl des Betreuers werden bevorzugt Angehörige eingesetzt, ansonsten bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer.

Der Betreuer steht unter Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss regelmäßig Bericht erstatten. Er haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch den Betreuten entstehen. Die Betreuung endet, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber nach 7 Jahren, wenn das Gericht nicht über eine Verlängerung entscheidet.

Insgesamt gilt bei der rechtlichen Betreuung von Demenzkranken der Grundsatz: So viel Selbstbestimmung wie möglich, so viel Unterstützung wie nötig. Durch eine frühzeitige Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können Betroffene selbst festlegen, wer im Bedarfsfall die Betreuung übernehmen soll.

Verantwortlichkeiten im Pflegeheim

Sollte die demenzerkrankte Person ein einem Pflegeheim untergebracht sein, so obliegt es der Verantwortlichkeit des Pflegeheims, die Betreuung des Patienten sicherzustellen. Dies umfasst sowohl die Tagesstrukturierung als auch die medizinische Versorgung sowie die Aufsichtspflicht. Das Pflegeheim delegiert diese Verantwortlichkeit an die entsprechenden Mitarbeiter, die in dem jeweiligen Bereich der Einrichtung beruflich tätig sind.

Insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit der Untergebrachten ist bei Pflegeheimen ein wichtiges Thema. Es obliegt der Verantwortung des Pflegeheims, Demenzkranke vor potenziellen Gefahren zu schützen und diese bei der Bewältigung des Alltages zu unterstützen.

Einfluss des Schweregrads der Demenz auf die Aufsichtspflicht

Die Demenz gliedert sich auf in unterschiedliche Schweregrade, die natürlich auch einen Einfluss auf den Umfang der Aufsichtspflicht nehmen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es sich bei der Demenz um eine fortschreitende Erkrankung handelt. In einem frühen Stadium der Erkrankung erfährt die erkrankte Person dementsprechend noch nicht so viele Einschränkungen, wie es in einem späteren Zeitpunkt der Erkrankung der Fall ist. Der Umfang der Aufsichtspflicht ist abhängig von dem Stadium der Erkrankung und den damit verbundenen Einschränkungen.

Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber in Deutschland hat für die Aufsichtspflicht bei Demenz gesetzliche Grundlagen geschaffen. Durch diese Gesetze werden sowohl die Aufsichtspflicht als auch entsprechende Fragen der Haftung geregelt.

Relevante Gesetze und Vorschriften (z.B. BGB, SGB XI)

Es kommen bei der Aufsichtspflicht von demenzkranken Personen unterschiedliche Gesetze zur Anwendung. Zu den relevantesten Gesetzen gehören sowohl das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Form des § 276 als auch das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) nebst dem Heimgesetz sowie den allgemeinen Pflegeleitlinien. Der § 276 BGB besagt, dass die Aufsichtspflicht dem reinen Grundsatz nach bei denjenigen Personen liegt, die vorrangig für das Wohl der betreffenden Person verantwortlich sind.

Durch das elfte Sozialgesetzbuch wird in Deutschland die Pflegesicherung gewährleistet. Dies betrifft auch die Aufsichtspflicht bei Demenzkranken. Ist die Person in einer Pflegeeinrichtung oder einem Heim untergebracht, so gelten die gesetzlichen Grundlagen des Heimgesetzes.

Abgrenzung zur Haftung bei Schäden durch Demenzkranke

Der Gesetzgeber sagt, dass demenzerkrankte Personen für ihr Handeln nicht in die Haftung genommen werden können. Dies setzt allerdings voraus, dass die Krankheit die betroffene Person bereits in einem Umfang einschränkt, dass sie aufgrund dieses Umstandes die Kontrolle über das eigene Handeln nicht behalten respektive die Handlungsfolgen verstehen konnten. Ist dies der Fall, so geht die Haftung auf aufsichtshabende Person über. Diese Person übernimmt jedoch lediglich dann die Haftung, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt hat.

Haftungsfragen bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Wenn Aufsichtspflichtige ihre Pflichten gegenüber Demenzerkrankten verletzen und dadurch Schäden entstehen, kann dies verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

Zivilrechtliche Haftung

Der Aufsichtspflichtige haftet nach § 832 BGB für Schäden, die durch sein Verschulden, also die Verletzung der Aufsichtspflicht, entstanden sind. Dabei wird das Verschulden vermutet, d.h. der Aufsichtspflichtige muss beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre.

Beispiel: Eine demenzkranke Heimbewohnerin verließ unbemerkt das Pflegeheim, trat auf die Fahrbahn und wurde von einem Auto erfasst. Das Gericht sah eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Heimbetreibers, da dieser die Bewohnerin nicht ausreichend am Verlassen des Heims gehindert hatte.

Strafrechtliche Haftung

Eine Aufsichtspflichtverletzung an sich ist nicht strafbar. Strafrechtliche Konsequenzen drohen aber, wenn dadurch eine Straftat verwirklicht wird, z.B. fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Dem Aufsichtspflichtigen wird dann vorgeworfen, nicht eingeschritten zu sein und so den Schaden mitverursacht zu haben.

Umfang der Aufsichtspflicht

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der Eigenart, der Schwere und den Besonderheiten der Demenzerkrankung im Einzelfall. Eine ständige Überwachung ist nicht erforderlich und mit dem Schutz der Intimsphäre abzuwägen. Erkennbare Selbstgefährdungstendenzen erfordern aber gesteigerte Schutzmaßnahmen.

Beispiel: Ein Demenzkranker stürzte nachts aus dem Fenster seines Zimmers im 3. Stock des Pflegeheims. Der BGH sah eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, weil der Heimbetreiber ihn trotz bekannter Selbstgefährdung in einem Zimmer mit leicht erreichbaren Fenstern untergebracht hatte.

Haftpflichtversicherung

In vielen Fällen tritt die private Haftpflichtversicherung für Schäden ein, die durch eine Aufsichtspflichtverletzung gegenüber Demenzkranken entstanden sind. Die Versicherung muss aber über die Demenzerkrankung informiert werden, da diese eine „Gefahrenerhöhung“ darstellt. Ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Fazit: Aufsichtspflichtige müssen die Fähigkeiten und Gefährdungen des einzelnen Demenzpatienten sorgfältig einschätzen und die Schutzmaßnahmen daran anpassen. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann schnell zu Schadensersatzforderungen und im schlimmsten Fall zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Eine Haftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen, muss aber über die Erkrankung informiert werden.

Bedeutung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Durch die Vorsorgevollmacht respektive Betreuungsvollmacht hat der Gesetzgeber in Deutschland wichtige Instrumente gesetzlich verankert, mit denen betroffene Personen ihre Interessen sowie Wünsche vorab festlegen können. Kommt es zu einer Demenzerkrankung, so übernimmt die im Zuge der Vorsorgevollmacht festgelegte Vertrauensperson die Betreuung der rechtlichen Angelegenheiten von der erkrankten Person. Die höchstpersönlichen Belange hingegen werden von der Vertrauensperson im Zuge der Betreuungsverfügung wahrgenommen, wenn die erkrankte Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht dazu imstande ist, die Entscheidungen eigenständig zu treffen.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Aufsichtspflicht bei Demenz ist eine Aufgabe, die eine Person vollumfänglich in Beschlag nimmt. Der Umfang darf nicht unterschätzt werden, da die demenzerkrankte Person sich ihrer Umwelt und ihrer eigenen Handlungen nicht mehr bewusst ist. In der gängigen Praxis ist die Betreuung einer demenzerkrankten Person für Menschen in einem Arbeitsverhältnis nicht möglich, sodass Pflegeheime respektive professionelle Pflegekräfte die einzige Alternative darstellen.

Es gibt für jeden Menschen jedoch die Gelegenheit, derartige Angelegenheiten bereits frühzeitig mittels einer Vorsorgevollmacht respektive Betreuungsverfügung zu regeln. Kommt es dann zu einer Demenzerkrankung, so werden die festgelegten Wünsche und Interessen berücksichtigt. Vor einem derartigen Schritt ist jedoch der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt auf jeden Fall empfehlenswert.

Fazit

Demenz ist eine Krankheit, die in Deutschland keine Seltenheit darstellt. Die betroffenen Personen bedürfen einer Betreuung, die sehr weitreichend ist. Gerade die Aufsichtspflicht ist in derartigen Fällen überaus wichtig, da die erkrankte Person Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten erfährt und im fortgeschrittenem Stadium der Krankheit für ihre Handlungen nicht mehr haftbar gemacht werden kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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